Bayerisches Landesamt für Steuern 10 Abs. 4 ESt-Kartei Datum: Karte 1.1 Az.: S St32/St33
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- Günther Blau
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1 Bayerisches Landesamt für Steuern 10 Abs. 4 ESt-Kartei Datum: Karte 1.1 Az.: S St32/St33 Sonstige Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) Höchstbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge. Beiliegende Übersicht 1 (übernommen von der OFD Frankfurt) weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus. Klarstellend ist noch anzufügen, dass nach jetziger Auffassung ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog. Mini- oder 400 -Job) keine Änderung in der lt. Übersicht vorzunehmenden Einstufung nach sich zieht, da sich der pauschale Krankenversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführt, nicht auf die Krankheitskosten bzw. die Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen auswirkt. Es ist daher unproblematisch, dass bei der Einkommensteuerveranlagung ein ausgeübter Minijob nicht erklärt werden muss. Stichwort: Vorsorgeaufwendungen - sonstige ohne Rentenversicherung ab Höchstbetrag - zusammenveranlagte Ehegatten 1 nur in der AIS-Version; der Papierausdruck liegt nur ohne die Übersicht vor Nr. 35/2006
2 Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen Tätigkeit Höchstbeträge in sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Arbeiterin, Angestellte Leistungen/Zuschüsse isd. 3 Nr. 62 EStG erbracht EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung Arbeiter, Angestellter Beamtin Elternzeit 1500,- 1500,- Hausfrau Rentnerin EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der EStG erbracht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder kostenlos in der Familienversicherung nach 10 Abs. 1 Satz 3 UKS SGB V ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung ; Anmerkung: Sofern die Ehefrau eigene Einkünfte von mehr als jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für sie beträgt. EStG erbracht; die Ehefrau als Rentnerin ist nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge zahlt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung EStG erbracht; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags 1
3 Beamter Rentner Tätigkeit Höchstbeträge in Arbeiterin, Angestellte 1.500, Beamtin Elternzeit 1500, ,- Hausfrau 1.500, ,- Rentnerin Arbeiterin, Angestellte der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse isd. 3 Nr. 62 EStG erbracht der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht, mangels Erhalt von Arbeitslosengeld II ist sie nicht pflichtversichert sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben jeweils einen eigenen Beihilfeanspruch der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die nicht berufstätige Ehefrau hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da dem Ehemann der Beihilfeanspruch zusteht der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch; die Ehefrau als Rentnerin ist nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung der Ehemann hat einen Beihilfeanspruch, für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags Rentenversicherung; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse isd. 3 Nr. 62 EStG erbracht Rentenversicherung; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung 2
4 Selbständig Tätigkeit Höchstbeträge in Beamtin Hausfrau Rentnerin Arbeiterin, Angestellte 2.400, , , ,- Rentenversicherung; die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit Rentenversicherung; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Rentenversicherung; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch Rentenversicherung; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung ; Anmerkung: Sofern die Ehefrau eigene Einkünfte von mehr als jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für sie beträgt. sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau sind als Rentner nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung Rentenversicherung; für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse isd. 3 Nr. 62 EStG erbracht für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V mangels Familienversicherung pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund 3
5 Tätigkeit Höchstbeträge in 2.400, , , ,- Beamtin 2.400, ,- Elternzeit 2.400, ,- Hausfrau 2.400, ,- Rentnerin 2.400, ,- Selbständig 2.400, ,- Arbeiterin, Angestellte für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; die Ehefrau als Rentnerin ist nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge trägt der Träger der Rentenversicherung sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse isd. 3 Nr. 62 EStG erbracht die Ehefrau ist kostenlos in der der Ehemann und die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung 4
6 Tätigkeit Höchstbeträge in Beamtin die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch Hausfrau die Ehefrau ist kostenlos in der ; Anmerkung: Sofern die Ehefrau eigene Einkünfte von mehr als jährlich erzielt, besteht für sie keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für sie beträgt. Rentnerin die Ehefrau als Rentnerin ist nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Rentenversicherung für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags Arbeiterin, Angestellte für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse isd. 3 Nr. 62 EStG erbracht; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund Beamtin Rentnerin die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2 der Ehemann ist kostenlos in der für die Ehefrau besteht ein Beihilfeanspruch, der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund die Ehefrau als Rentnerin ist nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Rentenversicherung; der Ehemann ist kostenlos in der 5
7 Hausmann Tätigkeit Höchstbeträge in Arbeiterin, Angestellte 2400, ,- Beamtin 2.400, ,- Elternzeit 2.400, , - Rentnerin Selbständig 2.400, ,- für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; der Ehemann als Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse isd. 3 Nr. 62 EStG erbracht; der Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung ; Anmerkung: Sofern der Ehemann eigene Einkünfte von mehr als jährlich erzielt, besteht für ihn keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für ihn beträgt. die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2 der Ehemann ist kostenlos in der ; Anmerkung: Sofern der Ehemann eigene Einkünfte von mehr als jährlich erzielt, besteht für ihn keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für ihn beträgt. für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.b. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; für die Ehefrau erfolgt auch keine Kürzung die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch; der nicht berufstätige Ehemann hat dagegen keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe, da der Ehefrau der Beihilfeanspruch zusteht für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z.b. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) die Ehefrau als Rentnerin ist nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Rentenversicherung; der Ehemann ist kostenlos in der ; Anmerkung: Sofern der Ehemann eigene Einkünfte von mehr als jährlich erzielt, besteht für ihn keine Familienversicherung, so dass der Höchstbetrag für ihn beträgt. für den Ehemann und die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags 6
8 Tätigkeit Höchstbeträge in Elternzeit Arbeiterin, Angestellte Beamtin 2.400, ,- Hausfrau 2.400, ,- Rentnerin Selbständig 2.400, ,- Arbeiterin, Angestellte Beamtin Hausfrau 1.500, ,- für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse isd. 3 Nr. 62 EStG erbracht; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2 der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der Familienversicherung die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch, für den Ehemann erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z.b. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; für den Ehemann erfolgt auch keine Kürzung die Ehefrau als Rentnerin ist nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Rentenversicherung; der arbeitslose Ehemann ist kostenlos in der sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse isd. 3 Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder kostenlos in der Familienversicherung nach 10 Abs. 1 Satz 3 UKS SGB V ist (vorher Arbeiter/Angestellter) die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) für die Haufrau, die eigene Einkünfte (z.b. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) für die Ehefrau erfolgt keine Kürzung des Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellter) 7
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