Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus
|
|
- Gerd Böhm
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Tschechien Sozialversicherung 1 Grenzüberschreitende Beschäftigung HI HI Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Tschechien wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus Ein Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Für diesen Arbeitnehmer gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung spielt es keine Rolle, dass die geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Krankenversicherungspflicht in Deutschland auslöst. Besondere Personenkreise Diese Regelung gilt auch für selbstständige erwerbstätige Personen. Bei Beamten gelten die Rechtsvorschriften des Staates, dem die ihn beschäftigte Verwaltungseinheit angehört. Dies gilt auch, wenn der Beamte in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird. Arbeitslosengeldbezieher unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen. Für Wehr- und Zivildienstleistende gelten immer die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, der die Person zum Dienst verpflichtet hat. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dienst in einem anderen Staat verrichtet wird. Bei Flug- und Kabinenbesatzungsmitgliedern gelten wiederum die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sich die "Heimatbasis" befindet. Für Personen, die gewöhnlich eine abhängige Beschäftigung auf einem Seeschiff ausüben, gilt das Flaggenstaatsprinzip. Dies bedeutet, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gelten, unter dessen Flagge das Schiff fährt. 2 Entsendung HI Im Fall einer Entsendung gelten in Tschechien besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer HI
2 Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Tschechien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. 2.2 Selbstständigkeit im Ausland HI Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Tschechien ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden. 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind HI Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist. 4 Ausnahmevereinbarungen HI Die Regelungen in den Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten nach den vorgenannten Regelungen für den Arbeitnehmer die tschechischen Rechtsvorschriften, kann durch eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Ein Arbeitnehmer wird für 4 Jahre nach Tschechien entsandt Ein Arbeitnehmer arbeitet 2 Jahre für ein deutsches Unternehmen. Nun soll er für ein auf 4 Jahre befristetes Projekt in Tschechien arbeiten. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind nicht erfüllt, da der Beschäftigungszeitraum von 4 Jahren die maximale Entsendedauer von 24 Monaten übersteigt. Durch den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung kann erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer für die gesamte Zeit die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten. 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland HI Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Tschechien. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.
3 5 Bescheinigung A1 HI Personen, die in Tschechien arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften". Die Bescheinigung wird für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Bei Arbeitnehmern und Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wird die Bescheinigung in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, bei der die Person versichert ist. 6 Krankheit im Ausland HI Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Tschechien eingesetzt werden, können auch in Tschechien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Entsendung nach Tschechien Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer für ein 8- monatiges Projekt nach Tschechien. Der Arbeitnehmer kann Sachleistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen. 6.1 Sachleistungsprinzip HI Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie einige andere Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt ein ähnliches Prinzip. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie befindet sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte. Leistungsumfang Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in Tschechien notwendig sind. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch tschechische Versicherte erhalten. Ebenso müssen die nach tschechischem Recht vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden.
4 tschechischem Recht vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden. 6.2 Leistungen bei Krankheit HI Bei einer Entsendung ins Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet. Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten nach Tschechien, so können auch sie Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten. Auch für Familienangehörige besteht eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts. 6.3 Kostenerstattung bei Krankheit HI Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären. [ 96 ] Neben der Kostenerstattung nach deutschem Recht besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung nach den Regelungen der Verordnungen über soziale Sicherheit. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Kosten, die im Rahmen der Leistungsaushilfe angefallen wären. Da beide Ansprüche bestehen, erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber den jeweils höheren Betrag. 6.4 Arbeitsunfähigkeit HI Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung oder während eines Urlaubsaufenthalts arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Der Arbeitnehmer kann vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich. 6.5 Arbeitsunfall HI Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates. 6.6 Entsendung nach Deutschland HI Arbeitnehmer, die in Tschechien bei einem tschechischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden. Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung
5 erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die tschechischen Rechtsvorschriften. [ 92 ] [ 93 ] [ 94 ] [ 95 ] [ 96 ] 17 SGB V. [ 97 ] [ 98 ]
Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,
TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem
Mehr50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Die erste(n) Ziffer(n) der kennzeichnen den Artikel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Ziffern nach dem Punkt die laufende Nummer des s im Kommentar. A Alters- und Hinterbliebenenrenten
Mehr50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten
Die erste(n) Ziffer(n) der kennzeichnen den Artikel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Ziffern nach dem Punkt die laufende Nummer des s im Kommentar. A Alters- und Hinterbliebenenrenten Antragstellung
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
Mehr(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten
MehrSTICHWORTVERZEICHNIS
Die erste(n) Ziffer(n) der kennzeichnen den Artikel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Ziffern nach dem Punkt die laufende Nummer des s im Kommentar. A Alters- und Hinterbliebenenrenten Antragstellung
MehrGKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA)
1 von 6 Bundesanzeiger https://www.bundesanzeiger.de Name Bereich Information V.-Datum GKV-Spitzenverband DVKA Nichtamtlicher Teil Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Artikel 6 bis 9 des Abkommens
MehrGemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame
MehrMerkblatt für Arbeitgeber zur. Beschäftigung zwischen. Deutschland und Frankreich in der Großregion
Merkblatt für Arbeitgeber zur A1-Bescheinigung Grenzüberschreitende bei Beschäftigung zwischen Berufsausbildung Deutschland und Frankreich in der Großregion 1. Was ist die A1-Bescheinigung? Der Vordruck
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrGemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame
MehrGemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 19.10.2016 Gemeinsame
MehrSOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH
SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH Mag. Katharina Brandstetter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsreferat Andreas Neroth, Stv. Abteilungsleiter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsabteilung PFLICHTVERSICHERUNG
MehrLohnsteuer (LSt) in Deutschland
Lohnsteuer (LSt) in Deutschland LSt ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer ( 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten ( 38 Abs. 3 EStG).
MehrAllgemeine Informationen
Unterwegs in Deutschland Europäische Union, 1995 2013 In die Ferien nach Deutschland Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu gibt es ein paar wichtige Punkte,
MehrElektronisches A1-Verfahren im Bereich der Deutschen Rentenversicherung
Elektronisches A1-Verfahren im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Überblick über die Umsetzung Elke Weißenberger Dezernat Grundsatz und Querschnitt, Deutsche Rentenversicherung Schwaben Elektronisches
MehrDie Verordnung (EG) 883/04: der sichere Weg für eine Behandlung im Nachbarland?
Die Verordnung (EG) 883/04: der sichere Weg für eine Behandlung im Nachbarland? 06.10.2016 in Baden-Baden Dr. Sophie Germont Referentin Grundsatzfragen Krankenversicherungsrecht International GKV-Spitzenverband,
MehrKapitel 1 Grundprinzipien
Grundprinzipien Kapitel 1 Kapitel 1 Grundprinzipien 1.1 Hintergrund Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährt in Art 45 (ex-art 39 EGV) Arbeitnehmern das Recht auf Freizügigkeit.
Mehr10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen Stand am 1. Januar 2016 Korrigenda Randziffern 5, 9, 14, 15, 18 5 Welches ist das massgebende Sozialversicherungssystem bei Erwerbstätigkeit
MehrVerordnung (EG) Nr. 883/2004
12.8 Entsendung Unterbrechung der Entsendung Es stellt sich die Frage, ob beispielsweise ein vierwöchiger Urlaub oder Arbeitsunfähigkeitszeiten von insgesamt zwei Wochen während einer zunächst für 24 Monate
MehrGKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland Postfach Bonn
GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Selbstständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten 1) Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin selbstständig
MehrWelche Änderungen entstehen für Arbeitgeber, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen?
Zitat EU-Kommission: "Zwar werden die Grundsätze der Koordinierung nicht gegenüber den gültigen Bestimmungen geändert, doch der Verwaltungsablauf wurde verbessert, um Bürgerrechte effizienter zu machen.
Mehr7. Entsendung von Arbeitnehmern in andere EU-Staaten, EWR-Staaten und die Schweiz (A1-Bescheinigung)
- 7 (1) - 7. Entsendung von Arbeitnehmern in andere EU-Staaten, EWR-Staaten und die Schweiz (A1-Bescheinigung) Inhaltsübersicht Kapitel 7 7.1. Allgemeine Hinweise zur Auslandsentsendung S. 7 (3) a) Einführung
MehrEmpfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der
Mehr3. Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrGKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn
GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Selbstständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten 1) Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin selbstständig
MehrBESCHLÜSSE UND EMPFEHLUNGEN
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ZUSAMMENSTELLUNG Beschlüsse Horizontale Beschlüsse Beschlüsse, die für alle Bereiche der sozialen Sicherheit von Bedeutung sind F B1 Beschlüsse zum Datenaustausch F B 1001
MehrSchlussprotokoll. zum Abkommen. zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. über. Soziale Sicherheit
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Tschechischen Republik und der
MehrBeschäftigung für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedsstaaten 1)
GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedsstaaten 1) Sehr geehrte
MehrANTRAGSVERFAHREN A1 BEI ENTSENDUNG INS AUSLAND
ANTRAGSVERFAHREN A1 BEI ENTSENDUNG INS AUSLAND Wenn ein Arbeitnehmer in ein anderes Land entsendet wird und dort arbeitet, kann im Beschäftigungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin inländisches
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
MehrAusstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen
TK Lexikon Arbeitsrecht Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen Ausstrahlung/Entsendung, Fallkonstellationen HI1544374 Kurzbeschreibung HI1544374.1 Diese Arbeitshilfe enthält eine Auswahl typischer
MehrUrlaub auf Island. Merkblatt über Leistungen der Krankenversicherung
Merkblatt über Leistungen der Krankenversicherung 1 Endlich Urlaub! Der Urlaub gehört zu den schönsten Wochen des Jahres und entsprechend groß ist die Freude darauf. Ihre Krankenkasse wünscht Ihnen, dass
MehrBeschäftigung und selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten 1)
GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten 1) Sehr geehrte Damen
MehrZypern Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015
Zypern Haufe Redaktion, Redaktion, Stefan Karsten Meyer, Redaktion TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung 14. Dezember 2015 Zypern HI1153566 Zusammenfassung LI1636858 Begriff Übt ein in Deutschland
MehrVerordnung (EG) Nr. 987/2009. Allgemeine Vorschriften (Artikel 1 bis 13) 19
VERORD- NUNG ERWÄGUNGS- GRÜNDE des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
MehrHinweise. zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind
Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Stand: 01.09.2012 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger
MehrInformationen zur A1 Bescheinigung für Geschäftsreisende. 23. Oktober 2018
Informationen zur A1 Bescheinigung für Geschäftsreisende 23. Oktober 2018 A1 Bescheinigung wichtiger Hinweis! Liebe Kunden, bitte beachten Sie folgenden Hinweis: Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen
MehrBesteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien. Cluj-Napoca 14. Oktober 2014
Besteuerung von Expatriates und unselbständig Beschäftigten in Rumänien Cluj-Napoca 14. Oktober 2014 Referent: Sorana Celina CERNEA - Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin Ansässigkeit einer natürlichen
Mehr1. Angaben zum Reisenden. Antrag für die Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften Vordruck A1 Bescheinigung.
Bitte geben Sie einer der nachfolgenden Adressen an: 1. die gesetzliche Krankenkasse, bei der die entsandte Person / Reisender versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dort eine Pflichtversicherung,
MehrIV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Invalidenversicherung IV-Rundschreiben Nr. 261 vom 7. Juli 2008 Diese Information erscheint gleichzeitig als AHV-Mitteilung
MehrAllgemeine Informationen
Unterwegs in Kroatien In die Ferien nach Kroatien Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu gibt es ein paar wichtige Punkte, die Sie beachten sollten. Allgemeine
MehrInhaltsübersicht. Arbeitsunfähigkeit - Nachweis Auslandsaufenthalt. Kurzinfo
Arbeitsunfähigkeit - Nachweis Auslandsaufenthalt Kurzinfo Erkrankt ein in Deutschland oder im Ausland Versicherter im anderen Staat, z.b. während eines Urlaubsaufenthalts oder einer Entsendung, muss sowohl
MehrAllgemeine Informationen
Unterwegs in Island In die Ferien nach Island Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu gibt es ein paar wichtige Punkte, die Sie beachten sollten. Allgemeine
MehrGrenzenlose Sicherheit Arbeiten & Studieren im Ausland
Sozialversicherung Sicherheit ein Leben lang. Grenzenlose Sicherheit Arbeiten & Studieren im Ausland WIE BIN ICH IM AUSLAND VERSICHERT? www.sozialversicherung.at SICHER ARBEITEN IM AUSLAND GRENZENLOSE
Mehr1. Regelungen im EG-Recht 1.1 Arbeitnehmer, die in mehreren Staaten, aber auch im Wohnstaat arbeiten
Mehrfachbeschäftigung - grenzüberschreitend Normen Art. 13 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (1), für die von der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 erfassten Personen: Art. 14 Abs. 2b der EWG-Verordnung Nr. 1408/71
MehrI. ERKLÄRUNGEN GEMÄß ARTIKEL 1 BUCHSTABE L DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 UND DATUM, AB DEM DIE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET
Erklärung von Deutschland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für das Bezugsjahr
MehrSchweiz - EFTA. Soziale Sicherheit für Entsandte
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten Soziale Sicherheit für Entsandte Schweiz - EFTA Ausgabe Januar 2019 An wen
Mehr2 Beschäftigte Pensionäre
TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-
MehrSenatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrSaisonarbeitskräfte aus Bulgarien
Am 01.01.2007 ist Bulgarien der Europäischen Union beitreten. Damit wird sich in vielen Fällen auch die sozialversicherungsrechtliche Situation der in Bulgarien wohnenden Personen, die eine Saisonarbeit
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zum Erlass der Verordnung 14/2
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 13 ERWÄGUNGS- GRÜNDE Erwägungsgründe
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrAllgemeine Informationen. Europäische Krankenversicherungskarte
Unterwegs in Litauen Europäische Union, 1995 2013 In die Ferien nach Litauen Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu gibt es ein paar wichtige Punkte, die
MehrAllgemeine Informationen
Unterwegs in Tschechien Europäische Union, 1995 2013 In die Ferien nach Tschechien Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu gibt es ein paar wichtige Punkte,
MehrSchweiz - EFTA. Soziale Sicherheit für Entsandte
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten Soziale Sicherheit für Entsandte Schweiz - EFTA Ausgabe Januar 2016 An wen
MehrZusammentreffen von Erwerbstätigkeiten & Soziale Sicherheit
Zusammentreffen von Erwerbstätigkeiten & Soziale Sicherheit Mit finanzieller Unterstützung von Unter Mitwirkung von EURES EURES ist ein europäisches Netzwerk, das 1993 von der Europäischen Kommission mit
Mehr4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
MehrRahmenbedingungen für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - Die Gesundheitskasse Igls, 01. Juli 2014 - Die Gesundheitskasse Grundlagen Keine EU-weite Harmonisierung der nationalen Gesundheitssysteme
MehrAllgemeine Informationen. Europäische Krankenversicherungskarte
Unterwegs in Litauen Europäische Union, 1995 2013 In die Ferien nach Litauen Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu gibt es ein paar wichtige Punkte, die
MehrMitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 229
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bern, 7. Juli 2008 Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen
MehrVereinbarung. zur. Durchführung des Abkommens vom 27. Juli zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland.
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 27. Juli 2001 zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Die Regierung der Tschechischen Republik und
MehrJuli/August 2012. Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer
Juli/August 2012 Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer im Ausland Impressum Inhalte: Claudia Landgraf, Karin Dietze, Sebastian Wernhardt, Marlen Holnick Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße
MehrKrankenhausbehandlung
Krankenhausbehandlung ( 39 SGB V, 33 SGB VII) Bei einer Erkrankung ist oftmals die Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich. Patienten haben darauf einen Rechtsanspruch. Es gibt dabei verschiedene
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China - in dem Wunsch, die gegenseitige Zusammenarbeit
MehrAmt für Gesundheit KVG-Versicherungspflicht
KVG-Versicherungspflicht VTG-Tagung Einwohnerdienste vom 27. November 2018 KVG-Versicherungspflicht - Rechtsgrundlagen (1/3) Art. 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz
MehrBesonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der
Mehr3.2.5 Krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen
Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 1 Rechtsgrundlagen 11 1.1 Die maßgebenden Rechtsvorschriften 11 1.2 Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 11 1.3 Krankengeld bei Krankenhausbehandlung sowie
MehrVEREINBARUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR RHEINSCHIFFER GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) NR.
VEREINBARUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR RHEINSCHIFFER GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 Zwischen den für diese Vereinbarung zuständigen Behörden
MehrArbeiten in Indien. Information zur Sozialversicherung
Information zur Sozialversicherung 1 Ein beruflich bedingter Aufenthalt in Indien bringt naturgemäß eine Reihe von Veränderungen mit sich. Häufig ergeben sich dabei auch Fragen zum Arbeits-, Steuer- und
MehrObligatorische Anschlussversicherung
TK Lexikon Sozialversicherung Obligatorische Anschlussversicherung Obligatorische Anschlussversicherung HI5488365 Zusammenfassung LI4631049 Begriff Mit der obligatorischen Anschlussversicherung wird sichergestellt,
MehrAntrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden
MehrAntrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden
MehrAmtsblatt der Europäischen Union. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
6.4.2004 L 100/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2004 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
MehrFachliche Weisungen. Arbeitslosenversicherung. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV. 3 bis 6 SGB IV. Aus- und Einstrahlung
Gültig ab: 20.01.2018 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosenversicherung Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV 3 bis 6 SGB IV Aus- und Einstrahlung FW Seite 2 (01/2018) 3 bis 6 SGB
MehrAllgemeine Informationen
Unterwegs in Lettland Europäische Union, 1995 2013 In die Ferien nach Lettland Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu gibt es ein paar wichtige Punkte,
MehrAuswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde
Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach
MehrName... Vorname... Geburtsname... Geburtsdatum... Staatsangehörigkeit... Geburtsort... Deutsche Rentenversicherungsnummer...
Malta GKV-Spitzenverband DVKA Postfach 20 04 64 53134 Bonn Ausnahmevereinbarung für eine in einem anderen Staat abhängig beschäftigte Person - Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) Nr. 883/04 - Antrag auf Weitergeltung
MehrAllgemeine Informationen
Unterwegs in Lettland App für Ihr Smartphone herunterladen Europäische Union, 1995 2013 In die Ferien nach Lettland Sie haben es sich verdient. Doch was ist, wenn Sie krank werden oder verunfallen? Hierzu
Mehr: Anwendung der VO 883/2004 auch im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Änderung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz, 1.6.
Ein Wort voraus In diesem Handbuch wird erklärt, welche sozialversicherungsrecht lichen Folgen die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Staaten in denen das
MehrHinweise. zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind
Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Stand: 01.01.2012 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger
MehrTeil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit
Vorwort... 5 Vorwort zur 2. Auflage... 6 Bearbeiterverzeichnis... 15 Abkürzungsverzeichnis... 17 Einführung... 25 Teil 1: Artikel 45-48 AEUV (= Art. 39-42 EG) Die Freizügigkeit Vorbemerkungen... 54 Artikel
MehrADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS
1 van 9 ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS L S S Quartal:2016/2 2 van 9 Grenzüberschreitende Beschäftigung Grundsätzliches Kein Abkommen Multi- und bilaterale Abkommen Durch ein bilaterales Abkommen gebundene
MehrAnlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld vom
Name und der antragstellenden Person Kindergeld-Nr. F K Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld vom Die Anlage Ausland ist zusätzlich zum Antrag auf deutsches Kindergeld einzureichen, wenn mindestens
MehrHEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung
Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung www.heuser-collegen.de Seite 1 I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1561 19. Wahlperiode 06.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD Drucksache 19/1323 Binationale
MehrVereinbarung. zur. Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über.
Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen
MehrSo erhalten Sie eine Krankenversicherung in Deutschland
Tatjana Leschonsky Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen 3. Auflage 2019 Best.-Nr. 2342 3. Auflage 2019 Best.-Nr. 2342 ISBN 978-3-95532-342-4 Titelbild: AllebaziB Fotolia.com Alle Rechte liegen
MehrANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN Einheitliches Entgeltfortzahlungsrecht für Arbeitnehmer und Auszubildende» Vorrang tarifvertraglicher Regelungen Beschäftigungsumfang» Anspruch auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte»
Mehr