Aufgabe zu Fall 1: Welche steuerlichen Vergünstigungen können die Eltern im Jahr 2006 für WB erhalten? Begründen Sie, warum und berechnen Sie diese!

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1 2007, Prüfungsteil Einkommensteuer Teil I (35 Punkte) Fall 1 (20 Punkte): Wolfgang Bauer (WB), einziges leibliches Kind seiner zusammenveranlagten Eltern, geboren am , hat im Mai 2006 das Abitur gemacht und hat im Anschluss an seinen Grundwehrdienst, der vom Juli 2006 bis zum März 2007 gedauert hat, studiert. Aus einem Minijob als Austräger von Werbeprospekten am Wochenende verdient WB monatlich 350. Diese Tätigkeit übt er das ganze Jahr aus. Seine Eltern kommen im Übrigen das ganze Jahr für seinen Unterhalt auf. Der Wehrsold beträgt monatlich 300, die freie Unterkunft und Verpflegung hat einen Sachbezugswert von monatlich 250. Aufgabe zu Fall 1: Welche steuerlichen Vergünstigungen können die Eltern im Jahr 2006 für WB erhalten? Begründen Sie, warum und berechnen Sie diese! Lösung zu Fall 1: Aufgabe 1: a) Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 2006 WB ist mit seinen Eltern im 1. Grad verwandt 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Er ist im ganzen Jahr 2006 älter als 18 Jahre und kann deshalb nur berücksichtigt werden, wenn und solange ein Berücksichtigungsgrund nach 32 Abs. 4 EStG vorliegt. Das ist der Fall von Januar bis Mai (Schulbesuch = Berufsausbildung) 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG. im Juni (Übergangszeit weniger als 4 Monate) 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG. Keine Berücksichtigung während Grundwehrdienst, da nicht in 32 Abs. 4 genannt. Berücksichtigung nur möglich, wenn Grenzbetrag nicht überschritten ist. Berücksichtigung möglich für 6 Monate = Grenzbetrag 6/12 von 7680 = Abs. 4 S. 2 und 7 EStG Eigene Einkünfte und Bezüge: Aus dem Minijob, der wegen Pauschalbesteuerung nicht zu Einkünften nach 19 EStG führt, erzielt WB Bezüge. Es werden nur die Bezüge angesetzt, die im Berücksichtigungszeitraum zugeflossen sind 32 Abs. 4 S. 6 EStG. 6 Monate x 350 = 2100./. Kostenpauschale 6/12 von 180 (da ganzjährig Bezüge vorliegen) R (3) S. 1 EStR./. 90 Anzusetzende Bezüge Der Unterhalt der Eltern ist nicht als Bezug anzusetzen H Anrechnung.. 1

2 Der anteilige Grenzbetrag wird nicht überschritten. Kindergeld für 6 Monate in Höhe von 6 x 154 = Abs. 1 EStG b) abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ggf. Freibeträge für Kinder im Rahmen der Günstigerprüfung Kinderfreibetrag 6/12 von 3648, da Zusammenveranlagung 32 Abs. 6 Satz 2 EStG Bedarfsfreibetrag 6/12 von 2160, da Zusammenveranlagung 32 Abs. 6 Satz 2 EStG Sofern die Freibeträge berücksichtigt werden können, wird das erhaltene Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet 31 Satz 4 EStG c) Ermäßigung bei den Zuschlagssteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) abhängig von der Höhe der Einkommensteuer; die Freibeträge für das Kind werden in jedem Fall bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern abgezogen. 51 a Abs. 2 S. 1 EStG d) Unterhaltsfreibetrag nach 33 a Abs. 1 EStG Die Unterhaltsaufwendungen der Eltern für WB sind berücksichtigungfähig, da gesetztliche Unterhaltspflicht besteht 33 a Abs. 1 S. 1 EStG. Ein Unterhaltsfreibetrag kann aber nur für die Monate berücksichtigt werden, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder besteht, demnach nur für die Monate Juli bis Dezember Unterhaltshöchstbetrag: 6/12 von = Eigene Einkünfte und Bezüge: Einkünfte keine, da Minijob zu den Bezügen gehört Bezüge: Minijob 6 Monate x 350 = Wehrsold: 6 Monate x 300 = Sachbezug freie Unterk/Verpflegung 6 x 250 = /. Kostenpauschale 6/12 von 180./ anrechnungsfreier Betrag 6/12 von 624./. 312 Schädlicher Betrag, vom Höchstbetrag zu kürzen = / Ein Unterhaltsfreibetrag kommt demnach nicht in Betracht. 2

3 Fall 2 (8 Punkte): Aus der Steuererklärung von Otto und Ursula Meyer, die zusammenveranlagt werden wollen, ergeben sich auf Seite 3 des Mantelbogens folgende Angaben: Rentenversicherung Arbeitnehmeranteil Otto: Rentenversicherung Arbeitnehmeranteil Ursula: Rentenversicherung Arbeitgeberanteil Otto: Rentenversicherung Arbeitgeberanteil Ursula: Übrige Sozialversicherung Arbeitnehmeranteil Otto Übrige Sozialversicherung Arbeitnehmeranteil Ursula Autohaftpflicht, Privathaftpflicht 500 Kirchensteuer 450 Spende an die Arbeiterwohlfahrt 500 Aufgabe zu Fall 2: 1. Wie wirken sich die oben genannten Zahlen im Steuerbescheid für 2006 aus? (Hinweis: Die Günstigerprüfung nach 10 Abs. 4a EStG führt zu keinem höheren Abzug) 2. Nennen Sie zwei Arten von Altersvorsorgeaufwendungen Lösung zu Fall 2: Aufgabe 1: a) Die Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) sind Altersvorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG Sie sind mit 62 % für das Jahr 2006 anzusetzen 10 Abs. 3 S 4, 6 EStG = Der Höchstbetrag mit 62 % von = ist nicht überschritten 10 Abs. 3 S 1,2,4 EStG. Die steuerfreien Arbeitgeberanteile sind abzuziehen 10 Abs. 3 S 5 EStG. Abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen demnach b) Die übrigen Versicherungsbeiträge sind Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG. Sie sind, da beide pflichtversichert sind, mit höchstens 2 x abziehbar. 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG. c) Die Kirchensteuer ist Sonderausgabe nach 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG, sie ist auch höher als der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach 10 c Abs. 1, 4 EStG mit 72. 3

4 d) Die Spende an die Arbeiterwohlfahrt ist nach 10b Abs. 1 S. 1 EStG als Sonderausgabe abziehbar, sofern der Höchstbetrag von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschritten ist. Aufgabe 2: a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG b) Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG c) Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG d) Beiträge zu einer Rürup-Renten-versicherung 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG Fall 3 (2 Punkte): Bundeskanzlerin Merkel wendet an Mitgliedsbeiträgen und Spenden für die CDU insgesamt auf. Sie wird mit ihrem Mann zusammenveranlagt, der nur den Mindestbeitrag in Höhe von 60 Euro an die CDU zahlt. Aufgabe zu Fall 3: Wie sind diese Beträge in deren Steuerbescheid für 2006 verarbeitet? Lösung zu Fall 3: a) Parteispenden vorrangig nach 34 g S. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Steuerermäßigung 50 % der Ausgaben (Spenden und Beiträge zusammen), höchstens bei Zusammenveranlagung Hierfür sind Ausgaben verbraucht. b) Der Rest von ( / =) kann nach 10 b Abs. 2 EStG in Höhe von höchstens als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Restbetrag ist steuerlich nicht abzugsfähig. Fall 4 (5 Punkte): Einzelfragen zum Themenkomplex Familienleistungsausgleich Aufgabe zu Fall 4: 1. Welche Übertragungsmöglichkeiten gibt es bei den Freibeträgen für Kinder? 2. Nennen Sie 6 kinderbedingte Steuererleichterungen 4

5 Lösung zu Fall 4: Aufgabe 1. a) Übertragung des Kinderfreibetrags wegen nicht ausreichender Erfüllung der Unterhaltspflicht eines Elternteils 32 Abs. 6 Satz 6 EStG Damit verbunden ist auch die Übertragung des Bedarfsfreibetrags 32 Abs. 6 S. 6 EStG, R (4) S. 2 EStR b) Übertragung des Bedarfsfreibetrags auf einen Elternteil, wenn das Kind beim anderen Elternteil nicht gemeldet ist. 32 Abs. 6 Satz 6 2. Halbsatz EStG, R (4) S. 3 EStR Diese Möglichkeit besteht nur bei minderjährigen Kindern Aufgabe 2. Kindergeld, Freibeträge für Kinder nach 32 EStG (ergänzend, sofern Spitzenausgleich möglich) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24 b EStG) Sonderbedarf für Berufsausbildung ( 33 a Abs. 2 EStG) Solidaritätszuschlag ( 51 a EStG) Kirchensteuer ( 51 a EStG) Kinderbetreuungskosten (wie BA/WK/SA, 4f, 9, 10 Abs. 1 Nr. 5, 8 EStG Einkunftsgrenze für Eigenheimzulage ( 5 Satz 3 EigZulG) Kinderzulage zur Eigenheimzulage ( 9 Absatz 5 EigZulG) Kinderzulage als Teil der Altersvorsorgezulage ( 85 Abs. 1 EStG) Übertragbarkeit des Behinderten-Pauschbetrags ( 33 b Abs. 5 EStG) Minderung der zumutbaren Belastung bei den agb ( 33 Abs. 3 EStG) Sonderausgabenabzug für Schulgeld ( 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) Einkunftsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage Einkunftsgrenze für die Wohnungsbauprämie 5

Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40.

Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40. 1 Lösung zu Aufgabe 1: SACHVERHALT 1 - HAUSAUFGABE Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40.000,00 ) Beiträge

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