Ulrich Krumme. Stand // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab

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1 Ulrich Krumme Stand // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD Rechtslage ab

2 // Inhaltsverzeichnis I. Berücksichtigungsfähige Kinder 3 II. Allgemeine Voraussetzungen 5 III. Begriffsbestimmungen 7 IV. Berücksichtigung eines Kindes während einer Zweitausbildung 14 V. Weitere Voraussetzungen 22 2 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

3 // I. BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE KINDER

4 // I. Berücksichtigungsfähige Kinder 1. Kinder bis zum 18. Lebensjahr 2. Kinder bis zum 21. Lebensjahr und arbeitssuchend 3. Kinder bis zum 25. Lebensjahr - bei Berufsausbildung - in einer Übergangszeit - kein Ausbildungsplatz - freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr usw. abgeleistet 4. Behinderte Kinder 4 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

5 // II. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

6 // II. Allgemeine Voraussetzungen 1. Ein Kind wird unabhängig vom Einkommen während einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. 2. Ein Kind wird in einer Anschlussausbildung oder in einem Zweitstudium berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von durchschnittlich (siehe S. 18 ff) mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht. 6 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

7 // III. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

8 // III. Begriffsbestimmungen 1. Erstmalige Berufsausbildung berufliche Ausbildung ohne Studium - wie bisher alle bekannten Ausbildungsgänge Der Begriff ist eng auszulegen (siehe auch S. 11) 8 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

9 // III. Begriffsbestimmungen 2. Erstmaliges Studium nur bei Erstausbildung - nicht bei Studium nach einer betrieblichen Ausbildung - nicht im Anschluss an ein abgeschlossenes Erststudium - nicht bei einem Aufbau -Studium z.b. erst Bachelor dann Master oder erst Fachhochschule dann Universität 9 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

10 // III. Begriffsbestimmungen 3. Studienwechsel - Abbruch eines Erststudiums ohne Abschluss Aufnahme eines Studiums > wieder Erststudium 4. Vorbereitungsdienst Ein Referendariat nach einem abgeschlossenen Erststudium ist ein Ausbildungsdienstverhältnis und berechtigt zum Bezug von Kindergeld. Es spielt keine Rolle, wenn dabei mehr als 20 Stunden gearbeitet wird ( 32 Abs. 4 S. 2 EStG). 10 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

11 // III. Begriffsbestimmungen 5. Für einen Beruf ausgebildet werden Für einen Beruf ausgebildet wird, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Dazu dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind. Sie müssen nicht in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sein. 11 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

12 // III. Begriffsbestimmungen Beispiele: - Schulbesuch bis zum Abitur, danach Ausbildung Schule ist Ausbildung, führt aber nicht zum Verbrauch. der Erstausbildung. Erstausbildung ist dann die anschließende Ausbildung. - Volontariat, Praktikum - ein Kind beginnt nach dem Abitur ein Praktikum. Danach nimmt das Kind eine Erwerbstätigkeit auf, weil es keinen Ausbildungsplatz bekommt. Erst vier Monate später erhält das Kind einen Ausbildungsplatz. 12 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

13 // III. Begriffsbestimmungen Beispiele: Der Anspruch auf Kindergeld besteht für - das Praktikum (Das Kind wird für einen Beruf ausgebildet 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Ziff. a EStG) - die Übergangszeit (mangelnder Ausbildungsplatz gem. 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Ziff. b EStG) - die Ausbildung (Das Kind wird für einen Beruf ausgebildet 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Ziff. a EStG) Bei allen 3 Abschnitten muss nicht geprüft werden, ob eine schädliche Erwerbstätigkeit nach 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG vorliegt. Alles ist Erstausbildung bzw. mangelnder Ausbildungsplatz. 13 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

14 // IV. BERÜCKSICHTIGUNG EINES KINDES WÄHREND EINER ZWEITAUSBILDUNG

15 // IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung Während einer Zweitausbildung wird ein Kind berücksichtigt, wenn das Kind - keiner Erwerbstätigkeit mit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche nachgeht - sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet - eine geringfügige Beschäftigung nach 8, 8 a SGB IV ausübt 15 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

16 // IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung 1. Erwerbstätigkeit Eine Erwerbstätigkeit erfordert die persönliche Arbeitskraft des Kindes - Nichtselbstständige Arbeit - Selbstständige Arbeit - Land- und Forstwirtschaft - Gewerbebetrieb Nicht: Verwaltung eines eigenen Vermögens. 16 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

17 // IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit während einer Zweitausbildung, wenn die regelmäßige Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Bis zu 2 Monate während der Ausbildung darf die Stundenzahl erhöht werden. Der Stundendurchschnitt innerhalb eines Jahres muss aber unter 20 Stunden bleiben! 17 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

18 // IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung Beispiel: Erstausbildung: Ausbildung zum Bankkaufmann Zweitausbildung: Studium der Betriebswirtschaftslehre ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab mit 20 Stunden = 40 Stunden = 15 Stunden Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit: = 17 Wochen x 20 Stunden = 340 Stunden = 8 Wochen x 40 Stunden = 320 Stunden = 13 Wochen x 15 Stunden = 195 Stunden 855 Stunden 18 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

19 // IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung 855 Stunden : 52 Wochen = 16,44 Stunden Das Kind kann im gesamten Jahr 2014 berücksichtigt werden. Anmerkung: Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen. Arbeitet das Kind vom , also 3 Monate mit 40 Stunden, ist die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht mehr vorübergehend. Es kann für diese Monate nicht berücksichtigt werden! 19 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

20 // IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung Das Kind studiert als Zweitausbildung während des gesamten Jahres Das Kind übt eine Erwerbstätigkeit von 20 Stunden aus, im Juli und August mit 40 Stunden. Dann erhöht sich über das ganze Jahr gesehen die Stundenzahl auf über 20. Im Juli und August entfällt der Anspruch auf das Kindergeld! Nur der Zeitraum der Ausweitung ist schädlich! 20 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

21 // IV. Berücksichtigung während Zweitausbildung 2. Ausbildungsdienstverhältnis Das sind alle Berufsausbildungsdienstverhältnisse. Die Ausbildungsmaßnahme ist Gegenstand des Dienstverhältnisses. z. B. - Referendariat - Ausbildung zum Bankkaufmann, Schreiner, Monteur 3. Geringfügige Beschäftigung Arbeitsentgeld regelmäßig pro Monat nicht über 400,00. Aber nicht bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen. 21 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

22 // V. WEITERE VORAUSSETZUNGEN

23 // V. Weitere Voraussetzungen 1. Monatsprinzip Ist ein Kind in einer Erst- bzw. zu berücksichtigenden Zweitausbildung kann Kindergeld bis zu dem Monat gezahlt werden, in dem an mindestens 1 Tag die Voraussetzungen vorliegen. 2. Behinderte Kinder Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, das heißt außerstande sind, den ganzen persönlichen Lebensbedarf decken zu können. 23 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

24 // V. Weitere Voraussetzungen Der Lebensbedarf setzt sich zusammen aus Grundbedarf* und induviduellen behinderungsbedingten Mehrbedarf *Grundbedarf =Grundfreibetrag gem. 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i.v.m. 52 Abs. 41 EStG = 8.004, = 8.130, = 8.354,00 24 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

25 // V. Weitere Voraussetzungen Kindeseigene finanzielle Mittel sind: 1. Verfügbares Nettoeinkommen des behinderten Kindes: Alle steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 EStG - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Sonstige Einkünfte gem. 22 EStG 25 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

26 // V. Weitere Voraussetzungen 2. Dazu - alle steuerfreien Einnahmen, z.b. Leistungen nach SGB III (Arbeitsförderung) und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - Steuererstattungen, z.b. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Soli Abzuziehen vom Einkommen sind - Tatsächlich gezahlte Steuern (auch Steuervoraus- und Steuernachzahlungen) - Vorsorgeaufwendungen (Basiskranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Sozialabgaben) 26 Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe

27 // BESTENS VERSORGT! BESTEN DANK

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