Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern?

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1 Österreichische IFA-Veranstaltung zu grenzüberschreitenden Fragen der Arbeitnehmerüberlassung 2. Oktober 2014 Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern? Martin Reinhold Siemens AG Page 1 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

2 Wirtschaftlicher Arbeitgeber Wer ist Arbeitgeber im Falle der internationalen Personalüberlassung im internationalen Verständnis? - der arbeitsvertragliche Arbeitgeber (formaler Arbeitgeber) oder - der wirtschaftliche Arbeitgeber Martin Reinhold Siemens AG Page 2 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

3 Wirtschaftlicher Arbeitgeber Beispielhafte Informationen der Finanzverwaltung UK/ Irland: wirtschaftlicher AG => keine Integration in das andere Unternehmen im Sinne von Art. 15 (2) (b) bei Dauer < 60 Tagen. Überlassung > 60 Tage ab Tag 1 dann rückwirkend. Deutschland: wirtschaftlicher AG Nach dem BMF-Schreiben vom kann eine Integration in das aufnehmende Unternehmen nicht angenommen werden, wenn die Überlassung nicht länger als drei Monate andauert. Malaysia/Singapur: wirtschaftlicher AG Wirtschaftlicher Arbeitgeber wird anerkannt, aber unter 60 Tagen keine Steuerpflicht im Land. Page 3 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

4 Wirtschaftlicher Arbeitgeber Beispielhafte Informationen der Finanzverwaltung Italien: Offizielle Anfragen der Wirtschaftsverbände (Assonime) ergaben folgendes Ergebnis: - Wirtschaftlicher Arbeitgeber anerkannt, wenn die Gehaltskosten als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden Tage-Regel anwendbar, wenn der ausl. Arbeitgeber auch der Leistungserbringer ist und nicht nur vergleichbar mit dem Verleiher, nur für die Auswahl des Personals verantwortlich ist. Martin Reinhold Siemens AG Page 4 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

5 Wirtschaftlicher Arbeitgeber Keine Anwendung der wirtschaftliche Arbeitgeber wird z.b. nicht angewendet in: - Bangladesch - Finnland - Georgien - Ghana - Kuwait - Mazedonien - Pakistan - Russland - Schweden - Ukraine - Weißrussland Martin Reinhold Siemens AG Page 5 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

6 Wirtschaftlicher Arbeitgeber im Falle der AN-Ü Deutschland im Verhältnis zu Österreich Art. 15 (3) des DBA Deutschland/Österreich => im Falle des Arbeitnehmerverleihs und Aufenthalt des AN <183 Tage/Kj. soll der Arbeitgeber im Sinne des Absatzes (2) (wirtschaftliche Arbeitgeber) nicht relevant sein. - Interpretation des österreichischen BMF bis Ende 2013 Gilt in allen Fällen des Arbeitnehmerverleihs - Interpretation des deutschen BMF: Nur in Fällen des gewerblichen Arbeitnehmerverleihs. in Fällen des konzerninternen Verleihs divergierende Auffassung. Page 6 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

7 Im Verhältnis zu Österreich Entscheidung des Ö-VwGH vom (2009/13/0031-5) Mit der Entscheidung des Ö-VwGH hatte dieser bestätigt, dass der Arbeitgeberbegriff abkommensautonom auszulegen sei. Folglich sieht der VwGH, dass als Arbeitgeber im Sinne des DBA (wirtschaftlicher Arbeitgeber Abs. 2) im Fall der Arbeitskräftegestellung der Gestellungsnehmer anzusehen sei, der letztendlich den Lohn wirtschaftlich getragen hat. => nunmehr Gleichklang mit der deutschen Auffassung Umsetzung der VwGH Entscheidung in das nationale Recht erfolgte mit Erlass des Ö-BMF vom Page 7 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

8 Sicherung des nationalen Steueraufkommens der Einkünfte der überlassenen Arbeitskräfte in Ö nach dem Erlass des Ö-BMF v Alternative 1 Quellensteuerabzug 99 I Z 5 Ö-EStG Besteuerung der Einkünfte ausländischer Unternehmer aus der Gestellung von Arbeitskräften, die in Österreich tätig werden. Anmerkungen: Gilt dies auch für den konzerninternen Arbeitnehmerverleih? Bei diesem geht man nicht davon aus, dass Einkünfte erzielt werden! -> Reine Kostenverrechnung. ( s.a. DBA-Entl-Vo n.folie.) Versteuerungsnachweis i.s.d. - Art. 15. IV DBA Ö/D? - 50d Abs. 8/9 D-EStG? 20% im Falle von tageweiser Tätigkeit viel zu hoch. Page 8 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

9 Sicherung des nationalen Steueraufkommens der Einkünfte der überlassenen Arbeitskräfte in Ö nach dem Erlass des Ö-BMF v DBA Entlastungs VO 5. (1) Eine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig:.. 4. wenn Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gezahlt werden (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung von Angestellten),.. (3) Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart kann über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsnehmer (Beschäftiger) für die überlassenen Arbeitskräfte die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der 76, 78, 79, 80, 82, 84 und 87 EStG 1988 wahrnimmt. Gestellungsnehmer können die Arbeitskräftegestellungsvergütungen von der Besteuerung für jene Zeiträume entlasten, für die ihnen eine Kopie des Bescheides vorliegt. Page 9 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

10 Sicherung des nationalen Steueraufkommens der Einkünfte der überlassenen Arbeitskräfte in Ö nach dem Erlass des Ö-BMF v Alternative 2 Freiwilliger Lohnsteuerabzug: (Nach 47 EStG-Ö ist der inländische arbeitsvertragliche AG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.) Anmerkungen: Ist dieser überhaupt durch das Gesetz gedeckt? Lt. VwGH ist nur der Arbeitgeber n. DBA geregelt. Der Arbeitgeber nach nationalem Recht bleibt der arbeitsvertragliche Arbeitgeber. Kann die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung durch den Arbeitnehmer dann wirklich entfallen? Ein freiwilliger Lohnsteuerabzug kann nur unter Einbindung des Arbeitnehmers erfolgen, denn dieser muss arbeitsrechtlich dem Abzug zustimmen. Page 10 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

11 Lohnsteuerabzugspflicht nach dem EStG-D Definition des Abzugsverpflichteten: 38 Erhebung der Lohnsteuer (1) 1 Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte einen oder ständigen Vertreter im Sinne der 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher). 2 Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. 3.. Durchführung des Lohnsteuerabzugs (3) 1 Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Unmöglich: Im Falle des 38 Abs.1 S. 2 EStG ist der Abzugsverpflichtete nicht der Lohnzahlende und kann damit keine Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten. Page 11 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

12 Lohnsteuerabzugspflicht in anderen Staaten Definition des Abzugsverpflichteten als den arbeitsvertraglichen Arbeitgeber, auch wenn er nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist: Beispiel: - Frankreich - Indien - Irland - Definition des Abzugsverpflichteten als den auszahlenden Arbeitgeber: -Beispiel: - Iran (Art. 86 und 88 des iranischen EStG) -Definition des Abzugsverpflichteten als den arbeitsvertraglichen Arbeitgeber; jedoch Übertragung der Verpflichtung auf einen Agenten/ lokales Unternehmen/ Berater möglich: -Beispiel: - Neuseeland - South Africa ( der Leiher kann als Tax Agent fungieren ) Page 12 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

13 Diskussion Wie sollte der Staat im Falle der internationalen Personalüberlassung sein Steueraufkommen an der Quelle sichern? Page 13 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

14 Wie sollte der Staat sein Steueraufkommen sichern? 1. Verpflichtung des arbeitsvertraglichen Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug. 2. Möglichkeit der Einschaltung eines Agenten. 3. Möglichkeit der Übertragung der Verpflichtung auf einen Dritten (im Tätigkeitsstaat ansässig). Page 14 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

15 Back up Page 15 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

16 Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Tätigkeitsstaat Sachverhalt: MA ist ansässig in den USA. Er hat einen Arbeitsvertrag mit der deutschen A AG. Er ist von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten unter Fortzahlung des Lohns befreit. Im Laufe des Jahres hält er sich an zwei Wochen in Deutschland auf: 1. Zum Zwecke der Auflösung seines doppelten Haushalts. 2. Zum Besuch seiner in Deutschland lebenden Freunde. Frage: Sollte die Zuordnung des Besteuerungsrecht nach der Aufenthaltstheorie (Bereithalten) erfolgen? Page 16 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

17 Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Tätigkeitsstaat Sachverhalt: MA ( in D Ansässig) erhält eine Bonusaktie von seinem deutschen Arbeitgeber, weil er während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses in Aktien seines Arbeitgeberunternehmens investiert hat und diese drei Jahre ununterbrochen gehalten hat. Während der Haltedauer von drei Jahren war der Mitarbeiter in Österreich tätig. Für den laufenden Arbeitslohn, der für die Tätigkeiten in Österreich gezahlt wurde, hatte Österreich das Besteuerungsrecht. Sind die Bonusaktien teilweise für die Tätigkeit in Österreich gewährt worden? Oder sind die Bonusaktien nur für das halten von Aktien gewährt und damit nicht für Tätigkeiten? Art. 10 OECD MA? Art. 15 OECD MA? Art. 21 OECD MA? Page 17 Die Informationen dienen lediglich der fachlichen Diskussion und nicht der fachlichen Beratung. CF T 1

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