Lohnsteuer-Info September 2012
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- Albert Hofer
- vor 8 Jahren
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1 Lohnsteuer-Info September 2012 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung Ausblick auf die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Abkürzungsverzeichnis Aus der Gesetzgebung 1. Ausblick auf die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Vorbemerkung Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 verabschiedet. 1 Obwohl bereits mehrfach eine gesetzliche Reform des steuerlichen Reisekostenrechts angekündigt wurde, enthält der Gesetzentwurf keine Änderungen im Reisekostenrechts. In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die erforderliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens aufkommensneutral umgesetzt werden kann. 2 Der Bundesrat hebt in diesem Zusammenhang folgende Eckpunkte hervor: - Gesetzliche Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte - Vereinfachung des pauschalen Ansatzes von Verpflegungsmehraufwendungen - Vereinheitlichung des Ansatzes von Unterkunftskosten bei Reisekosten und doppelter Haushaltsführung 1 Siehe BT-Drs. 17/10000 vom Siehe BR-Drs. 302/12 (Beschluss) vom
2 Das BMF hat in diesem Zusammenhang seine (bisherigen) Vorstellungen zu den wichtigsten Vereinfachungen und Regelungen bekannt gemacht. Es ist davon auszugehen, dass diese Vereinfachungen und vorbereiteten Regelungen in ein Gesetzgebungsverfahren z. B. auch das Jahressteuergesetz 2013 oder ein eigenes Gesetz zur Änderung des steuerlichen Reisekostenrechts und anderer Unternehmenssteuervereinfachungen Eingang finden werden. Nachfolgend wird ein Überblick über den gegenwärtigen Diskussionstand gegeben. Derzeit ist davon auszugehen, dass eine Reform des steuerlichen Reiskostenrechts ab 2014 zur Anwendung kommen wird. Mit der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens wird im September 2012 gerechnet. Fahrtkosten - Der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte" soll gesetzlich neu definiert und mit dem Begriff erste Tätigkeitsstätte" bezeichnet werden. - Auch im neuen Recht soll es höchstens eine solche erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis geben. Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur beschränkt als Werbungskosten nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale abziehbar. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, für den Arbeitgeber übernommene Aufwendungen nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal zu versteuern. - Sofern Tätigkeiten neben der ersten Tätigkeitsstätte auch an weiteren Tätigkeitsstätten erbracht werden, ist der Werbungskostenabzug oder der steuerfreie Arbeitgeberersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen abziehbar bzw. steuerfrei erstattbar (Auswärtstätigkeit). - Statt der tatsächlichen Fahrtkosten, die für eine Auswärtstätigkeit anfallen, sollen aus Vereinfachungsgründen pauschale Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (z.b. PKW z.zt. 0,30 je gefahrenem Kilometer). Diese bereits geltende Verwaltungsregelung soll gesetzlich festgeschrieben werden. 3 - In der Diskussion ist eine Regelung zum weiträumigen Arbeits- bzw. Tätigkeitsgebiet und zu Treffpunkten (z.b. Busdepots). Danach sollen Fahrten dorthin nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale abzurechnen sein, wohingegen bislang von Fahrten im Rahmen der Auswärtstätigkeit ausgegangen 3 Zur Frage, ob der pauschale Kilometersatz von 0,30 / km verfassungsgemäß ist, siehe BFH v , BFH/NV 2011, 983, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 2 BvR 1008/11 2
3 wird. Eine solche Gesetzesverschärfung hätte auch Folgen für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus einer Dienstwagengestellung. Begriffsbestimmung: erste Tätigkeitsstätte Herzstück der Reform des Reisekostenrechts ist die Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Hierzu soll Folgendes gelten: - Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeitsoder dienstrechtlichen Festlegungen; nur wenn eine solche Festlegung gar nicht vorhanden oder diese nicht eindeutig ist, werden statt der vom BFH verwendeten qualitativen Elemente" 4 hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen (wie z.b. Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit an der Tätigkeitsstätte sowie arbeitstägliches Aufsuchen). 5 - Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen maßgebend. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens ( 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung kann insbesondere ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Anders als in der bisherigen Rechtsauslegung 6 kann damit auch außerhalb einer Arbeitgebereinrichtung eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden. Verpflegungsmehraufwendungen a) Verringerung der Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten und Wegfall des niedrigsten Pauschbetrags: Eintägige Auswärtstätigkeiten Es soll eine Tagegeldpauschale von 12 bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gewährt werden. Nach dem geltenden Recht wird eine Tagegeldpauschale von 6 bei einer 4 Siehe zur Anwendung der bisherigen Rechtsprechung: OFD Rheinland v , S St Zur bisherigen zeitlichen Auslegung: BMF-Schreiben v , BStBl I 2012, 57 6 Siehe OFD Rheinland v ,, S St 215, NWB JAAAE-0640 und BFH-Urteil v , VI R 48/11, DStR 2012, 1074 m.w.n. 3
4 Abwesenheitszeit von mindestens 8 Stunden und 12 bei einer Abwesenheitszeit von mindestens 14 Stunden gewährt. Mehrtägige Auswärtstätigkeiten Bei An- und Abreisetag soll ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag von jeweils 12 und für "Zwischentage" (Abwesenheit 24 Stunden) jeweils in Höhe von 24 gewährt werden. Im geltenden Recht werden für den An- und Abreisetag die gestaffelten Beträge der eintägigen Auswärtstätigkeiten (d. h. Abwesenheit von mindestens 8 Stunden = 6, bei mindestens 14 Stunden = 12 ), für Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden 24 gewährt. Auswärtstätigkeiten im Ausland Es ist davon auszugehen, dass bei Auswärtstätigkeiten ins Ausland diese Grundsätze entsprechend zur Anwendung kommen. Die bisherigen Auslandsreisekosten, die es sodann neu festzulegen gilt, werden aber künftig weiterhin bedeutsam sein. b) Vereinfachte Berechnung der Dreimonatsfrist (= Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Verpflegungspauschalen auf drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte): Dreimonatsfrist Bei der Frage, ob durch eine Unterbrechungszeit eine neue Auswärtstätigkeit und damit ein neuer Dreimonatszeitraum für die Abrechnung von Tagegeldern begründet wird, ist bislang zwischen privaten und betrieblichen Unterbrechungszeiten zu unterscheiden. Nur bei einer betrieblich veranlassten Unterbrechungszeit von mindestens 4 Wochen beginnt eine neue Dreimonatsfrist. 7 Dies soll sich im neuen Recht ändern. Maßgeblich soll allein eine zeitliche Unterbrechung von 4 Wochen sein, unabhängig vom Anlass der jeweiligen Unterbrechung. 7 R 9.6 Abs. 4 LStR
5 Vereinfachung der steuerlichen Erfassung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit Erfassung und Bewertung von Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit Im neuen Recht sollen Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit grundsätzlich mit einem Preis von bis zu 60 typisierend mit dem amtlichen Sachbezugswert erfasst werden. Im geltenden Recht besteht ein Wahlrecht, die Mahlzeiten entweder mit dem tatsächlichen Wert oder mit dem Sachbezugswert (in 2012 = 1,57 für Frühstück, 2,87 für Mittag- und Abendessen) zu erfassen. Die Erfassung mit dem amtlichen Sachbezugswert ist dabei nur möglich bei üblichen Mahlzeiten, d. h. Mahlzeiten mit einem Wert bis zu Die mit dem amtlichen Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten d. h. Mahlzeiten bis zu einem Mahlzeitenwert von maximal 60 - sollen dagegen steuerfrei bleiben, wenn dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit ansonsten eine Verpflegungspauschale zustehen würde. Im geltenden Recht wird die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert bewertet; dieser Wert kann bis zur Höhe der Verpflegungspauschale steuerfrei bleiben. Für den übersteigenden Betrag ist die Anwendung der 44- Freigrenze zu prüfen. Kommt die 44- Freigrenze nicht zur Anwendung, ist der übersteigende Betrag individuell (Lohnsteuerabzugsmerkmale) als Arbeitslohn zu besteuern. Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, soweit der Wert der Mahlzeit steuerfrei belassen wurde. Wird die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet, ist der Sachbezugswert vom Arbeitgeber individuell zu besteuern und der Arbeitnehmer hat einen Werbungskostenabzug in Höhe der maßgeblichen Verpflegungspauschale. Neue Pauschalierungsmöglichkeit von steuerpflichtigen Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit Die mit dem amtlichen Sachbezugswert bewerteten (steuerpflichtigen) Mahlzeiten sollen im künftigen Recht vom Arbeitgeber vereinfacht mit 25 % pauschal besteuert werden können, wenn dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit keine Verpflegungspauschale zustehen würde (z.b. bei eintägiger Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheit von 8 oder weniger Stunden oder wenn der Arbeitgeber die Abwesenheitszeiten bei einer großen Fortbildung nicht individuell aufzeichnet). 8 Siehe R 8.1 Abs. 8 LStR 2011 nebst den hierzu ergangenen Hinweisen 5
6 Geltendes Recht: Wird die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert bewertet, kann dieser Wert bis zur Höhe der Verpflegungspauschale steuerfrei bleiben, für den übersteigenden Betrag ist die Anwendung der 44- Freigrenze zu prüfen. Kommt die 44- Freigrenze nicht zur Anwendung, ist der übersteigende Betrag individuell (s. o.) zu besteuern. Wird die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet, ist sie vom Arbeitgeber individuell (s. o.) zu besteuern und der Arbeitnehmer hat dann einen Werbungskostenabzug in Höhe der maßgeblichen Verpflegungspauschale. Kürzung der Verpflegungspauschale Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten soll nur noch zugelassen werden, soweit Aufwand entstanden ist. Bislang orientiert sich der Tagegeldsatz nicht am Aufwand, sondern wird typisierender weise bei Erreichen einer bestimmten Abwesenheitsdauer unterstellt. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird im künftigen Recht u. U. auf die Versteuerung der Mahlzeit verzichtet (s. o.) und die maßgebliche Verpflegungspauschale gekürzt; der Kürzungsbetrag beträgt einheitlich 20 % der Pauschale bei 24 stündiger Abwesenheit für ein Frühstück und je 40 % der Pauschale bei 24 stündiger Abwesenheit für Mittag- und Abendessen (im Inland einheitlich = 4,80 für Frühstück und 9,60 für Mittag- und Abendessen). Der Arbeitnehmer kann einen Werbungskostenabzug (Verpflegungspauschale) nur noch für die von ihm bezahlten Mahlzeiten geltend machen. Bislang werden die Verpflegungspauschalen prozentual gekürzt, wenn für vom Arbeitgeber veranlasste Unterkunft und Verpflegung nur ein Gesamtpreis nachgewiesen wird oder der Preis für die Verpflegung nicht festzustellen ist. Wird die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert bewertet und dieser Wert steuerfrei belassen, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Hat der Arbeitgeber die Mahlzeit zur Verfügung gestellt und den Sachbezugswert nicht besteuert, muss dies im Rahmen des Werbungskostenabzugs durch Verrechnung nachgeholt werden, Hat der Arbeitgeber die Mahlzeit zur Verfügung gestellt und den Sachbezugswert individuell besteuert, hat der Arbeitnehmer einen Werbungskostenabzug in Höhe der maßgeblichen Verpflegungspauschale. Sehr unterschiedliche Nachweis- und Bescheinigungsverfahren in den Unternehmen existieren, da teilweise viele verschiedene Stellen für die Organisation und Erfassung der Mahlzeiten, die Reisekosten sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständig sind. 6
7 Unterkunftskosten Ansatz der gedeckelten tatsächlichen Mietaufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Als beruflich veranlasste Unterkunftskosten für die Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung als Werbungskosten angesetzt werden, höchstens jedoch im Monat. Im geltenden Recht werden die notwendigen und angemessenen Mietkosten mit dem Durchschnittsmietzins für eine Wohnung von ca. 60 qm am Beschäftigungsort als Maßstab herangezogen. 9 Gleichbehandlung der Unterkunftskosten bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit mit den Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Die o. g Regelung soll in diesem Zeitraum nicht zur Anwendung kommen. Nach diesem Zeitraum werden auch diese Kosten nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt. Entsprechendes gilt auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber. Im geltenden Recht existiert demgegenüber nur bei der Abrechnung der doppelten Haushaltsführung eine Begrenzung (60 qm-grenze), während es im Fall einer längerfristigen Unterbringung während einer Auswärtstätigkeit darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer mit seiner Familie oder allein dort wohnt, ob er seine Hauptwohnung aufgegeben hat oder nicht. 10 Diese Prüfungen sind teilweise schwer nachzuvollziehen und enorm streitanfällig. Der Höhe nach existiert keine Abzugsbegrenzung. 2 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) 9 H 9.11 (5-10) LStH 2012, Angemessenheit der Unterkunftskosten, 2. Spiegelstrich 10 Siehe OFD Rheinland v , Kurzinfo ESt 34/2010, NWB TAAAD
8 BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung 8
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