1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen

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1 1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen Wird ein PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt es für steuerliche Zwecke sog. notwendiges Betriebsvermögen dar. Wird ein PKW hingegen lediglich zu weniger als 10% betrieblich genutzt, stellt es sog. notwendiges Privatvermögen dar. Sofern ein PKW zwischen 10 % bis 50 % betrieblich genutzt wird, stellt dieser PKW grundsätzlich sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen dar. D.h. das Fahrzeug kann wahlweise (durch Willkürakt) als Betriebsvermögen behandelt werden. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass Steuerpflichtige (z.b. Kleingewerbetreibende), bei denen die Gewinnermittlung durch die Einnahmeüberschussrechnung erfolgt, per se kein gewillkürtes Betriebsvermögen haben können. Das bedeutet, dass bei der Gewinnermittlung durch die Einnahmeüberschussrechnung es erst ab einer betrieblichen Nutzung von mindestens 50 % der PKW Betriebsvermögen darstellt. Sofern der Nutzungsanteil darunter liegt, stellt der PKW indes Privatvermögen dar. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung von 2003 hingegen die Auffassung vertreten hat, dass es auch bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmeüberschussrechnung gewillkürtes Betriebsvermögen geben kann. Vgl. zu dem Urteil und den Rechtsfolgen: Nachfolgend wird nach der ertragsteuerlichen Unterscheidung differenziert, ob der PKW dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet ist. Es gilt hierbei zu beachten, dass die Zuordnung Unternehmensvermögen und Privatvermögen für umsatzsteuerliche Zwecke anderen Regeln unterliegt: Hier ist es möglich, ein Fahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen, sofern es zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird. 2. PKW im Privatvermögen Auch hier sind die Aufwendungen einschließlich Abschreibungen, die auf die betriebliche Nutzung entfallen, Betriebsausgaben. Für die Ermittlung, welcher Anteil der Gesamtkosten als Betriebsausgaben abzusetzen ist, gibt es zwei unterschiedliche Verfahren: - Führung eines Fahrtenbuches: Die für das Fahrzeug insgesamt angefallenen Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen und entsprechend der gefahrenen Kilometer aufzuteilen. - Pauschsätze: o Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 30 Cent pro Entfernungskilometer. Hinfahrt: 100 KM, Rückfahrt: 100 KM Ansatz nur einer Stecke: 100 * 30 Cent = 30 o Bei Dienstreisen (z.b. aufgrund eines Verkaufsgespräches in einer anderen Stadt) können abweichend davon 30 Cent pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Hinfahrt: 100 KM, Rückfahrt: 100 KM Ansatz der gefahrenen KM: 200 * 30 Cent = 60 1

2 3. PKW im Betriebsvermögen (=Firmenwagen) Die Gesamtkosten sind aufzuteilen auf die betriebliche Nutzung einerseits sowie die private Nutzung andererseits. Für die Ermittlung des steuerlichen Wertes des privaten Nutzungsanteils von Firmenwagen sind zwei Verfahren zulässig: - Fahrtenbuchregelung (Einzelkostennachweis); - sogenannte 1% Regelung. Hinweis: Dies gilt sowohl für die Berechnung des Privatanteils eines vom Unternehmer privat genutzten Betriebs-Pkw als auch für die Bestimmung des geldwerten Vorteils eines dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens. 3.1 Fahrtenbuchregelung A. Einkommensteuer: Hierbei werden die Gesamtaufwendungen auf betrieblich veranlasste (=Betriebsausgabe) und privat veranlasste (=keine Betriebsausgaben) Fahrten aufgeteilt. Gesamtkosten (Benzin, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Afa, Zinsen für Anschaffungskredit) = Betriebliche Fahrten = KM Privatfahrten = KM Kosten je Kilometer: ( / ( =)) 0,25 /KM Betriebliche Fahrten (24.000) =24.000*0,25 = als Betriebsausgabe abzuziehen. Ein Fahrtenbuch muss vom Grundsatz her mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 2 S. 3 LStR): - Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen, betrieblich veranlassten Fahrt, - Reiseziel (bei Umwegen auch die Reiseroute), - Reisezweck, - Aufgesuchte Geschäftspartner. Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 2 S. 4 LStR). B. Umsatzsteuer: Führt der Unternehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sind die Gesamtkosten entsprechend der gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Es gilt jedoch zu beachten, dass aus den Gesamtaufwendungen für Umsatzsteuerzwecke die Kosten auszuschließen sind, für die der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug hatte (beispielsweise KFZ-Kosten, KFZ-Versicherungen, Afa, wenn bei der Anschaffung des Fahrzeuges keine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte). Gesamtkosten = , 2

3 davon KFZ-Versicherung, KFZ-Steuer, Zinsen für Anschaffungskredit = 2.000; davon Benzin, Wartungs- und Reparaturkosten, Afa (Neufahrzeug) = Betriebliche Fahrten = KM Privatfahrten = KM Summe: KM Gesamtkosten (brutto) Kosten ohne Vorsteuerabzug Verbleiben Privatanteil (brutto) = * / = Privatanteil (netto) (3.200/1,16) 2759 Umsatzsteuer = * 16 % % Regelung A. Einkommensteuer Grundsatz: Es sind für den privaten Nutzungsanteil pauschal für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises bei Erstzulassung (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen (vgl. 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Beispiel 1: Sachverhalt: Bruttolistenpreis = (netto USt) Gesamtkosten (Benzin, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Afa, Zinsen für Anschaffungskredit) = % vom Bruttolistenpreis (15.000) = 150 pro (Nutzungs-) Monat 150 * 12 = pro Jahr (privater Nutzungsanteil) Gesamtkosten = privater Nutzungsanteil = Betriebsausgaben = (= ) Bei Anwendung der 1%-Regelung sind jedoch insbesondere die folgenden beiden Ausnahmen zu beachten: 1. Ausnahme: Auch bei Anwendung der 1%-Regelung dürfen bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nur die in Höhe der auch bei Arbeitnehmer geltenden Entfernungspauschale von 0,3 /KM abgezogen werden; damit soll eine gewisse Gleichbehandlung erreicht werden. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wird daher pauschal monatlich 0,03 % des inländischen Brutto-Listenpreises gewinnerhöhend abgezogen. Die Fahrtkosten-Pauschale von 0,3 pro Entfernungskilometer wird entsprechend gegengerechnet. 3

4 Beispiel 2: Der Unternehmer im Beispiel 1 benutzt sein betriebliches Fahrzeug (Bruttolistenpreis = ) an 15 Tagen im Monat für 150 Fahrten pro Jahr zwischen Wohnung (Hildesheim) und Betrieb (Hannover); die einfache Entfernung zum Betrieb beträgt 30 Kilometer. Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben ermitteln sich wie folgt: Fahrten zum Betrieb: x 0,03 % x 30 km x 12 Monate abzüglich der Beträge der Entfernungspauschale./. 150 Fahrten x 30 km x 0, = nichtabziehbare Betriebsausgaben Ausnahme: Wird aus betrieblichem Anlass ein doppelter Haushalt begründet, sind die notwendigen Mehraufwendungen, die aus Anlass der doppelten Haushaltsführung entstehen, Betriebsausgaben. Hierbei können Aufwendungen für Familienheimfahrten einmal wöchentlich berücksichtigt werden. Allerdings ist bei Benutzung des PKW der (positive) Unterschiedsbetrag zwischen 0,002 % des inländischen Fahrzeuglistenpreises zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und der Arbeitsstelle den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben hinzuzurechnen. Beispiel 3: Der Unternehmer im Beispiel 1,2, der in Hannover arbeitet, fährt 50 mal im Jahr zu seiner Familie nach Frankfurt (Kilometer der Entfernung zwischen Betrieb (Hannover) und Ort des Familienwohnsitzes (Frankfurt) = 250 KM). Ermittlung der nicht-abzugsfähigen Betriebsausgaben: Listenpreis(15.000) * 0,002 % 0,3 * Anzahl der Familienheimfahrten 50 * Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz 250 nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Zusammenfassung der Beispiele 1-3: - Bruttolistenpreis = (netto USt) - Gesamtkosten (Benzin, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Afa, Zinsen für Anschaffungskredit) = Der Unternehmer benutzt den Firmenwagen an 15 Tagen im Monat für 150 Fahrten pro Jahr zwischen Wohnung (Hildesheim) und Betrieb (Hannover); die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte beträgt 30 Kilometer - Der Unternehmer fährt 50 mal im Jahr zu seiner Familie nach Frankfurt (Entfernung zwischen Beschäftigungsort (Hannover) und Ort des Familienwohnsitzes (Frankfurt) = 250 KM). Privatfahrten: 1 % von für 12 Monate Fahrten zum Betrieb: x 0,03 % x 30 km x 12 Monate

5 abzüglich der Beträge der Entfernungspauschale:./. 150 Fahrten x 30 km x 0, = nicht abziehbare Betriebsausgaben 270 Familienheimfahrten Listenpreis * 0,002 % 0,3 * Anzahl der Familienheimfahrten 50 * Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz 250 = nicht abziehbare Betriebsausgaben Gesamtsumme der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig ( =) B. Umsatzsteuer Will der Unternehmer die 1%-Methode auch für umsatzsteuerliche Zwecke anwenden, ermittelt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage durch Anwendung der (ertragsteuerlichen) 1%- Methode unter Abzug eines 20%-Abschlags (für nicht-vorsteuerbehaftete Kosten): Bruttolistenpreis ; Gesamtkosten % vom Bruttolistenpreis (15.000) * 12 Monate = pauschaler Abschlag (20 % von 1.800) = =Bemessungsgrundlage (netto) = * 16 % Umsatzsteuer (von 1.440) = 230 Umsatzsteuer Im Gegenzug darf der Unternehmer sämtliche in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (z.b. in der Werkstattrechnung) auch als Vorsteuer geltend machen. Alternative bei der Umsatzsteuer (Schätzung): Will der Unternehmer die 1%-Methode nicht anwenen und führt er kein Fahrtenbuch, kann der private Anteil anhand geeigneter Unterlagen geschätzt werden (z.b. eines unvollständig geführten Fahrtenbuchs). Bei der Schätzung geht die Finanzverwaltung zunächst einmal von einem privaten Nutzungsanteils von mindestens 50% aus. geschätzte Gesamtkosten = , davon KFZ-Versicherung, KFZ-Steuer, Zinsen für Anschaffungskredit = 2.000; davon Benzin, Wartungs- und Reparaturkosten, Afa (Neufahrzeug) = geschätzter Privatnutzung = 60 % Gesamtkosten (brutto) Kosten ohne Vorsteuerabzug Verbleiben Privatanteil (brutto) = * 60% = Privatanteil (netto) (4.800/1,16) Umsatzsteuer = * 16 % 662 5

6 4. Abschließende Überlegungen Unabhängig vom konkreten Sachverhalt wirken sich auf die 1%-Regelung im Vergleich zur Fahrtenbuchregelung tendenziell günstig aus: - relativ hoher Prozentsatz privater Nutzung: da der Nutzungsanteil bei der 1% Regel - egal ob der PKW zu 40% oder zu lediglich 5 % privat genutzt wird gleichhoch (nämlich 1% des Bruttolistenpreises) angesetzt wird. - relativ niedriger Listenpreis: Einige Kosten (z.b. Werkstattkosten) fallen fast in gleicher Höhe an, selbst wenn der Listenpreis deutlich geringer ist. - relativ neuer PKW: Die 1%-Regelung bezieht sich auf den ursprünglichen Listenpreis, selbst wenn der PKW nur einen Bruchteil des ursprünglichen Listenpreises wert ist. Insoweit kann der durch die 1%-Methode pauschalierte Nutzungsanteil bei alten Fahrzeugen (zu) hoch ausfallen. 6

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