REGIONALGRUPPE WESTFALEN. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Niederlande. IFA Westfalen - Osnabrück 7. November 2013

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1 Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Niederlande IFA Westfalen - Osnabrück 7. November 2013

2 Überblick Einführung Kürzübersicht des neuen DBA NL Sonderthemen: Hybride Gesellschaften / hybride Finanzierungen (Prot. I Abs. 2, Prot. IX) Grundstücksgesellschaften (Art. 13 Abs. 2) Umsetzung innerstaatliche Anti-Missbrauchsregelungen (Art. 22 Abs. 1, Art. 23, Prot. XV Abs. 3 5)

3 Neues DBA BRD NL (I) Inkrafttretung Unterzeichnet am 12. April 2012; tritt wahrscheinlich erst am 1. Januar 2015 (?) in Kraft. Übergangsregelung: ein Jahr Ansässigkeit II Protokoll: Ansässigkeitsfiktion alle Gesellschaften, die aufgrund NL-KStG in NL ansässig sind (auch wenn steuerbefreit); allerdings wendet BRD auf VBI 50d (3) an (XV (5) Protokoll) I (2) Protokoll: Sonderregelung für hybride Gesellschaften (Sonderthema 1) XIX Protokoll: Investmentvermögen und Personengesellschaften, die nicht wie juristische Personen behandelt werden (geschlossener FGR wird ausdrücklich erwähnt), können DBA Vorteile für Anleger, die dazu berechtigt sind, geltend machen Unternehmungsgewinne Sonderregelungen Betriebsstätte: Art. 4 (4), 7 (4) und Anhang: grenzüberschreitende Gewerbegebiete Art. 5 (4-6): Offshore-Bestimmung Nr. III Protokoll: Bauausführungen oder Montagen 3

4 Neues DBA BRD NL (II) Art. 7: Authorized OECD Approach; Konfliktlösungen: - Art. 7 (3): einvernehmliche Lösung - Art. 25: Verständigungsverfahren; Schiedsklausel und Vereinbarung Einkünfte aus Kapitalvermögen Art. 10 (2): Dividendenartikel - 5 % Quellensteuer auf Dividenden bei 10 % Beteiligung (außer an Personengesellschaften); - 10 % bei Dividenden an niederländische Pensionsfonds; sonst 15 %; - Nr. X Protokoll: Einkünfte in Verbindung mit Abwicklung / Erwerb eigener Anteile Art. 11 (1): Zinsen nur im Ansässigkeitsstaat zu besteuern IX Protokoll: Hybride Finanzierungen (Sonderthema 1) Art. 12 (1): Lizenzgebühren nur im Ansässigkeitsstaat zu besteuern XI Protokoll: NL Innovatiebox 4

5 Neues DBA BRD NL (III) Art. 13 (2): Grundstücksgesellschaften (Sonderthema 2) Art. 10 (6) und Art. 13 (6): Wegzugsbesteuerung Einkünfte aus nicht-selbständige Arbeit Art. 14(2): 183-Tage-Regelung gemäss OECD MA - Referenzzeitraum 12 Monate statt Kalenderjahr Art. 14 (4): Sonderregelung für Schiffs- und Flugzeugpersonal XII Protokoll: Compensatieregeling - Erleicherung für NL Einwohner, die in BRD höher besteuert werden; erweiterte Anwendung Splitting in BRD 5

6 Neues DBA BRD NL (IV) Art. 15: Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen Art. 17: Ruhegehälter und Renten Vermeidung der Doppelbesteuerung Art 22 (1): Vermeidung der Doppelbesteuerung (Sonderthema 3) - Grundsätzliche Anwendung der Freistellungsmethode, jedoch Rückfall auf Anrechnungsmethode möglich - Anwendung der Anrechnungsmethode insbesondere bei - Dividenden (Ausnahme Schachteldividenden) - Veräußerungsgewinnen von Anteilen an Grundstücksgesellschaften - Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen - Renten und Ruhegehältern Art. 23 (1): Anwendung von innerstaatl. Anti-Missbrauchsregeln (Sonderthema 3) 6

7 Sonderthema 1: Hybride Gesellschaften /Finanzierung Protokoll Nr. I 2): hybride Gesellschaften OECD Partnership Lösung; In anderen Fällen: Art. 25 Verständigungsverfahren Protokoll Nr. IX: hybride Finanzierung Quellestaat unbeschränktes Besteuerungsrecht Vermeidung von Doppelbesteuerung? 7

8 Neues DBA NL: Hybride Gesellschaften X 50% 50% NL BRD CV GmbH a) open b) besloten Dividende 8

9 Neues DBA NL: Hybride Gesellschaften X GmbH 50% 50% GmbH BRD NL KG a) open b) besloten Dividende 9

10 Hybride Finanzierungen 10

11 Sonderthema 2: Grundstücksgesellschaften Art. 13 (2): Veräusserung von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft: Besteuerungsrecht Liegenschaftsstaat NL Tekst: Wert der Anteile beruht zu mehr als 75% mittelbar oder unmittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Liegenschaftsstaat BRD Tekst: Aktivvermögen besteht mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 75% aus unbeweglichem Vermögen im Liegenschaftsstaat 11

12 Neues DBA NL: Grundstücksgesellschaften GmbH NL BRD Art. 13 (2) DBA: Veräußerung von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft -> Besteuerungsrecht Liegenschaftsstaat Grundstücksgesellschaft: Aktivvermögen besteht mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 75 % aus unbeweglichem Vermögen im Liegenschaftsstaat Ausnahmen: Anteilseigner hält vor der ersten Veräußerung weniger als 50 % der Aktien; Unternehmensumstrukturierung, -fusion, - spaltung oder ähnlichen Transaktion; Börsennotierte Anteile 12

13 Neues DBA NL: PE Fonds mit deutschen Immobilien PropCo 1 LP HoldCo PropCo 2 Nicht-EU NL BRD Bilanz PropCo 1 Immo 100 Bilanz PropCo 2 Immo 100 Darlehen 75 EK 25 FK 75 EK 25 FK 75 FK

14 Sonderthema 3: Deutsche Anti-Missbrauchsregelungen im neuen DBA NL / D Art. 22 Abs. 1 DBA NL / D 2012 Anwendung der Freistellungsmethode im Outbound- Fall nur unter weiteren Voraussetzungen Art 23 Abs. 1 NL / D DBA 2012 Innerstaatliche Anti-Missbrauchsregelungen sind kein Treaty Override Prot. XV Abs. 3, 4 DBA 2012 Einschränkende Anwendbarkeit des 50d Abs. 3 EStG 14

15 Hintergrund Unterschiedliche Interessenlagen der Vertragspartner bei den Verhandlungen: Deutschland Sicherung des deutschen Steuersubstrats Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung Sicherung der Einmalbesteuerung Umgehung potentieller Völkerrechtswidrigkeit und somit Verfassungswidrigkeit von Treaty Overrides, vgl. BFH v. 10. Januar 2012 (DStR 2012, 949); Vorlage beim erfg (Az. 2 BvL 1/12)) Niederlande Resultat: Wahrung der Vorteile als Holdingstandort Erlangung von Rechtssicherheit für Ansässige Aufnahme von Anti-Missbrauchsvorschriften ins DBA NL / D 2012 Einschränkung des 50d Abs. 3 EStG für nach dem DBA NL / D 2012 Begünstigte 15

16 Anwendung der Freistellungsmethode im Outbound- Fall nur unter weiteren Voraussetzungen Zweck: Sicherung der Einmalbesteuerung bzw. Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung und Niedrigbesteuerung Regelungen: Art. 22 Abs. 1a) DBA NL / D: - Subject-to-tax-Klausel (Erfordernis der tatsächlichen Besteuerung ) -> entspricht 50d Abs. 1 Nr. 2 EStG - zusätzlich Switch-over-Klausel bei Schachteldividenden (Mindestbeteiligung von 10% und kein Abzug in den Niederlanden) -> entspricht 8b Abs. 1 S. 2, 3 KStG Art. 22 Abs. 1c) DBA NL / D: - Switch-over-Klausel mit Aktivitätsvorbehalt (für Betriebsstätteneinkünfte) -> entspricht 20 Abs. 2 AStG i.v.m 8 Abs. 1 AStG (vollständig) kein Verweis auf 8 Abs. 2 AStG Art. 22 Abs. 1e) DBA NL / D: - Switch-over-Klausel bei Qualifikationskonflikten -> entspricht 50d Abs. 1 Nr. 1 EStG Gestaltungshinweis: Wahlrecht zur Inanspruchnahme des alten DBA NL / D bis zu 12 Monate nach Inkrafttreten 16

17 Innerstaatliche Anti-Missbrauchsvorschriften sind kein Treaty-Override Art 23 Abs. 1: Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Art. 23 Abs. 1 DBA NL / D i.v.m. Prot. XV Abs. 1 Explizit im DBA Protokoll angesprochene Vorschriften: 42 AO, 50d Abs. 3 EStG, 7 ff. AStG Jedoch keine abschließende Aufzählung -> weitere Vorschriften (z.b. 50d Abs. 8, 9, 10, 11 EStG) sollten somit auch anwendbar sind Dynamische Verweisung -> Weiterentwicklungen sollten somit erfasst sein 17

18 Einschränkende Anwendbarkeit des 50d Abs. 3 EStG nationale Regelung Grundsätzliche Einbehaltungspflicht von deutscher Quellensteuer auf Dividenden- / Lizenzzahlungen (26,375 % / 15,825%) Erstattung oder Freistellung von dieser Verpflichtung nach 43b EStG (0%) oder neuem DBA NL / D (5%, 10%, 15%) unter der Voraussetzung denkbar, dass kein Missbrauch vorliegt ( 50d Abs. 3 EStG) Fall 1: Fall 2: Curacao (substanzlos) Niederlande (substanzlos) Niederlande Deutschland Niederlande Deutschland (operativ tätig) GmbH GmbH effektiver Quellensteuereinbehalt von 15% effektiver Quellensteuereinbehalt von 26,375% 18

19 Einschränkende Anwendbarkeit des 50d Abs. 3 EStG Prot. XV Abs. 3 DBA NL / D Prot. XV Abs. 3: Hält eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person durch eine oder mehrere in den Niederlanden ansässige Gesellschaften Anteile an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, finden die in Artikel 23 genannten deutschen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn die deutsche Steuerverwaltung nicht nachweisen kann, dass es sich bei einer Zwischenschaltung der vorgenannten niederländischen Gesellschaft um eine aus steuerlichen Gründen gewählte Gestaltung handelt. Die Zwischenschaltung ist nicht aus steuerlichen Gründen gewählt, wenn Einkünfte bei ihrer Ausschüttung an die natürliche Person in den Niederlanden besteuert werden. Fall 1: Niederlande Deutschland (substanzlos) GmbH Rechtsfolge: Keine Anwendung von 50d Abs. 3 EStG Vorteil: Quellensteuerreduzierung auf 5% anstatt 15% Weiterhin keine Reduzierung auf 0% Umkehrung der Beweislast auf die Finanzverwaltung + Fiktion EU-Rechtswidrigkeit? Verhältnis zu Prot. I Abs. 1, Niederlassungsfreiheit, Beihilfe 19

20 Einschränkende Anwendbarkeit des 50d Abs. 3 EStG Prot. XV Abs. 4 DBA NL / D Prot. XV Abs. 4: Für Zwecke der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf eine niederländische Gesellschaft auf Grundlage des Artikels 23 behandelt die Bundesrepublik Deutschland verbunden Unternehmen in den Niederlanden auf konsolidierter Basis. Fall 2: Curacao Rechtsfolge: Keine Anwendung von 50d Abs. 3 EStG, Wegfall der isolierten Betrachtungsweise Niederlande (substanzlos) Vorteil: Quellensteuerreduzierung auf 5% anstatt 26,375% Weiterhin keine Reduzierung auf 0% Niederlande Deutschland GmbH (operativ tätig) Was bedeutet konsolidierte Basis? Europarechtswidrigkeit? Verhältnis zu Prot. I Abs. 1 20

21 Einschränkende Anwendbarkeit des 50d Abs. 3 EStG Prot. XV Abs. 5 DBA NL / D (zur Vollständigkeit) Prot. XV Abs. 5: Die Bundesrepublik Deutschland wendet ihr innerstaatliches Steuerrecht ( 50d Abs. 3 EStG) auf eine Vrigestelde beleggingsinstelling (Artikel 6a des Wet op de vennootschapsbelasting 1969) gemäß Artikel 23 und den vorstehenden Absätzen an. Rechtsfolge: Anwendung von 50d Abs. 3 EStG VBI wird als von 50d Abs. 3 EStG erfasster Rechtsträger behandelt Hintergrund: VBI ist abkommensberechtigt trotz Freistellung von Körperschaftsteuer (Prot. II) 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Prof. Dr. Ton Stevens Ingo Prang Telefon: +49 (0)

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