Besteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien. Cluj-Napoca 14. Oktober 2014

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1 Besteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien Cluj-Napoca 14. Oktober 2014 Referent: Sorana Celina CERNEA - Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin

2 Ansässigkeit einer natürlichen Person ansässige natürliche Person Definition: StGB (Art. 7, Abs. 1, Pkt. 23): Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, der Aufenthalt in RO länger als 183 Tagen; DBA RO-AT/DE (Art. 4): Wohnsitz, ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehöriger. Besteuerung der Welteinkommen in RO laut StGB (Art. 40): ab 1. Januar des folgenden Steuerjahres nachdem die Ansässigkeitsbedingungen in RO erfüllt sind Regelung ab 1. Januar 2012 Finanzministerverordnung (OMFP) Nr. 74/ : Fragebogen zur Ermittlung der steuerlichen Ansässigkeit für natürlichen Personen, die in RO ankommen / RO verlassen Pflicht für Personen, die über 183 Tage in RO ansässig sind Referent: Sorana Celina CERNEA 1

3 Ansässigkeitsbescheinigung für die Anwendung des DBA RO-AT/DE ist die Vorlegung der Ansässigkeitsbescheinigung notwendig soll im Moment des Einkommenerlangens vorhanden sein (Original/beglaubigte Kopie und autorisierte Übersetzung) wenn sie nicht verfügbar ist, dann werden die Bestimmungen der rumänischen Gesetzgebung angewandt Rückerstattungsmöglichkeit die Ansässigkeitsbescheinigung des Jahres wenn sie erstellt wurde, ist auch während den ersten 60 Tagen des Folgejahres gültig Referent: Sorana Celina CERNEA 2

4 Lohnsteuer in Rumänien für die unselbständige Arbeit die nichtansässige natürliche Personen, die unselbständige Tätigkeiten in RO ausüben - unterzogen zur Zahlung von Lohnsteuer ab dem ersten Arbeitstag in RO Ausnahmefällen: DBA RO-AT/DE und Ansässigkeitsbescheinigung DBA RO-AT/DE Art. 15 Unselbständige Arbeit : die Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen einer in AT/DE ansässigen Person für die in RO ausgeübte unselbständige Arbeit werden nur in AT/DE besteuert, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: der Angestellte sich in RO insgesamt nicht länger als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und die Vergütungen von einem Arbeitsgeber oder für einen Arbeitsgeber gezahlt werden, der nicht in RO ansässig ist und die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung in RO getragen werden, die der Arbeitgeber in RO hat. Referent: Sorana Celina CERNEA 3

5 Lohnsteuer in Rumänien für die unselbständige Arbeit Beispiel 1: Ein Angestellter eines Unternehmens aus AT oder DE wird an ein Unternehmen in RO versetzt/entsandt. Der Lohn des Angestellten wird vom Unternehmen aus AT/DE ausgezahlt. Falls der Angestellte sich in RO für eine Zeitdauer die 183 Tagen in einem Steuerjahr überschreitet, aufhält, einen Teil seines Lohnes, abhängig von den Arbeitstagen in RO, wird in RO besteuert. Beispiel 2: Falls der Lohn seitens einer Betriebstätte aus RO des Unternehmens aus AT/DE getragen wäre und der Angestellte in RO versetzt wäre, dann würde der Lohnanteil der von der Betriebstätte getragen sein wurde, in RO ab dem ersten Arbeitstag besteuert, auch wenn die Aufenthaltsdauer in RO weniger als 183 Tagen beträgt. Beispiel 3: Falls der Lohn des Angestellten seitens dem Unternehmen aus RO und nicht aus AT/DE getragen wäre, würde die Lohnsteuer in RO ab dem ersten Versetzungstag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, gezahlt werden müssen. Referent: Sorana Celina CERNEA 4

6 Steuerliche Eintragungs- und Erklärungspflicht in Rumänien Die nichtansässige natürliche Personen, die der Lohnsteuer in RO unterzogen werden, sind innerhalb von 15 Tagen ab dem Beginn der Tätigkeit verpflichtet, sich am Finanzamt im Sinne der Feststellung der anfallenden Steuerzahlungsmethode für seiner Einkünfte eintragen zu lassen. Unterlagen: Antrag; Kopie des Einstellungsdokumentes und dessen beglaubigte Übersetzung in rumänischer Sprache; Ansässigkeitsbescheinigung, übersetzt und beglaubigt; der Dokument der das Arbeitsrecht in RO vorweist (z.b. Versetzungsbeschluss in RO ausgestellt vom Arbeitgeber aus AT/DE). Steuerliche Eintragung am zuständigen Finanzamt anhand Steuererklärung Kode 030 Referent: Sorana Celina CERNEA 5

7 Steuerliche Eintragungs- und Erklärungspflicht in Rumänien Im Falle der Steuerpflicht in RO ab erstem Tag, ist der nicht ansässige Arbeitsnehmer verpflichtet eine monatliche Steuererklärung (Kode 224) einzurechnen und die Lohnsteuer zu zahlen Aufenthalt in RO wird verlängert, dann ist, binnen 15 Tagen ab dem Ablauf des 183-tägigen Aufenthaltes, beim Finanzamt die monatliche Steuererklärung Kode 224 einzurechnen Besteuerung ab dem ersten Arbeitstag Besteuerungsbasis: Nettoeinkommen = Bruttoeinkommen (inkl. Sachbezüge, Tagegeld/Diäten über 35 Euro/Tag u.a.) Pflichtabgaben in RO Steuerfreibeträge Lohnsteuersatz = 16% Steuererklärung Kode 222 betreffend den Anfangs-/Enddatum der Tätigkeitsausübung seitens natürlichen Personen, die in RO tätig sind und Löhne aus dem Ausland erhalten, wird von Personen bei denen die natürliche Personen tätig sind, ausgefüllt (innerhalb 15 Tagen) Referent: Sorana Celina CERNEA 6

8 Gesetzliche Sozialversicherungen EG-Verordnungen Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/ Regelungen betreffend das anzuwendende Recht für die soziale Sicherheit allgemeine Regelung: eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Sonderregelung: eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst Verlängerung über 24 Monate möglich nach Antrag Referent: Sorana Celina CERNEA 7

9 Gesetzliche Sozialversicherungen Staatsbürger der Europäischen Union die nach RO entsandt wurden und die in deren Ansässigkeitsland über Sozialversicherungen verfügen, sind nicht verpflichtet sich in RO zu versichern falls Sie über das Formular A1 verfügen falls die Sozialversicherungspflicht in RO besteht, hat der ausländischer Arbeitsgeber die Verpflichtung, monatlich, die Steuererklärung Kode 112 abzugeben und die Sozialabgaben (Anteil des Arbeitsgebers und Anteil des Arbeitsgebers) abzuführen anhand eines Abkommens mit dem Arbeitsnehmer, kann diese Verpflichtung vom Arbeitsnehmer übernehmen werden Referent: Sorana Celina CERNEA 8

10 Gesundheitsversorgung die Staatsbürger der EG, die nach RO versetzt wurden und die in deren Ansässigkeitsland über Gesundheitsversicherungen verfügen, sind nicht verpflichtet sich in RO zu versichern falls sie über das Formular A1 verfügen europäische Krankenversicherungskarte (kurze Aufenthalte) Formular S1 (Wohnsitz auch im Ausland) soll bei der Krankenkasse vorgelegt werden Referent: Sorana Celina CERNEA 9

11 Anmeldung an der Behörde für Einwanderung Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 102/ Ansässigkeitsrecht der Staatsbürger der EG, die in RO reisen, bis zu 3 Monaten ab dem Eintritt im Lande, ohne daß zusätzliche Maßnahmen unternommen werden müssen Ansässigkeitsrecht der Staatsbürger der EG, die in RO unselbständige oder selbständige Arbeiten ausüben, für eine Zeitdauer länger als 3 Monaten die Staatsbürger der EG, die in RO dienstlich zeitlich begrenzt reisen, sind verpflichtet sich an der Behörde für Einwanderung eintragen zu lassen (innerhalb 90 Tagen nach Ankunft in RO) Oficiul Român pentru Imigrări: Referent: Sorana Celina CERNEA 10

12 Eintragung beim lokalen Arbeitsamt Gesetz (L) Nr. 344/ , Regierungsbeschluss (HG) Nr. 104/ übernehmen die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitsnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Anwendungsgebiet: Entsendung von Arbeitsnehmer im Rahmen der länderübergreifender Erbringung von Dienstleistungen Arbeitsbedingungen: gem. rumänischer Gesetzgebung und Tarifvertrag Verpflichtungen betreffend die Arbeitsbedingungen der gesetzlichen Vertreter in RO eines Unternehmens, das Angestellten nach RO entsendet die Unternehmen, die nach RO Angestellten versetzen, sind verpflichtet, dem Arbeitsamt eine Benachrichtigung betreffend die Versetzung der Angestellten, 5 Tage vor dem Arbeitsbeginn der nach RO versetzten Angestellten zusenden zu lassen Referent: Sorana Celina CERNEA 11

13 Sorana Celina CERNEA - Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin - Geschäftsführerin von IAS Expert S.R.L. Cluj-Napoca, Str. Ploieşti Nr A Ap. 35 Tel.: +40 (0) sorana.cernea@ias-expert.ro Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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