Kurzanalyse: Die spanische Immobilie im deutschen Steuerrecht 1

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1 Kurzanalyse: Die spanische Immobilie im deutschen Steuerrecht 1 In a nutshell: Real Estate situated in Spain and its tax treatment in Germany 1. Einführung: Zur Vermeidung doppelter und damit unter Umständen existenzvernichtender Besteuerung ein und derselben Einkunftsquelle in zwei Ländern, hat Deutschland mit vielen Staaten - unter anderem mit Spanien Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese DBA regeln die Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten und ob eine Besteuerung jeweils im Quellenstaat der Einkünfte (z.b. bei Vermietung der in Spanien gelegenen Finca in Spanien) oder dem Wohnsitzstaat des Steuerzahlers (bei Hauptwohnsitz des Wohnungseigentümers in Deutschland) erfolgen soll. Ganz praktisch lösen die DBA das Problem der Doppelbesteuerung über zwei unterschiedliche Verfahren, die sog. Freistellungsmethode bzw. Anrechnungsmethode. 1. Introduction For the avoidance of double taxation of the same source of income in two jurisdictions, Germany has concluded roughly 90 general Double Taxation Agreements (DTA) - among them inter alia with Spain. These DTA clarify the allocation of taxation rights between the states in cross border cases and whether one source of income should be taxed in the source state of the income (e.g., by letting a Finca situated in Spain = Spanish sourced rental income) or in the residence state of the taxpayer (e.g. the state in which the owner of the Spanish Finca has his main home = Germany). In practice DTA solve the problem of double taxation by applying two main procedures, the so-called Exemption Method or the Credit Method. 1 Dies ist eine allgemeine Information und keine auf eine konkrete Situation ausgerichtete Beratung. Eine auf den Einzelfall ausgerichtete Beratung kommt nur durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zustande. Die Inhalte dieser Information wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass das Steuerrecht und dessen Auslegung permanenten Änderungen unterliegt und sich Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesinterpretationen zum Teil widersprechen, so dass empfohlen wird, professionelle Hilfe zur Lösung einer konkreten Situation hinzuzuziehen. Alle Rechte vorbehalten (Stand Okt. 2012).

2 - Freistellungsmethode: Danach werden die ausländischen Mieteinkünfte nur im Quellenstaat besteuert und sind im Wohnsitzstaat des Eigentümers steuerfrei. In Deutschland sind diese Einkünfte jedoch über den sog. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen und erhöhen regelmäßig den Steuersatz auf die restlichen steuerpflichtigen Einkünfte. Diese Methode ist die Standartmethode in Bezug auf ausländischen Grundbesitz in den meisten DBA. - Exemption Method: The foreign rental income is taxed only in the source state of the income and is taxfree in the residency state of the owner. In Germany this income is usually nevertheless included via the so-called progression rule which may result in a higher tax bracket applied on the remaining German income. The exemption method is the standard method concerning (foreign) real estate in most DTA s. - Anrechnungsmethode: Die Vermietungseinkünfte werden sowohl im Quellenstaat als auch im Wohnsitzstaat des Eigentümers besteuert, allerdings werden die im Quellenstaat gezahlten Steuern im Wohnsitzstaat auf die Steuerschuld angerechnet. Diese Methode kommt mit Bezug auf Grundbesitz nur ausnahmsweise zur Anwendung, u.a. mit Spanien. - Credit Method: The rental income is taxed in the source state as well as in the residency state of the owner; the taxes paid in the source state are credited against the tax liability in the residency state. This method is only exceptionally applied to rental income from real estate, inter alia with Spain. 2. Laufende Vermietungseinkünfte Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus spanischem Grundbesitz und deren steuerlichen Behandlung in Deutschland hat unlängst die OFD Münster mit Verfügung v , IStR 2011, S. 518 bzw. die OFD Frankfurt mit Verfügung v , Stellung genommen (letztere ist im Anhang 5 wiedergegeben). Beide Oberfinanzdirektionen haben nochmals klargestellt, dass die Mieteinkünfte aus in Spanien gelegenen Immobilien über die Anrechnungsmethode erfasst werden, so dass die Vermietungseinkünfte in beiden Staaten zu erklären sind. Die spanische Einkommensteuer auf diese Mieteinkünfte wird sodann auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. 3. Veräußerungsgewinne Bei Gewinnen, die aus der Veräußerung einer in 2. Annual Rental Income Concerning the annual income from Spanish property and their tax treatment in Germany the Higher Tax Administration (HTA) Munster has recently provide a tax opinion dated 26 May 2011 and HTA Frankfurt with opinion of 16 May 2012 (the latter one quoted in the Appendix 5 in German). Both HTAs have clarified again that the rental income from real estate situated in Spain is captured by the credit method, so that the rental income needs to be declared in both states. The Spanish income tax on this rental income is credited then against the German income tax charge. 3. Disposal Profits For profits realized from the alienation of

3 Spanien gelegenen Immobilie realisiert werden, folgen die OFDs nunmehr der jüngsten finanzgerichtlichen Rechtsprechung, dass auf diese Veräußerungsgewinne die Freistellungsmethode in Deutschland anzuwenden ist. real estate situated in Spain the HTA follows now the latest German tax court decisions that the exemption method in Germany is to be applied to these disposal profits. Diese günstige Entwicklung ist allerdings nur von kurzer Dauer, denn Deutschland und Spanien haben am ein neues DBA 2011 unterzeichnet, dass am 18 Juli 2012 ratifiziert worden ist. Danach unterliegen auch Veräußerungsgewinne zukünftig, d.h. grundsätzlich ab dem der Anrechnungsmethode Fazit In Deutschland ansässige Wohnungsbesitzer spanischer Immobilien müssen darauf achten das Steuererklärungspflichten in zwei Ländern nachzukommen ist. Bei Immobilienbesitz in anderen Ländern vgl. Anhang Anhang [Appendix] However, this favorable trend is only from short duration, because Germany and Spain have signed a new DTA in February 2011 which was ratified on the 18th of July, Under the new DTA disposal profits are also covered by the credit method. 4. Summary Tax payers resident in Germany and owner of real estate situated in Spain need to be aware of possible tax declaration obligations in two jurisdictions. For similar results in other foreign jurisdictions compare Appendix 6. Verfügung betr. Vermietung, Selbstnutzung und Veräußerung von in Spanien belegenen Grundstücken vom 16. Mai OFD Frankfurt Für die steuerliche Erfassung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz bei in Deutschland ansässigen Personen gilt Folgendes: 1. Vermietung Für die nach deutschem Recht zu ermittelnden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien (unabhängig von der deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) steht das Besteuerungsrecht sowohl dem Belegenheitsstaat Spanien als auch dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu (Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien). Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl. I S. 372). Im Fall mit Spanien können Verluste in allen offenen Fällen mit anderen Einkünften verrechnet werden ( 52 Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2009). 2 Nunmehr Artikel 22 Abs. 2b) vii) DBA Spanien 2011 soweit der Grundbesitz nicht tatsächlich zu einer gewerblichen Betriebstätte in Spanien gehört.

4 2. Selbstnutzung Die Selbstnutzung einer Wohnung in Spanien führt nach Wegfall des 21 Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. 52 Abs. 21 EStG 1987) ab 1987 grundsätzlich nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland. Eine Anrechnung bzw. ein Abzug der ausländischen Einkommensteuer nach 34 c Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 und 2 EStG ist daher nicht zulässig. 3. Wohneigentumsförderung Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist vom Gesetzgeber auf im Inland belegene Wohnungen beschränkt worden (vgl. 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). Sie kann deshalb für Wohnungen im Ausland nicht gewährt werden. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. die Beschlüsse des BFH zur Wohneigentumsförderung nach 10 e EStG vom X B 49/97 und X B 146/97, BFH/NV 1998 S und 1097). 4. Veräußerung Die Veräußerung eines in Spanien belegenen Grundstücks kann sowohl im Ansässigkeitsstaat Deutschland (z. B. im Rahmen des 22 Nr. 2 EStG i. V. m. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) als auch im Belegenheitsstaat Spanien zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Das Besteuerungsrecht steht auch hier beiden Staaten zu (Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien). Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung haben sowohl das Finanzgericht Münster (Urteile vom und ) als auch der BFH (Beschluss vom I B 191/09 Tz. 28) entschieden, dass die Doppelbesteuerung nicht durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden werden kann, da Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA- Spanien keinen Bezug auf Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien nimmt. Die Leiter der Außensteuerreferate der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, der Rechtsprechung zu folgen. Somit sind die Veräußerungsgewinne aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer herauszunehmen. In allen offenen Fällen mit Veräußerungsgewinnen aus spanischen Immobilen ist nunmehr die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Spanien unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes zu vermeiden. Dies gilt allerdings nur bis zum Inkrafttreten des neuen DBA-Spanien Im Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Nimmer vii) DBA-Spanien 2011 wurde klargestellt, dass die Anrechnungsmethode für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens gilt. Der Zeitpunkt der Ratifizierung des neuen DBA-Spanien bleibt abzuwarten. 5. Amts- und Rechtshilfe Sofern die Sachverhaltsaufklärung durch den inländischen Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 AO), kann versucht werden, den Sachverhalt durch ein Auskunftsersuchen an die spanischen Finanzbehörden nach Maßgabe des Art. 26 DBA- Spanien bzw. des EG-Amtshilfe-Gesetzes aufzuklären. Hierbei sind die Grundsätze des

5 Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen zu beachten. 6. Anhang [Appendix] Table [Tabelle] Allocation of taxation rights according to German tax treaties possibly applying the credit method in 2011 on rental income (table only listing deviations in tax treaties from the general rule = exemption method): DTA State: Germany and Annual Rental Income Disposal Profits Argentina Yes Yes Australia No Yes Bangladesh Yes No Remarks Cyprus * Yes Yes new DTA 2011 (applies 2012) Denmark No No only subject to tax Cote de Ivor Yes No Finland * Yes Yes Italy No No only subject to tax Kuwait Yes No Mauritius Yes No Mongolia Yes Yes Namibia Yes Yes New Zealand No No only subject to tax Norway No No only subject to tax Sweden No No only subject to tax Switzerland Yes Yes Spain * Yes Yes (DTA 2011)

6 Tunisia Yes No USA No No only subject to tax Venezuela Yes Yes *) For EU/EEA countries under German law rental loss may reduce other taxable income.

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