Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis
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- Leonard Ackermann
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1 Wir beraten, bilden und forschen für sinnvollen Energieeinsatz und erneuerbare Energieträger. Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Mit wurde der Energieausweis als bau- und zivilrechtliches Dokument eingeführt. Seither wird häufig nach dem Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis gefragt. 1. Der Energieausweis Herkunft: EU-Gebäuderichtlinie (Europäische Richtlinie zur Gebäude-Energieeffizienz bzw. EPBD Energy Performance Building Directive, 2002) rechtl. Grundl.: EAVG - Energieausweis-Vorlagegesetz, 2006 (siehe Anhang) und Bautechnikverordnung des Landes Vorarlberg, 2008 Einführung: Verwendung: Pflicht für Gebäude aller Art bei Neubau, Sanierung, Vermietung, Verkauf. Details siehe Anhang Inhalt: Detaillierte Informationen zur Energieeffizienz F.d.I.verantw.: OIB Österreichisches Institut für Bautechnik Link: oder: 2. Der Gebäudeausweis Herkunft: war Basis für der Vorarlberger Energiesparhausförderung seit 1989, mit den Richtlinien 2000 erstmals erweitert um ökologische Kriterien rechtl. Grundl.: Vorarlberger Wohnbauförderung Einführung: Verwendung: Basis für die Ermittelung der Förderhöhe Inhalt: Detaillierte Informationen zur Energieeffizienz, Energieträgerherkunft, Bauökologie und Baubiologie F.d.I.verantw.: EIV Energieinstitut Vorarlberg Link: 3. Zusammenspiel der beiden Basis für eine Wohnbauförderung ist das Vorliegen einer gültigen Bau- oder Sanierungsbewilligung, damit das Vorliegen eines Energieausweises. Der für den Energieausweis ermittelte Heizwärmebedarf wird in den Gebäudeausweis in die Maßnahme B1 Heizwärmebedarf übernommen, weitere Kriterien (Energieträgerwahl, Bauökologie, Baubiologie) werden ergänzt. E. Drössler e e /4
2 e /4
3 e /4
4 Die Bezeichnung Vorabzug kennzeichnet Gebäudeausweise von Gebäuden, die sich erst im Planungs- oder Errichtungsstadium befinden. Nach der Schlussbegutachtung wird ein neuer Gebäudeausweis erstellt, der diese Bezeichnung nicht mehr trägt. e /4
5 1 von 2 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 3. August 2006 Teil I 137. Bundesgesetz: Energieausweis-Vorlage-Gesetz EAVG (NR: GP XXII RV 1182 AB 1531 S. 153.) [CELEX-Nr.: 32002L0091] 137. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage- Gesetz EAVG) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhalt 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen. Begriffsbestimmungen 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. Gebäude eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind; 2. Nutzungsobjekt eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige Räumlichkeit; 3. Energieausweis oder Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz den den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt; 4. Verkauf auch einen Vertrag über den Erwerb des Eigentums an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude; 5. In-Bestand-Gabe auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude. Vorlagepflicht 3. (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen. (2) Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen. Ausnahmen 4. Beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden, für die nach den jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein Energieausweis erstellt werden muss, besteht die Vorlagepflicht nach 3 nicht.
6 BGBl. I - Ausgegeben am 3. August Nr von 2 Rechtsfolge unterlassener Vorlage 5. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen 3 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Abweichende Vereinbarungen 6. Vereinbarungen, die die Vorlagepflicht nach 3 oder die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach 5 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam. In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem in allen Bundesländern Regelungen über den Inhalt und die Ausstellung des Energieausweises in Kraft stehen, spätestens jedoch am 1. Jänner Im Fall eines In-Kraft-Tretens vor dem 1. Jänner 2008 hat der Bundesminister für Justiz den Zeitpunkt desselben im Bundesgesetzblatt kundzumachen. (2) Auf den Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist dieses Bundesgesetz ab 1. Jänner 2009 anzuwenden. Vollzug 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Hinweis auf Umsetzung 9. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65. Fischer Schüssel
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