Amt für Gesundheit KVG-Versicherungspflicht
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- Kristina Friedrich
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1 KVG-Versicherungspflicht VTG-Tagung Einwohnerdienste vom 27. November 2018
2 KVG-Versicherungspflicht - Rechtsgrundlagen (1/3) Art. 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz Personen, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Personen, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden 2
3 KVG-Versicherungspflicht - Rechtsgrundlagen (2/3) Art. 1 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Personen mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung (mind. 3 Monate) unselbständig Erwerbende mit Kurzaufenthaltsbewilligung von weniger als 3 Monaten, sofern sie nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen EU/EFTA-Bürger im Meldeverfahren, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über eine gleichwertige Privatversicherung verfügen 3
4 KVG-Versicherungspflicht - Rechtsgrundlagen (3/3) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art. 11 ff 1. Erwerbsortsprinzip 2. Familienprinzip 3. Wohnsitzprinzip diese VO ist vorrangig vor dem KVG und KVV 4
5 Erwerbsortsprinzip Eine Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates (EU / EFTA), in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Übt eine Person in zwei oder mehr Staaten eine Beschäftigung aus, dann unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. wesentlicher Teil = mind. 25% physische Ausübung ist massgebend Sonderregelungen für Flug- und Kabinenpersonal oder Tätigkeiten in der Schifffahrt. 5
6 Familienprinzip Nichterwerbstätige Familienangehörige unterstehen bezüglich der Koordination in der Krankenversicherung denselben Rechtsvorschriften wie die erwerbstätige Person. Kinder Arbeiten beide Eltern in unterschiedlichen Staaten, ein Elternteil aber im Wohnsitzstaat, ist das Kind im Wohnstaat versicherungspflichtig. Unabhängig davon ob es eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit ist oder gar ein Rentenbezug. 6
7 Wohnsitzprinzip Nichterwerbstätige Personen unterstehen den Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes. Weltreisende Weltreisende behalten ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und bleiben deshalb auch in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Solange kein Wohnsitz im Ausland begründet wird, darf die obligatorische Grundversicherung nicht aufgelöst werden. Abreise nach Unbekannt Gleiches Prinzip: solange kein Wohnsitz im Ausland begründet wird, darf die obligatorische Grundversicherung nicht aufgelöst werden. 7
8 Beginn der Versicherungspflicht (1/2) Grundsatz Ab Zeitpunkt der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz. G-Bewilligung Ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit. L- oder B-Bewilligung Ab Einreise, spätestens ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Der Abschluss einer Krankenversicherung darf nicht vom Vorweisen einer Aufenthaltsbewilligung abhängig gemacht werden. 8
9 Beginn der Versicherungspflicht (2/2) EU-/EFTA-Bürger im Meldeverfahren Ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Drittstaatenangehörige (ausser EU/EFTA) mit Erwerbstätigkeit bis 3 Monate Ab Einreise in die Schweiz. 9
10 Kontrollpflicht der Gemeinden Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Bitte mit einer Zwangszuweisung nicht zu lange warten. Verspätete Anmeldungen sollten wenn immer möglich vermieden werden. 10
11 Befreiung von der Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 6 KVV) Optionsrecht für Grenzgänger (1/3) Als Grenzgänger gelten Personen mit G-Bewilligung, L-Bewilligung und solche im Meldeverfahren. Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich können sich auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreien lassen (Optionsrecht). innerhalb von 3 Monaten seit Beginn der Erwerbstätigkeit die Wahl ist unwiderruflich und gilt für die Dauer der ununterbrochenen Erwerbstätigkeit die Gleichwertigkeit zum KVG ist nicht erforderlich Grenzgänger aus allen anderen EU/EFTA-Staaten haben kein Wahlrecht 11
12 Befreiung von der Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 6 KVV) Optionsrecht für Grenzgänger (2/3) Für Deutschland, Italien und Österreich gilt: Grenzgänger, die nach KVG versichert sind, können durch Heirat oder Geburt (innert 3 Monaten seit Ereignis) ein Befreiungsgesuch stellen. Eine Aufhebung der Befreiung kann hingegen NICHT beantragt werden. stillschweigende Befreiung Eine Befreiung muss formell erfolgen. Wurde eine Person bisher stillschweigend befreit, kann sie sich in der Schweiz nach KVG versichern lassen. 12
13 Befreiung von der Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 6 KVV) Optionsrecht für Grenzgänger (3/3) Nichterwerbstätige Familienangehörige Familienangehörige aus Frankreich, Italien und Österreich sind grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig, können sich aber zusammen mit dem erwerbstätigen Grenzgänger befreien lassen. Familienangehörige aus Deutschland können das Optionsrecht getrennt ausüben. Heisst, entscheidet sich der Grenzgänger für eine Versicherung in der Schweiz, können sich die Familienangehörigen trotzdem befreien und in Deutschland versichern lassen. Das Optionsrecht dürfen die Familienangehörigen nur als Einheit ausüben. 13
14 Befreiung von der Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 4 KVV) Personen in Aus- oder Weiterbildung (1/2) Aus der EU/EFTA, die dort gesetzlich krankenversichert sind Nichterwerbstätige sind von der Versicherungspflicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 lit. f oder g). Erwerbstätige aus einem Optionsland können sich befreien lassen, wenn ihr Lebensmittelpunkt in einem dieser Staaten ist. Alle anderen Erwerbstätigen sind in der Schweiz versicherungspflichtig und können nicht befreit werden. 14
15 Befreiung von der Versicherungspflicht (Art. 2 Abs. 4 KVV) Personen in Aus- oder Weiterbildung (2/2) Aus der EU/EFTA, die dort privat krankenversichert sind und alle anderen Befreiung nach Art. 2 Abs. 4 KVV möglich, wenn sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Achtung bei Studentenversicherungen nach VVG. 15
16 Befreiung von der Versicherungspflicht weitere Befreiungsgründe nach Art. 2 KVV Doppelbelastung (Absatz 2) Entsandte (Absatz 5) Personen ohne Erwerbstätigkeit (Absatz 7) Härtefallregelung (Absatz 8) 16
17 Extranet Amt für Gesundheit Im Handbuch Versicherungspflicht finden Sie alle Grundinformationen und diverse Musterbriefe. Ansprechpersonen im Amt für Gesundheit Sonja Renner, Fachexpertin Versicherungspflicht und Prämien / sonja.renner@tg.ch Sheila Borgobello, Fachspezialistin Spitäler, Versicherungspflicht und Prämien / sheila.borgobello@tg.ch 17
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