9. Steuergespräch der IFA Regionalgruppe Westfalen am 05. Juni 2014 in Bielefeld
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- Julian Peters
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1 REGIONALGRUPPE WESTFALEN 9. Steuergespräch der IFA Regionalgruppe Westfalen am 05. Juni 2014 in Bielefeld Internationale Mitarbeiterentsendungen anhand aktueller Praxisfälle Referenten: Frau Dipl.-Finanzwirtin Sandra Fischer (Referat Internationales Steuerrecht, Finanzministerium NRW) Herr Dr. Günter Lusga, LL.M. (Global Head of Tax, Schüco KG) Moderator: Herr Prof. Dr. Till Zech, LL.M. (Of Counsel bei HLB Dr. Schumacher & Partner GmbH und Professor für Steuerrecht, Hochschule Ostfalia)
2 Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung Sandra Fischer Finanzministerium NRW
3 Inhaltsübersicht I. Allgemeines zum Abkommensrecht II. Aufbau des Art. 15 OECD-MA III. Arbeitgeberbegriff der DBA IV. Beispiele Bielefeld,
4 I. Allgemeines zum Abkommensrecht
5 Allgemeines zum Abkommensrecht Aktuelle Zusammenstellung der deutschen DBA zum BMF-Schreiben vom , BStBl I S Steuerrecht Orientierungshilfen (ohne Gesetzeskraft): - OECD-Musterabkommen (OECD-MA) => deutsche BMF-Verhandlungsgrundlage (ab 2013 veröffentl.) - OECD-Musterkommentar (OECD-MK) Beachte: 1) DBA können Besteuerungsrechte bestätigen, eingrenzen oder beseitigen. 2) DBA begründen keine (neuen) Steueransprüche. Bielefeld,
6 Allgemeines zum Abkommensrecht Einschränkung des nationalen Besteuerungsrechts Prüfungsreihenfolge bei grenzüberschreitenden Sachverhalten 1. Ebene: Umfang der inländischen Steuerpflicht (nach nationalen Vorschriften EStG) 2. Ebene: Freistellung nach DBA oder bei unbeschränkt Steuerpflichtigen: Vermeidung der Doppelbesteuerung durch andere, nationale Regelungen (insbesondere 34c EStG) Bielefeld,
7 Allgemeines zum Abkommensrecht Ermittlung grenzüberschreitender Einkünfte Grundsatz Þ nach deutschem Recht Þ hinsichtlich Art und Höhe Þ Ermittlung für jeden ausl. Staat getrennt Bielefeld,
8 Allgemeines zum Abkommensrecht DBA-Prüfung in grenzüberschreitenden ArbN-Fällen: 1) Vorhandensein eines DBA für betroffenes Steuerjahr 2) Abkommensberechtigung und Ansässigkeit des Arbeitnehmers (~ Art. 1 bzw. 4 OECD-MA) 3) Zuordnung des Besteuerungsrechts für die ArbN- Einkünfte (~ Art. 15 OECD-MA) 4) Vermeidung der Doppelbesteuerung (nur vom Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) zu prüfen) (~ Art. 23 A/B OECD-MA) Berlin,
9 Allgemeines zum Abkommensrecht Abkommensberechtigung und Ansässigkeit Beispiel: ArbN A (mit Wohnsitz in NL) ist für seinen deutschen ArbG in den Niederlanden und in Belgien tätig. Lösung: A ist abkommensberechtigt nach DBA D-NL, da er Wohnsitz in NL hat und damit in NL ansässig ist. Folge: Besteuerung der Lohneinkünfte richtet sich aus deutscher Sicht nur nach DBA D-NL (nicht nach DBA D-Belgien). Bielefeld,
10 II. Aufbau des Art. 15 OECD-MA
11 Aufbau des Art. 15 OECD-MA Besteuerungsrecht für Unselbständige Arbeit Art. 15 OECD-Musterabkommen Übersicht Grundregel im Art. 15 Abs. 1 OECD-MA: Ansässigkeitsstaat hat das Besteuerungsrecht, außer die Tätigkeit wird im anderen Staat ausgeübt; d.h. Tätigkeitsstaat darf besteuern ( Tätigkeitsstaatsprinzip ) Ausnahme im Art. 15 Abs. 2 OECD-MA: 183-Tage-Regelung kommt zur Anwendung, wenn nicht länger als 183 Tage während des Steuerjahrs/12- Monatszeitraums im Tätigkeitsstaat aufgehalten Vergütung nicht von einem dort ansässigen ArbG gezahlt Vergütung nicht zu Lasten einer dortigen Betriebsstätte gezahlt Bielefeld,
12 Aufbau des Art. 15 OECD-MA Besteuerungsrecht für Unselbständige Arbeit 183-Tage-Regelung Rechtsfolge der 183-Tage-Regelung: Besteuerungsrecht fällt an Ansässigkeitsstaat zurück, wenn alle drei Voraussetzungen nebeneinander vorliegen, also a) keine 183 Tage im Tätigkeitsstaat b) kein Arbeitgeber des Tätigkeitsstaats c) Arbeitslohn ist nicht der Betriebsstätte des ArbG im Tätigkeitsstaat zuzuordnen => grds. bei kurzfristigen Aufenthalten des ArbN ohne ArbG-Aktivitäten im Tätigkeitsstaat Bielefeld,
13 Aufbau des Art. 15 OECD-MA Besteuerungsrecht für Unselbständige Arbeit Regelungstechnik des Gehaltsartikels Grundsatz: Ansässigkeitsstaat (Abs. 1) Ausnahme: Tätigkeitsstaat (Abs. 1) Rückausnahme: Ansässigkeitsstaat (Abs. 2) Bielefeld,
14 III. Arbeitgeberbegriff im DBA
15 Arbeitgeberbegriff im DBA Entscheidende Frage für Zuweisung des ArbN-Besteuerungsrechts Wer ist Arbeitgeber nach Abkommensrecht? keine Definition in deutschen DBA bzw. im OECD-MA 2010 keine Herleitung aus dem DBA-Zusammenhang damit: Anwendung des innerstaatlichen Rechts (~ Art. 3 Abs. 2 OECD-MA) so auch OECD-MK 2010: Beurteilung des Tätigkeitsstaats maßgebend, Ansässigkeitsstaat hat ggf. Doppelbesteuerung zu vermeiden! Bielefeld,
16 Arbeitgeberbegriff im DBA Kriterien der OECD für Beurteilung der ArbG-Eigenschaft: Art der erbrachten Leistung? Ist die erbrachte Leistung wesentlicher Bestandteil der Unternehmenstätigkeit? Welches Unternehmen trägt Verantwortung und Risiken für das Arbeitsergebnis? Bielefeld,
17 Arbeitgeberbegriff im DBA Kriterien der OECD für Beurteilung der ArbG-Eigenschaft: Welches Unternehmen trägt Verantwortung und Risiken für das Arbeitsergebnis? Wer ist weisungsberechtigt? Wer besitzt Kontrolle bzw. die Verantwortung über den Leistungsort? Wer stellt Arbeitsmittel und Werkzeuge zur Verfügung? Wer bestimmt Zahl und Qualifikation der ArbN? Wer darf diszipinäre Maßnahmen ergreifen? Wer entscheidet über Urlaub und Arbeitsplanung? Bielefeld,
18 Arbeitgeberbegriff im DBA Zivilrechtlicher ArbG in - Frankreich - Belgien - Italien - Finnland - Schweden - USA Wirtschaftlicher ArbG in - Norwegen - Deutschland - Dänemark - Kanada Großbritannien Bielefeld,
19 Arbeitgeberbegriff im DBA Deutsche Auffassung vereinfacht dargestellt: zivilrechtlicher ArbG = i.d.r. ArbG nach DBA bei Einsatz in verbundenen Unternehmen (!): Prüfung, ob wirtschaftlicher ArbG vorhanden (vorrangig) (= ArbG, der Vergütungen wirtschaftlich trägt; unbedeutend Auszahlungsstelle und Verbuchung) Ansässigkeit des ArbG außerhalb des Tätigkeitsstaats, also in Deutschland oder Drittstaat (Ausnahme DBA Norwegen nur deutscher ArbG) bei Poolvereinbarungen: zivilrechtliches ArbVerh maßgebend Bielefeld,
20 Arbeitgeberbegriff im DBA Deutsche Auffassung vereinfacht dargestellt (cont.): Abgrenzung zivilrechtlicher ArbG zu wirtschaftlichem ArbG (nur für Fälle im Konzernverbund): Zivilrechtlicher ArbG maßgebend, wenn ArbN-Leistung Bestandteil der Lieferung (Werkleistung) des entsendenden Unternehmens (BMF-Schreiben vom ) oder ArbN nicht in Hierarchie des aufnehmenden Unternehmens eingebunden Wirtschaftlicher ArbG maßgebend, wenn AL wegen Eigeninteresse vom aufnehmenden Unternehmen getragen wird oder hätte getragen werden müssen zusätzlich: Einbindung/Weisungen durch aufnehmendes Unternehens Bielefeld,
21 Arbeitgeberbegriff im DBA Deutsche Auffassung vereinfacht dargestellt (cont.): Abgrenzung zivilrechtlicher ArbG zu wirtschaftlichem ArbG (nur für Fälle im Konzernverbund) Fortführung in besonderen Fällen auch denkbar: Aufteilung der wirtschaftlichen Belastung zwischen aufnehmendem U und entsendendem U => Managementtätigkeit für entsendende MutterG und gleichzeitig Aufbau der Buchführungseinheit der aufnehmenden TochterG Faustregel bei ArbN-Entsendung nicht mehr als 3 Monate (BMF-Schreiben vom Vwgrds-ArbnEntsendung): > Aufnehmendes Unternehmen ist nicht wirtschaftl. ArbG! Bielefeld,
22 IV. Beispiele
23 Beispiele Beispiel 1: Schulungsleistungen Sachverhalt PISA-Gesellschaft/Staat A schließt mit Schwestergesellschaft/Staat B Vertrag über die Erbringung von Schulungsleistungen ab. Hauptzweck der PISA-Gesellschaft ist die Durchführung von Schulungen. ArbN Schlau der PISA-Gesellschaft (Wohnsitz: Staat A) führt die Schulungen bei der Schwestergesellschaft im Staat B durch. Bielefeld,
24 Beispiele Beispiel 1: Schulungsleistungen Lösung: Schulungsleistung ist wesentlicher Bestandteil der Unternehmenstätigkeit der PISA-Gesellschaft. ArbN Schlau erbringt Schulungsleistung auf Grundlage einer Dienstleistungs-vereinbarung zwischen der PISA-Gesellschaft und der Schwestergesellschaft. Arbeitgeber ist auch aus DBA-Sicht die PISA-Gesellschaft. Besteuerungsrecht bleibt im Staat A 183-Tage-Regelung findet Anwendung (sofern < 184 Tage und keine Betriebsstätte im Staat B). Bielefeld,
25 Beispiele Beispiel 2: Weitergabe der Marketingstrategie Sachverhalt ABC-Gesellschaft/Staat A ist Muttergesellschaft von C-Gesellschaft im Staat C. Die Entwicklung der weltweiten Marketingstrategie der ABC-Gesellschaft für den global agierenden Konzern ist abgeschlossen. ArbN X der ABC-Gesellschaft (Wohnsitz: Staat A) wird für 4 Monate zur C- Gesellschaft zur Überwachung der Umsetzung der Marketingstrategie entsandt. Bielefeld,
26 Beispiele Beispiel 2: Weitergabe der Marketingstrategie Lösung Organisation der weltweiten Marketingstrategie obliegt der Unternehmenstätigkeit der ABC-Gesellschaft. Überwachung der Umsetzung der Strategie ist Bestandteil der Marketingaktivitäten der ABC-Gesellschaft. Besteuerungsrecht bleibt im Staat A 183-Tage-Regelung findet Anwendung (sofern < 184 Tage und keine Betriebsstätte im Staat C). Bielefeld,
27 Beispiele Beispiel 3: Hotel Sachverhalt Hotelkonzern betreibt weltweit Hotels in Form von Tochtergesellschaften. S-Gesellschaft betreibt ein Hotel im S-Staat. ArbN X ist dort als Rezeptionist tätig. T-Gesellschaft betreibt ein Hotel im T-Staat und bedarf an zusätzlichem Personal. ArbN X wird für 5 Monate als Rezeptionist in das Hotel der T-Gesellschaft entsandt. T-Gesellschaft übernimmt Reisespesen, zahlt management fee an S- Gesellschaft für Gehalt, SV-Beiträge und andere Gehaltsnebenkosten. Bielefeld,
28 Beispiele Beispiel 3: Hotel Lösung Die vom ArbN X erbrachte Tätigkeit ist wesentlicher Bestandteil der Unternehmenstätigkeit der T-Gesellschaft. Falls der Staat F nach dessen Steuerrecht das Konzept des wirtschaftlichen Arbeitgebers anwendet (so OECD-MK), wird keine Rückausnahme zugelassen. T-Staat (= Tätigkeitsstaat) steht das Besteuerungsrecht zu, da auch ArbG in diesem Staat ansässig. Bielefeld,
29 Beispiele Beispiel 4: Ingenieurleistungen Sachverhalt E-Gesellschaft/Staat E erbringt im Leistungen aus dem Engineering- Bereich und beschäftigt vor Ort einige Ingenieure. F-Gesellschaft/Staat F ist in derselben Sparte tätig, benötigt aber für 4 Monate Unterstützung durch einen Ingenieur der E-Gesellschaft. Ingenieur I von der E-Gesellschaft wird der führung, Weisung und Kontrolle eines Ingenieurs der F-Gesellschaft unterstellt. F-Gesellschaft bezahlt an E-Gesellschaft neben Gehalt, SV-Beiträge, Reisespesen und Gehaltsnebenkosten auch einen 5%igen Gewinnzuschlag. Zudem übernimmt sie die Haftung für die Arbeit des Ingenieurs. Bielefeld,
30 Beispiele Beispiel 4: Ingenieurleistungen Lösung Ingenieur I erbringt seine Leistung für die F-Gesellschaft im Staat F. Weisungs- und Kontrollbefugnisse, Verantwortung für Arbeitsergebnisse sowie Kostenübernahme machen die J-Gesellschaft zum Arbeitgeber. Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte des I steht Staat F (als wirtschaftlichem Arbeitgeber) zu. Bielefeld,
31 Beispiele Beispiel 5: Unternehmensgruppe mit Aufgabenverteilung Sachverhalt Z-Gesellschaft im Staat Z und U-Gesellschaft im Staat U sind Unternehmen eines global agierenden Konzerns. Aktivitäten des Konzerns sind nach Funktionen gegliedert (HR, Kommunikation, Strategie, Finanzierung und Steuern, Treasury ). ArbN verschiedener Gesellschaften arbeiten zusammen, jeweils unter Führung von Managern von Gesellschaften in anderen Staaten. Bielefeld,
32 Beispiele Beispiel 5: Unternehmensgruppe mit Aufgabenverteilung Sachverhalt - Fortführung X der Z-Gesellschaft im Staat Z ist leitender Mitarbeiter und im Konzern für HR zuständig. Z-Gesellschaft ist sog. cost center für den Bereich HR, HR-Aufwand wird periodisch nach Umlageschlüssel an die einzelnen Konzerngesellschaften weiterbelastet. X reist regelmäßig zu den Konzerngesellschaften der anderen Staaten; im letzten hat sich X 3 Monate im Staat U bei der U-Gesellschaft um HR- Angelegenheiten gekümmert. Bielefeld,
33 Beispiele Beispiel 5: Unternehmensgruppe mit Aufgabenverteilung Lösung Arbeitsleitung des X (auch bei Tätigkeiten in anderen Gesellschaften des Konzerns) ist Bestandteil der Unternehmenstätigkeit der Z-Gesellschaft. Für die Vergütung der X, die auf den 3-monatigen Aufenthalt bei der U- Gesellschaft entfällt, ist der Ansässigkeitsstaat Z steuerberechtigt (Anwendung 183-Tage-Regelung). Bielefeld,
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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