Die optimale ALTERSVORSORGE

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1 Eberhard Abelein Die optimale ALTERSVORSORGE Für jede Lebenslage das richtige Konzept FinanzBuch Verlag

2 1. GESETZLICHE RENTE UND BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Die Bevölkerung nimmt zwar mehr und mehr zur Kenntnis, dass die gesetzliche Rente sinken und die Lebenserwartung steigen wird, das Ausmaß und die Folgen beider Faktoren unterschätzen die meisten Deutschen hingegen dramatisch. Professor Dr. Axel Börsch-Supan vom Mannheimer Forschungsinstitut für Ökonomie und demografischen Wandel (MEA) geht davon aus, dass 59 Prozent aller Haushalte die entstehende Rentenlücke mit dem heutigen Sparverhalten nicht füllen können. Ein Grund liegt in irrigen Annahmen über die Lebenserwartung. Diese ist laut Prognosen der Rürup-Kommission tatsächlich um etwa fünf bis sieben Jahre höher und bewegt sich für Männer bei 81,59 und für Frauen bei 87,45 Jahren. Entsprechend verlängert sich die zu erwartende Rentenbezugsdauer auf 17,4 Jahre für Männer und 24,2 Jahre für Frauen. Dies entspricht einer dramatischen Unterschätzung des Vorsorgebedarfs um etwa 40 Prozent. Überdies wird ein neuer Nachholfaktor in der Rentenformel den 20 Millionen Rentnern in den kommenden Jahren Nullrunden bescheren. Der Faktor führt dazu, dass aktuell nicht vorgenommene Rentenkürzungen mit Erhöhungen in späteren Jahren verrechnet werden. Auch Ausbildungsjahre an Gymnasium oder Hochschule werden ab 2008 nicht mehr anerkannt Alterseinkünftegesetz Seit Anfang 2005 wird die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen schrittweise nachgelagert. Das heißt: Rentner müssen immer mehr von ihrer Rente an den Fiskus abgeben. Und Berufstätige können immer mehr Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung bei der Steuer absetzen. 15

3 Bisher galt für eine Person, die mit 65 Jahren in Rente gegangen ist, ein zu versteuernder Ertragsanteil von 27 Prozent. Ab 2006 muss sie 52 Prozent ihrer Einkünfte versteuern, die restlichen 48 Prozent werden dauerhaft als Freibetrag festgeschrieben. Der steuerpflichtige Anteil wird für kommende Rentnergenerationen bis zum Jahr 2020 (Jahrgangsweise) zunächst um jeweils zwei Prozent, vom an um jeweils ein Prozent steigen. Ab dem Jahr 2040 sind Renten dann zu 100 Prozent steuerpflichtig. Der für einen Rentenjahrgang zum Rentenbeginn festgelegte gilt für die gesamte Laufzeit der Rente. Steuern auf Rente (Jahresbeispiele) Quelle: Bundesfinanzministerium Ein Beispiel, wie sich der Freibetrag errechnet: Man erhält jährlich Rente, 48 Prozent, also Euro, sind steuerfrei. Von den zu versteuernden restlichen Euro sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar, sodass das zu versteuernde Einkommen nur rund Euro über dem Grundfreibetrag von Euro liegt. Härter trifft das neue Gesetz all diejenigen, die erst in zehn oder 20 Jahren in Rente gehen. Denn bei ihnen unterliegt ein von Jahr zu Jahr wachsender Anteil ihrer Rente der Steuerpflicht. Und wer im Ruhestand zusätzlich beispielsweise noch Mieteinnahmen oder monatliche Auszahlungen aus einer privaten Rentenversicherung bekommt, ist schnell über den Freibeträgen. Fazit der neuen Besteuerung von Renten: Geringverdiener ( Euro brutto pro Jahr) werden demnach auch nach voller Einführung der nachgelagerten Besteuerung keine Steuern auf ihre Renten abführen 16

4 1.1. Alterseinkünftegesetz müssen, werden aber in der Erwerbsphase steuerlich entlastet. Für Durchschnittsverdiener ( Euro brutto) überwiegt die Steuerbefreiung in der Beitragsphase die steuerliche Belastung in der Rentenphase, wenn die Steuererleichterung komplett in die Altersvorsorge investiert wird. Höhere Einkommen ( Euro brutto) werden in der Beitragsphase stärker entlastet als niedrigere Einkommen, doch ist ihre steuerliche Belastung in der Rentenphase dafür umso höher. Im Vergleich zur alten Rechtslage werden sich die heutigen Rentner und die rentennahen Jahrgänge mit überdurchschnittlichen Renten schlechter stellen, da im alten System nur 27 bis 32 Prozent der gesetzlichen Renten zu versteuern waren. Auch mittlere Jahrgänge (vor 1965) werden belastet, weil sie von der stufenweisen Steuerbefreiung der Beiträge nur relativ wenig profitieren. Folgende Altersvorsorgeaufwendungen sind abzugsfähige Sonderausgaben: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die der gesetzlichen Rente vergleichbare Leistungen erbringen, Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Diese Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden (zum Beispiel neue Rürup-Rente seit 2005). Im Jahr 2006 können Steuerzahler zunächst 62 Prozent der genannten Altersvorsorgeaufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von Euro, absetzen. Davon sind bei Arbeitnehmern allerdings 50 Prozentpunkte schon durch den steuerfreien Arbeitgeberbeitrag ausgeschöpft. Der steuerfreie Anteil und der Höchstbetrag steigen dann pro Jahr um weitere zwei Prozent, sodass Steuerzahler von 2025 an die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von Euro im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen können. 17

5 1.2. Die gesetzliche Rente 115 Jahre lang konnten sich die Deutschen auf das umlagenfinanzierte Rentensystem verlassen. Als in den vergangenen Jahren die Deutsche Rentenversicherung ihre Rentenberechnungen versandte, war es vorbei mit dem Vertrauen. Auch neue Namen machen die Sache nicht besser. Die alten Bezeichnungen Bundes- und Landesversicherungsanstalt gibt es seit Oktober 2005 nicht mehr. Jetzt heißt die Dachorganisation Deutsche Rentenversicherung. Darunter gibt es 15 Regionalträger (statt zuvor 22 Landesversicherungsanstalten). Die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse sind zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See verschmolzen. Die überholte Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte wurde auch im Sozialversicherungsrecht aufgehoben Zeiten, die für die Rente zählen Wenn es um die Höhe der Rente geht, zählt jeder Monat. Das ist besonders für Gymnasiasten und Hochschulabsolventen mit einer geringeren Lebensarbeitszeit wichtig. Dass der Gesetzgeber genau dieser Personengruppe die Jahre der Ausbildung in Zukunft nicht mehr rentensteigernd anerkennt, ist schwer nachzuvollziehen. Das kann dazu führen, dass ein Hochschulabsolvent, der die Hälfte mehr verdient als ein Versicherter ohne Hochschulausbildung, nur eine geringfügig höhere Rente bekommt. Die Höhe der Rente wird entscheidend von der Zahl und der Höhe der Beiträge bestimmt. Beitragszeiten können sein: berufliche Ausbildung, Beschäftigung als Arbeitnehmer, Wehr- und Zivildienst, Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, aber auch Arbeitslosengeld und -hilfe, Kindererziehung, Pflege eines Pflegebedürftigen, Beschäftigung im Ausland oder Nachzahlungen). Zeiten der Arbeitslosigkeit werden bei der Wertung als rentenrechtliche Zeit als Pflichtbeitragszeiten (entspricht Beitragszeiten) und/oder Anrechnungszeiten (entspricht beitragsfreie Zeiten) eingeordnet. Die Unterscheidung ist abhängig zum einen vom Zeitraum, in dem die Arbeitslosigkeit bestand, und zum anderen von der Frage, ob Leistungen (Arbeitslosengeld oder -hilfe) bezogen wurden. Mütter oder Väter bekommen für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, die ersten drei Jahre der Kindererziehung auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben, bei Geburten vor 1992 sind es die ersten zwölf Monate. Sie werden also behandelt, als wenn sie in dieser Zeit Beiträge gezahlt hätten. Für drei Jahre Kindererziehungszeit für ein 18

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