Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

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1 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung RUNDSCHREIBEN 2/2015 DER ZUSATZVERSORGUNGSKASSE Themenschwerpunkte 1. Jahresmeldungen für das Geschäftsjahr Versand der Versicherungsnachweise für das Beitragsjahr Wahlrecht zur Besteuerung des Arbeitnehmerbeitrages 3

2 1. Jahresmeldungen für das Geschäftsjahr 2014 Die Jahresmeldungen für das Abrechnungsjahr 2014 waren bis zum 31. Januar 2015 an die ZVK zu übersenden. Dieser Verpflichtung ist der überwiegende Teil unserer Mitglieder nachgekommen - 90 % der Jahresmeldungen sind fristgerecht eingegangen. Mitglieder, deren Jahresmeldungen noch nicht, unvollständig oder fehlerhaft übermittelt wurden, erhielten mit der Mitgliederabrechnung im April 2015 eine Auflistung der noch nicht verarbeiteten Jahresmeldungen für das Geschäftsjahr Sofern dies zwischenzeitlich noch nicht geschehen ist, sind die fehlenden Jahresmeldungen für die in der Auflistung enthaltenen Beschäftigten schnellstmöglich bei uns einzureichen; beachten Sie bitte 13 Abs. 7 der Satzung der ZVK. 2. Versand der Versicherungsnachweise für das Beitragsjahr 2014 Im Monat Mai erfolgt der Versand der Versicherungsnachweise für das Beitragsjahr 2014 für die Pflicht- und die freiwillige Versicherung Ihrer Beschäftigten. Alle Versicherten erhalten zusätzlich eine Beilage mit Informationen zu den freiwilligen Vorsorgemöglichkeiten der ZVK. Ein Teil der Versicherten erhält außerdem noch eine Bescheinigung nach 92 Einkommenssteuergesetz (EStG) und/oder einen Antrag auf Altersvorsorgezulage. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesen Unterlagen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt: 1. Der Versicherungsnachweis und die Beilage Wozu dient der Versicherungsnachweis? Der Versicherungsnachweis informiert Ihre Beschäftigten über die bis zum erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Betriebsrente aus der Pflicht- und ggf. aus der freiwilligen Versicherung. Worüber informiert die Beilage Mein Fahrplan zur perfekten Altersvorsorge? Zusätzlich zur Pflichtversicherung besteht für Ihre Beschäftigten die Möglichkeit, den Rentenanspruch durch freiwillige Einzahlungen bei der ZVK weiter zu erhöhen. Hierzu bieten wir verschiedene Altersvorsorgeprodukte an, die in der Beilage vorgestellt werden. 2. Die Bescheinigung nach 92 EStG Welchen Inhalt hat die Bescheinigung nach 92 EStG? Die Bescheinigung weist neben der Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten riesterförderfähigen Beiträge (aus individuell versteuertem Einkommen) auch die Höhe der im Jahr 2014 gutgeschriebenen bzw. zurückgeforderten Riester-Zulagen und den Stand des Altersvorsorgevermögens aus. 2

3 Wer bekommt eine Bescheinigung nach 92 EStG? Versicherte, bei denen im Jahr 2014 ein Datenaustausch mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stattgefunden hat und/oder die riesterförderfähige Beiträge gezahlt haben, erhalten eine Bescheinigung nach 92 EStG. 3. Der Antrag auf Altersvorsorgezulage (Zulagenantrag) Wozu dient der Zulagenantrag? Mit dem Zulagenantrag wird für die im Jahr 2014 geleisteten riesterförderfähigen Beiträge eine zusätzliche staatliche Förderung (Altersvorsorgezulagen) beantragt, die den Betriebsrentenanspruch erhöht. Wird kein Zulagenantrag gestellt, verfällt der Anspruch auf die Zulagen für 2014 zum Dadurch verlieren die Versicherten einen Teil ihrer späteren Rente. Wer bekommt einen Zulagenantrag? Nur den Versicherten, die im Jahr 2014 riesterförderfähige Beiträge gezahlt und in der Vergangenheit noch keinen Zulagenantrag mit einer Dauervollmacht gestellt haben, wird ein Zulagenantrag zugeschickt. Wo erhalten Ihre Versicherten weitere Informationen? Bei Fragen zur Pflichtversicherung, der Bescheinigung nach 92 EStG und dem Zulagenantrag können sich die Versicherten gern per Telefon ( ) oder per an unsere Kundenberater wenden. Für Fragen und Modellberechnungen zu den freiwilligen Vorsorgeangeboten der ZVK steht Ihren Versicherten eine separate Hotline und adresse zur Verfügung (Telefon: oder per 3. Wahlrecht zur Besteuerung des Arbeitnehmerbeitrages Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2011 haben die Beschäftigten, die Arbeitnehmerbeiträge am Zusatzbeitrag leisten, ein Wahlrecht bezüglich der Besteuerungsvariante. Die Beiträge können entweder aus dem Bruttoentgelt entrichtet werden, wo eine Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG greift oder aus dem Nettoentgelt, wo ggf. eine Förderung nach 10a EStG/Abschnitt XI EStG (Riester-Förderung) in Anspruch genommen werden kann. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Wahlrecht der Beschäftigten kein einmaliges Wahlrecht ist, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt noch Änderungen vorgenommen werden können. Sollten also Beschäftigte mit einem Wunsch nach Änderung der Besteuerungsvariante an den Arbeitgeber herantreten, haben diese darauf einen Rechtsanspruch. 3

4 Ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom stellt hierzu auch klar: Umsetzung ab Kalenderjahr 2012 Gemäß 3 Nummer 63 Satz 2 EStG kann der Arbeitnehmer nach 1a Absatz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auf die Steuerfreiheit der Beiträge zugunsten einer Förderung nach 10a EStG/Abschnitt XI EStG verzichten. Die Regelungen des 1a BetrAVG, die die Finanzierungsbeteiligung der Arbeitnehmer im Wege der freiwilligen Entgeltumwandlung betreffen, gelten nach 1 Absatz 2 Nummer 4, 2. Halbsatz, BetrAVG entsprechend auch für andere Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit umfasst das Wahlrecht nach 3 Nummer 63 Satz 2 EStG alle im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer; dabei sind die freiwillige Entgeltumwandlung und die anderen Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gleichrangig zu behandeln. Eine individuelle Besteuerung dieser Beitragsteile ist durchzuführen, soweit der Arbeitnehmer dies verlangt. Haben Sie oder Ihre Beschäftigten Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern per Telefon ( ) oder (TeamRiester@kvsa.komsanet.de) zur Verfügung. Dr. Bärecke Geschäftsführer Flögel Abteilungsleiterin Zusatzversorgungskasse 4

5 Haben Sie Fragen oder Hinweise? Wir sind gern für Sie da Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber 721 Anja Steinke 779 Robin Paasche Meldewesen und Abrechnungsverfahren 705 Martina Zschiesche 709 Anja Hucke 729 Nicole Kutzer DATÜV 720 Ingo Uhlitsch 725 Dorette Fabian Mitgliedsprüfung 707 Manuela Pampuch 771 Karolin Lindau Schulung und Beratung 722 Nicole Paternoga 775 Jörg Pfohl Freiwillige Versicherung 726 Heiko Richter 731 Martin Liebold 775 Jörg Pfohl Arbeitnehmerbeitrag 743 Cornelia Wade 773 Anja Rochlitz Rentenangelegenheiten 708 Tina Rösler 724 Anja Mertin 732 Kathleen Hamann 734 Nils Kauffmann 757 Heidrun Stegitz 759 Andrea Eins 772 Nadine Tschauder 781 Ulrike Baumeister 791 Michaela Reinecke Versicherungstransfer 703 Sabrina Schübel 726 Heiko Richter 734 Nils Kauffmann Eheversorgungsausgleich 701 Andrea Klug 768 Anja Pfetzing Fax: Internet: 5

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