ARBEITNEHMERENTSENDUNGEN VON UND NACH DEUTSCHLAND

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1 ARBEITNEHMERENTSENDUNGEN VON UND NACH DEUTSCHLAND Deutsch-Französische Juristenvereinigung e.v. Jahrestagung in Kehl Rechtsanwälte / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater / Notare / Avocats Broßstraße 6 / D Frankfurt am Main Telefon +49 (0) 69 / / Telefax +49 (0) /

2 Arbeitnehmerentsendungen von und nach Deutschland Fall Die französische Grossbank F S.A. hat in Frankfurt seit Jahrzehnten eine Tochtergesellschaft D Leasing GmbH. Sie wird stets von einem leitenden Mitarbeiter aus Frankreich geleitet, der in der Regel für 4-5 Jahre nach Frankfurt geschickt wird. Der demnächst nach Frankfurt zu versetzende juristisch gut vorgebildete Mitarbeiter M, der 5 Kinder hat, will einen Arbeitsvertrag mit der GmbH nach dem ihm vertrauten französischen Recht. Außerdem will er weiterhin seine Einkommensteuer in Frankreich zahlen (weil sie dort halb so hoch sei). Letztlich will er nicht auf die generösen französischen allocations familiales und vor allem nicht auf die französische Rentenversicherung für cadres verzichten. Dem Arbeitgeber ist eigentlich alles egal, aber er will nicht mehr zahlen als unbedingt notwendig. Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 2

3 Arbeitnehmerentsendungen von und nach Deutschland Personalmanagement Arbeitsrecht Einkommensteuer Soziale Sicherheit I II III IV Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 3

4 I. Personalmanagement Vorteile einer Entsendung Vorteile für das Unternehmen Know-how Transfer Entwicklung von Führungs- und Fachkompetenzen (Laufbahnplanung) Transfer der Unternehmensphilosophie und kultur der Muttergesellschaft Entwicklung eines globalen Bewusstseins und eines internationalen Denkens Implementierung einer einheitlichen Führungskonzeption im Konzern Verstärkung eines einheitlichen Kommunikationssystems Vorteile für den Mitarbeiter Verbesserung der allgemeinen Berufschancen Verbesserung der Qualifikation höheres Entgelt im Einsatzland bzw. nach Rückkehr im Heimatland Motivation, etwas anderes kennen zu lernen Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 4

5 I. Personalmanagement Nachteile einer Entsendung Nachteile für das Unternehmen hohe Kosten (min. doppelt so hoch) Gefahr (auch bei im Inland bewährten Führungskräften) des Scheiterns und des Verlustes des Mitarbeiters Reibungsverluste durch mangelnde Integrationsfähigkeit, Sprachkenntnisse und interkulturelle Kompetenzen Nachteile für f r den Mitarbeiter Lebenspartner findet keine oder nur schlechtere Arbeitsmöglichkeiten fremdsprachiges und nicht vertrautes Schulsystem Trennung vom gewohnten sozialen Umfeld Aufgabe einer gesicherten Position im Mutterhaus schwierige Reintegration nach Abschluss der Entsendung Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 5

6 I. Personalmanagement Schlüsselqualifikationen für internationale Manager (Befragung von Personalvorständen) strategische Kompetenz globales Denken vernetztes Denken Fähigkeit zur Vision Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit, Verhandlungssicherheit soziale Kompetenz internationale Teamfähigkeit Motivations- und Überzeugungsfähigkeit, Konfliktlösungskompetenz persönliche Ausstrahlung fachliche Kompetenz Universitätsabschluss Stabs- und Linienerfahrung Auslandserfahrung, mindestens 2 Fremdsprachen Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 6

7 II. Arbeitsrecht Rechtswahl Art. 27 I EGBGB: freie (ausdrückliche oder stillschweigende) Rechtswahl Art. 27 III EGBGB: Beschränkung der freien Rechtswahl, wenn der Sachverhalt nur mit einem Staat verbunden ist; dann zwingendes Recht dieses Staates anwendbar Art. 30 I EGBGB: besondere arbeitsrechtliche Beschränkung der freien Rechtswahl, auch wenn der Sachverhalt mit mehreren Staaten verbunden ist; dann günstigeres zwingendes Recht (öff. Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, TV; Kündigungsschutz?) des Arbeitsorts, hilfsweise Recht der einstellenden Niederlassung Art. 30 II EGBGB: mangels Rechtswahl idr Recht des Arbeitsorts, bei Tätigkeit in mehreren Staaten Recht der einstellenden Niederlassung kollektives Arbeitsrecht: Betriebsverfassungsrecht des Betriebes, dem der AN angehört (Territorialitätsprinzip) Gerichtsstand Art. 18 EuGVO: bei Arbeitnehmer-Klagen Gerichtsstand nach Wahl des AN am Arbeitsort, bei Tätigkeit in mehreren Staaten Recht der einstellenden Niederlassung Ort der einstellenden Niederlassung. Art. 20 EuGVO: bei Arbeitgeber-Klagen nur im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers Art. 21 EuGVO: Gerichtsstandvereinbarung nur zugunsten des Arbeitnehmers Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 7

8 III. Einkommensteuer internes Recht (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Doppelbesteuerung nach internem Recht knüpft Steuerpflicht sowohl an Wohnsitz ( 1 EStG) als auch an Arbeitsort ( 49 I Nr. 4 EStG) an, daher Doppelbesteuerung ohne DBA DBA begründet keine Steuerpflicht, sondern weist Staaten Besteuerungsrecht zu unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht ( résident/non-résident ) résident ) unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in D ( 1 I EStG) unbeschränkte Steuerpflicht = Steuerpflicht auf Welteinkommen, vorbehaltlich DBA beschränkte Steuerpflicht = Steuerpflicht nur auf Einkommen aus dt. Quelle nicht zu verwechseln mit dem Begriff der Ansässigkeit der DBA Lohnsteuer (Quellensteuer) in Deutschland immer, wenn AG hier Betriebsstätte i.s.d. AO hat in Frankreich nur bei beschränkter Steuerpflicht Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 8

9 III. Einkommensteuer DBA Deutschland-Frankreich (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Quellenstaatsprinzip (Regel) Art. 13 I DBA: ausschließliches Besteuerungsrecht des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Quellenstaatsprinzip) Art. 20 I a DBA: ist F Quellenstaat (Arbeitsort) und D Ansässigkeitsstaat und hat AN andere in D steuerpflichtigen Einkünfte, so werden die in D steuerfreien frz. Einkünfte nur für den Steuersatz berücksichtigt (Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt) Art. 20 II a cc DBA: ist D Quellenstaat (Arbeitsort) und F Ansässigkeitsstaat, so werden die deutschen Einkünfte in F zwar (theoretisch) besteuert, aber fiktive frz. Steuer auf dt. Einkünfte angerechnet (proportionale Anrechnungsmethode oder modifizierte Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt) Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 9

10 III. Einkommensteuer DBA Deutschland-Frankreich (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) Ansässigkeitsstaatsprinzip ssigkeitsstaatsprinzip (Ausnahme) Art. 13 III DBA (Studenten, Referendare, Auszubildende, etc. im Praktikum): sofern Praktikum max. 183 Tage/Jahr (nicht anwendbar bei Werkstudenten) Art. 13 IV DBA (183-Tage-Regel, Entsendungen): sofern Aufenthalt max. 183 Tage/Jahr + Vergütung nicht wirtschaftlich von einem Arbeitgeber oder Betriebsstätte eines AG im Quellenstaat getragen wird Art. 13 V DBA (Grenzgänger): sofern AN im Grenzgebiet eines Staates wohnt, im Grenzgebiet des anderen Staates arbeitet und idr täglich an Wohnort zurückkehrt Art: 16 DBA (Gast-Lehrtätigkeit von [Hochschul-] Lehrern): sofern Tätigkeit maximal 2 Jahre Art. 13 VIII DBA: private Ruhegehälter und Leibrenten Art. 14 DBA (Öffentlicher Dienst): Kassenstaat Art. 13 II DBA (Tätigkeit an Bord eines Flugzeug/Schiffes): Staat, in dem sich Geschäftsleitung befindet; falls dort keine Steuerpflicht: Ansässigkeitsstaat Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 10

11 IV. Soziale Sicherheit Terminologie Beschäftigter: in der Regel Synonym von Arbeitnehmer Ortskraft ( employé local ): von einem ausländischen Arbeitgeber eingestellter Arbeitnehmer, der sich bereits vor Einstellung im Ausland befindet Entsandter, Delegierter ( détaché ): Arbeitnehmer begibt sich auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers vorübergehend vom Inland ins Ausland; inländisches Sozialversicherungsrecht bleibt anwendbar Expatriate ( expatrié ): Arbeitnehmer begibt sich auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers vorübergehend vom Inland ins Ausland; ausländisches Sozialversicherungsrecht anwendbar EG-Verordnung Nr. 1408/71, Anwendungsverordnung Nr. 574/72 unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union + EWR Zweck ist Koordinierung (nicht Harmonisierung!) der nationalen Sozialrechtssysteme ( IPR) gilt für Arbeitnehmer, Selbständige, Studenten, Beamte, Familienangehörige, Hinterbliebene Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 11

12 IV. Soziale Sicherheit EG-Verordnung Prinzip Art. 13 EG-Verordnung: anwendbares Recht = Recht des Arbeitsorts, unabhängig davon, wo sich der Wohnort und der Arbeitgeber befinden Art. 14 EG-Verordnung: falls AN in mehreren Staaten arbeitet, Recht des Wohnsitzstaats, falls sich dort ein Arbeitsort befindet (außer Piloten, Seeleute etc.) Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 12

13 V. Soziale Sicherheit EG-Verordnung Voraussetzungen einer Entsendung (EG-Verordnung Nr. 1408/71) Arbeitnehmer ist Staatsangehöriger der EU/EWR (sonst evtl. bilaterale Abkommen) Arbeitnehmer wechselt physisch das Beschäftigungsland weitergeführtes Beschäftigungsverhältnis mit entsendendem Arbeitgeber vorübergehende Tätigkeit im anderen Land Arbeitnehmer löst nicht anderen Arbeitnehmer ab, dessen Entsendung abläuft Arbeitgeber verpflichtet sich, weiter Beiträge an die Sozialversicherung des Heimatstaats zu zahlen voraussichtliche Dauer der Entsendung nicht mehr als 12 Monate (1x verlängerbar, falls unvorhersehbar Auftrag nicht beendet) (Art. 14 EG-Verordnung) falls voraussichtliche Dauer der Entsendung länger oder Entsendung zur Tochtergesellschaft, Sondererlaubnis nach Art. 17 EG-Verordnung, falls beide Staaten einverstanden und im Interesse des Arbeitnehmers (z.b. häufiger Länderwechsel); idr liberale Handhabung, max. 6 Jahre. Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 13

14 V. Soziale Sicherheit EG-Verordnung Antragsverfahren (EG-Verordnung Nr. 574/72) Antrag (von AN oder AG mit Zustimmung des AN) bei der Krankenkasse (bei privater Krankenversicherung: BfA) des Heimatstaates; Vordruck E101 Antrag auf Verlängerung durch Arbeitgeber im Beschäftigungsstaat; Vordruck E102 Antrag auf Sondergenehmigung nach Art. 17 formlos bei DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland), Bonn Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 14

15 V. Soziale Sicherheit EG-Verordnung Rechtsfolgen einer Entsendung Arbeitnehmer bleibt in sämtlichen Versicherungszweigen des Heimatlandes versichert (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung) AG-Anteil bestimmt sich nach dem Recht des Heimatlandes (für AN stets steuerfrei, für AG stets absetzbar) Beitragszeiten werden zusammen gerechnet Empfehlung Entsendung aus Deutschland nach Frankreich vorteilhaft (deutsche Beiträge niedriger; Steuersparmodell, weil dt. Versicherungsbeiträge in Frankreich steuerfrei, spätere Rentenleistungen aber in Deutschland (bisher) weitgehend steuerfrei sind) Entsendung aus Frankreich nach Deutschland vermeiden (Kombination von hoher dt. Einkommensteuer mit hohen frz. Sozialversicherungsbeiträgen; Risiko der Doppelbesteuerung, weil AN-Beiträge (bisher) nach dt. Steuerrecht nur begrenzt absetzbar, spätere Renten in Frankreich aber voll zu versteuern sind Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 15

16 Ansprechpartner Dr. Arno Maier-Bridou Rechtsanwalt / Avocat à la Cour Broßstraße 6 D Frankfurt am Main +49 (0) 69/ a.maier-bridou@gg-v.de Nathalie Maier-Bridou Rechtsanwältin / Avocat à la Cour Broßstraße 6 D Frankfurt am Main +49 (0) 69/ n.maier-bridou@gg-v.de Bénédicte Querenet-Hahn Avocat à la Cour 12, rue d Astorg F Paris +33 (0) hahn@gg-v.net Matthias Krämer Rechtsanwalt / Steuerberater Broßstraße 6 D Frankfurt am Main +49 (0) 69/ kraemer@gg-v.de Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 16

17 GGV Grützmacher / Gravert / Viegener Büro Frankfurt Büro Hamburg 1974 Gründung als mittelständisch orientierte Kanzlei mit Schwerpunkt Recht und Steuern 1978 Gründung einer der ersten überörtlichen Sozietäten in Deutschland 4 Standorte = 20 Partner / 42 Berufsträger / 33 Fachmitarbeiter = 1 Team!!! Büro Paris Büro Leipzig 1974 eine der ersten deutschen Anwaltskanzleien in Paris Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main Entwicklung ausschließlich durch organisches Wachstum 17

18 Unsere Standorte Broßstraße 6 D Frankfurt am Main Tel: +49 (0) 69 / Fax: +49 (0) 69 / GGV Grützmacher / Gravert / Viegener Rechtsanwälte / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater / Notare / Avocats 12, rue d Astorg F Paris Tel: +33 (1) Fax: +33 (1) Herrengraben 3 D Hamburg Tel: +49 (0) 40 / Fax: +49 (0) 40 / Humboldtstraße 18 D Leipzig Tel: +49 (0) 341 / Fax: +49 (0) 341 / Dr. Maier-Bridou, Frankfurt/Main 18

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