Die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 Renten und Versorgungsbezüge
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- Ralf Geiger
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1 Die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 Renten und Versorgungsbezüge Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de
2 1 Inhaltsangabe Versorgungsbezüge und freibeträge ppt Nr.1 S.3 a) aa EStG ppt Nr.1 S.3 a) bb EStG ppt Nr.5 EStG ppt Steuerfrei bleibende Renten ppt 28 Anlage R mit Anleitung OFD Frankfurt Rentennachzahlungen 19 EStG Auszüge BMF 22 Nr.1 S.3. aa EStG Muster - Auszüge BMF 22 Nr.1 S.3. bb EStG Muster - Auszüge BMF 22 Nr.5 EStG Muster - Auszüge BMF
3 2 Alterseinkünfte Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. 19 (2) EStG BMF IV C S /05 Rz Beck StE 1 10/9 Besteuerung von Einkünften gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, aa EStG BMF IV C S /05 Rz Beck StE 1 10/9 Besteuerung von Einkünften gem. 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, bb EStG BMF IV C S /05 Rz Beck StE 1 10/9 Nachgelagerte Besteuerung gem. 22 Nr.5 EStG BMF IV C 4 S /04 Rz Beck StE 1 79/1 Besteuerung der Direktzusagen, der Unterstützungskassen, der Pensionskassen und der Pensionsfonds BMF IV C 4 S /04 Rz Beck StE 1 79/1 BMF IV C 3 S 2257b 13/05 Vordruck Beck StE 1 22/2
4 3 Alterseinkünfte können sein: Versorgungsbezüge 19 (2) EStG Lohnversteuerte Einnahmen mit Versorgungsfreibetrag Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen 22 Nr.1 S.3 Buchst.a aa EStG Ein Freibetrag mindert die steuerpflichtigen Einnahmen Leibrenten aus anderen Erträgen des Rentenrechts 22 Nr.1 S.3 Buchst.a bb EStG Ertragsanteilsbesteuerung bleibt bestehen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit eine steuerliche Förderung erfolgte 22 Nr.5 EStG In der Einzahlungsphase steuerfrei gestellte Beiträge werden voll, der Rest begünstigt besteuert
5 4 Versorgungsfreibetrag + Zuschlag ab Ruhegehalt, Witwen oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag auf Grund von beamtenrechtlichen oder entspr. gesetzlichen Vorschriften (Beamtenpension) Voraussetzungen: 2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung gelten als Versorgungsbezüge, wenn 63. Lj. vollendet oder 50% Schwerbehinderung + 60 Lj. vollendet (Betriebspensionen) Berechnung: Versorgungsbezüge x 40 % höchstens gestaffelt abnehmend nach + Zuschlag 900 jeweiligem Beginn der Versorgung = Versorgungsfreibetrag und Zuschlag Der Arbeitnehmer Pauschbetrag ist entfallen. Statt dessen gibt es jetzt einen Pauschbetrag nach 9a S.1 Nr.1b EStG von nur noch 102
6 5 Beispiel für die Berechnung der zu versteuernden Pensionen in 2005 Beamtenpension Alter bei Pensionsbeginn : 55 Jahre Jahrespensionsbetrag : Betriebspension Alter bei Pensionsbeginn : a) 60 Jahre b) 63 Jahre Jahrespensionsbetrag : Berechnung: 1. Versorgungsfreibetrag: x 40% = max Zuschlag Einkünfte Pension Versorgungs-FB./ Pauschbetrag./. 102 Einkünfte Berechnung: Lösung a): kein Versorgungsfreibetrag, weil Altersgrenze nicht erreicht ist ( 19 Abs.2 Nr.2 EStG) Ermittlung der Einkünfte: Lösung b): Pension AN-Pauschbetrag./. 920 Einkünfte Altersmäßige Voraussetzungen für Versorgungsfreibetrag sind erreicht Lösung wie bei Beamtenpension
7 6 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab 2005 Zweck des Zuschlages Ausgleich für Absenkung des AN-Pauschbetrages für Versorgungsbezüge von 920 auf 102 festgelegter Betrag lt. Tabelle des 19 (2) Nr.2 S.3 EStG n.f. wird auf Lebenszeit festgeschrieben 19 Abs.2 Satz 8 EStG Merkmale Begrenzung der Höhe (Versorgungsbezüge./. Versorgungsfreibetrag) es dürfen durch den Abzug keine negativen Einkünfte entstehen (ähnliche Regelung wie beim AN-Pauschbetrag) Zwölftelung, wenn nicht ganzjährig Versorgungsbezüge gezahlt werden Neuberechnung nur bei unregelmäßiger Änderung der Bezüge, nicht bei regelmäßigen Anpassungen 19 Abs.2 Sätze EStG.
8 7 Pauschbetrag und Versorgungsfreibetrag 2005 (auch für Bestandspensionäre) Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach 9a S.1 Nr.1b EStG wird ab 2005 für Versorgungsbezüge auf 102,00 reduziert (vormals 920,00 ). Gleichzeitig wird der Versorgungsfreibetrag nach 19 Abs.2 Nr.2 EStG in einen prozentualen Wert und einen Zuschlag aufgeteilt, der jährlich abgeschmolzen wird. Kohortenprinzip Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für jeden Rentenjahrgang (Individuelles Besteuerungsmerkmal) Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungs- Freibetrag in % der Bezüge Höchstbetrag dafür Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bis , Senkung um 1,6% p.a. 38,4 36,8 Senkung um 120 p.a Senkung um 36 p.a , , Senkung um 0,8% p.a. 15,2 14,4 Senkung um 60 p.a Senkung um 18 p.a , ,0 0 0
9 8 Besonderheiten zum Versorgungsfreibetrag und zum Zuschlag Wann erfolgt eine Neuberechnung des Freibetrages und des Zuschlages? Rz in Beck StE 1 10/9 Zeitanteilige Berücksichtigung des Freibetrages und des Zuschlages Rz 66 in Beck StE 1 10/9 Mehrere Versorgungsbezüge Rz in Beck StE 1 10/9 Beispiel rechnen! Hinterbliebenenversorgung Rz in Beck StE 1 10/9 Beispiele rechnen!
10 9 Beispiel mehrere Versorgungsbezüge BMF vom Rz 69 Ermittlung des Versorgungsfreibetrages in 2010 Ehefrau: 38,4 % aus 2006 (Beginn) Versorgungsbeginn Ehemann: 2005 Versorgungsbeginn Ehefrau: 2006 Ehemann verstirbt 2010 Ehefrau erhält 2010 eigene Bezüge von und Hinterbliebenenbezüge von Ehemann: 40 % aus 2005 (Beginn) 38,4 % von = % von = höchstens jedoch der Maximalwert aus 2005 Die Summe der Zuschläge beträgt = und darf aber ebenfalls den Höchstwert aus 2005 nicht überschreiten = 900 Es sind daher zu gewähren: Versorgungsfreibetrag: Zuschlag 900 Insgesamt 3.900
11 10 Beispiel Hinterbliebenenversorgung BMF vom Rz 73 Ehemann verstirbt im April Er erhielt seit 2004 Versorgungsbezüge von monatlich Ehefrau erhält ab Mai 2007 Hinterbliebenenbezüge von monatl einmalig Sterbegeld von Hinterbliebenenbezug: Jahresbetrag (12 x ) = davon 40%, maximal = nur für 8 Monate (8/12) = Sterbegeld: Gesamtbetrag = davon 40% = = gesondert zu ermitteln und nicht zu zwölfteln Aber maximal sind insgesamt die Höchstbeträge aus 2005 zu gewähren, somit 3.900
12 11 aa - Leibrenten Anlage R 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG Anlage R Zeile 1 9 BMF Rz Folge: Rentenfreibetrag, abhängig vom Rentenbeginn Beispiel Rentenbescheid aa Gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Witwer/n, Waisenrenten, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten) Landwirtschaftliche Alterskassen Berufsständische Versorgungswerke Versorgungs werke Kapitalgedeckte Rentenversicherung (Rürup)
13 12 Besteuerung von Renten i.s.d. 22 Nr.1 S.3 a) aa) EStG ab 2005 zu versteuernder Rentenanteil = Jahresbetrag der Rente./. persönlicher Rentenfreibetrag! steuerpflichtiger Anteil nach 22 Nr.1 S. 3 a) aa) S. 2 EStG n.f. Jahr des Rentenbeginns bis Besteuerungsanteil in v.h % p.a % p.a Anteil bleibt für jeweiligen Rentenjahrgang gleich ( Kohortenprinzip ) Rentenfreibetrag nach 22 Nr.1 S. 3 a) aa) S. 3 ff. EStG n.f. fester Betrag, der ab dem Folgejahr der ersten Rente für den Rest der Rentenlaufzeit gilt Berechnung: Jahresbruttorente des 2. Rentenbezugsjahres x (100 % minus Besteuerungsanteil in Prozent des jeweiligen Zugangsjahres) Änderung des persönlichen Rentenfreibetrages nur bei unregelmäßiger Änderung des Jahresbetrags der Rente nach dem Verhältnis der Anpassung (z.b. Witwenrenten; Wechsel von Teil- zu Vollrente)
14 13 Beispiel (regelmäßige Rentenanpassung) Drastisches (unrealistisches) Beispiel zur Verdeutlichung des Problems: (regelmäßige) Rentenanpassung Rentenbeginn ist der 1. Januar Die Altersrente beträgt Im Kalenderjahr 2005 = Im Kalenderjahr 2006 = (Wunschtraum der Rentner) Im Kalenderjahr 2007 = Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages im Jahr 2006 und in den Folgejahren: Jahresbetrag der Rente im Jahr 2006: davon 50 % (= 100% - 50% Besteuerungsanteil bei Rentenzugang im Jahr 2005 nach der neuen Tabelle des 22 Nr.1 S. 3 a) aa) EStG n.f.): persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2006 und in den Folgejahren: Jahresbetrag der Rente persönlicher Rentenfreibetrag./. = zu versteuernder Rentenanteil./. WK- Pauschale zu verst. Einkünfte zu versteuernde Rente x 50% (steuerpfl.) noch nicht festgeschrieben zu versteuernde Rente x 50% (steuerfrei) zu versteuernde Rente
15 14 Jahresbetrag der Rente nach 22 Nr.1 S.3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG Die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge Rz einschließlich der bei Aus - zahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur KV- und Pfl. Versicherung. Hierzu gehören auch: Nachzahlungen für maximal ein Kalenderjahr, Einmalzahlungen, Sterbegelder, Abfindungen von Kleinstrenten, Renten Nachzahlungen Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können mindernd/erhöhend nur bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Rente berücksichtigt werden. Steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung gehören nicht zum Bestandteil der Jahresbetrages der Rente
16 15 Bestimmung des Rentenfreibetrages BMF Schreiben vom BMF Anlage R Seite 1 Zeile Der Rentenbeginn BMF/Rz 103 ist dem Rentenbescheid zu entnehmen. 2. Der %- Satz BMF/Rz 102 bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns 3. Bei Erhöhungen/Herabsetzungen der Renten BMF/Rz 106 bleibt der Vomhundertsatz bestehen. Es kann ggfs. eine Neuberechnung des Freibetrages erfolgen.
17 16 Folgerenten Seite 1 Zeilen Anlage R z.b erst Erwerbsminderungsrente, die dann in eine Altersrente übergeht. Folgerenten, die aus derselben Versicherung hervorgehen BMF Rz Beispiele rechnen! fiktives Jahr des Rentenbeginns ermitteln. Vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente abzuziehen. 50% dürfen dabei als Vomhundertsatz nicht unterschritten werden. Renten, die vor dem geendet haben, bleiben unberücksichtigt.
18 17 1. Beispiel Folgerenten aus derselben Versicherung Ab wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt, monatlich 750,00. Ab dem wird diese Rente in eine Regelaltersrente umgewandelt (weil der Stpfl. das 65. Lebensjahr vollendet hat.); monatliche Zahlungen 1.200,00 ; ab Rentenerhöhung auf dann monatlich 1.300,00. Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Wechsel der Rente Erste Änderung der Besteuerung in 2005 durch nachgelagerte Besteuerung mit einem persönlichen Rentenfreibetrag von 50%. In 2006 Start der Altersrente, dann eigentlich mit 52%, aber vorlaufende Rentenzeiten mindern bis maximal 50% ( 22 Nr.1 S.3 aa S.8 EStG). Der dann in 2007 festzustellende Rentenfreibetrag verbleibt dann in dieser Höhe für die Folgejahre unverändert. Jahresbetrag der Rente persönlicher Rentenfreibetrag zu versteuernder Rentenanteil./. =./. WK- Pauschale zu verst. Einkünfte Erwerbsminderungsrente % davon Erwerbsminderungsrente Erwerbsminderungsrente x 50 % Altersrente x 50 % Altersrente
19 18 2. Beispiel Rz.109 EM-Rente, dann erwerbstätig, dann Alterrente Ein Rentner bezieht ab dem bis (3 Jahre + 3 Monate) eine Erwerbsminderungsrente von monatl ,00. Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Folgerenten Erste Änderung der Besteuerung in 2005 durch nachgelagerte Besteuerung mit einem persönlichen Rentenfreibetrag von 50%. Zuvor 4 % 55 (2) EStDV + R 22.4 (4) EStR. Anschließend ist er wieder erwerbstätig Ab Februar 2013 erhält er eine Altersrente von monatlich In 2013 Start der Altersrente, dann eigentlich mit 66%, aber vorlaufende Rentenzeiten mindern bis auf maximal 50% ( 22 Nr.1 S.3 aa S.8 EStG). Der in 2014 festzustellende Rentenfreibetrag verbleibt in dieser Höhe für die Folgejahre Jahresbetrag der Rente persönlicher Rentenfreibetrag zu versteuernder Rentenanteil./. =./. WK- Pauschale zu verst. Einkünfte Erwerbsminderungsrente % davon Erwerbsminderungsrente Altersrente 2013 (fiktiv 2009) x 42 % % Altersrente 2014 (Folgerente ist wie eigenständige Rente zu behandeln; der Freibetrag wird erst im Folgejahr festgeschrieben) x 42%
20 19 3. Beispiel Rz.111 EM-Rente, dann erwerbstätig, dann Alterrente Beispiel wie zuvor, nur endet jetzt die Erwerbsminderungsrente schon vor dem ! Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Folgerenten Kalenderjahr 2004 wie im Beispiel zuvor mit 4 % besteuert 55 (2) EStDV + R 22.4 (4) EStR. In 2013 Start der Altersrente, mit 66%, vorlaufende Rentenzeiten finden keine Berücksichtigung! Jahresbetrag der Rente persönlicher Rentenfreibetrag zu versteuernder Rentenanteil./. =./. WK- Pauschale zu verst. Einkünfte Erwerbsminderungsrente % davon Altersrente x 34 % % Altersrente x 34 %
21 20 4. Beispiel Neuberechnung des Rentenfreibetrages Jährliche Rentenerhöhungen führen zu keiner Änderung des Rentenfreibetrages. Nur sonstige (nicht regelmäßige!!) Änderungen des Jahresbetrages der Rente führen zur Anpassung des Freibetrages. Rz 115 Der Freibetrag ist in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zur bisherigen Rente steht. Die regelmäßigen Anpassungen bleiben dabei außer Betracht. Rz 116 Siehe Berechnungsbeispiel in Rz. 117 des BMF Schreibens vom Beispiel Ein Rentner bezieht ab Mai 2006 eine monatliche Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von Die Rente wird aufgrund regelmäßiger Anpassungen zum , zum , zum und zum jeweils um 10 erhöht. Wegen anderer Einkünfte wird die Rente ab August 2009 auf 830 gekürzt.
22 21 4. Beispiel Erläuterungen zur Lösung Rz 117 Beck StE 1 10/9 die regelmäßigen Rentenanpassungen, hier monatlich 10, werden erstmalig in Rentenbezugsmitteilungen des 22a EStG mitgeteilt, wenn ab dem Folgejahr nach dem Rentenbeginn weitere regelmäßige Erhöhungen vorliegen Rentenbeginn, 2007 Folgejahr, 2008 erstmalige Mitteilung. der Anpassungsbetrag 2009 (206 ) berechnet sich nach dem Leistungsbetrag des Vorjahres (2008), abzüglich der darin enthaltenen regelmäßigen Anpassung von 120 = (siehe Rz ). der Rentenfreibetrag 2009 setzt sich zusammen aus dem Leistungsbetrag 2009 abzüglich Anpassungsbetrag (hier ) im Verhältnis des zuvor ermittelten Rentenbezugs zum bisherigen Freibetrag (hier 5.694,72 ) oder schneller: 48 % des Leistungsbetrags abzüglich Anpassungsbeiträge = Rentenfreibetrag.
23 22 BMF bb - Leibrenten Anlage R 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG Anlage R Zeile BMF Rz Folge: Musterl Rentenbescheid bb Ertragsanteil, abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn Bei zeitlicher Befristung greift 55 (2) EStDV neue Fassung Muster zeitlich befristete Renten Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen z.b. VBL Private Rentenversicherung Renten aus Veräußerungsgeschäften Öffnungs-Klausel Fälle ( überzahlte gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke )
24 23 Besteuerung von Renten i.s.d. 22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG n.f. ab 2005 zu versteuernder Rentenanteil = Jahresbetrag der Rente x Ertragsanteil lt. Tabelle [ 22 Nr.1 S.3 a) bb) S.3 EStG n.f.] Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten 40 : 60 : 65 : ab 97 Ertragsanteil in v.h. 38 (bisher 52) : 22 (bisher 32) : 18 (bisher 27) : 1 (bisher 2)! ab sind die Ertragsanteile der betroffenen Renten (z.b. Veräußerungsleibrenten) neu zu ermitteln! Escape-Klausel auf Antrag für Höherversicherungen (min. 10 Jahre über Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung) Beispiele: Rz Vermeidung höherer nachgelagerter Besteuerung (in % 18% bei 65. Lj.)
25 24 Rentenbezugsmitteilung nach 22a EStG Rz Formular aufgehoben!! gesetzl. RV-Träger Gesamtverband landwirtschaftlicher Alterskassen Pensionskassen Pensionsfonds Versicherungsunternehmen Amtlicher Vordruck für die zentrale Stelle, nicht für den Rentner! BMF BStBl I 2005,S.670 bis des Folgejahres Mitteilung z.b. Landesrechenzentren berufsständische Versorgungswerke Verpflichtete elektr. BfA Weiterleitung Meldung Landesfinanzbehörden Weiterleitung zuständiges Finanzamt Ziel: Steuerliche Erfassung der Rentenbezieher! Der Rentner ist nur zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt! wurde. Die Form bleibt offen (Rentenbescheid, Anpassungsmitteilung, sonstige Mitteilung!!!)
26 25 Besteuerung von Renten i.s.d. 22 Nr.5 EStG R Vordruck Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung in vollem Umfang und umfasst die eigenen Beitragsleistungen die gewährten Zulagen die Erträge und Wertsteigerungen wenn für die Leistung eine Altersvorsorgezulage, der neue Sonderausgabenabzug oder Steuerbefreiungen nach 3 Nr.63 oder 66 EStG gewährt wurden. darüber hinausgehende Einzahlungen können gem. 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG oder 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG oder 55 (2) EStDV oder 3 Nr. 40 EStG oder als Kapitalrückzahlung nicht besteuert werden Hier kann nur die Mitteilung nach amtlichem Vordruck helfen BMF vom Beck StE 1 22/2
27 26 Nachgelagerte Besteuerung Anlage R 22 Nr.5 EStG Anlage R Zeile BMF Rz 99 Folge: Wundertüte!! Von 0 % bis 100 % Besteuerungsanteil ist alles möglich. Rentenbezugs mitteilung 22 Nr.5 Leistungen aus: zu besteuern nach Umfang Zertifiziertem Altersvorsorgevertrag 22 Nr.5 Satz 1 in vollem Umfang Pensionsfonds, aus denen bereits vor dem 22 Nr.5 Satz 1 i.v.m. in vollem Umfang, aber Leistungen gewährt werden 52 Abs.34c Abzug von 9a+19 (2) Leistungen aus nicht gefördertem Kapital der 22 Nr.5 Satz 1 i.v.m. Rentenfreibetrag Direktversicherung, Pensionsfonds etc 22 Nr.1 S.3 B.a,aa wie gesetzl. Altersrente Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, 22 Nr.5 Satz 2 i.v.m. Besteuerung nur mit soweit das Kapital nicht gefördert wurde 22 Nr.1 S.3 B.a,bb dem Ertragsanteil
28 27 Anlage R Nachgelagerte Besteuerung Rentenbezugs mitteilung 22 Nr.5 Leistungen aus: zu besteuern nach Umfang Abgekürzte Leistungen aus Lebensversicherungs- 22 Nr.5 Satz 2 i.v.m. Besteuerung nur mit verträgen, soweit nicht gefördert wurde 22 Nr.1 S.3 B.a,bb dem Ertragsanteil der 55 (2) EStDV EStDV Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, 22 Nr.5 Satz 2,3 i.v.m. Der bescheinigte Betrag soweit das Kapital nicht gefördert wurde 20 (1) Nr.6 wird besteuert Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, 22 Nr.5 Satz 3 Der bescheinigte Betrag soweit das Kapital nicht gefördert wurde wird besteuert ohne Halbeinkünfteverfahren Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, 22 Nr.5 Satz 3 i.v.m Besteuerung nur im soweit das Kapital nicht gefördert wurde 3 Nr.40 Halbeinkünfteverfahren mit Halbeinkünfteverfahren
29 28 Steuerfrei verbleibende Renten R Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ( 3 Nr. 1a EStG). Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufsgenossenschaften. steuerfreie Rente Kinderzuschüsse zur Altersrente sowie den Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die allerdings nur noch bei "Altrenten" gewährt werden ( 3 Nr. 1b EStG). Für Versicherungsfälle ab 1984 gibt es keine Kinderzuschüsse mehr. Renten, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstgeschädigte oder Kriegsbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden ( 3 Nr. 6 EStG). Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden ( 3 Nr. 8 EStG). die sog. bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz, sie ist wie andere Sozialhilfeleistungen nach 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 ( 3 Nr. 67 EStG) Sog. Mehrbedarfsrente gem. 843 Abs. 1, 2. Altern. BGB). Diese Renten sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (z.b. für Mehrkosten, die dem Geschädigten durch die Verletzung entstehen, z.b. für das Halten eines Pkw, für erforderliche Begleitpersonen, für einen Rollstuhl, Diät usw.). Ebenfalls Schmerzensgeldrenten.
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