Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?
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- Dörte Amsel
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1 Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage? Vortrag von RA/StB Dr. Stefan Rode 4. Treffen des Photovoltaikforums am 9./10. Oktober 2009 in Kassel RA/StB Dr. Stefan Rode 1
2 Steuerliche Ausgangssituation: Degressive Abschreibung, Sonderabschreibung und IAB Betreiber einer Photovoltaikanlage haben die Möglichkeit, ihre Anlage degressiv abzuschreiben Bei den meisten Betreibern kommt die Sonderabschreibung nach 7 g EStG hinzu; bei manchen auch der IAB Deswegen: Nach drei bis fünf Jahren ist die Anlage zu 60 bis 80 Prozent abgeschrieben. RA/StB Dr. Stefan Rode 2
3 Steuerlicher Ausgangspunkt: Feststellung Nutzt man die degressive Abschreibung, die Sonderabschreibung und den IAB, so erzielt man in den ersten drei bis fünf Jahren (steuerliche) Verluste In den nächsten Jahren kehrt sich die Situation um, so dass in steuerlicher Hinsicht ein Gewinn erwirtschaftet wird. RA/StB Dr. Stefan Rode 3
4 Steuerlicher Ausgangspunkt: Problemaufriss Frage: Wie kann ich es vermeiden, dass ich die Steuererstattungen, die ich in den ersten drei bis fünf Jahren erhalten habe, in den nächsten Jahren wieder an das FA zurückzahlen muss? RA/StB Dr. Stefan Rode 4
5 Idee: 1. Möglichkeit: Übertragung der Anlage an die Kinder nach Ablauf der Verlustphase Nach Ablauf der Verlustphase wird die Anlage an die Kinder (oder andere Personen, bei denen Freibeträge genutzt werden können) übertragen. Auswirkungen: In der Verlustphase kommt es zu Steuererstattungen wegen der Verrechnung mit Arbeitslohn o.a. Einkommen. In der Gewinnphase fällt wegen der Freibeträge (Grundfreibetrag) keine Steuer an. Ergebnis: Es ist durchaus denkbar, dass diese Gestaltung zu einer negativen Steuerquote (= keine Steuer auf das Totalergebnis, sondern eine Steuererstattung) führt! RA/StB Dr. Stefan Rode 5
6 Übertragung der Anlage an die Kinder nach Ablauf der Verlustphase: Problemfelder In zivilrechtlicher Hinsicht: Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich In steuerlicher Hinsicht: Liebhaberei? Gestaltungsmissbrauch? RA/StB Dr. Stefan Rode 6
7 Exkurs: Was ist ein Ergänzungspfleger? Im Normalfall wird ein minderjähriges Kind durch seine Eltern vertreten. Ein Ergänzungspfleger ist ein vom Amtsgericht bestellter Vertreter, dessen Aufgabe es ist, in einem bestimmten Rechtsgeschäft (z.b. der Schenkung einer Photovoltaikanlage) für das minderjährige Kind aufzutreten. Nach der Vertretung in diesem Rechtsgeschäft endet die Tätigkeit des Ergänzungspflegers. Ergänzungspfleger kann z.b. ein naher Verwandter (Tante, Onkel, Großeltern, volljährige Geschwister) oder ein Freund der Familie sein. Dem entsprechend empfiehlt es sich, dem Amtsgericht eine dieser Personen vorzuschlagen. RA/StB Dr. Stefan Rode 7
8 Liebhaberei? BFH in seinem Urteil vom , Az. VI 50/06: Es gibt keinen Grundsatz, dass die Überschussprognose personenbezogen durchzuführen wäre. Die Totalgewinnprognose ist subjektübergreifend durchzuführen, d.h. auch der vom Rechtsnachfolger erzielte Gewinn ist zu berücksichtigen. RA/StB Dr. Stefan Rode 8
9 Gestaltungsmissbrauch? Was Gestaltungsmissbrauch i.s.d. 42 AO ist, weiß letztlich niemand so genau. Helfen können jedoch einige Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH: Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Es ist keine Steuerumgehung, wenn lediglich eine günstigere Steuergestaltung genutzt wird Eine Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreicht werden soll. Hier: kein Gestaltungsmissbrauch, da die Schenkung an Kinder ein völlig normaler Vorgang ist und sich auch die Rechtsfolge (Übertragung zu Buchwerten, kein Veräußerungsgewinn) aus dem Gesetz ergibt. RA/StB Dr. Stefan Rode 9
10 2. Möglichkeit: Veräußerung der Anlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres Veräußerung denkbar an Ehefrau, Ehe-mann (auch bei Zusammenveranlagung!), Kinder oder andere nahestehende Personen Veräußerung an GmbH oder UG, deren Alleingesellschafter der Veräußerer ist Veräußerung an Personengesellschaft (GbR, ohg, KG, GmbH & Co. KG) ist nicht begünstigt, soweit der Veräußerer beteiligt ist RA/StB Dr. Stefan Rode 10
11 Veräußerung der Anlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres: Die Vorteile Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG Der Freibetrag beläuft sich auf ! und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn ! übersteigt Ermäßigter Steuersatz nach 34 Abs. 3 EStG (56 % des normalen Steuersatzes) Beide Regelungen sind für jeden Steuerpflichtigen nur einmal anzuwenden Der Erwerber der Anlage kann neu abschreiben, d.h. er wird in den ersten Jahren keinen Gewinn erzielen. RA/StB Dr. Stefan Rode 11
12 3. Möglichkeit: Veräußerung der Anlage, Anwendung der Fünftelregelung ( 34 Abs. 1 EStG) Vorfrage: Ist eine von mehreren PV-Anlage ein Teilbetrieb? Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass eine von mehreren Windkraftanlagen als Teilbetrieb angesehen werden kann. Aber: Die Finanzverwaltung ist in die Revision gegangen; die Entscheidung des BFH steht noch aus. Das Finanzgericht sah es als problematisch an, eine automatisch arbeitende Anlage, für deren Funktion kein Personal beschäftigt wird, als Teilbetrieb anzusehen. RA/StB Dr. Stefan Rode 12
13 Funktionsweise des 34 Abs.1 EStG (Fünftelregelung) Text des 34 Abs. 1 S. 2 EStG: Die Einkommensteuer für den Veräußerungsgewinn beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Es geht also um eine Minderung der Progressionswirkung. Anders als 34 Abs. 3 EStG setzt 34 Abs. 1 EStG nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat. RA/StB Dr. Stefan Rode 13
14 Beispiel zur Funktionsweise des 34 Abs.1 EStG (Fünftelregelung) X hat im Jahr 2009 ein Gehalt i.h.v ! und einen Veräußerungsgewinn von ! erzielt. Bei einem zu versteuernden Einkommen von ! wäre seine Steuer (angenommen) !, bei einem z.v.e. von wäre sie! ! (ang.), bei einem z.v.e. von ! wäre sie ! (ang.). Steuerberechnung: ! + 5 x 3.500! = ! RA/StB Dr. Stefan Rode 14
15 Beispiel zur Funktionsweise des 34 Abs.1 EStG (Fünftelregelung): Fortsetzung X hat im Jahr 2009 ein Gehalt i.h.v ! und einen Veräußerungsgewinn von ! erzielt. Zusätzlich hat er aufgrund der Anschaffung einer neuen PV-Anlage einen Verlust i.h.v ! erzielt. Bei einem zu versteuernden Einkommen von ! wäre seine Steuer (angenommen) !, bei einem z.v.e. von wäre sie! ! (ang.), bei einem z.v.e. von ! wäre sie ! (ang.), bei einem z.v.e. von ! wäre sie 7.000! (ang.) Steuerberechnung: 7.000! + 5 x 3.000! = ! also 55 % bezogen auf den mit der PV-Anlage erwirtschafteten Verlust Vorteilhaft: Veräußerung und Verlust durch Anschaffung einer neuen Anlage (IAB, Sonderabschreibung, degressive Abschreibung) im gleichen Jahr. Fazit: 34 Abs. 1 EStG stellt eine gute Möglichkeit dar, die stillen Reserven (= Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert) und damit auch die latenten Steuern zu mindern. RA/StB Dr. Stefan Rode 15
16 Ein wichtiger Rat zum Schluss: Nicht ohne professionellen Berater! RA/StB Dr. Stefan Rode 16
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