V E R M E R K. Abteilung Steuerrecht Herr Dr. Tischbein Ti/pf. Von: (Abt./Verf.) Durchwahl: 2400 Datum:

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1 V E R M E R K Von: (Abt./Verf.) Abteilung Steuerrecht Herr Dr. Tischbein Ti/pf Durchwahl: 2400 Datum: Betreff: Besteuerung von Kapitalerträgen in der EU Az.: EU-Steuern Am 13. Dezember 2001 einigten sich die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten im Ecofin-Rat auf den Richtlinienvorschlag zur geplanten Harmonisierung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinserträgen innerhalb der EU. Der Richtlinienvorschlag erfasst ausschließlich Zinszahlungen an Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Die Verabschiedung des Richtlinienvorschlages soll Ende 2002 erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die während des Jahres mit wichtigen Drittstaaten (insbesondere USA, Schweiz) über die Einführung gleichwertiger Maßnahmen zur steuerlichen Erfassung von Zinserträgen geführten Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden. Eckpunkte der geplanten Richtlinie Die EU-Richtlinie gilt für sämtliche grenzüberschreitende Zinseinnahmen von Privatanlegern aus anderen EU-Staaten einschließlich Einnahmen aus Investmentfonds mit einem hohen Anteil an Anleihen (40%), nicht jedoch für Einnahmen aus sog. Finanzinnovationen und für Dividenden. Erfasst werden somit nur die Zinseinkünfte der in einem anderen EU-Mitgliedsland ansässigen Zinsempfänger. Seite -1-

2 Während einer Übergangszeit von 2004 bis 2010 wird es ein Nebeneinander von Kontrollmitteilungen und einer Quellensteuer für die Zinseinkünfte der in einem anderen EU-Mitgliedsland ansässigen Zinsempfänger geben. Österreich, Belgien und Luxemburg haben erklärt, dass sie in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 statt Kontrollmitteilungen zu fertigen eine Quellensteuer erheben werden. Der Mindestsatz für die während des Übergangszeitraumes erhobene Quellensteuer soll zwischen 2004 und % und danach bis einschließlich % betragen. Ab dem Jahr 2011 werden dann alle Mitgliedsländer Kontrollauskünfte erteilen. Gegenstand des Informationsaustausches sind folgende Zinserträge: Art der Zinserträge Zu erteilende Auskünfte ausgezahlte oder gutgeschriebene Zinsen Erträge aus ausschüttenden Fonds, die - ausschließlich in verzinsliche Titel investieren Höhe der Zinserträge ausgeschüttete Zinserträge - in verschiedene Anlagen investieren Erträge aus thesaurierenden Anlagen Erträge aus thesaurierenden Fonds, die mehr als 40 v. H. ihres Sondervermögens in verzinslichen Titeln anlegen ausgeschüttete Zinserträge oder Gesamtbetrag Gesamtbetrag der Einnahmen aus Veräußerung, Rückkauf, Rückzahlung Gesamtbetrag der Einnahmen aus Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile Während des Übergangszeitraums werden Österreich, Belgien und Luxemburg auf diese Erträge eine Quellensteuer einbehalten. 75 % des aus der Quellensteuererhebung erzielten Steueraufkommens leiten sie an den Wohnsitzstaat des Anlegers weiter. Seite -2-

3 Im Rahmen einer weiteren Übergangsregelung werden alle vor dem 01. März 2001 emittierten Anleihen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen (vgl. BVR-Rundschreiben vom an die Vorstände der Mitgliedsbanken). Diese können vor dem 01. März 2002 aufgestockt werden, ohne aus der Übergangsregelung herauszufallen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Aufstockung der mit einem Disagio innerhalb der sog. Disagio-Staffel emittierten Anleihen für die Anleger mit steuerlichen Nachteilen verbunden sein kann (vgl. BVR-Rundschreiben vom an die Vorstände der Mitgliedsbanken). Verhandlungen mit Drittstaaten Sowohl die Quellensteuer als auch das EU-Meldesystem lassen Abwanderungen von Kapital in Drittländer außerhalb der EU und daraus folgende Wettbewerbsnachteile für die EU befürchten. Diese Nachteile sollen durch Verhandlungen mit Drittstaaten sowie die Einwirkung einiger Mitgliedstaaten auf abhängige oder assoziierte Gebiete vermieden werden. Dadurch soll erreicht werden, dass in diesen Ländern (Gebieten) ebenfalls vergleichbare Maßnahmen zur Erfassung der Kapitalerträge von EU- Bürgern eingeführt werden. Luxemburg und Österreich haben angekündigt, dass sie bei der für Ende 2002 vorgesehenen Entscheidung über das Zustandekommen der Richtlinie ein Veto einlegen werden, wenn die nunmehr laufenden Verhandlungen mit den Drittstaaten bzw. assoziierten Gebieten über gleichwertige Maßnahmen nicht erfolgreich verlaufen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob die zwischenzeitlich aufgenommenen Verhandlungen zum Erfolg führen werden. Die erforderlichen positiven Verhandlungsergebnisse mit wichtigen Drittstaaten (z. B. der Schweiz) dürften schwierig zu erreichen sein. Sie erscheinen aber nicht völlig ausgeschlossen. Seite -3-

4 Auswirkungen auf die Besteuerung der Zinserträge in Deutschland Wenn es Ende 2002 zu der endgültigen Verschiebung der Richtlinie kommt, wird in Deutschland für grenzüberschreitende Zinszahlungen an einen in einem anderen EU- Mitgliedstaat ansässigen Zinsempfänger ab dem Jahr 2004 ein Kontrollmitteilungssystem eingeführt. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Heimatstaat des Zinsempfängers über die Zinszahlungen informiert wird. Darüber hinaus gehende Maßnahmen sind nach dem gegenwärtig bekannten Stand der Überlegungen nicht geplant. Deutsche Anleger, die von der Richtlinie erfasste Zinserträge aus einem anderen EU- Mitgliedstaat erzielen, müssen ab dem Jahr 2004 mit Kontrollmitteilungen dieser Staaten oder mit einer Quellensteuer (bei Zinserträgen aus Anlagen in Luxemburg, Belgien und Österreich) rechnen. Übergangsregelung für Schuldverschreibungen, die vor dem 01. März 2001 emittiert wurden Zahlreiche Emissionsbedingungen umlauffähiger Schuldtitel enthalten eine Vereinbarung, nach denen der Emittent sich verpflichtet, dem Anleger einen bestimmten Zins unabhängig von einer möglicherweise erhobenen Quellensteuer auszuzahlen. Der Emittent behält sich im Rahmen dieser Vereinbarung regelmäßig das Recht vor, die Anleihe vorzeitig zurückzuzahlen, wenn aufgrund späterer Rechtsänderungen damit zu rechnen ist, dass der Anleger die Bruttozinsklausel in Anspruch nimmt und dem Emittent hieraus zusätzliche Kosten entstehen. Um diesem Problem Rechnung zu tragen, wird in der noch zu verabschiedenen Richtlinie eine Übergangsregelung für alle Zinseinkünfte aus umlauffähigen Schuldtiteln vorgesehen werden, wenn entweder der entsprechende Emissionsprospekt von der zuständigen Behörde vor dem 01. März 2001 genehmigt wurde oder, falls es keinen Prospekt gibt, die Emission vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Seite -4-

5 Von dieser Übergangsregelung sind sowohl die börsennotierten als auch die nicht börsennotierten Schuldtitel erfasst. Zinszahlungen aus diesen Anleihen werden während des Übergangszeitraums bis zum nicht von der Kontrollmitteilung bzw. Quellensteuer erfasst. Diese Anleihen können vor dem 01. März 2002 aufgestockt werden, ohne aus der Übergangsregelung herauszufallen. Wird eine vor dem 01. März 2001 von den zuständigen Behörden genehmigte oder ohne Genehmigung vor diesem Zeitpunkt begebene Emission ab dem 01. März 2002 aufgestockt, ist wie folgt zu unterscheiden: Handelt es sich um eine von einer Regierung oder einer damit verbundenen öffentlichen Einrichtung begebene Emission (staatliche Anleihe), so fällt hierdurch die gesamte Emission (auch der bereits vor dem 01. März 2001 aufgelegte Teil) aus der Übergangsregelung heraus. Ab dem sind dann die Zinszahlungen in die Kontrollmitteilungen einzubeziehen bzw. ist Quellensteuer einzubehalten. Bei allen anderen Anleihen (alle nicht von einer staatlichen Einrichtung emittierten Anleihen), die ab dem 01. März 2002 aufgestockt werden, fällt (nur) diese Aufstockung nicht unter die Übergangsregelung. Dagegen findet die Zinsrichtlinie auf die Ursprungsanleihe und die bis einschließlich vorgenommenen Aufstockungen während des Übergangszeitraums bis einschließlich weiterhin keine Anwendung. Der Richtliniengeber geht davon aus, dass die Privatwirtschaft durch die Zuteilung einer eigenen Wertpapierkennnummer für Aufstockungen nach dem dafür Sorge tragen wird, dass die Folgeemission von der ursprünglich innerhalb der Übergangsfrist aufgelegten (bzw. aufgestockten) Emission unterschieden werden kann. (Dr. Tischbein) (020131v1tiEU-Steuern) Seite -5-

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