Juli September: Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II -

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1 ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl: 35 Punkte Lösung zu Sachverhalt (8 Punkte): Frage : Karin ist ein Kind im Sinne des 32 Abs. Nr. EStG. Da sie das 8. Lebensjahr bereits vollendet hat, kommt nur eine Berücksichtigung in den Fällen des 32 Abs. 4 EStG in Betracht: Januar Juni: 2 Da Karin nach dem Abitur eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolvierte, kann sie gem. 32 Abs. 4 Nr. 2 Bst. a EStG berücksichtigt werden. Im Laufe des Juni wurde die Erstausbildung abgeschlossen, bis dahin gelten keine weiteren Voraussetzungen, 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.u. Juli September: 2 In der Zeit von Juli September befand sich K in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Abschluss Ausbildung Beginn Studium). K kann daher nach 32 Abs. 4 Nr. 2 Bst. b EStG berücksichtigt werden. Der Übergangszeitraum darf vier volle Kalendermonate nicht überschreiten, dies ist vorliegend erfüllt, da K das Studium im Laufe des Oktobers beginnt; der Übergangszeitraum umfasst daher nur drei volle Kalendermonate. Zur Erwerbstätigkeit vgl. spätere Ausführungen. Oktober Dezember: Durch den Beginn des Studiums kann K ab Oktober nach 32 Abs. 4 Nr. 2 Bst. a EStG als Kind berücksichtigt werden. Prüfung der Erwerbstätigkeit im Zeitraum Juli Dezember: Da K bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, kann sie nur noch berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich, 32 Abs. 4 Satz 3 EStG. Sofern diese Tätigkeiten nebeneinander (im gleichen Zeitraum) ausgeübt werden, sind die Arbeitszeiten für die»20-stunden-grenze«zu addieren. Da das geringfügige Beschäftigungsverhältnis erst ab September und damit nicht nebeneinander (gleichzeitig) mit der Teilzeitbeschäftigung im Juli und Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II -

2 August ausgeübt wurde, sind die Arbeitszeiten der beiden Beschäftigung nicht zu addieren. Vgl. DA-FamEStG Abs. 4, abgedruckt in H 32.0 [Ausschluss von Kindern auf Grund einer Erwerbstätigkeit] EStH. Juli August: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug mehr als 20 Stunden (24 Stunden). Da die Ausweitung nur vorübergehend, maximal zwei Monate, umfasste, ist diese unschädlich, sofern während des gesamten Zeitraums der Berücksichtigung nach 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Bei dieser Prüfung sind allerdings nur die Monate Juli Dezember einzubeziehen, da erst ab Juli 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einschlägig ist. Bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung ist die Erwerbstätigkeit unerheblich. Die Ausweitung ist unschädlich, da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Zeitraum Juli bis Dezember offensichtlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. Daher kann K auch im Juli und August als Kind berücksichtigt werden. Arbeitszeit Juli August (9 Wochen) 24 Stunden pro Woche Arbeitszeit September Dezember (7 W.) 0 Stunden pro Woche (9 W. x 20 Std.) + (7 W. x 0 Std.) = 80 Std. in 26 W., d. h. 6,9 Std./Woche Sollte der Prüfling die Arbeitszeit des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses einbeziehen, stellt sich die Berechnung wie folgt dar: Arbeitszeit Juli August (9 Wochen) 24 Stunden pro Woche Arbeitszeit September Dezember (7 W.) 5 Stunden pro Woche (9 W. x 20 Std.) + (7 W. x 5 Std.) = 265 Std. in 26 W., d. h. 0,9 Std./Woche September Dezember Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist unschädlich, 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, K kann somit als Kind berücksichtigt werden. Fazit: K wird während des gesamten Kalenderjahres als Kind im Sinne des 32 EStG berücksichtigt. Frage 2: Freibeträge für Kinder, 32 Abs. 6 Satz, 2 EStG, d. h. Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf»Ausbildungsfreibetrag«, 33a Abs. 2 EStG, für die Zeit der auswärtigen Unterbringung (ab Oktober 202) Frage 3: Kinderfreibetrag 2.84 Freibetrag für BEA.320 Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 2

3 Summe Freibeträge je Elternteil = Bei Zusammenveranlagung der Eltern = Ausbildungsfreibetrag ab Oktober 23 (3/2 von 924 ), bei Zusammenveranlagung der Eltern Frage 4: Bei Abzug der Freibeträge für Kinder vom Einkommen, wird der Anspruch auf Kindergeld gem. 3 Satz 4 EStG i.vm. 2 Abs. 6 Satz 3 EStG der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Die festzusetzende Einkommensteuer ist daher um höher als die tarifliche Einkommensteuer. Frage 5: Gem. 0 Abs. Nr. 3 Satz 2 EStG können Beiträge des Kindes für die Basisvorsorge ( 0 Abs. Nr. 3 Bst. a, b EStG) als eigene Beiträge der Eltern im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden, vgl. auch R 0.4 Satz EStR. Vorliegend betrifft dies die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeiträume Januar bis August. Dabei sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne den Anteil für Krankengeld anzusetzen, 0 Abs. Nr. 3 Bst. a Satz 4 EStG. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 3

4 Lösung zu Sachverhalt 2 (7 Punkte): Frage : Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach 35a EStG sind zunächst folgende Tatbestände zu unterscheiden: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 35a Abs. EStG Haushaltsnahe Dienstleistungen 35a Abs. 2 EStG Handwerkerleistungen 35a Abs. 3 EStG Die im Sachverhalt genannten Aufwendungen sind wie folgt zu qualifizieren: () Fliesenarbeiten EFH Hierfür ist eine Steuerermäßigung ausgeschlossen, da diese Arbeiten im Zuge von Neubaumaßnahmen durchgeführt wurden, 35a Abs. 3 Satz EStG i.u. (2) Renovierung Mietwohnung Die Arbeiten stellen eine Handwerkerleistung (Erhaltungsaufwand) im Sinne des 35a Abs. 3 Satz EStG dar. Begünstigt sind lediglich die Aufwendungen für die Arbeitsleistung, d. h..428 (.200 zzgl. 9 %). Vgl. BMF-Schreiben v , Rdnr (BStBl. 200 I S. 40 abgedruckt als Anhang 7b im amtlichen ESt-Handbuch 202). (3) Schlüsselnotdienst Die Aufwendungen in Höhe von 50 sind nach 35a Abs. 2 Satz EStG (haushaltsnahe Dienstleistung) begünstigt. Dies gilt auch für die Anfahrtspauschale, vgl. Rdnr. 35 im o.g. BMF-Schreiben. (4) Gartenarbeiten EFH Die Arbeiten zur Gartenpflege zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des 35a Abs. 2 Satz EStG, begünstigt ist der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 350. Ermittlung der Steuerermäßigung: Haushaltsnahe Dienstleistungen 35a Abs. 2 Satz EStG: Schlüsselnotdienst 50 Gartenarbeiten 350 Summe 500 Steuerermäßigung 20 % 00 Handwerkerleistungen 35a Abs. 3 Satz EStG: Renovierung.428 Steuerermäßigung 20 % 285,60 Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 4

5 Frage 2: Die formellen Voraussetzungen sind in 35a Abs. 5 EStG genannt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gilt 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, danach muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Damit sind Barzahlungen nicht begünstigt. Zum Nachweis vgl. auch Rdnr im o.g. BMF-Schreiben. Lösung zu Sachverhalt 3 (0 Punkte): Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen Pauschbetrag für behinderte Menschen 33b EStG Der Pauschbetrag für Kevin kann gem. 33b Abs. 5 Satz EStG auf die Eltern übertragen werden, da die Eltern für Kevin einen Kindergeldanspruch haben ( 32 Abs. Nr. i.v.m. Abs. 3 EStG) und Kevin den Pauschbetrag selbst nicht in Anspruch nimmt (keine eigenen Einkünfte erzielt, keine Steuererklärung). Der Pauschbetrag beträgt gem. 33b Abs. 3 Satz 2 EStG.060. Allgemeine außergewöhnliche Belastungen 33 Abs. EStG Fahrtkosten Abzugsfähig sind die durch die Behinderung von Kevin bedingten Fahrten der Eltern. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 können die durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten anerkannt werden, H [Fahrtkosten behinderter Menschen Nr. ] EStH. Die Kosten müssen dabei durch Fahrten entstanden sein, bei denen Kevin teilgenommen hat. Ohne Nachweis können km im Kalenderjahr als angemessen angesehen werden, da die Eltern Fahrtenbuch geführt haben, können die tatsächlich nachgewiesenen Fahrten mit 3.00 km angesetzt werden. Allerdings ist ein höherer Aufwand als 0,30 /km unangemessen, H [Fahrtkosten behinderter Menschen Nr. 3] EStH, angemessen sind somit: 3.00 km x 0,30 /m = 930. Heilbehandlungen Kevin Die Aufwendungen für die Heilbehandlungen von Kevin sind bei den Eltern neben dem Pauschbetrag nach 33b EStG abzugsfähig, R 33b Abs. Satz 4 EStR sowie H 33 b [Neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen zu berücksichtigende Aufwendungen. Aufzählungspunkt] EStH. Die Aufwendungen sind im Rahmen des 33 EStG abzugsfähig. Berücksichtigt werden die Kosten für die Behandlung (4.000 ) nach Abzug der Erstattungen (3.200 ), d. h Krankheitskosten Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 5

6 Krankheitskosten zählen zu den typischen außergewöhnlichen Belastungen im Sinn des 33 Abs. EStG (Die Wiederherstellung der Gesundheit wird nach herrschender Meinung als zwangsläufig aus tatsächlichen Gründen angesehen). Bei einer Augen-Laser-OP ist nach R 33.4 Abs. Satz 2 EStR kein amtsärztliches Attest zum Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderlich. Auch ist die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung keine Voraussetzung für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. Berücksichtigt werden daher die von C getragenen eigenen Aufwendungen in Höhe von Ermittlung der zumutbaren Belastung Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute beträgt Nicht einzubeziehen sind die abgeltend besteuerten Kapitalerträge ( 2 Abs. 5b EStG) sowie die Einnahmen aus dem pauschal versteuerten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ( 40a Abs. 2 EStG). Gemäß 33 Abs. 3 EStG beträgt die zumutbare Belastung daher (4% von , 33 Abs. 3 Nr. 2 Bst. a EStG). Abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen 33 EStG entstandene Aufwendungen Zumutbare Belastung abzugsfähige Aufwendungen b EStG Pauschbetrag.060 Summe a.g.b Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 6

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