Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

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1 Lohnpfändungen Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

2 Bei der Lohnpfändung wird dem Arbeitgeber als sogenanntem Drittschuldner, ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf das Arbeitseinkommen seines Arbeitnehmers zugestellt. Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat ein Gläubiger des Arbeitnehmers/ Schuldners erwirkt. Mit Bewirkung der Pfändung hat der Arbeitgeber gemäß 840 der Zivilprozeßordnung (ZPO) auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist und ob evtl. bereits weitere Pfändungen vorliegen. Die Pfändung wird mit Zustellung des Beschlusses wirksam. Vor allem wenn das Arbeitseinkommen von mehreren Gläubigern gepfändet wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung wichtig. Der Arbeitgeber sollte deshalb stets den Zustellungszeitpunkt des Pfändungsbeschlusses vermerken. I. Vorgehen für den Arbeitgeber Der Arbeitgeber ermittelt den unpfändbaren Betrag für seinen Arbeitnehmer und zahlt ihm diesen weiterhin aus. Der gepfändete Lohnbetrag wird an den Gläubiger überwiesen. Die gepfändeten Beträge sind mit jeder Monatsabrechnung solange an den Gläubiger abzuführen, bis die im Pfändungsund Überweisungsbeschluss genannte Gesamtforderung (Hauptforderung zzgl. Zinsen, Kosten und Auslagen des Gläubigers) getilgt ist. Wenn der Arbeitgeber ohne Berücksichtigung des Beschlusses das Gehalt voll an seinen Arbeitnehmer ohne Abzug weiter zahlt, wird diese Zahlung gegenüber dem Gläubiger nicht berücksichtigt, da sie unwirksam ist. Der Gläubiger kann daher trotzdem die Auszahlung des gepfändeten Betrages an sich verlangen, somit müsste der Arbeitgeber in diesem Fall doppelt zahlen. Denn er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung gegenüber dem Gläubiger verantwortlich. Gleichzeitig hat er die zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bestehenden Vollstreckungsschutzbestimmungen ( 850 bis 850 k Zivilprozessordnung) zu beachten. 2. Begriff des Arbeitseinkommens 2 Der Begriff umfasst, unabhängig von der Bezeichnung, alle Ver-

3 gütungen, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zustehen. Auch der Wert der Sachbezüge wird dem Arbeitseinkommen zugerechnet, wenn sie neben dem Geldeinkommen bezogen werden (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung, geldwerter Vorteil bei Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung). 3. Unpfändbare Bestandteile des Arbeitseinkommens Unpfändbar sind insbesondere: die Hälfte der Gesamtvergütung für die Überstunden (Grundvergütung und Zuschlag) das zusätzliche Urlaubsgeld; die Lohnfortzahlung während des Urlaubs (Urlaubsentgelt) und eine beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Urlaubsabgeltung nach 7 Abs. 4 des BurlG sind dagegen pfändbar Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder (z. B. Jubiläumszuwendungen), Aufwandsentschädigungen und Auslösungen für eine auswärtige Tätigkeit (Reisekosten, Umzugskosten), Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Weihnachtszuwendungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch bis zu 500, Vermögenswirksame Leistungen (Vereinbarung muss vor Pfändung getroffen worden sein), Gehaltsumwandlung oder Arbeitgeberleistungen zur Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) 3

4 4. Berechnung des Nettoarbeitseinkommens und Ermittlung der Pfändungsgrenze Das für die Pfändung maßgebende Nettoarbeitseinkommen ist vom Arbeitgeber zu berechnen. Hierzu sind vom pfändbaren Bruttoarbeitseinkommen abzuziehen: Lohn und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und gleichgestellte Abgaben in der üblichen Größenordnung (bei privatversicherten gelten die vergleichbaren gesetzl. Beiträge als übliche Größenordnung ) Gesetzlicher Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung Die gesetzlichen Lohnabzüge mindern auch insoweit das Nettoarbeitseinkommen als sie auf unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens entfallen (z. B. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf das zusätzliche Urlaubsgeld). Die Pfändungsgrenze hat der Arbeitgeber anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle zu ermitteln. Diese weist zu dem jeweiligen Nettoarbeitseinkommen den pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners aus. Die unterhaltsberechtigten Angehörigen hat der Arbeitgeber festzustellen. Als unterhaltsberechtigte Angehörige kommen in Betracht: der Ehegatte, der frühere Ehegatte, Verwandte (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), die Mutter eines nichtehelichen Kindes 5. Besonderheiten bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen 4 Bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen ist die Lohnpfändungstabelle nicht anwendbar. Der pfandfrei bleibende Betrag wird vielmehr vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss festgelegt. Das für die Pfändung verfügbare Nettoarbeitseinkommen hat der Arbeitgeber wie bei anderen

5 Pfändungen selbst zu berechnen. Dabei ist zu beachten, dass dem Schuldner von Überstundenvergütungen, vom zusätzlichen Urlaubsgeld und vom Weihnachtsgeld mindestens die Hälfte des Betrages belassen werden muss, der bei einer anderweitigen Pfändung unpfändbar wäre. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a Köln Telefon: / Telefax: / office@laufmich.de Stand: Mai 2012 (Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.) 5

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