Pfändung von Arbeitseinkommen

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1 Pfändung von Arbeitseinkommen Stand: Oktober 2002 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Die im Merkblatt "Pfändung von Arbeitseinkommen" zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen und ihren Mitgliedern einen Überblick über praktische und rechtliche Fragen zum Thema geben.

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 II. Einleitung der Lohnpfändung 3 1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 3 2. Rechtswirkung der Lohnpfändung 3 III. Erklärung des Drittschuldners (Arbeitgebers) 3 IV. Ermittlung des pfändbaren Einkommens 4 1. Ermittlung des Nettoeinkommens 4 2. Feststellung des pfändbaren Betrages 5 V. Zusammentreffen mehrerer Pfändungen und Vorpfändung 5 VI. Einwendungen und Einreden gegen die Lohnforderung 6 VII Rechtsbehelfe 6 VIII. Erstattung der Bearbeitungskosten 7 Muster einer Erklärung des Arbeitgebers gemäß 840 ZPO 8

3 - 3 - I. Allgemeines Soll das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers gepfändet werden, so wird der Arbeitgeber hierbei häufig ohne sein Zutun und gegen seinen Willen in einen komplexen Vollstreckungsvorgang hineingezogen, der ihn mit zusätzlicher Arbeit und einem erheblichen finanziellen Risiko belastet. Das Merkblatt soll dem Arbeitgeber einen Überblick darüber geben, was er im Fall einer Lohnpfändung zu beachten hat. II. Einleitung der Lohnpfändung Rechtsbeziehungen der Beteiligten bei der Pfändung 1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Die Lohnpfändung wird eingeleitet durch einen Antrag des Gläubigers auf Erlass eines sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (=PÜ) beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Mit dem PÜ wird die Lohnforderung des Arbeitnehmers (Schuldners) gegen den Arbeitgeber (Drittschuldner) auf Zahlung des Arbeitseinkommens gepfändet. Mit der Zustellung des PÜ erfährt der Arbeitgeber erstmals von der Pfändung. Die Zustellung erfolgt per Post oder durch den Gerichtsvollzieher. Die Zustellung muss persönlich an den Arbeitgeber oder an einen im Geschäftslokal anwesenden Arbeitnehmer erfolgen. Das Wissen des Arbeitgebers über die Zustellung ist nicht erforderlich. 2. Rechtswirkung der Lohnpfändung Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ist es dem Arbeitgeber verboten, das Entgelt in voller Höhe an den Arbeitnehmer zu zahlen. Leistet er dennoch an diesen, so bleibt er gegenüber dem Gläubiger weiterhin zur Zahlung verpflichtet. III. Erklärung des Drittschuldners (Arbeitgebers) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Arbeitgeber bei Zustellung durch den Gerichtsvollzieher innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses dem Gläubiger gegenüber eine sog. Drittschuldnererklärung nach 840 ZPO abzugeben. Gibt der Arbeitgeber innerhalb der Frist nicht die erforderlichen Erklärungen ab, so haftet er dem Gläubiger für die ihm hieraus entstehenden Schäden. Ein Muster für eine Drittschuldnererklärung ist dem Merkblatt beigefügt.

4 - 4 - IV. Ermittlung des pfändbaren Einkommens Bei der Pfändung wegen einer Forderung muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens monatlich, wöchentlich oder täglich feststellen und diesen so lange an den Pfändungsgläubiger übersenden, bis dessen Vollstreckungsforderung nebst Zins- und Kostenforderung gegen den Arbeitnehmer vollständig gedeckt ist. Der Arbeitgeber hat nicht zu prüfen, ob dem Gläubiger tatsächlich ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer zusteht. Der Pfändung des Arbeitseinkommens sind durch das Gesetz Grenzen gesetzt, um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer und seinen Angehörigen, für die er unterhaltsberechtigt ist, die Lebensgrundlage entzogen wird. Erfolgt die Pfändung wegen einer Unterhaltsforderung, so bestimmt das Vollstreckungsgericht im PÜ, welcher Betrag des Nettoeinkommens unpfändbar ist. 1. Ermittlung des Nettoeinkommens Der Lohnpfändung unterliegt grundsätzlich das in Geld zahlbare Nettoarbeitseinkommen. Hierunter fallen neben dem reinen Arbeitslohn auch jede andere sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Forderung wie z.b. Abfindungen oder übertarifliche Zulagen. Damit unterliegt auch noch nicht ausbezahlter rückständiger Lohn der Pfändung. Arbeitsentgelt, das schon ausbezahlt worden ist, kann nicht mehr gepfändet werden. Das pfändbare Einkommen wird wie folgt ermittelt: a) Ermittlung des Bruttoeinkommens: Es wird ermittelt, indem alle Bezüge des Arbeitnehmers unabhängig davon, ob sie pfändbar sind oder nicht, zusammengerechnet werden. b) Hiervon sind Steuern und die unpfändbaren Beträge abzuziehen: - Steuern - Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers - Vermögenswirksam angelegte Einkommensteile - ½ des für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teils des Arbeitseinkommens - tarifliches oder betriebsübliches Urlaubsgeld - Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber 500.-(wenn die Zuwendung aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird und hierauf ein Rechtsanspruch besteht) - Erziehungsgeld - Sterbebezüge aus dem Arbeitsverhältnis - Forderungen auf Naturalleistungen wie z.b. freie Unterkunft und Verpflegung, Dienstwagen, Arbeitskleidung, unentgeltliche oder verbilligte Warenabgabe - Heirats- und Geburtshilfen Pfändbar sind demnach u.a. - Abfindungen; - Betriebsrenten; - Aufwandsentschädigungen, soweit sie die steuerlich zulässigen Beträge überschreiten; - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld und Krankengeldzuschüsse des Arbeitgebers; - Fixum und Provision, wenn es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für Dienstleistungen handelt; - Gratifikationen, soweit auf sie ein Rechtsanspruch besteht; - Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; - die Hälfte der Mehrarbeitsvergütungen incl. Zuschlag; - Urlaubsabgeltung; - Urlaubsentgelt; - Zuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit, soweit nicht Mehrarbeit.

5 - 5 - Bedingt pfändbare Bezüge: Gewisse Bezüge werden ebenfalls wie Arbeitseinkommen behandelt; sie sind aber nur dann pfändbar, wenn zuvor die Zwangsvollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners erfolglos war und die Pfändung der Billigkeit entspricht. Die Entscheidung hierüber trifft der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts. Zu den bedingt pfändbaren Bezügen gehören: - Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind; - Unterhaltsrenten, die auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen; - Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden; - Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3.579,- nicht übersteigt. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, ob ein bestimmter Betrag der Lohnpfändung ganz oder teilweise unterliegt, kann der Arbeitgeber hierüber eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeiführen (vgl. unten G.) 2. Feststellung des pfändbaren Betrages Vom zuvor ermittelten Nettoeinkommen sind - je nach Unterhaltspflicht unterschiedlich hohe - unpfändbare Grundfreibeträge abzuziehen. Der Arbeitnehmer muss über seine bestehenden Unterhaltspflichten Auskunft erteilen. Im Zweifel muss der Arbeitgeber einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts einholen. Der Gesetzgeber hat den Pfändungsvorschriften zur Vereinfachung eine Tabelle (vgl. Anhang) beigefügt, aus der sich der von der Pfändung erfasste Betrag ablesen lässt. Übersteigt das Einkommen die Grenze von 2.851,-- monatlich, 658,-- wöchentlich oder 131,58 täglich, so ist der diese Beträge übersteigende Teil uneingeschränkt pfändbar. V. Zusammentreffen mehrerer Pfändungen und Vorpfändung Wenn ein Arbeitseinkommen mehrfach gepfändet wird, hat der Arbeitgeber den zuerst zugestellten PÜ zu erfüllen und anschließend den später zugestellten (Ausnahme: Vorpfändung s.u.). Gleichzeitig zugestellte PÜs haben den gleichen Rang. Im letztgenannten Fall ist das für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Arbeitseinkommen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Beträge zueinander aufzuteilen. Beispiel: G1 und G2 pfänden die Lohnforderung des alleinstehenden Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Das pfändbare Nettoeinkommen beträgt 3.000,--. Dem B werden die PÜs durch den Gerichtsvollzieher zum gleichen Zeitpunkt zugestellt. Die Vollstreckungsforderung des G1 beträgt 1000,--, die des G ,--. Pfändbar sind laut Tabelle 1.344,00 zzgl. der Differenz von 2.851,-- und 3.000,-- 149, ,00 Dieser Betrag ist zu 1/3 an G1 497,67) und zu 2/3 an G2 995,34) auszuzahlen. Treffen eine gewöhnliche Forderung und eine Unterhaltsforderung zusammen, so ist auf Antrag die Unterhaltsforderung vorberechtigt. Das Vollstreckungsgericht übernimmt die Verrechnung auf Antrag des Arbeitnehmers, des Gläubigers oder des Arbeitgebers.

6 - 6 - Für den Gläubiger besteht die Gefahr, dass zwischen dem Erlass des PÜs und dessen Zustellung einige Zeit vergeht und andere Gläubiger zwischenzeitlich den Lohn pfänden lassen. Um dies zu verhindern, kann der Gläubiger durch eine Pfändungsankündigung die Forderung vorpfänden lassen. Sobald die Vorpfändung an den Arbeitgeber durch den Gerichtsvollzieher zugestellt ist, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil zurückhalten und darf ihn weder an den Arbeitnehmer noch an den Gläubiger abführen. Der Arbeitgeber darf nur den pfändungsfreien Anteil an den Arbeitnehmer auszahlen. Erst wenn der PÜ an den Arbeitgeber zugestellt ist, darf er den Betrag an den Gläubiger überweisen. Die Vorpfändung basiert auf einer Erklärung des Gläubigers, und muss bestimmte Daten enthalten: Benachrichtigung über die unmittelbar bevorstehende Pfändung; Die genaue Bezeichnung der Beteiligten; Die genaue Kennzeichnung der Vollstreckungsforderung, der zu pfändenden Lohnforderung und des Vollstreckungstitels; Die Aufforderung an den Arbeitgeber, nicht mehr an den Arbeitnehmer zu leisten; Die Aufforderung an den Arbeitnehmer, sich jeder Verfügung über die Lohnforderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Fehlt eines dieser Merkmale, so bleibt die Vorpfändung ohne Wirkung. Die Vorpfändung behält ihre Wirkung nur, wenn innerhalb eines Monats der PÜ zugestellt wird. VI. Einwendungen und Einreden gegen die Lohnforderung Einwendungen und Einreden gegen die Lohnforderung (z.b. Erklärung des Arbeitgebers, dass Arbeitnehmer keine Lohnforderung gegen ihn hat) muss der Arbeitgeber bereits in der Drittschuldnererklärung geltend machen (vgl. oben 2.2.) Folgende Einwendungen spielen in der Praxis eine Rolle: die Aufrechnung des Arbeitgebers mit eigenen Forderungen gegen die Lohnforderung, die- teilweise - Erfüllung der Lohnforderung durch Lohnvorschüsse und Lohnabschlagszahlungen, die Abtretung der Lohnforderung. VII Rechtsbehelfe Die Forderung des Gläubigers kann der Arbeitgeber nicht angreifen. Dies ist allein Sache des Arbeitnehmers. Rechtsmängel des PÜ dürfen dagegen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer geltend machen. Der Arbeitgeber kann u.a. in folgenden Fällen eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen: Unzuständigkeit des Vollstreckungsgerichts Zustellmängel nicht ausreichende Bezeichnung der Lohnforderung Formmängel im Pfändungsbeschluss Nichtbeachtung der Lohnpfändungsbeschränkungen Ungewissheit über die Zahl der zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten Unklarheiten bei der Bestimmung des Auszahlungszeitraums unrichtige Festsetzung der Pfändungsgrenze das Nichtbestehen der Lohnforderung oder deren Abtretung vor der Pfändung Unrichtigkeit der Rangfolge

7 - 7 - VIII. Erstattung der Bearbeitungskosten Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Bearbeitung der Lohnpfändungen vom Arbeitnehmer nur erstattet verlangen, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht. Die Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich entstanden sind und nachgewiesen werden oder aber ein Pauschbetrag vereinbart worden ist, der sich an den durchschnittlich entstehenden Kosten orientiert und sich im Rahmen des Angemessenen bewegt. Angemessen sind: 1% bis 1,5% des jeweils gepfändeten, verpfändeten oder abgetretenen Betrages, wenn der Pfändungsfreibetrag aus der Tabelle abgelesen werden kann. 3% in allen übrigen Fällen, 3% der Pfändungsforderung bzw. der verpfändeten oder abgetretenen Forderung bis 250,--, 2% für den darüber hinausgehenden Betrag, Ein Grundbetrag bis zu 5,-- für jede Pfändung, Verpfändung oder Abtretung sowie 2,50 für jedes anfallende Schreiben und 1,-- je Überweisung, 7,50 je Berechnungs- und Buchungsvorgang.

8 - 8 - Muster einer Erklärung des Arbeitgebers gemäß 840 ZPO 1. In Erfüllung unserer Auskunftspflicht gemäß 840 ZPO teilen wir Ihnen in der Lohnpfändungssache... gegen..., AZ:... des Amtsgerichts... mit, dass wir die Forderung nicht anerkennen, weil der Schuldner nicht (mehr) bei uns beschäftigt ist und deshalb keine Lohnforderungen (keine Forderungen auf rückständigen Lohn) gegen uns hat. oder In Erfüllung unserer Auskunftspflicht gemäß 840 ZPO teilen wir in der Lohnpfändungssache... gegen..., AZ:... des Amtsgerichts... mit, dass wir die Forderung anerkennen und zur Zahlung bereit sind, soweit dem Schuldner künftig pfändbare Lohnforderungen gegen uns zustehen. Wir behalten uns vor, sämtliche Einwendungen und Einreden zu erheben, sofern sie noch bekannt werden. Zahlungen erfolgen nur im Rahmen der Pfändbarkeit und soweit nicht Rechte Dritter vorgehen. 2. Andere Personen machen keine Ansprüche auf die Lohnforderung geltend. oder Der Schuldner hat sein pfändbares Arbeitseinkommen mit Vorrang in Höhe von... DM für gewöhnliche Geldforderungen an... (Name, Anschrift) und in Höhe von... DM für Unterhaltsforderungen an... (Name, Anschrift) abgetreten. Der Schuldner hat vor der Pfändung bereits folgende Vorschüsse/Darlehen mit Rückzahlungsvorbehalt von uns erhalten: Von anderen Gläubigern ist das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners mit Vorrang in Höhe von DM... für gewöhnliche Forderungen (z.b. aus Darlehen, Kauf, Miete) und in Höhe von DM... für Unterhaltsforderungen gepfändet. Einen pfändbaren Betrag können Sie mit Rücksicht auf die bestehenden Vorpfändungen und Vorausabtretungen zurzeit nicht erwarten. oder Die Ihnen als Pfändungsgläubiger zustehenden Beträge werden jeweils monatlich/ wöchentlich abgerechnet und bis zum... des folgenden Monats/der folgenden Woche an Sie überwiesen..... (Ort, Datum) (Unterschrift)

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