Das neue steuerliche Reisekostenrecht 2014
|
|
- Guido Schneider
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das neue steuerliche Reisekostenrecht 2014 Allgemeines Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (v BStBl 2013 I S. 188) hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Reisekosten ab dem neu geregelt. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die wichtigsten Neuerungen im Überblick dar. Reisekosten Unverändert gilt die Definition der steuerlichen Reisekosten: Als solche gelten die Fahrtkosten, die Verpflegungsmehraufwendungen, die Übernachtungskosten und sämtliche Reisenebenkosten. Neuer Begriff der ersten Tätigkeitsstätte Neu hingegen ist der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ( 9 Abs. 4 EStG). Die erste Tätigkeitsstätte ersetzt den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, darf jedoch nicht mit einer solchen gleichgesetzt werden. Denn die örtliche Abgrenzung der ersten Tätigkeitsstätte geht über die regelmäßige Arbeitsstätte hinaus. Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Als ortsfeste betriebliche Einrichtung kommen im Regelfall die Räume des Betriebes in Betracht. Erste Tätigkeitsstätte kann aber auch eine Filiale, eine Niederlassung oder ein verbundenes Unternehmen sein, sofern es sich hier um ortsfeste Einrichtungen handelt. Selbst der Ort des Kunden des Arbeitgebers kann für den Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer diesem Kunden dauerhaft zugeordnet ist. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte Maßgeblich ist die arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber Dauerhaft heißt, dass die Zuordnung unbefristet bzw. für die Dauer des Dienstverhältnisses bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt ist ( 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Fehlt es an einer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber, gilt als erste Tätigkeitsstätte diejenige betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise tätig werden soll oder an der er mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage verbringt ( 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 EStG)
2 Diese quantitativen Prüfkriterien sind immer erst dann heranzuziehen, wenn es an einer arbeitsrechtlichen Zuordnung fehlt. Das neue steuerliche Reisekostenrecht geht damit von einer vorrangigen arbeitsrechtlichen Zuordnung aus. Diese gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dort nur einen geringen Teil seiner Arbeitszeit verbringt. Ein Außendienstmitarbeiter ist jeweils nur montags und freitags je ½ Arbeitstag im Büro seiner Firma. Der Arbeitgeber legt arbeitsvertraglich zum den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte fest. Unerheblich ist, dass der Mitarbeiter dort nur insgesamt einen Arbeitstag pro Woche verweilt Vorliegen einer beruflichen Auswärtstätigkeit Aus der gesetzlichen Definition der ersten Tätigkeitsstätte und dem Umstand, dass jeder Arbeitnehmer nur eine Tätigkeitsstätte haben kann, ergibt sich im Umkehrschluss auch das Vorliegen einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Eine solche liegt danach immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und auch außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Berufliche Auswärtstätigkeiten führen regelmäßig zum Reisekostenabzug. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sucht er aber nach entsprechenden Weisungen/Vereinbarungen typischerweise arbeitstäglich dasselbe Tätigkeitsgebiet auf, gelten für die arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitgebiet die Entfernungspauschale bzw. die Regelungen bei Nutzung eines Firmenwagens entsprechend ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes stellen Reisekosten dar. Steuerliche Konsequenzen der ersten Tätigkeitsstätte Sind die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte erfüllt, liegt keine Auswärtstätigkeit vor. Somit können die Reisekosten nicht steuerfrei erstattet bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte stellt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn dar. Bei Nutzung eines Firmenwagens müssen bei Anwendung der 1 % Methode als Monatspauschale 0,03 % des Bruttolistenpreises oder bei tageweiser Berechnung für jeden Tag 0,002 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. An der ersten Tätigkeitsstätte orientiert sich künftig der Abzug von Entfernungs-/Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Nur die eine erste Tätigkeitsstätte führt künftig zu einem beschränkten Werbungskostenabzug. Wie Beispiel oben. Als erste Tätigkeitsstätte gilt der arbeitsvertraglich festgelegte Betriebssitz. Die Fahrten von der Wohnung des Außendienstmitarbeiters zum Betriebssitz können als Werbungskosten mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) angesetzt werden. Die übrigen Fahrtkosten des
3 Außendienstmitarbeiters (Kundenbesuche) gelten als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit. Sie können in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden. Aus Vereinfachungsgründen können auch pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Als erste Tätigkeitsstätte kann auch ein dauerhaft festgelegter Ort gelten. Fahrten von der Wohnung, zu einem dauerhaft festgelegten Ort (Fahrzeugdepot, Sammelstelle für den betrieblichen Sammeltransport, Busdepot, Fahrkartenverkaufsstellen usw.) gelten als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Steuerlich kann nur der Ansatz der Entfernungspauschale erfolgen Home Office und Fahrzeuge keine erste Tätigkeitsstätte Ein Home-Office stellt keine betriebliche Einrichtung dar und gilt infolgedessen nicht als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des neuen steuerlichen Reisekostenrechts. Fahrzeuge wie z.b. das Fahrzeug eines Berufskraftfahrers oder der Zug eines Lokführers usw. gelten nicht als ortsfeste Einrichtung und damit ebenfalls nicht als erste Tätigkeitsstätte. Berufskraftfahrer, Lokführer etc. sind dadurch aber nicht vom Werbungskostenabzug ihrer Reisekosten ausgenommen, auch wenn sie nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig sind. Wie bisher gilt auch weiter fort: Ist der Arbeitnehmer nur an ständig wechselnden Einsatzorten oder auf einem Fahrzeug tätig, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor (zur beruflichen Auswärtstätigkeit siehe oben). Neue Verpflegungspauschalen im Inland Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts bringt auch eine Änderung bei den Verpflegungspauschalen mit sich (neuer 9 Abs. 4a EStG). Verpflegungsmehraufwendungen können auch weiterhin nur in Form von Pauschbeträgen steuerlich geltend gemacht werden. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten mittels Einzelnachweise bleibt ausgeschlossen. Es gibt künftig nur noch zwei Zeitintervalle mit unterschiedlich hohen Pauschbeträgen. Bei der zeitlichen Festsetzung wird nur noch auf die Abwesenheitsdauer von der Wohnung abgestellt.es gelten folgende Sätze: Abwesenheitsdauer von der Wohnung Verpflegungspauschale (in ) Mindestens 24 Stunden 24 Mehr als 8 Stunden 12 Bis zu 8 Stunden 0 An- und Abreisetag Jeweils 12 Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr
4 Montag 12 Dienstag 24 Mittwoch 12 Insgesamt 48 An- und Abreisetage sind per gesetzlicher Definition jene Tage, in denen der Reisende unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise außerhalb seiner Wohnung übernachtet ( 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG). Unerheblich ist, wie viele Stunden der Mitarbeiter an den An- und Abreisetagen tatsächlich abwesend ist; die Verpflegungspauschale gilt auf jeden Fall. Verpflegungspauschale bei Auslandstätigkeit Auch bei den Verpflegungspauschalen bei Auslandstätigkeiten gibt es ab dem nur noch zwei Pauschalen. Die Auslandspauschalen betragen jeweils 120 % bzw. 80 % der nach dem Bundesreisekostengesetz geltenden Auslandstagegelder. Die maßgeblichen Abwesenheitszeiten richten sich nach den inländischen Verpflegungspauschalen. Danach können bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 80 % und bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden 120 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Kürzung der Verpflegungspauschalen Wie bisher müssen auch nach dem neuen steuerlichen Reisekostenrecht die maßgeblichen Verpflegungspauschalen gekürzt werden, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die Verpflegungspauschalen sind zu kürzen: 1. für Frühstück um 20 %, 2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %, der jeweils maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Inlandsreise über drei Tage: An- und Abreisetag: je 12 EUR 24 Abwesenheitstag 24 Std 24 Kürzung 2x Frühstück = 2x 4,80 9,60 Kürzung 2x Abendesse= 2x9,60 19,20 Verbleibende Werbungskosten 19,20
5 Unentgeltliche Arbeitnehmerbewirtung durch den Arbeitgeber Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich ab 2014 bei der unentgeltlichen Arbeitnehmerbewirtung durch den Arbeitgeber bzw. durch einen Dritten auf Veranlassung des Arbeitgebers. An dem bisher komplizierten System des Ansatzes der Bewirtung als geldwerter Vorteil und dem gleichzeitigen Abzug der Verpflegungspauschalen wird nur noch eingeschränkt festgehalten. Ist die Mahlzeit eine übliche Mahlzeit, das trifft zu, wenn der Preis 60 EUR (inclusive Mehrwertsteuer und Getränke) nicht übersteigt, kommt es ab 2014 beim Arbeitnehmer nicht mehr zur Hinzurechnung eines geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann. Hinweis: Kann auf Grund der Neuregelung eine Besteuerung der üblichen Mahlzeit unterbleiben, ist auf der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe M zu bescheinigen. Dies dient dazu, dass das Finanzamt eine eventuelle Kürzung der Verpflegungspauschalen bei der Steuerveranlagung erkennen kann Belohnungs- und Arbeitsessen Als weitere neue gesetzliche Definition wurde im Rahmen des steuerlichen Reisekostenrechts der Begriff der Belohnungsessen eingeführt. Hierzu zählen alle Mahlzeiten, die keine üblichen sind, also deren Preis 60 (inclusive Mehrwertsteuer und Getränke) übersteigt. Belohnungsessen müssen wie bisher nach dem Sachbezugswert bewertet und der Besteuerung unterworfen werden. Arbeitsessen sind und bleiben steuerfrei, da diese nach wie vor nicht als geldwerter Vorteil/Arbeitslohn anzusehen sind. Es bleibt insoweit beim überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Übernachtungskosten Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für eine beruflich veranlasste Übernachtung gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort. Diese wurden lediglich in einer eigenen Rechtsgrundlage ( 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG) zusammengefasst und damit gesetzlich fixiert. Unverändert können Übernachtungskosten nur mittels Einzelnachweis (Hotelrechnung) geltend gemacht werden. Ohne Einzelnachweis kann der Arbeitgeber im Rahmen der Reisekostenerstattung einen Pauschbetrag von 20 EUR steuerfrei an seinen Arbeitnehmer ausbezahlen. Die steuerliche Anerkennung der tatsächlich beruflich veranlassten Unterkunftskosten im Rahmen der auswärtigen Tätigkeit bleibt wie bisher auf 48 Monate beschränkt. Nach Ablauf der 48 Monate ist ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung möglich (Begrenzung der Unterkunftskosten auf 1000 monatlich, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG). Doppelte Haushaltsführung
6 Im Bereich der doppelten Haushaltsführung bringt das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts eine einschneidende Verschlechterung mit sich: Als beruflich veranlasste Unterkunftskosten für die Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch maximal 1000 im Monat als Werbungskosten angesetzt oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Stand: 3. März 2014 Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
REISEKOSTENRECHT BERUFLICH VERANLASSTE AUSWÄRTSTÄTIGKEIT. Erste Tätigkeitsstätte. Telefon:
kanzlei@bleicher-steuerberater.de Telefon: +49 8366 98469 0 REISEKOSTENRECHT Reisekosten sind Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Reisekosten, die ein Arbeitnehmer
MehrReisekostenrecht. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Erste Tätigkeitsstätte. Reisekosten sind
Reisekostenrecht Reisekosten sind Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
MehrReisekostenrecht. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Erste Tätigkeitsstätte. Reisekosten sind
Reisekostenrecht Reisekosten sind Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
MehrReisekostenrecht. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Erste Tätigkeitsstätte. Reisekosten sind
Reisekostenrecht Reisekosten sind Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
MehrREISEKOSTENRECHT BERUFLICH VERANLASSTE AUSWÄRTSTÄTIGKEIT. Erste Tätigkeitsstätte. Reisekosten sind
REISEKOSTENRECHT Reisekosten sind Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT
REISEKOSTENSTEUERRECHT Gut umgesetzt? Alle Neuheiten 2014 Klaus-Peter Gürtler Techniker Krankenkasse Mit freundlicher Unterstützung von Praxistag Geschäftsreisen, 3. Juni 2014, Hannover Agenda (Die Änderungen
MehrReisekostenrecht. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Erste Tätigkeitsstätte. Reisekosten sind
Reisekostenrecht Reisekosten sind Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
Mehr1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 24.10.2014, 19.05.2015,
MehrBad Homburg v.d.h, im März 2014
Bad Homburg v.d.h, im März 2014 Neues Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013
Mehr1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
Bei der Abrechnung von Reisekosten müssen Sie neben zahlreichen Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Reisekostenreform aus dem Jahr 2014 und die BMF-Schreiben vom 19.05.2015, 30.07.2015,
MehrREISEKOSTENRECHT. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Erste Tätigkeitsstätte. Welche Reisekosten sind steuerfrei? Wir geben Antwort.
REISEKOSTENRECHT Welche Reisekosten sind steuerfrei? Wir geben Antwort. Reisekosten sind Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Reisekosten, die ein Arbeitnehmer
MehrDer Arbeitgeber hat die erste Tätigkeit eindeutig dauerhaft zugeordnet und somit festgelegt.
Reisekosten Nachdem das Reisekostenrecht zum 01.01.2014 neu geregelt worden ist, sowie deren Auswertungen in diversen BMF Schreiben näher erläutert wurden, sind per 01.01.2017 wieder mal teilweise die
Mehra) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014
a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand beim Werbungskostenabzug und bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung mittels Pauschalen verändert sich ab dem
MehrDas neue Reisekostenrecht 2016
Das neue Reisekostenrecht 2016 Hinweise für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Einführung Das lohnsteuerliche Reisekostenrecht regelt die Frage, welche Fahrt-, Verpflegungs-
MehrKnappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft
- wesentliche Neuerungen Potsdam, Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft 1 Reisekostenreform 2014 - wesentliche Neuerungen Einleitung Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
MehrReisekostenabrechnung
Reisekostenabrechnung Zum 01.01.2014 ist das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft getreten. Hiermit ergeben sich umfangreiche Änderungen
MehrA.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014
A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014 Aufgrund der Neuregelungen zu den Verpflegungsmehraufwendungen bzw. die Bewertung von Sachbezügen bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber
MehrDas neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -
Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht
MehrReisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte
Reisekosten ab 2014 1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit... 1 2. Prüfungspunkte... 1 3. Abzugsfähige Aufwendungen... 2 3.1 Fahrtkosten... 2 a) Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse
REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit
MehrInhalt. Vorwort zur 19. Auflage. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen
Vorwort zur 19. Auflage 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit 2.1 Berufliche Veranlassung 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit 2.3 Tätigkeit außerhalb der
MehrReise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen
A. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 6 B. Auswärtstätigkeit... 11 I. Grundsätzliches... 11 II. Beruflich veranlasste Reisen... 12 C. Nachweis von Reisekosten... 19 D. Betriebliche Reisekostenregelung:
MehrRüdiger Heck, Steuerberater/vereidigter Buchprüfer Appellhofplatz 33, Köln
Referat von: Rüdiger Heck, Steuerberater/vereidigter Buchprüfer Appellhofplatz 33, 50667 Köln 0221-9212920 heck@steuerberater-heck.de Partner in: Backes Wiese Heck Weidenauer Str. 60, 57076 Siegen 0271-30303329
MehrReisekosten 2014 und Bewirtungskosten
Reisekosten 2014 und Bewirtungskosten Parallele und praxisnahe Darstellung des Ertrag- und Umsatzsteuerrechts Bearbeitet von Wilhelm Krudewig 4., überarbeitete Auflage 2013. Buch. 198 S. Inkl. BMF-Schreiben
MehrVorwort zur 21. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15
Vorwort zur 21. Auflage... 13 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 17 2.1 Berufliche Veranlassung... 17 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit...
MehrMandanten-Info. Reisekostenabrechnung. Aktuelles zur
Mandanten-Info Reisekostenabrechnung 2017 Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2017 Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Inhalt 1. Einleitung... 1 2.
Mehr2 Notwendige Mehraufwendungen
TK Lexikon Steuern Doppelte Haushaltsführung 2 Notwendige Mehraufwendungen 2.1 Fahrtkosten HI2330536 HI2761960 Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind,
Mehr3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1. Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten 13 2. Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 16 2.2 Tätigkeitsstätte bei einem
MehrVorwort zur 22. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15
Vorwort zur 22. Auflage... 13 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 17 2.1 Berufliche Veranlassung... 17 2.2 Vorübergehende Auswärtstätigkeit...
Mehr1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13
Inhaltsverzeichnis 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 2 Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern bis 2013 und in den Jahren ab 2014... 14 2.1 Wann und wo der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1 Service und Verzeichnisse 1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1.2 Herausgeberporträt 1.3 Abkürzungsverzeichnis 1.4 Stichwortverzeichnis 1.5 Kostenloser Online-Zugang 1.6 Glossar
MehrReisekostenreform 2014 Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Reisekostenreform 2014 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 neu geregelt worden. Nach wie vor kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um Auswärtstätigkeiten
MehrInhaltsverzeichnis V o r w o r t Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern...
Inhaltsverzeichnis V o rw o rt... 5 1 Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... 13 2 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 15 2.1 Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern... 16 2.2 Tätigkeitsstätte
MehrSteuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014
Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Rosita Kasel Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2015 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Gesetzliche Grundlagen 3 II. Erste Tätigkeitsstätte
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten... 1
Inhaltsübersicht 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten.............. 1 1.1 Auswärtstätigkeiten über einen längeren Zeitraum............. 2 1.2 Keine Betriebsstätte oder regelmäßige Arbeitsstätte
MehrKostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016
Kostenerstattungen bei Auswärtstätigkeit 2016 Kostenart Lohnsteuerliche Umsatzsteuerlicher Behandlung Vorsteuerabzug Beleg- Pauschalabrechnung abrechnung Fahrtkosten PKW vom Arbeitnehmer gestellt 0,30
MehrAktuelles zur Reisekostenabrechnung
Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung - 2 - Inhalt...2 1 Einleitung...4 2 Erste Tätigkeitsstätte...5 2.1 Übersicht...5 2.2 Bestimmung durch den Arbeitgeber...6 2.3 Hilfsweise quantitative
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrSteuerliches Reisekostenrecht
Steuerliches Reisekostenrecht Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Ansatz von Reisekosten bei Arbeitnehmern, gelten aber für den Betriebsausgabenabzug von selbständigen Unternehmern entsprechend
MehrDie wichtigsten Änderungen der Reisekostenreform 2014
Auf der Beune 36 64839 Münster Tel 06071 60 748 0 info@steuerberatung-pentzold.de Die wichtigsten Änderungen der Reisekostenreform 2014 Mit dem endgültig vom Gesetzgeber verabschiedeten "Gesetz zur Änderung
MehrAuswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber
Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber Siegfried Büdinger Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1 Auswärtstätigkeit und Mahlzeitengestellung Inhalt: Folie:
MehrEinzelthemen aus dem Reisekostenrecht
Einzelthemen aus dem Reisekostenrecht Rosita Kasel Finanzamt Trier VTU Trier 25. Januar. 2017 Folie 1 Themen aus dem Reisekostenrecht Inhalt: I. Definition erste Tätigkeitsstätte Folie: 1. Begriffsbestimmung
MehrReisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014
Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick
Mehr9 Abs. 4a EStG; An- und Abreisetag jeweils 12 (Sonntag und Freitag auch wenn < 8 Stunden) und 24 an den Zwischentagen (Montag Donnerstag).
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 15.09.2017 Prüfungsteil: EStG Teil I Bearbeitungszeit: 90 Minuten Maximal erreichbare Punktzahl:
MehrInhaltsübersicht. Stolpersteine - Reisekosten
Stolpersteine - Reisekosten Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Erste Tätigkeitsstätte 2.1 Grundsätzliches 2.2 Zuordnung nach quantitativen Merkmalen 2.3 Keine Zuordnung 2.4 Bedeutung der Zuordnung 3. Einsätze
MehrTitelthema. ... Fahrtkosten... Das neue Reisekostenrecht zum Ein Überblick. ... Erste Tätigkeitsstätte ( 9 Abs. 4 Satz 1 EStG n. F.)...
Bild: www.ihk-bonn.de Bild: www.reisekostenabrechnung.org 6 Das neue Reisekostenrecht zum 01.01.2014 Ein Überblick von Thomas Schulik * Zum 1. Januar 2014 traten die Neuregelungen im steuerlichen Reisekostenrecht
MehrÜberblick über das neue Reise- und Bewirtungskostenrecht ab 1. Januar 2014
Verfasser: Martin Karbach, Steuerberater Überblick über das neue Reise- und Bewirtungskostenrecht ab 1. Januar 2014 Zum 1. Januar 2014 treten die Neuregelungen im steuerlichen Reise- und Bewirtungskostenrecht
MehrDienstreisen. Zu berücksichtigen. Kostenarten. Bis 3 Monate: Fahrtkosten. Nach 3 Monaten: Bis 3 Monate: Verpflegung. Bis 3 Monate: Übernachtungskosten
Dienstreisen Kostenarten Zu berücksichtigen Aufwendungen Km-Pauschale (0,30 /km bei Pkw) Entfernungspauschale 0,30 /Entfernungs-Km abzüglich der ersten 20 Km ab 2007 (d.h. einfache Fahrt ab dem 21. km
MehrDepesche Sonderausgabe Januar 2014
Depesche Sonderausgabe Januar 2014 Die Reform des Reisekostenrechts Gesetzgeber schafft Spielräume Fast 10 Jahre wurde über die Möglichkeiten zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts diskutiert.
MehrÄnderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von. Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit
Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit Hintergrund: Mit Urteil vom 09.06.2011 ( Az. VI R 55/10 und VI R 58/09) hat
Mehr1 Ergänztes BMF Schreiben... 3
Ergänztes BMF-Schreiben BMF Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 05.12.2014 1 Ergänztes BMF Schreiben... 3 1.1 Tätigkeitsstätte... 3 1.2 Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Auswärtstätigkeiten...
MehrReisekostenrecht. Reisekosten sind. Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten
Reisekostenrecht Reisekosten sind Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
MehrInhaltsverzeichnis: 2
Online-Seminar 26.2.2014 Inhaltsverzeichnis: 1. Begriffe & Grundlagen 2. Erste Tätigkeitsstätte 3. Verpflegungsmehraufwand 4. Mahlzeiten 5. Übernachtungskosten 6. Reisenebenkosten 2 Einleitung Mit dem
MehrSteuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen
Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen Steuerliche Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen FMBl. 2014
MehrSonderausgabe Steuertipp
Sonderausgabe Steuertipp Das Reisekostenrecht 2014 Um Ihnen die tägliche Arbeit zu erleichtern, haben wir in dieser Ausgabe alle bisher erschienenen Beiträge der letzten Monate zu diesem Thema zusammengefasst
MehrMerkblatt Reisekosten (ab 2008)
Merkblatt Reisekosten (ab 2008) Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 2 2. WANN LIEGT EINE REGELMÄßIGE ARBEITSTÄTTE VOR?... 2 3. FAHRTKOSTEN... 3 3.1. ALLGEMEINES... 3 3.2. NUTZUNG VON ÖFFENTLICHEN BEFÖRDERUNGSMITTELN...
MehrMerkblatt Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten. Diplom-Betriebswirt Uwe Albert, Hamburg
Albertakademie VERLAG E. ALBERT Heinrich-von-Ohlendorff-Str. 91 - D-22359 Hamburg Telefon 040-03 09 33 - Fax 040-03 27 58 e-mail: info@albertakademie.de Internet-Adresse: http://www.albertakademie.de Merkblatt
MehrReise- und Bewirtungskosten Grundlagen für die rechtssichere Abrechnung. Online-Seminarreihe Lohn mit DATEV Lohn und Gehalt.
Fortbildung online Die TeleTax GmbH das Gemeinschaftsunternehmen der Steuer beraterverbände und der DATEV Online-Seminarreihe Lohn mit DATEV Lohn und Gehalt Reise- und Bewirtungskosten Grundlagen für die
MehrReise- und Bewirtungskosten Grundlagen für die rechtssichere Abrechnung. Online-Seminarreihe Lohn mit DATEV LODAS. Begleitunterlage.
Fortbildung online Die TeleTax GmbH das Gemeinschaftsunternehmen der Steuer beraterverbände und der DATEV Online-Seminarreihe Lohn mit DATEV LODAS Reise- und Bewirtungskosten Grundlagen für die rechtssichere
MehrReisekosten So rechnen Sie rechtssicher ab!
Reisekosten 2019 - So rechnen Sie rechtssicher ab! 1. Begriff der Reisekosten 1 2. Fahrtkosten 3 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 3 4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen 6 5. Verpflegungsmehraufwendungen
Mehra) Gesetzliche Definition
a) Gesetzliche Definition Vor allem für den Abzug von Fahrtkosten nach der Entfernungspauschale einerseits und den Reisekostengrundsätzen andererseits erfolgt zukünftig die Abgrenzung anhand des nun gesetzlich
MehrD Dauer der Abwesenheit
fette Zahlen = Paragraph andere Zahlen = Randnummer A Aufbewahrung von Gepäck Reisenebenkosten 2 185 Aufteilungsverbot Gemischt veranlasste Reisen 2 328 Auslandsgruppenreisen Eigenbetriebliches Interesse
MehrSteuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber
Informationen für die Praxis Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber Stand: Januar 2015 Inhalt: 1. Begriff der Reisekosten... 1 2. Fahrtkosten... 3 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei
MehrAbgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug
Bis zum Jahr 2007 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit. Diese Unterscheidung
MehrBogenclub Villingen Schwenningen 81.e.V
Finanzordnung 1. Begriff der Reisekosten 2. Fahrtkosten 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen 5. Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen 6.
MehrWelche Verpflegungspauschale ist im Inland und Ausland anzuwenden
Auswärtige Tätigkeiten, die am gleichen Tag beginnen und enden mehr als 8 Stunden Welche Verpflegungspauschale ist im Inland und anzuwenden Welche Verpflegungspauschale ist für den Tag anzuwenden? Auswärtige
MehrFachlicher Gedankenaustausch Reform des steuerlichen Reisekostenrecht 10. August 2011 im Großen Saal des BMF Darstellung des open space
Fachlicher Gedankenaustausch Reform des steuerlichen Reisekostenrecht 10. August 2011 im Großen Saal des BMF Darstellung des open space 1. Zusammenfassung der ersten Diskussionsrunde Fahrtkosten Kriterien
MehrHLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht
HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht
Mehr2. Lohnsteuerliches Reisekostenrecht 2014 Darstellung der wesentlichen Änderungen und Vergleich mit der Rechtslage bis zum
2. Lohnsteuerliches Reisekostenrecht 2014 Darstellung der wesentlichen Änderungen und Vergleich mit der Rechtslage bis zum 31.12.2013 2.1 Erste Tätigkeitsstätte 2.1.1 Gesetzliche Definition der ersten
MehrMandanten-Info. Reisekostenabrechnung. Aktuelles zur
Mandanten-Info Reisekostenabrechnung 2016 Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2016 Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Inhalt 1. Einleitung... 1 2.
MehrMandantenrundschreiben
Mandantenrundschreiben III. 2005 Dipl-Kfm. Axel Schmitt Steuerberater vereidigter Buchprüfer Martina Wetzler Steuerberaterin Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 2 Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit 2 Für Unternehmer
MehrSteuerfreier Ersatz von Reisekosten
Lohnsteuer bei Dienstreisen Steuerfreier Ersatz von Reisekosten 1. Begriff der Reisekosten 1 2. Fahrtkosten 3 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 3 4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen
MehrReisekosten So rechnen Sie rechtssicher ab!
Ein Merkblatt Ihrer IHK Reisekosten 2017 - So rechnen Sie rechtssicher ab! 1. Begriff der Reisekosten 1 2. Fahrtkosten 3 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 3 4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen
Mehr1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten
Neuregelung der Auswärtstätigkeiten 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten Die Reisekosten sind mit Wirkung vom 1.1.2014 zwar neu geregelt worden. Aber nicht alles hat sich geändert. Es kommt nach wie vor
MehrSteuerliches Reisekostenrecht
Steuerliches Reisekostenrecht Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die Reisekosten geben, die der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Die
MehrNEWSLETTER: AUSGABE
Seiten FIRMEN-PKW 1-3 NEUES REISEKOSTENRECHT 4-7 Ein Auto für das Unternehmen: Zuordnungswahlrechte optimal nutzen Was für die Frau die Schuhe sind, ist für den Mann das Auto. Auch Jahrzehnte nach dem
MehrSteuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber
MERKBLATT Recht / Steuern Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Tobias Hoffmann t.hoffmann@bayreuth.ihk.de 0921 886-225 Datum/Stand Januar 2017
Mehr