Das Vorliegen einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Anwendungsbereich von 16 UmgrStG

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1 Das Vorliegen einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Anwendungsbereich von 16 UmgrStG Mag. Isabella Mair, Universität Wien 1

2 Einleitung und Themenstellung 16 UmgrStG regelt die Bewertung im Fall der Einbringung von Betriebsvermögen Grundkonzept Buchwertfortführung Führt Einbringung zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts isd 16 Abs 1 Satz 2 bzw 16 Abs 2 UmgrStG: idr Tauschbesteuerung mit Sonderregelungen im Verhältnis zu EU-MS und EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe (=Norwegen und Liechtenstein) 2

3 Einleitung und Themenstellung Begriff der Einschränkung des Besteuerungsrechts Vorliegen einer Einschränkung isd 16 Abs 2 UmgrStG und die damit verbundenen Rechtsfolgen Vorliegen einer Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG und die damit verbundenen Rechtsfolgen Prüfschema Fallbeispiele 3

4 Ausgangsfall Vor der Einbringung hatte Österreich das volle Besteuerungsrecht am Einbringungsvermögen (ESt-Regime) Nach der Einbringung hat Österreich nur das halbe Besteuerungsrecht am Einbringungsvermögen zum linearen KöSt Steuersatz von 25% und hat kein Besteuerungsrecht an der Gegenleistung Liegt eine Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG und/oder isd 16 Abs 2 UmgrStG vor? 4

5 Einschränkung des Besteuerungsrechts Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich Indiziert das Vorliegen einer Schmälerung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu einem anderen Sachverhalt verlangt Vergleichspaar: Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn und/oder laufenden Ertrag? Besteuerungsrecht am Einbringungsvermögen und/oder Gegenleistung? Vergleich vor und nach der Einbringung oder nach der Einbringung? Einschränkung durch zwischenstaatliche Normen und/oder innerstaatliche Normen? Einschränkungen dem Grunde und/oder der Höhe nach? 5

6 Einschränkung isd 16 Abs 2 UmgrStG 16 Abs 2 UmgrStG: Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung ( 19) eingeschränkt ( ) Grundkonzept bereits in 8 Abs 2 StruktVG Sinn und Zweck: Sicherstellung von Besteuerungsrecht an stillen Reserven, die von Einbringungsvermögen auf Gegenleistung übertragen werden 6

7 Einschränkung isd 16 Abs 2 UmgrStG Vergleich: Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn an Gegenleistung beim Einbringenden eine juristische Sekunde nach der Einbringung im Verhältnis zu Besteuerungsrecht daran bei rein inländischer Einbringung 7

8 16 Abs 2 UmgrStG Rechtsfolgen 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG: Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU bzw EWR- Staaten mit denen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (=Norwegen/Liechtenstein) eingeschränkt, sind die Abs. 1 und 3 anzuwenden. 16 Abs 2 Z 2 UmgrStG: Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen als in Z 1 angeführten Staaten eingeschränkt, sind für das inländische und das ausländische Vermögen die nach 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen. 8

9 Ausgangsfall Einschränkung isd 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG Rechtsfolgen richten sich nach 16 Abs 1 und Abs 3 UmgrStG 9

10 Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG idf AbgÄG 2010: soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, ist 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. 16 Abs 1 Satz 2 idf BBG 2007 stellte ab, ob im Rahmen der Einbringung in eine ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird. 10

11 Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG Neufassung AbgÄG 2010 um klarzustellen, dass alle Arten der einbringungsbedingten Entsteuerung von in Österreich entstandenem Steuersubstrat erfasst. Materialien: Einbringung von österreichischem MU-Anteil durch natürliche, ausländische Person in ausländische GmbH Keine Einschränkung, wenn Einbringender einer juristische Person wäre (ErläutRV 662 BlgNR 21. GP 12) 11

12 Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG Schutzzweck + Gesetzesmaterialien: Vergleich Besteuerungsrecht an stillen Reserven samt Firmenwert im Einbringungsvermögen vor der Einbringung mit Besteuerungsrecht nach Einbringung am Einbringungsvermögen oder Einbringungsvermögen und Gegenleistung 12

13 Anwendungsbereich von 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums differenzieren: Hatte Österreich vor der Einbringung das volle Besteuerungsrecht, beide Ebenen bei Einschränkungsprüfung zu berücksichtigen (Fallgruppe 1) Alle anderen Fälle: nur Besteuerungsrecht am Einbringungsvermögen zu berücksichtigen (Fallgruppe 2) AA im Schrifttum: Wortlaut, Systematik und Sinn nur Besteuerungsrecht am Einbringungsvermögen (dem Grunde nach) zu berücksichtigen 13

14 Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG bezieht sich nicht mehr ausdrücklich auf das Einbringungsvermögen Verweis auf 1 Abs 2 UmgrStG schadet nicht, betrifft Rechtsfolgen nicht Tatbild Sinn und Zweck von 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG seit AbgÄG 2010 Durch Abstellen auf Besteuerungsrecht dem Grunde nach am Einbringungsvermögen vereitelt, weil Beispielsfall nicht erfasst Durch Abstellen auf Besteuerungsrecht der Höhe nach am Einbringungsvermögen systemwidriges Ergebnis, weil auch rein innerstaatliche Einbringungen davon erfasst 14

15 Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG Besteuerungsrecht am Einbringungsvermögen und an der Gegenleistung ist in die Einschränkungsprüfung miteinzubeziehen (= Gesamtbetrachtung ) Nur bei Bestehen eines vollen Besteuerungsrechts (Anwendung des progressiven Steuersatzes auf das Einbringungsvermögen) oder generell? Systematik und Aufbau von 16 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Z 1 UmgrStG sprechen für Gleichstellung Keine Unterscheidung in Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Z 1, ob natürliche oder juristische Person Keine Unterscheidung in Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Z 1, welches Einbringungsvermögen 15

16 Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG Vorgehensweise bei Gesamtbetrachtung : Nein Besteht das Besteuerungsrecht am Einbringungsvermögen vor der Einbringung nach der Einbringung dem Grunde sowie der Höhe nach bei abstrakter Betrachtung fort? Ist Ausgleich durch Besteuerungsrecht an der Gegenleistung abstrakt möglich? Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG 16

17 Rechtsfolgen von 16 Abs 1 Satz 2 ivm 1 Abs 2 UmgrStG Durch Verweis auf 1 Abs 2 UmgrStG richtet sich jedenfalls Bewertung nach allgemeinem Ertragsteuerrecht Sofortbesteuerung des Einbringungsvorgangs Steuersatz im Fall der partiellen Entsteuerung? Steueraufschub möglich unter Berücksichtigung von späteren Wertminderungen bei Einbringung in übernehmende EU-/liechtensteinische/norwegische Körperschaft (Nichtfestsetzungskonzept) 17

18 Ausgangsfall Nach Einbringung besteht das Besteuerungsrecht der Republik Österreich bei abstrakter Betrachtung am Einbringungsvermögen der Höhe nach nicht fort Keine Ausgleichsmöglichkeit durch ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Gegenleistung Vorliegen einer Einschränkung isd 16 Abs 1 Satz 2 UmgrStG 18

19 Prüfschema Ist das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung eingeschränkt? Ja isd Z 2 Aufwertung 6 Z 14 EStG Ja Ja isd Z 1/Nein Wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich einbringungsbedingt in einer Gesamtbetrachtung eingeschränkt? Nein 1 Abs 2 UmgrStG ivm 6 Z 14 EStG (Nichtfestsetzungskonzept) Buchwertfortführung 19

20 Fallbeispiel 1 Vor der Einbringung hatte Österreich das halbe Besteuerungsrecht zum linearen KöSt Steuersatz von 25% am Einbringungsvermögen Nach der Einbringung fehlt ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung, dafür hat Österreich ein halbes Besteuerungsrecht zum linearen KöSt Steuersatz von 25% am Einbringungsvermögen 20

21 Prüfschema Ist das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung eingeschränkt? Ja isd Z 2 Aufwertung 6 Z 14 EStG Ja Ja isd Z 1/Nein Wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich einbringungsbedingt in einer Gesamtbetrachtung eingeschränkt? Nein 1 Abs 2 UmgrStG ivm 6 Z 14 EStG (Nichtfestsetzungskonzept) Buchwertfortführung 21

22 Fallbeispiel 2 Vor der Einbringung hatte Österreich das halbe Besteuerungsrecht zum linearen KöSt/KESt Steuersatz von 25% am Einbringungsvermögen Nach der Einbringung fehlt ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Einbringungsvermögens, dafür hat Österreich ein halbes Besteuerungsrecht zum linearen KöSt/KESt Steuersatz von 25% an der Gegenleistung 22

23 Prüfschema Ist das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung eingeschränkt? Ja isd Z 2 Aufwertung 6 Z 14 EStG Ja Ja isd Z 1/Nein Wird das Besteuerungsrecht der Republik Österreich einbringungsbedingt in einer Gesamtbetrachtung eingeschränkt? Nein 1 Abs 2 UmgrStG ivm 6 Z 14 EStG (Nichtfestsetzungskonzept) Buchwertfortführung 23

24 Vielen herzlichen Dank! Universität Wien Institut für Finanzrecht Mag. Isabella Mair T Isabella.mair@univie.ac.at 24

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