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1 TK Lexikon Steuern Dienstwagen, 1-%-Regelung 2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte 2.1 Wahlrecht zwischen 0,03-%-Monatspauschale und 0,002-%-Tagespauschale HI HI Steht dem Arbeitnehmer der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zu berücksichtigen. Der Zuschlag beträgt monatlich 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es besteht bei der 1-%-Regelung jedoch ein Wahlrecht zwischen dem 0,03-%-Monatszuschlag und der 0,002-%-Tagespauschale, bei der die Firma den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern muss. [ 13 ] Anzahl der Nutzungstage ist entscheidend Beim Lohnsteuerverfahren kommt es für die Anwendung des 0,03-%-Zuschlags auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage an. [ 14 ] Bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer möglich. Wahlrecht muss einheitlich für ein Jahr ausgeübt werden Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002-%-Tagespauschale) ist fahrzeugbezogen und kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen der 0,03-%- Monatspauschale und der 0,002-%-Tagespauschale ist während des Jahres nur beim Austausch des Dienstwagens zulässig. 2.2 Pauschalbewertung: 0,03-%-Monatspauschale HI Berechnung der 0,03-%-Monatspauschale HI Der monatliche Zuschlag berechnet sich für den einzelnen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises. Abzustellen ist auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; diese ist auf den nächsten vollen Kilometerbetrag abzurunden. Kalendermonatliche Pauschalbewertung Es ist unerheblich, wie oft das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster

2 Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Monatspauschale ist bereits dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt einmal wöchentlich zu seinem Arbeitgeber fährt und im Betrieb, Büro oder in einer sonstigen Arbeitgebereinrichtung seine erste Tätigkeitsstätte hat. Praxis-Beispiel Berechnung des geldwerten Vorteils Ein Geschäftsführer erhält entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ab 2017 einen gebraucht angeschafften Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung lag bei EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer. Geldwerter Vorteil für den Monat Januar: Geldwerter Vorteil für Privatfahrten (1 % von EUR) 400 EUR Zuschlag für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte (0,03 % EUR 20 km) EUR 640 EUR Ergebnis: Die GmbH hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zur Arbeit bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal zu versteuern Zuschlag auch für Park-and-ride-Nutzer HI Der Zuschlag für die Fahrten zur Arbeit ist auch zu erheben, falls der Arbeitnehmer seine arbeitstägliche Strecke zum Betrieb im Park-and-ride-System zurücklegt. Wird das überlassene Firmenfahrzeug nur für eine Teilstrecke eingesetzt, weil der Arbeitnehmer für den übrigen Weg zum Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ist nach bisheriger Besteuerungspraxis der Finanzämter gleichwohl bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Eine Beschränkung der Zuschlagsberechnung auf die mit dem Dienstwagen zurückgelegte Entfernung ist dann zulässig, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug ausdrücklich nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt. Die weitergehende Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss dem Arbeitnehmer untersagt sein. Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt, wenn der Dienstwagen ohne ausdrückliche Beschränkung seitens des

3 Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Allerdings kann dieser Anscheinsbeweis nicht nur durch ein Nutzungsverbot hinsichtlich der mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegten Teilstrecke entkräftet werden. Ausreichend ist es bereits, wenn eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird, aus der sich eine tatsächliche Nutzung des Firmenfahrzeugs nur für den Weg von der Wohnung zum jeweiligen Bahnhof ergibt. In diesem Fall ist der Zuschlag von 0,03 % ausschließlich nach den Entfernungskilometern der Teilstrecke zu berechnen, für die der Dienstwagen tatsächlich eingesetzt wird. [ 15 ] Kürzung der Monatspauschale unzulässig HI Der Zuschlag von 0,03 % für die Nutzung des Dienstwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt eine feste Monatspauschale dar. Es kommt nicht darauf an, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt. Ebenso verhält es sich am Anfang bzw. am Ende des Nutzungszeitraums, wenn der Dienstwagen nicht während des ganzen Monats überlassen wird. Praxis-Beispiel Ansatz der Monatspauschale bei teilweiser Nutzung Ein Arbeitnehmer erhält ab dem einen neu angeschafften Dienstwagen zu einem Bruttolistenpreis von EUR. Einzelaufzeichnungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen nicht vor. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Kilometer. Geldwerter Vorteil für Februar 2017: Geldwerter Vorteil Privatnutzung (1 % von abgerundet EUR) 250 EUR Zuschlag für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte (0,03 % EUR 10 km) + 75 EUR 325 EUR Ergebnis: Eine Kürzung des geldwerten Vorteils für den Monat Februar ist nicht zulässig. Sowohl der monatliche Betrag von 1 % als auch die monatliche Entfernungspauschale sind für den vollen Kalendermonat anzusetzen. [ 16 ] Bei dem dargestellten Sachverhalt empfiehlt es sich, den Geschäftswagen nur für volle Kalendermonate zu überlassen, also erst zu Beginn des Folgemonats. Der Ansatz des

4 geldwerten Vorteils für den Monat Februar wäre dadurch entfallen. 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale HI Anforderungen an die 0,002-%-Tagespauschale HI Der Arbeitgeber kann zur tageweisen Berechnung der tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wechseln. Hierzu ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer Aufzeichnungen führt, aus denen sich unter Angabe des Kalenderdatums die Tage ergeben, an denen der Dienstwagen zu Arbeitgeberfahrten tatsächlich genutzt hat. Mehrere Kfz für einen Arbeitnehmer Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Dienstwagen zur Verfügung, sind die Angaben für jedes Fahrzeug getrennt zu führen. Die Erklärung des Arbeitnehmers ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer führt keine Aufzeichnungen: Bewertung mit Monatspauschale Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ab 2017 ein Dienstwagen (Bruttolistenpreis EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils freitags und montags sucht er ganztags die Firma auf, um seine Aufträge entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfernung Wohnung Betrieb beträgt 45 km. Aufzeichnungen des Arbeitnehmers liegen dem Lohnbüro nicht vor. Ergebnis: Die regelmäßigen Fahrten des Außendienstmitarbeiters an den Betriebssitz sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Firma stellt auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung eine erste Tätigkeitsstätte dar, da der Kundendienstmonteur die zeitlichen Grenzen für die alternativ geltende quantitative Zuordnungsregelung erfüllt. Bei der Dienstwagenbesteuerung muss deshalb zusätzlich ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb angesetzt werden. Privatfahrten (1 % v EUR) Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte (0,03 % EUR 45 km) 300 EUR EUR 705 EUR

5 Praxis-Beispiel Arbeitnehmer führt Aufzeichnungen: Bewertung mit Tagespauschale Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ab 2017 ein Dienstwagen (Bruttolistenpreis EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils freitags sucht er für 1 bis 2 Stunden die Firma auf, um seine Aufträge entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfernung Wohnung Betrieb beträgt 45 km. Der Arbeitgeber hat den Betrieb als erste Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich bestimmt. Der Arbeitnehmer legt dem Lohnbüro eine schriftliche Erklärung vor, an welchen Tagen im Monat er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Für den betreffenden Monat Januar 2017 ergeben sich insgesamt 5 Fahrten. Bei Anwendung der Einzelbewertung (0,002-%-Methode) für die tatsächlichen Arbeitgeberfahrten ergibt sich folgender geldwerter Vorteil für die Dienstwagennutzung in der März-Entgeltabrechnung. Privatfahrten (1 % v EUR) Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte (0,002 % EUR 45 km 5 Fahrten) 300 EUR EUR 435 EUR Durch den Wechsel zur fahrtbezogenen Berechnungsweise ergibt sich gegenüber der bisherigen Monatspauschale von 0,03 % ein deutlich geringerer geldwerter Vorteil. Allein bei der Januar-Abrechnung ist der Sachbezug Dienstwagen beim Arbeitnehmer um 270 EUR niedriger Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung verpflichtet HI Der Arbeitgeber entscheidet über die Methodenwahl zwischen der 0,03-%-Regelung und der Berechnung des geldwerten Vorteils nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002-%-Tagespauschale). Er muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer für jedes Kalenderjahr das Berechnungsverfahren für die Dienstwagenbesteuerung bei der 1-%-Regelung festlegen. Er ist auch bei entsprechender Nachweisführung des Arbeitnehmers nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet. Der Arbeitgeber kann z. B. arbeitsrechtlich die Dienstwagenüberlassung an die Anwendung der 0,03-%-Monatspauschale knüpfen. Dem

6 Arbeitnehmer bleibt es in diesem Fall unbenommen, in seiner persönlichen Einkommensteuer von der im Lohnsteuerverfahren angewendeten Monatsbesteuerung zur Einzelberechnung überzuwechseln. Hinweis Arbeitnehmer kann Methode im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wechseln Nach Ablauf des Jahres gewährt das BMF dem Arbeitnehmer ein eigenständiges Wahlrecht zwischen der 0,03-%-Monatspauschale und der 0,002-%-Tagesberechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. [ 17 ] Der Arbeitnehmer kann also bei der Einkommensteuer von der 0,03-%-Monatspauschale im Lohnsteuerverfahren zur Einzelberechnung mit 0,002 % pro Arbeitgeberfahrt übergehen Vereinfachungsregelungen bei Einzelbewertung HI Zur Erleichterung der technischen Abwicklung der Lohnabrechnung gibt es mehrere praxisorientierte Vereinfachungsregelungen. [ 18 ] Diese ergeben sich aus dem Erfordernis der schriftlichen Nachweisführung über die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer: Der aktuellen Entgeltabrechnung kann jeweils die schriftliche Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass durch die Nachweisführung des Arbeitnehmers keine Verzögerungen bei der laufenden Entgeltabrechnung eintreten. Der Arbeitgeber hat keine eigenen Ermittlungspflichten bei Anwendung der Einzelbewertung mit dem tageweisen 0,002-%-Zuschlag. Er darf die vom Arbeitnehmer erklärten tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Dienstwagenbesteuerung immer dann zugrunde legen, wenn diese nicht offenkundig unrichtig sind. Wird im Lohnsteuerverfahren die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angewendet, muss die Begrenzung auf maximal 180 Fahrten jahresbezogen vorgenommen werden. Eine Begrenzung des geldwerten Vorteils auf 15 Fahrten im einzelnen Monat ist nicht zulässig. Damit soll erreicht werden, dass der Einzelnachweis nie zu einem höheren geldwerten Vorteil führt als die Monatspauschale von 0,03 %, für die sich beim Tagessatz von 0,002 % 15 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Monat mit dem Dienstwagen berechnen. Die jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten bewirkt, dass in einzelnen Monaten beim Lohnsteuerabzug mehr als 15 Fahrten der Dienstwagenbesteuerung unterliegen können und erst ab dem Monat eine Kürzung der tatsächlich geführten Fahrten erfolgt, ab dem die Höchstgrenze von 180 Tagen erreicht

7 ist. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 % ist bei Einzelbewertung an die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten geknüpft. Die Vereinfachungsregelung, wonach der Arbeitgeber unterstellen kann, dass das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird, ist nur bei Anwendung der 0,03-%- Monatspauschale zulässig. 2.4 Lohnsteuer-Pauschalierung des geldwerten Vorteils HI Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer durch die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber entsteht, kann für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % besteuert werden. Ein weiterer Vorteil dieser Besteuerungsart liegt darin, dass hier keine Sozialabgaben anfallen. [ 13 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2334/08/10010, BStBl 2011 I S [ 14 ] BFH, Urteil, v , VI R 85/04, BStBl 2008 II S. 887; BFH, Urteil v , VI R 52/07, BStBl 2009 II S. 280; BFH, Urteil v , VI R 54/09, BStBl 2011 II S. 354; BFH, Urteil v , VI R 55/09, BStBl 2011 II S. 358; BFH, Urteil v , VI R 57/09, BStBl 2011 II S [ 15 ] BFH, Urteil v , VI R 68/05, BStBl 2008 II S [ 16 ] R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR. [ 17 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2334/08/10010, BStBl 2011 I S [ 18 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2334/08/10010, BStBl 2011 I S [ 19 ]

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