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1 Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße Feldberg Stand: April 2010

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3 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorungseinrichtungen und vergleichbaren privaten Leibrentenversicherungen (kapitalgedeckte Altersvorsorge) vor. 3

4 Hierzu zählen nicht nur lebenslange, sondern auch zeitlich begrenzte Renten und einmalige Leistungen. Dies können unter anderem sein: Erwerbsminderungsrente Sterbegelder Abfindungen von Kleinbetragsrenten 4

5 Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Die Besteuerung erfolgt aber nicht voll in einem Schritt, sondern in einer Übergangsphase stückchenweise. Im Jahr 2005 betrug der Besteuerungsanteil (Ertragsanteil) für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 %-Punkte und danach um jährlich 1 %-Punkte, so dass im Jahr 2040 die vollen 100 % erreicht werden. Im Jahr 2010 liegt der Besteuerungsanteil bei 60 %. 5

6 Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in %

7 Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Der steuerpflichtige Anteil in Prozent wird im Jahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgelegt. Der steuerfreie Anteil wird ebenfalls für die gesamte Laufzeit in Euro als lebenslang bestehender Freibetrag festgeschrieben. Maßgebend für die Feststellung ist das Jahr, welches dem Rentenbeginn folgt. Dies hat zur Folge, dass spätere Erhöungen voll steuerpflichtig werden, da der Freibetrag unverändert bestehen bleibt. 7

8 Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Beispiel: Ertragsanteilsermittlung 2005 Ein Steuerpflichtiger bezieht ab dem eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.200,00. 8

9 Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Im Jahr des Rentenbeginns beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Die Einkünfte aus Renten werden für das Jahr 2005 wie folgt berechnet: 7 Monate x 1.200,00 = 8.400,00 davon 50 % 4.200,00 Der steuerpflichtige Ertragsanteil vor Abzug der Werbungskosten beträgt 4.200,00. 9

10 Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Beispiel: Ertragsanteilsermittlung 2006 Ein Steuerpflichtiger bezieht ab dem eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.200,00. Im Jahr 2006 wird diese Rente nicht erhöht. 10

11 Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Im Jahr des Rentenbeginns beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Die Einkünfte aus Renten werden für das Jahr 2006 wie folgt berechnet: 12 Monate x 1.200,00 = ,00 davon 50 % 7.200,00 Der steuerpflichtige Ertragsanteil vor Abzug der Werbungskosten beträgt 7.200,00. 11

12 Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Beispiel: Rentenerhöhung in 2006 Ein Steuerpflichtiger bezieht ab dem eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.200,00. Seine Rente beträgt ab dem ,00. 12

13 Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Die Einkünfte aus Rente und der Rentenfreibetrag werden wie folgt berechnet: 4 Monate x 1.200,00 = 4.800,00 8 Monate x 1.230,00 = 9.840,00 Summe ,00 davon 50 % 7.320,00 Dies ist auch Rentenfreibetrag für gesamte Laufzeit der Rente ab

14 Folgerenten Folgen Renten aus dem selben Rentenstammrecht, wird unter bestimmten Voraussetzungen die Laufzeit der vorangegangen Rente angerechnet, so dass sich für die nachfolgende Rente eine fiktive Zuordnung zum bisherigen Ertragsanteil berechnet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger eine Erwerbsminderungsrente bezieht und diese ab dem 65. Lebensjahr durch eine Altersrente ersetzt wird oder wenn nach dem Tod eines Rentenbeziehers im Anschluss an eine Versichertenrente Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht. 14

15 Folgerenten Beispiel: Witwenrente Eheleute beziehen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann bezieht seit 2003 und die Ehefrau ab 2007 eine Altersrente. Der Ehemann stibst im Jahr 2015 und die Ehefrau erhält nach seinem Tod eine Witwenrente. 15

16 Folgerenten Die Altersrente des Ehemannes wurde mit 50 % und die der Ehefrau mit 54 % besteuert. Bei der Witwenrente handelt es sich um eine Folgerente zur Altersrente des Ehemannes, mit der Folge, dass die Witwenrente auch nur mit 50% zu versteuern ist. Dabei bleibt außer Acht, dass die Altersrente der Ehefrau mit 54 % zu versteuern ist. 16

17 Folgerenten Bei den Folgerenten wird aber nicht vom tatsächlichen Beginn ausgegangen. Vielmehr wird ein fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt, indem vom tatsächlichen Beginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Rente abgezogen wird. Hierbei ist zu beachten, dass der Ertragsanteil von 50 % nicht unterschritten werden darf. 17

18 Folgerenten Beispiel: Rentenunterbrechung Ein Steuerpflichtiger erhält von September 2003 bis November 2006 (also 3 Jahre und 3 Monate) eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 800,00 pro Monat. Bis Dezember 2012 ist er wieder erwerbstätig und bezieht ab Januar 2013 eine Altersrente in Höhe von 1.500,00 pro Monat. 18

19 Folgerenten Der Ertragsanteil der Erwerbsminderungsrente beträgt ab %. Der Ertragsanteil für die Altersrente ab Januar 2013 wird wie folgt ermittelt: Rentenbeginn der Altersrente Januar 2013 abzgl. Laufzeit der Erwerbsminderungsrente 3 Jahre und 3 Monate fiktiver Rentenbeginn der Altersrente Oktober 2009 Ertragsanteil lt. Tabelle 58 % Jahresbetrag der Rente in Monate x 1.500, ,00 58 % Ertragsanteil ,00 19

20 Besteuerung von Renten aus privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorgeversicherungen Renten aus privaten Altervorsorgeversicherungen werden wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder die Ergänzung zu Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten vorsieht. 20

21 Besteuerung von Renten aus privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorgeversicherungen Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden Renten aus privaten Altersvorsorgeversicherungen ebenfalls mit einem Ertragsanteil besteuert. Dieser wird aber abgesenkt, je älter man ist. Er beginnt bei 59 % bei Geburt und endet bei 1 % bei Vollendung ab dem 97. Lebensjahres. Wie bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch dieser Ertragsanteil festgeschrieben. 21

22 Besteuerung von Renten aus privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorgeversicherungen Bei Rentenbeginn vollendetes Lebensjahr Ertragsanteil in % Bei Rentenbeginn vollendetes Lebensjahr Ertragsanteil in % 0 bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis

23 Besteuerung von Renten aus privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorgeversicherungen Die Berechnung des Ertragsanteils ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Sie gilt für neubeginnende und für bereits laufende Renten. 23

24 Besteuerung von Versorgungsbezügen Versorgungsbezüge sind das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften in anderen Fällen Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnisses wegen Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren 24

25 Besteuerung von Versorgungsbezügen Von den Versorgungsbezügen wird ein Versorgungsfreibertrag abgezogen. Der Restbetrag ist steuerpflichtig in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Der Versorgungsfreibetrag betrug im Jahr %, maximal jedoch 3.000,00 zzgl. eines Zuschlages von 900,00. Im Jahr 2040 enfällt der Versorgungsfreibetrag komplett. 25

26 Besteuerung von Versorgungsbezügen Jahr des Vorsrorgungsbeginns In % von dernversorgungsbezüge Höchstbetrag in Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro , , , , , , , ,

27 Besteuerung von Versorgungsbezügen Von 2005 bis 2020 sinkt er um jährlich 1,6 %-Punkte und in der Zeit von 2020 bis 2040 um 0,8 %-Punkte. Auch der Freibetrag der Versorgungsbezüge ist festgeschrieben und bleibt über die Laufzeit unverändert. 27

28 Besteuerung von Zinsen aus Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem abgeschlossen wurden, sind steuerfrei, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Andernfalls werden die Zinsen als Einnahmen aus Kapitaleinkünfte besteuert. 28

29 Besteuerung von Zinsen aus Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die ab dem abgeschlossen wurden, werden nur zur Hälfte besteuert, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (ab 2012 nach Vollendung des 62. Lebensjahres) und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Andernfalls sind die Erträge voll steuerpflichtig. 29

30 Besteuerung von Zinsen aus Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalwahlrecht Zukünftig soll der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Versicherungsbeiträge als steuerpflichter Ertrag versteuert werden. 30

31 Werbungskosten bei Einkünften aus Renten Von den Einnahmen aus Renten können abgezogen werden z. B. Schuldzinsen für einen Kredit, den Sie aufgenommen haben, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente sowie in diesem Zusammenhang evtl. entstandene Rechtsberatungs- und Prozesskosten; Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherungen stehen Kontoführungsgebühr 31

32 Werbungskosten bei Einkünften aus Renten Übersteigen diese Werbungskosten nicht den Betrag von 102,00, so wird dieser pauschal angesetzt. 32

33 Altersentlastungsbetrag Ab dem Kalenderjahr, das der Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, wird ein Altersentlastungsbetrag von den Einkünften abgezogen. Er betrug im Jahr % der infragekommenden Einkünfte, jedoch maximal 1.900,00. Wie bei den Versorgungsbezügen beträgt der Prozentsatz in % und sinkt bis 2020 um jährlich 1,6 %-Punkte und von 2020 bis 2040 um jährlich 0,8 %-Punkte. Der Höchstbetrag passt sich ebenfalls jährlich an (siehe Tabelle). 33

34 Altersentlastungsbetrag Das auf Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr in % von den Einkünfte Höchstbetrag in , , , , , , , ,0 0 34

35 Berechnung des Altersentlastungsbetrages für 2005 Arbeitslohn (brutto und ohne Abzüge) + z. B. Gewerbebetrieb + z. B. Mieteinnahmen + z. B. Zinsen Gesamt x 40 % Altersentlastungsbetrag (max ,00 ) 35

36 Nichtveranlagungsbescheinigung Beim Finanzamt kann ein Antrag auf Nichveranlagungsbescheinigung gestellt werden. Die Bescheinigung gilt für 3 Jahre und ist danach neu zu beantragen. Die Voraussetzungen sind, dass Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben (z. B.durch Aufforderung des Finanzamtes) Sie nur Einkünfte aus Renten haben Ihr zu versteuerndes Einkommen (nach allen Abzügen) den Grundfreibetrag (in 2009 = 7.834, in 2010 = ) nicht übersteigt 36

37 Nichtveranlagungsbescheinigung Fallen später die Einkünfte höher aus, so ist der Betrag, der über dem Grundfreibetrag liegt, zu versteuern. Die Nichtveranlagungsbescheinigung kann bei der Bank abgegeben werden, wodurch dann von der Bank keine Abgeltungssteuer und kein Solidaritätszuschlag für Kapitaleinkünfte abgeführt wird. 37

38 Diese Zusammenstellung ist nach bestem Wissen erstellt, jedoch ohne Haftung für den Inhalt. 38

39 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit 39

40 Meine Anmerkungen: Meine Fragen: 40

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