16. Januar WP/StB Thomas Rauert PKF FASSELT SCHLAGE
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1 Wirtschaftsprüfung & Beratung Die Besteuerung der Seeleute im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - ein Überblick 16. Januar 2014 WP/StB Thomas Rauert PKF FASSELT SCHLAGE PKF FASSELT SCHLAGE
2 Gliederung A. Grundzüge DBA-Recht B. Steuerpflicht in Deutschland I. Unbeschränkte Steuerpflicht II. Beschränkte Steuerpflicht C. Besteuerungsrecht nach dem DBA I. OECD-Muster-DBA II. DBA-Zypern III. DBA-Liberia IV. DBA-Niederlande (NL) 1. DBA-NL DBA-NL 2012 D. Neue Entwicklungen auf OECD-Ebene PKF FASSELT SCHLAGE 2
3 DBA: Grundzüge Kernziel von DBA: Vermeidung von Doppelbesteuerungen OECD: Neuerdings auch: Vermeidung von doppelter Nicht-Besteuerung (sog."weiße Einkünfte"). Deshalb: - Switch-over-/Subject-to-tax-Klauseln (DBA) - Treaty-override-Regelungen (BVerfG Az. 2 BVL 1/12) Bedeutung für die Seefahrt: Art. 8 OECD-MA (Schifffahrtseinkünfte) Art. 15 Abs. 3 OECD-MA (Seeleute) PKF FASSELT SCHLAGE 3
4 Unbeschränkte Steuerpflicht von Seeleuten Voraussetzungen: 1. Ein Wohnsitz im Inland nicht unbedingt Lebensmittelpunkt oder 2. der gewöhnliche Aufenthalt im Inland gegeben bei einem unter deutscher Flagge fahrenden Schiff, wenn sich der Seemann zusammenhängend an mehr als 183 Tagen mit diesem Schiff auf hoher See und/oder in deutschen Hoheitsgewässern aufhält. PKF FASSELT SCHLAGE 4
5 Beschränkte Steuerpflicht von Seeleuten Voraussetzungen: 1. Keineunbeschränkte Steuerpflicht im Inland, d.h. im Inland besteht weder ein Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthalt 2. In Abhängigkeit von der Flagge des Seeschiffes: Deutsche Flagge: soweit sich das Schiff auf hoher See und/oder in deutschen Hoheitsgewässern befindet. Fremde Flagge: soweit sich das Schiff in deutschen Hoheitsgewässern aufhält (Praxis: ohne Bedeutung). PKF FASSELT SCHLAGE 5
6 Im Regelfall: Zusammenfassung: Steuerpflicht von Seeleuten in Deutschland * Deutsche Seeleute: Steuerpflicht Ausländische Seeleute: Deutsche Flagge: Steuerpflicht Fremde Flagge: Keine Besteuerung * vereinfachend PKF FASSELT SCHLAGE 6
7 Besteuerungsrecht nach dem OECD-Muster-DBA: Art. 8, Art. 15 Abs. 3 Seemann Schiffsgesellschaft Staat A Staat B Besteuerungsrecht: Staat B (Geschäftsleitungsstaat) PKF FASSELT SCHLAGE 7
8 Besteuerungsrecht nach dem OECD-Muster-DBA: Art. 15 Abs. 3 Crewingunternehmen Staat A Staat B Besteuerungsrecht: Staat A (Wohnsitzstaat) PKF FASSELT SCHLAGE 8
9 Besteuerungsrecht nach dem DBA-Zypern: Art. 14 Abs. 3 Crewingunternehmen Deutschland Zypern Besteuerungsrecht: Zypern (Geschäftsleitungsstaat; vgl. FG HH Az. 6 K 279/12 sowie FG BaWü Az. 6 K 645/12) PKF FASSELT SCHLAGE 9
10 Besteuerungsrecht nach dem DBA-Liberia: Art. 15 Abs. 1, 2 > 183 Tage * Flagge: Liberia Deutschland Besteuerungsrecht: Liberia (Tätigkeitsstaat) * auf hoher See und/oder in Hoheitsgewässern Liberias PKF FASSELT SCHLAGE 10
11 Besteuerungsrecht nach dem DBA-Niederlande 1959: Art. 10 Abs. 3 Deutschland Niederlande Besteuerungsrecht: Niederlande (Geschäftsleitungsstaat) (Beachte: Subject-to-tax-Klausel) PKF FASSELT SCHLAGE 11
12 Besteuerungsrecht nach dem DBA-Niederlande 2012: Art. 14 Abs. 4 Deutschland Niederlande Besteuerungsrecht: Deutschland (Wohnsitzstaat) ab 2015/ PKF FASSELT SCHLAGE 12
13 Zusammenfassung: Besteuerung der Seeleute im DBA-Recht OECD-Muster-DBA: Geschäftsleitungsstaat (excl. Crewingausrüster) DBA-Zypern: DBA-Liberia: DBA-NL 1959: DBA-NL 2012: Geschäftsleitungsstaat (incl. Crewingausrüster), weiße Einkünfte möglich Tätigkeitsstaat ( weiße Einkünfte ), wenn Einsatz > 183 Tage auf Schiffen unter der Flagge Liberias auf hoher See und/oder in den Hoheitsgewässern Liberias Geschäftsleitungsstaat (Subject-to-tax-Klausel) Wohnsitzstaat PKF FASSELT SCHLAGE 13
14 Inhaltsverzeichnis A. Grundzüge DBA-Recht B. Steuerpflicht in Deutschland I. Unbeschränkte Steuerpflicht II. Beschränkte Steuerpflicht C. Besteuerungsrecht nach dem DBA I. OECD-Musterabkommen II. DBA-Zypern III. DBA-Liberia IV. DBA-Niederlande (NL) 1. DBA-NL DBA-NL 2012 D. Neue Entwicklungen auf OECD-Ebene PKF FASSELT SCHLAGE 14
15 Die Inhalte dieser Präsentation und der Anlagen können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein, noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Präsentation der Anlagen dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. PKF FASSELT SCHLAGE 15
16 WP/StB Thomas Rauert - Fachberater für Internationales Steuerrecht - PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft. Rechtsanwälte An der Alster Hamburg Telefon: Telefax: PKF FASSELT SCHLAGE
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