Informationsveranstaltung zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen NL D
|
|
- Guido Bäcker
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Informationsveranstaltung zum neuen Doppelbesteuerungsabkommen NL D Günter Fuchs, Finanzamt Aachen-Stadt Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen (Maastricht)
2 Inhaltsangabe 1. Neues DBA Allgemeines 2. Besteuerung der Rentner 3. Sonstiges (Splitting, Methodenartikel)
3 1. Allgemeines Inkrafttreten >>> Übergangsfrist? >>> ja, Art. 33 (6), wenn: Weitergehende Vergünstigungen nach dem bestehenden DBA von Jahr lang altes DBA noch gültig
4 Ansässigkeit (Art. 4): Staatsangehörigkeit erheblich 183-Tage-Regelung (Art. 14): 12-Monatszeitraum 1. Allgemeines Aufsichtsrats- u. Verwaltungsratsvergütungen (Art. 15): Ansässigkeit der Gesellschaft
5 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 15) Absatz 1 = nahezu konform OECD-MA Art. 16 Definition AR, VR nach innerstaatl. Recht Definition Gesellschaft s. Art. 3 (1) Nr. e Absatz 2 = Definition Mitglied des AR / VR Auch Geschäftsführer erfasst? Falls ja >>> Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft (in Deutschland: i.r.d. 49 (1) Nr. 3 i.v.m. 50a EStG)
6 Ansässigkeit (Art. 4): Staatsangehörigkeit erheblich 183-Tage-Regelung (Art. 14): 12-Monatszeitraum 1. Allgemeines Aufsichtsrats- u. Verwaltungsratsvergütungen (Art. 15): Ansässigkeit der Gesellschaft (In)Aktive im öffentlichen Dienst (Art. 18): Konform mit OECD-MA Gastprofessoren und Lehrer (Art. 19): Lehr- oder Forschungstätigkeit im öffentlichen Interesse Studenten (Art. 20): nun OECD-konform bisherige Praktikumsregelung entfallen
7 2. Rentenbesteuerung Grundsatz: Art. 17 (1) = Wohnsitzstaat Gesetzl. Renten, Betriebsrenten, Leibrenten, private Renten (regelmäßig wiederkehrend) Art. 17 (2): > ? u.a. Quellenstaatbesteuerung Auszahlg. dieser Art nicht regelmäßig? Art. 17 (3): u.a. Quellenstaatbesteuerung Abstammung Rente aus d. anderen Land? >> Abs. 5! Definition Rente siehe Absatz 7!
8 Niederlande Deutschland Einwohner von Deutschland (Ehefrau) AOW AOW < : Wohnstaat Deutschland hat ausschließliches Besteuerungsrecht Niederlande AOW Deutschland Einwohner von Deutschland (Ehemann) Deutsche Renten Deutsche Renten: Deutschland besteuert ausschließlich AOW < : Deutschland besteuert, keine Zusammenrechnung mit den ,- deutscher Renten
9 Niederlande Deutschland Einwohner von Deutschland (Ehefrau) AOW AOW < : Wohnstaat Deutschland hat ausschließliches Besteuerungsrecht Niederlande AOW Werknemerspensioen Deutschland Einwohner von Deutschland (Ehemann) Deutsche Renten Deutsche Renten: Deutschland besteuert ausschließlich AOW + werknemerspensioen zusammen > : NL besteuert In Deutschland: auch Besteuerung der ,- mit Anrechnung der niederl. Steuer!!
10 2. Aktive im öffentlichen Dienst Art 18 Absatz 1 = Vergütungen im öffentlichen Dienst (lfd. Lohn) >>> Kassenstaatsprinzip Ausnahme = Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat und a) Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaates oder b) nicht ausschl. deshalb i.d. Staat ansässig geworden ist, um die Dienst zu leisten
11 2. Ruhegehälter aus öffentl. Dienst Grundsatz: Art. 18 (2) = Quellenstaat Ausnahme: Staatsangehöriger d. Wohnsitzstaates Protokoll XIV zu Art. 17, 18: Definition für Auszahlungen aus NL ABP darunter erfasst VBL (z.b.) außen vor
12 Nederland ABP (ambtenarenpensioen) AOW Duitsland Einwohner von Duitsland (Nationalität = NL) AOW < : Wohnland hat Besteuerungsrecht ABP zählt nicht mit für die Grenze. Besteuerungsrecht = NL als Quellenstaat Nederland ABP Duitsland Einwohner von Duitsland (Nationalität = NL) AOW Deutsche Renten Werknemerspensioen Deutsche Renten: Ausschließliches Besteuerungsrecht des Wohnstaates = D AOW + werknemerspensioen zusammen > : Quellenstaat NL = Besteuerungsrecht ABP: Ausschließlich Quellenstaat = NL hat Besteuerungsrecht
13 Niederlande Einwohner der Niederlande, deutscher Staatsangehöriger AOW Deutschland Beamtenpension der Stadt Oberhausen In Höhe von jährlich ,- AOW = ausschließliches Besteuerungsrecht für NL (Art. 17 (1) DBA) Beamtenpension = ausschließliches Besteuerungsrecht für Deutschland, Art. 18 (2) Niederlande Einwohner der Niederlande, niederl. Staatsangehöriger AOW Deutschland Beamtenpension der Stadt Oberhausen In Höhe von jährlich ,- AOW = ausschließliches Besteuerungsrecht für NL (Art. 17 (1) Beamtenpension = ausschließliches Besteuerungsrecht für Niederlande, Art. 18 (2), letzter Satz
14 3. Vermeidung der Doppelbesteuerung (aus deutscher Sicht) Grundsatz = Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt Beachte: Subject-to-tax-Klausel! (bei fehlendem Besteuerungsnachweis Einbeziehung in dt. Steuerberechnung, BMF vom , BStBl I S. 980) Ausnahme = Anrechnungsmethode, z.b. für Aufsichtsrats- u. Verwaltungsratsverg. Einkünfte i.s.d. Art. 17 (2) und (3) Künstler und Sportler (Art. 16)
15 3. Erleichterung bei der Zusammenveranlagung Protokoll XVI zu Art. 24 Ehegatten In den NL ansässig Ehegatte mit deutschen steuerpflichtigen Einkünften muss 1(3) EStG erfüllen (nicht in D stpfl. Einkünfte hö. = Grundfreibetrag / bis 10%) Zusammenveranlagung möglich Niederländische Einkünfte des Ehegatten = Progressionsvorbehalt Keine Beschränkung durch 1a (2) EStG
16 1. Beispiel Ehegatten- Zusammenveranlagung Eheleute wohnen in NL, Ehefrau ist in NL Angestellte und verdient im Kalenderjahr Ehemann beginnt ab in D als Arbeitnehmer und verdient mtl. 5000,- Ehemann hat folgende niederländischen Einkünfte: a) 10200,- b) 5600,- Lösung: a) Einkünfte NL größer als Grundfreibetrag/10 % = Einzel-Veranlagung, keine Zusammenveranlagung möglich b) Einkünfte NL unter Grundfreibetrag >>> auf Antrag Ehegattenveranlagung, Einkünfte der Ehefrau nicht maßgeblich (aber Progressionsvorbehalt n. 32b EStG)
17 2. Beispiel Ehegatten- Zusammenveranlagung Eheleute wohnen in NL, Ehefrau ist in NL Angestellte und verdient im Kalenderjahr Ehemann beginnt ab in D als Arbeitnehmer und verdient mtl. 6000,-. In 2016 bezieht er a) Krankengeld i.h.v. insgesamt 5.000,- b) Krankengeld i.h.v. insgesamt ,- c) Krankengeld i.h.v. insgesamt ,- Lösung: a) Einkünfte Ehemann NL unter Grundfreibetrag, da nur >>> auf Antrag Ehegattenveranlagung, Einkünfte der Ehefrau nicht maßgeblich (aber Progressionsvorbehalt n. 32b EStG)
18 2. Beispiel Ehegatten- Zusammenveranlagung Eheleute wohnen in NL, Ehefrau ist in NL Angestellte und verdient im Kalenderjahr Ehemann beginnt ab in D als Arbeitnehmer und verdient mtl. 6000,-. In 2016 bezieht er a) Krankengeld i.h.v. insgesamt 5.000,- b) Krankengeld i.h.v. insgesamt ,- c) Krankengeld i.h.v. insgesamt ,- Lösung: b) Einkünfte Ehemann NL größer Grundfreibetrag, da >>> beschränkte Steuerpflicht,Lohnsteuernachforderung (Stkl 1)
19 2. Beispiel Ehegatten- Zusammenveranlagung Eheleute wohnen in NL, Ehefrau ist in NL Angestellte und verdient im Kalenderjahr Ehemann beginnt ab in D als Arbeitnehmer und verdient mtl. 6000,-. In 2016 bezieht er a) Krankengeld i.h.v. insgesamt 5.000,- b) Krankengeld i.h.v. insgesamt ,- c) Krankengeld i.h.v. insgesamt ,- Lösung: c) Einkünfte Ehemann NL = 0, da Art. 17 (2) Deutschland besteuert >>> auf Antrag Ehegattenveranlagung, Einkünfte der Ehefrau nicht maßgeblich (aber Progressionsvorbehalt n. 32b EStG), Krankengeld auch Progressionsvorbehalt in D
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Bedankt voor uw aandacht
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrDas Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres
MehrLeben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg
Leben und Arbeiten in der Region Trier Luxemburg Häufig gestellte Fragen Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der eine doppelte steuerliche Erfassung von Einkünften verhindern
MehrMerkblatt. Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995
Merkblatt Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Stand: Juli 2014 Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft Kopenhagen
MehrREGIONALGRUPPE WESTFALEN. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Niederlande. IFA Westfalen - Osnabrück 7. November 2013
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Niederlande IFA Westfalen - Osnabrück 7. November 2013 Überblick Einführung Kürzübersicht des neuen DBA NL Sonderthemen: Hybride Gesellschaften / hybride
MehrOFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600
OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach
MehrDBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)
DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 18. September 2013 DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) HI1943541 Kurzbeschreibung HI1943541.1 Systematische Übersicht über
MehrRentenbesteuerung bei Auslandsrentnern
ht Rentenbesteuerung bei Auslandsrentnern Dr. jur. hermann thebrath Immer wieder sind in der Tagespresse unterschiedlichste und zum Teil auch missverständliche Meldungen über die Besteuerung deutscher
MehrDBA Deutschland - Luxemburg. 21. Mai 2012
DBA Deutschland - Luxemburg 21. Mai 2012 Agenda 1. Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Dividenden-Besteuerung in Luxemburg nach Mutter-Tochterrichtlinie und DBA 3. Hybride Instrumente 4. Informationsaustausch
MehrArbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten
Arbeitnehmerentsendung in und aus DBA-Staaten Grundlagen, Praxisfragen, Fallbeispiele Von Julia Metzing Dipl.-Finanzwirtin (FH), Dipl.-Kauffrau ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische Information der Deutschen
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. Steuerliche Besonderheiten. Klaus-Robert Braus. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN Steuerliche Besonderheiten Klaus-Robert Braus KPMG Luxemburg 05. März 2015 Folie 0 Leben und Arbeiten im Grenzraum Deutschland - Luxemburg Wohnort Ansässigkeit des Arbeitgebers
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrNiederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung
Niederlande Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Lohnsteuer 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht
Mehr# 4 01.09.2015. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, in diesem Newsletter informieren wir Sie über Änderungen, die ab 2016 für die Lohnsteuerbescheinigung der Mitarbeiter zu beachten sind. Insbesondere
MehrDBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)
DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrDBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)
DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrAKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen
Mehr5.6 Internationales Steuerrecht. Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)
5.6 Internationales Steuerrecht Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung durch Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip
MehrDas neue Doppelbesteuerungsabekommen Deutschland/Spanien Ein Überblick
ht Das neue Doppelbesteuerungsabekommen Deutschland/Spanien Ein Überblick Dr. jur. hermann thebrath - Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur
MehrInt. Steuerrecht D-CH. Internationales Steuerrecht D-CH. Vortrag Deutsch-Schweizerische Marketingrunde. anhand ausgesuchter cross-border-strukturen
Vortrag Deutsch-Schweizerische Marketingrunde Internationales Steuerrecht D-CH anhand ausgesuchter cross-border-strukturen Rechtsanwalt Rüdiger Bock LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht Wagner & Joos
MehrLohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion
Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts Haufe Redaktion, Haufe Redaktion, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 1. Januar 2016 3 Grenzgänger HI2537859
MehrBESTEUERUNG VON RENTEN
BESTEUERUNG VON RENTEN Muss ich für meine Rente Steuern zahlen? Klaus-Robert Braus Finanzamt Trier, 10. September 2012 Finanzamt Trier ein Dienstleister des Landes Rheinland-Pfalz Besteuerung von Renten
MehrMerkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz
Freie und Hansestadt Hamburg F i n a n z b e h ö r d e Merkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zwölf Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der Rentenbesteuerung?
MehrBM Partner. Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für die Praxis Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 26. November 2010 Seminar UNI-BUD in Warschau 26.11.2010 BM Partner Revision
MehrZusatztipps mit Zukunftspotenzial.
113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0287-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH,
MehrKeine Lohnsteuerkarten 2011 die von 2010 gelten weiter BMF Schreiben vom 05.10.2010
elektr. LoSt Karte Keine Lohnsteuerkarten 2011 die von 2010 gelten weiter BMF Schreiben vom 05.10.2010 BMF 05.10.2010 ELStAM Die Lohnsteuerkarten 2010 sind nicht an die Arbeitnehmer zurückzugeben! Die
Mehr2 Persönliche Steuerpflicht
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 5 2 Persönliche Steuerpflicht 1 EStG regelt die persönliche Steuerpflicht. Die Vorschrift bestimmt, welche Person mit ihren Einkünften der inländischen Einkommensteuer unterliegt.
Mehrbei denen in beiden Staaten ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Damit tritt zumindest unterjährig eine
GMS Newsletter GLOBAL MOBILITY SERVICES Juni 2015 Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen in Kraft getreten Am 03. Februar 2015 ist das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen
MehrHinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
MehrGrundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg
Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Berlin, 8. September 2010 Dr. Ragnar Könemann Rechtsanwalt/Steuerberater
MehrGrundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer
MehrM e r k b l a t t. bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen
Bundesamt für Finanzen Steuern und zentrale Dienste Bundesamt für Finanzen Friedhofstraße 1 53225 Bonn Tel. 01888 406 2669 Fax 01888 406 4264 Gleitende Arbeitszeit Kernzeit: MoDo 9.0015.00 Uhr Fr 9.0013.00
MehrBesteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG. Beispiele Rz 122, 124, 126, 128, BMF vom 13.09.2010 Rz 112 132
Seite 284 Versorgungsbezüge Renten betriebliche Altersversorgung Öffnungsklausel Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG Besteuerung von Einkünften gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, aa EStG Besteuerung
MehrDas revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater
Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater 12. Januar 2011 Das revidierte DBA USA: Schwerpunkte 1. Limitation on Benefits (LoB) 2. Dividenden-Nullsatz
MehrDie Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 Renten und Versorgungsbezüge
Die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 Renten und Versorgungsbezüge Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Inhaltsangabe Versorgungsbezüge
MehrNeuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015
Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1604-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vom 24. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrWeißrussland Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung
Weißrussland Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Weißrussland HI7559982 Zusammenfassung LI5959956 Begriff Übt ein
MehrZypern Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015
Zypern Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Zypern HI1153566 Zusammenfassung LI1636858 Begriff Übt ein in Deutschland
MehrVon Jörg S. Clauss, Rechtsanwalt, Leiter der Rechts- und Steuerabteilung Handelskammer Deutschland-Schweiz
Besteuerung und Sozialversicherung in der Schweiz und in Deutschland bei grenzüberschreitender Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand und Verwaltungsrat Von Jörg S. Clauss, Rechtsanwalt, Leiter der Rechts-
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrZulageberechtigte 79
Zulageberechtigte 79 79 Zulageberechtigte idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), neu gefasst durch StEUVUmsG v. 8.4.2010 (BGBl. I 2010, 386; BStBl. I 2010, 334) 1 Die in 10a
MehrPeter Reinders, Berater Grenzinfopunkt Aachen-Eurode GRENZÜBERSCHREITENDER ARBEITSMARKT
Peter Reinders, Berater Grenzinfopunkt Aachen-Eurode GRENZÜBERSCHREITENDER ARBEITSMARKT 1 Warum ein Grenzinfopunkt? Bürger in Grenzregionen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, werden
MehrSteuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz
Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen
MehrAntrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller
Identifikationsnummer Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen
MehrOBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE
OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE Oberfinanzdirektion Karlsruhe! Postfach 10 02 65! 76232 Karlsruhe An die Finanzämter Karlsruhe, 19.09.2005 Durchwahl (07 21) 9 26-26 58 Zimmer-Nr.: 203 Name: Frau Decker Verteiler
MehrInteressengemeinschaft deutscher und belgischer Grenzgänger Alterseinkünftegesetz für belgische Grenzgänger
Alterseinkünftegesetz für belgische Grenzgänger Dipl. Finanzwirt Rolf Moeris Historie des dt. Rechts Beamte: Vollversteuerung der Pension lebenslang und Versorgungsfreibetrag Renter: Versteuerung mit dem
MehrARBEITNEHMERENTSENDUNGEN VON UND NACH DEUTSCHLAND
ARBEITNEHMERENTSENDUNGEN VON UND NACH DEUTSCHLAND Deutsch-Französische Juristenvereinigung e.v. Jahrestagung in Kehl 25.9.2004 Rechtsanwälte / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater / Notare / Avocats Broßstraße
MehrVerfügung betr. Neuregelung des Steuerabzugs nach 50 a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. 12. 2008, BGBl. I S.
Verfügung betr. Neuregelung des Steuerabzugs nach 50 a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. 12. 2008, BGBl. I S. 2794 Vom 14. Januar 2009 (OFD Karlsruhe S 230.3/48 St 111/St 142)
MehrWer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen
10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie
MehrSteuerliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und Pensionsbezügen
Steuerliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und Pensionsbezügen Stand: Dezember 2014 Autorin: Mag. a Vanessa Mühlböck Inhalt Ansässigkeit... 3 Zweitwohnsitzverordnung... 4 Tätigkeitsortprinzip...
MehrMuss ich meine Rente versteuern?
Muss ich meine Rente versteuern? Referentinnen: Christina Lauterbach, Steuerberaterin Silke Lebert,, Steuerfachwirtin Aschaffenburg, 08. Februar 2011 2 Was passiert aktuell! => Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
MehrRiester Fragen. Allianz RiesterRente. Leitungsbereich Financial Services LBFS ZD
Riester Fragen Allianz RiesterRente Leitungsbereich Financial Services Ist der Kunde riesterfähig? Nein Nicht förderfähig Unbegrenzte Steuerpflicht in Deutschland? ( Vorsicht Grenzgänger!! ) Ja Berufliche
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
MehrLand- und Forstwirtschaft (Gewinn) Betrag: Betrag: Gewerbebetrieb (Gewinn) Betrag: Betrag: Selbständiger Arbeit (Gewinn) Betrag: Betrag:
Bitte lesen Sie erst das gesamte Formular durch, füllen dieses sorgfältig aus und senden dieses zurück an: Gemeinde Oy-Mittelberg - Steueramt - Hauptstraße 28 87466 Oy-Mittelberg Antrag auf Befreiung von
MehrProf. Dr. Ludewig + Sozien
A. Grundinformationen zum Alterseinkünftegesetz I. Hintergründe und Zielsetzung 1. Auslöser der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002, in dem die unterschiedliche Besteuerung
Mehr(BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrIMMER NOCH OHNE DBA. Die steuerlichen Folgen deutscher Investitionen in Brasilien. Prof. Dr. Luís Eduardo Schoueri
IMMER NOCH OHNE DBA Die steuerlichen Folgen deutscher Investitionen in Brasilien Prof. Dr. Luís Eduardo Schoueri Vor und nach der Kündigung Ausgewählte Problemkreise Zinsen Das DBA (1975) sah für Brasilien
MehrDeutsche Besteuerung der der in Thailand lebenden Residenten
Deutsche Besteuerung der der in Thailand lebenden Residenten Dipl-Betriebswirt (FH) Reiner Seel Steuerberater. Wirtschaftsprüfer Deutsche Expats - Präsentation 05.10.2013 1 Persönlichkeitsprofil Dipl.-Betriebsw.
MehrÜ-FÄLLE ZUM ISTR FÜR BILANZBUCHHALTER
Ü-FÄLLE ZUM ISTR FÜR BILANZBUCHHALTER ÜBUNGSFÄLLE zum internationalen Steuerrecht für Bilanzbuchhalter StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers 2009, EMail: info@stb-ermers.de Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN
GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN Steuerliche Besonderheiten unter Berücksichtigung der Verständigungsvereinbarungen zwischen Deutschland und Luxemburg vom 26.05.2011 und vom 07.09.2011 und des neuen Doppelbesteuerungsabkommens
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 10 Abs. 4 ESt-Kartei Datum: 26.05.2006 Karte 1.1 Az.: S 2221-15 St32/St33
Bayerisches Landesamt für Steuern 10 Abs. 4 ESt-Kartei Datum: 26.05.2006 Karte 1.1 Az.: S 2221-15 St32/St33 Sonstige Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) Höchstbetrag bei zusammenveranlagten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0778-S/07, miterledigt RV/0423-S/08, RV/0459-S/09, RV/0526-S/10 und RV/0431-S/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw.,
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0128 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrUnternehmensbesteuerung bei Investitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens
Unternehmensbesteuerung bei Investitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens Dr. Thomas Wülfing Gliederung I. Das Steuerrecht der VAE II. Grundlegendes
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrKurzanalyse: Die spanische Immobilie im deutschen Steuerrecht 1
Kurzanalyse: Die spanische Immobilie im deutschen Steuerrecht 1 In a nutshell: Real Estate situated in Spain and its tax treatment in Germany 1. Einführung: Zur Vermeidung doppelter und damit unter Umständen
MehrInternationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht
Internationales und Europäisches Finanz- und Steuerrecht 07. Juli 2016 Dr. Stephan Schauhoff von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
MehrBesteuerung der betrieblichen Altersversorgung in Europa
Stephan Scholz Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung in Europa Internationale Steuerwirkungen - europarechtliche Analyse - Reformüberlegungen Deutscher Universitäts-Verlag Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrSteuertipps zum Alterseinkünftegesetz. Renten und Steuern. www.mdf.brandenburg.de
Renten und Steuern www.mdf.brandenburg.de Renten und Steuern Inhalt Vorwort... 3 1. Was bedeutet das Alterseinkünftegesetz für mich?.. 4 2. Wann muss ich als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen?... 6
MehrCheckliste. Grenzüberschreitender Personaleinsatz aus steuer- u. sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Checkliste Grenzüberschreitender Personaleinsatz aus steuer- u. sozialversicherungsrechtlicher Sicht Die Kundenzufriedenheit steht wie bei jeder Geschäftsbeziehung selbstverständlich auch bei der grenzüberschreitenden
MehrBesteuerung und Fallstricke von Geschlossenen Immobilienfonds
Besteuerung und Fallstricke von Geschlossenen Immobilienfonds Dr. Heinrich Fleischer, Executive Director Ernst & Young SCOPE CIRCLES Investment Conference Geschlossene Immobilienfonds Besteuerung und Fallstricke
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0242-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vertreten durch Morik.Schertler.Nägele Wirtschaftstreuhand OEG, 6900 Bregenz,
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrInhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis...13. Literaturhinweise...15
Inhaltsübersicht Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis...13 Literaturhinweise...15 1. Einführung...17 a) Begriffsbestimmungen...17 b) Grundprinzipien der Besteuerung...18 (1) Transparenzprinzip...18 (2) Trennungsprinzip...19
MehrSteuererklärung. Alles, was Sie rund um die Steuererklärung wissen müssen
Steuererklärung Alles, was Sie rund um die Steuererklärung wissen müssen Abgabepflicht Zuständigkeit Abgabefrist Steuerformulare Hilfestellungen Verhaltensknigge Wertvolle Tipps und kostenlose Gestaltungshinweise
MehrBesteuerung und Fallstricke von Offenen und Geschlossenen Immobilienfonds in Europa
Besteuerung und Fallstricke von Offenen und Geschlossenen Immobilienfonds in Europa Dr. Heinrich Fleischer, Senior Manager, Ernst & Young SCOPE CIRCLES Fachtagung Immobilieninvestments Europa Scope Fachtagung
Mehrnach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)
nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die
MehrAnwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG
Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel
Mehr2. Kapitel: Grenzüberschreitende Unternehmen
2. Kapitel: Grenzüberschreitende Unternehmen Betrachtet man die Besteuerung grenzüberschreitender Unternehmen, bietet es sich an, die Geschäftstätigkeit in zwei große Kategorien einzuteilen: Direktgeschäfte
MehrÜbung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern
Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 4: Ermittlung der
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5383 Entscheid Nr. 32/2013 vom 7. März 2013 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf das Gesetz vom 11. Dezember 2002 «zur Zustimmung
MehrEinkommensteuer 2012 Bescheidabgleich Mandant: 1 - Mustermann, Max und Erika Steuer-Nr.: 15 123 4567 7 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Bescheidabgleich Steuerbescheid über Einkommensteuer 2012 vom 25.02.2013 Abrechnung lt. Vorab- lt. Steuer- Berechnung bescheid ESt SolZ KiSt ESt SolZ KiSt Festsetzung 12.242,00 673,31 771,21 11.692,00
MehrKurzleitsatz: Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft
Gericht: FG Hamburg Entscheidungsform: Urteil Datum: 22.08.2006 Paragraphenkette: DBA Spanien Art. 5 Art. 6 Abs. 2 Art. 13 Art. 23 Abs. 1, AO 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Besteuerung
MehrRentner und die Steuerpflicht. Wann müssen Rentner Steuern zahlen? 1. Steuerkriterien und Abzugsmöglichkeiten
Seite 1 von 6 Stand Juli 2011 Von Fritz Himmel www.biallo.de Rentner und die Steuerpflicht Wann müssen Rentner Steuern zahlen? Wann müssen Rentner eigentlich eine Steuererklärung abgeben? Welche Freibeträge
Mehrbeiträge Die Liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommen
2 beiträge beiträge Die Liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommen Mag. Thomas Hosp, LL.M. (International Tax Law), Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M. 1 I. Überblick Mit Stand zum 14.02.2011 verfügt
MehrHäufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Häufige Fragen für Arbeitnehmer zur elektronischen Lohnsteuerkarte Stand: 19.11.2015 Quelle: www.elster.de Allgemeine Fragen... 3 Warum wurde die Lohnsteuerkarte abgeschafft?... 3 1 Was benötigt mein Arbeitgeber
MehrBeiträge zu ausländischen Versorgungseinrichtungen keine Sonderausgaben
Seite 1 von 8 Beiträge zu ausländischen Versorgungseinrichtungen keine Sonderausgaben Beiträge an schweizerische Versorgungseinrichtungen sind dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die schweizerischen
Mehr3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN
3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer
MehrZulageberechtigte. Inhaltsübersicht. A. Allgemeine Erläuterungen zu 79. B. Erläuterungen zu Satz 1: Originär begünstigter Personenkreis...
79 79 Zulageberechtigte idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346), neu gefasst durch StEUVUmsG v. 8.4.2010 (BGBl. I 2010, 386; BStBl. I 2010, 334), zuletzt geändert durch BeitrRLUmsG
MehrIFA-Jahrestagung Berlin
Internationaler Mitarbeitereinsatz Arbeitgeber/ Arbeitnehmerpflichten IFA-Jahrestagung Berlin Martin Reinhold Siemens AG 1 Welche (Steuer-)Themen gibt es im internationalen Geschäft? Land Deutschland Ausland
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
BStBl I 2006 Seite 532 Doppelbesteuerungsabkommen Bundesministerium der Finanzen Berlin, 14. September 2006 IV B 6 - S 1300-367/06 Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
MehrLeitfaden. zur Besteuerung ausländischer Einkünfte. bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen
Oberfinanzdirektion München Oberfinanzdirektion Nürnberg Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen Stand Juli 2004 Abkürzungsverzeichnis
Mehr