Krankenversicherungspflicht- Grundzüge und Fragen aus der Praxis
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- Wolfgang Heintze
- vor 5 Jahren
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1 Krankenversicherungspflicht- Grundzüge und Fragen aus der Praxis
2 Inhalt 1. Begrüssung 2. Einleitung 3. Die Versicherungspflicht 1. Die Versicherungspflicht im Allgemeinen Aufgaben des Kantons/Aufgaben der Gemeinden 2. Die Versicherungspflicht bei Wohnsitz in der Schweiz 3. Die Versicherungspflicht bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz 4. Die Versicherungspflicht in weiteren Fällen 5. Nichterwerbstätige Familienangehörige 6. Abschluss und Versicherungsschutz 7. Ausnahmen 8. Befreiung 9. Die Zwangsversicherung 4. Fragen aus der Praxis 5. Diskussion und Fragerunde
3 Die Versicherungspflicht Die Versicherungspflicht im Allgemeinen Allgemeines Krankenversicherungsobligatorium in der ganzen Schweiz seit 1996 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert 3 Monaten seit Wohnsitznahme oder Geburt versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG)
4 Die Versicherungspflicht im Allgemeinen Aufgaben des Kantons gemäss 64 SG Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach der Gesetzgebung des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese nach 65 nicht den Einwohnergemeinden übertragen sind. Es ist ermächtigt, die notwendigen Weisungen zu erlassen und über die bundesrechtlichen Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden Krankenversicherungspflicht 4
5 Die Versicherungspflicht im Allgemeinen Aufgaben der Einwohnergemeinden gemäss 65 SG Sorgen für Einhaltung und Kontrolle der Versicherungspflicht Informieren die Bevölkerung situativ über die Versicherungspflicht Verlangen von jeder Person in der Einwohnergemeinde einen Versicherungsnachweis Weisen versicherungspflichtige Personen ohne Nachweis einem Versicherer zu Krankenversicherungspflicht 5
6 Die Versicherungspflicht im Allgemeinen Wichtige Hilfsmittel: Handbuch für solothurnische Gemeinden (Kapitel 8) Website des ASO und von anderen kantonale Stellen Austausch zwischen den Gemeinden KVG und KVV FZA / EFTA-Abkommen Krankenversicherungspflicht 6
7 Die Versicherungspflicht bei Wohnsitz in der Schweiz Personen, die in der Schweiz einen dauerhaften Wohnsitz haben. Wohnsitz richtet sich nach Art. 23 bis 26 ZGB Krankenversicherungspflicht 7
8 Die Versicherungspflicht bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben Erwerbstätige Personen, deren Kurzaufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist und deren ausländische Versicherung nicht demjenigen der Grundversicherung (KVG) entspricht Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz arbeiten und nach dem FZA oder EFTA- Abkommen hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Schutz verfügen Krankenversicherungspflicht 8
9 Die Versicherungspflicht in weiteren Fällen Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung von länger als drei Monaten Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA oder EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist Krankenversicherungspflicht 9
10 Die Versicherungspflicht in weiteren Fällen Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und deren Einkommen (Rente/Arbeitslosengeld/Taggelder) aus der Schweiz stammt Arbeitnehmende, die ins Ausland entsandt werden Krankenversicherungspflicht 10
11 Nichterwerbstätige Familienangehörige Nichterwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat müssen sich grundsätzlich im selben Land versichern wie der Erwerbstätige / Rentner / Arbeitslose/ Aufenthalter / Niedergelassene Krankenversicherungspflicht 11
12 Nichterwerbstätige Familienangehörige Das gilt für folgende Wohnsitze der nichterwerbstätigen Familienangehörigen: Belgien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Irland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn (nur Familienangehörige von Rentner/innen) und Zypern Krankenversicherungspflicht 12
13 Nichterwerbstätige Familienangehörige Für folgende Wohnsitze der nichterwerbstätigen Familienangehörigen besteht eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der Schweiz: Deutschland, Finnland, Frankreich, Österreich, Italien, Spanien (nur Familienangehörige von Rentner/innen) Krankenversicherungspflicht 13
14 Nichterwerbstätige Familienangehörige Für folgende Wohnsitze der nichterwerbstätigen Familienangehörigen gilt keine Versicherungspflicht in der Schweiz: Dänemark, Fürstentum Liechtenstein, Portugal, Schweden, Spanien, Ungarn (ausser Familienangehörige von Rentner/innen), Vereinigtes Königreich Krankenversicherungspflicht 14
15 Abschluss und Versicherungsschutz Versicherung ist rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht abzuschliessen Wird die Frist von drei Monaten eingehalten, besteht Versicherungsschutz ab Beginn Versicherungspflicht Bei verspätetem Beitritt beginnt der Versicherungsschutz im Zeitpunkt des Abschlusses Krankenversicherungspflicht 15
16 Ausnahmen Personen mit CH-Wohnsitz, die der Militärversicherung unterstellt sind Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder Kur in der Schweiz aufhalten Personen mit CH-Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in einem EU-/EFTA-Staat Personen mit CH-Wohnsitz, welche ihre Rente aus einem EU-/EFTA-Staat beziehen und in CH keine Rente beziehen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen Krankenversicherungspflicht 16
17 Ausnahmen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einem Arbeitslosengeld oder Taggeld aus einem EU-/EFTA- Staat Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und mit Vorrechten nach internationalem Recht Entsandte Arbeitnehmende aus einem EU-/EFTA-Staat Krankenversicherungspflicht 17
18 Das Optionsrecht / Befreiung von der Versicherungspflicht Für bestimmte Personengruppen ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich Gesuch muss innert drei Monaten erfolgen Nachweis, dass die Person im Wohnstaat und während eines Aufenthaltes in einem anderen EU-Staat und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt ist Kostenvorschuss bezahlt Optionsrecht ist grundsätzlich unwiderruflich Krankenversicherungspflicht 18
19 Befreiung für Grenzgänger Entscheid gilt für die Dauer der ununterbrochenen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Grenzgänger aus Deutschland, Österreich und Italien können bei neuen Familienmitgliedern durch Heirat oder Geburt erneut vom Optionsrecht Gebrauch machen. Für Frankreich gilt: Eine Änderung der Familienverhältnisse hat kein neues Optionsrecht zur Folge Krankenversicherungspflicht 19
20 Befreiung für Entsandte aus einem nicht EU-/EFTA- Staat Auf Gesuch hin ausgenommen Gesuch ist innert 3 Monaten dem ASO einzureichen Krankenversicherungspflicht 20
21 Befreiung für Personen mit L-Bewilligung Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung für Stellensuchende oder mit befristeter Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA- Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen Krankenversicherungspflicht 21
22 Befreiung für Aufenthalter Aus- Weiterbildung: Nichterwerbstätige Personen in Aus- oder Weiterbildung aus der EU/EFTA, die gesetzlich krankenversichert sind Erwerbstätige Personen in Aus- oder Weiterbildung aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, die gesetzlich versichert sind Personen in Aus- oder Weiterbildung aus Nicht- EU/EFTA-Staaten und privat versicherte Personen in Aus- oder Weiterbildung aus der EU/EFTA Krankenversicherungspflicht 22
23 Befreiung für Aufenthalter Härtefallregelung Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten Krankenversicherungspflicht 23
24 Weitere Personengruppen Rentner und ihre Familienangehörigen Krankenversicherungspflicht 24
25 Spezialfall Frankreich Die Ausübung des Optionsrechts mit Frankreich hat in jedem Fall mit dem gemeinsamen Formular, auf dem das Verfahren vorgegeben wird, zu erfolgen Krankenversicherungspflicht 25
26 Zwangszuweisung Die Einwohnergemeinden weisen versicherungspflichtige Personen ohne Nachweis einem Versicherer zu Vorgehen: Erstinformation Mahnung mit Fristansetzung und Androhung allfälliger Konsequenzen Zuweisung zu einer anerkannten Krankenversicherung mittels Verfügung Krankenversicherungspflicht 26
27 Fragen aus der Praxis Personen, die über eine Bewilligung im ausländerrechtlichen Meldeverfahren verfügen, haben oft bei der Anmeldung (Verlängerung Bewilligung) keine KK abgeschlossen. Wird dies nicht geprüft?
28 Fragen aus der Praxis Wir stellen immer wieder fest, dass Grenzgänger, mit Einsatzort in einer anderen Gemeinde, die sich in einer Gemeinde als Wochenaufenthalter anmelden über keine KK in der Schweiz verfügen. Oft wurde von der Einsatzgemeinde keine Befreiung verlangt Krankenversicherungspflicht 28
29 Fragen aus der Praxis Befreiungsformulare sind im Kanton Solothurn nur in Deutsch erhältlich. Diese sollten unbedingt auch in anderen Sprachen verfügbar sein. (damit Flyer mit Informationen sowie Gesetzliche Grundlagen der den Ausländischen Staatsbürger beim Erstinfogespräch oder am Schalter abgegeben werden kann). Auf der Homepage vom Amt für soziale Sicherheit sollten mehr Informationen über die Krankenversicherungspflicht oder -Befreiung in der Schweiz enthalten. (wie zum Beispiel der Kanton Bern.) Krankenversicherungspflicht 29
30 Fragen aus der Praxis Auf der Bewilligungskopie der Grenzgänger ist der Einsatzort nicht ersichtlich Alles in allem haben wir Schwierigkeiten jemanden bezüglich der Gesuche für Rückfragen zu erreichen. Auch scheint keine Stellvertretung vorhanden. Auch per Mail warten wir verhältnismässig lange bis eine Rückantwort erfolgt Krankenversicherungspflicht 30
31 Fragen aus der Praxis Ist Unterschrift und Stempel der EWK auf Gesuch immer zwingend nötig? Wir erhalten die Gesuche oft per Mail und leiten diese so weiter Krankenversicherungspflicht 31
32 Fragen aus der Praxis Für Grenzgänger gilt das so genannte Erwerbsortsprinzip nach KVG, d.h. der effektive Einsatzort ist massgebend. Ein Grenzgänger arbeitete nur einige Wochen in unserer Gemeinde und danach wurde er an einem anderen Ort eingesetzt. Da uns der Krankenkassennachweis nicht fristgerecht zugestellt worden ist, wurde die Firma daran erinnert und wir sind sodann über den Arbeitsortwechsel informiert worden. Frage: Von wem wird der neue Einsatzort über diesen Wechsel informiert? Krankenversicherungspflicht 32
33 Fragen aus der Praxis Bei einem Grenzgänger wurde der Arbeitgeber aufgefordert, uns den Versicherungsnachweis zuzustellen. Die verantwortliche Person des HR erklärte uns, sie habe diesen Nachweis bereits mit dem Gesuch an das Migrationsamt zugestellt, und sie war nicht erfreut, uns diesen nochmals zustellen zu müssen Krankenversicherungspflicht 33
34 Fragen aus der Praxis Bekanntlich sind Befreiungen nicht unbefristet. Wie wird die Befreiung terminiert und was ist erforderlich bei Ablauf der Befreiung bzw. bei Verlängerung der Bewilligung (z.b. Grenzgänger)? Wie ist vorzugehen und wer wird, wann aktiv? Wie ist das Vorgehen betreffend Familienangehörigen im Ausland wenn diese befreit wurden (Änderung der Verhältnisse, Ablauf Befreiung, etc.)? Hier sind grosse Unklarheiten vorhanden; vor allem im Bereich der Zuständigkeiten Krankenversicherungspflicht 34
35 Fragen aus der Praxis Kann bei einer Zwangszuweisung, ein rückwirkendes Beginndatum (auch wenn der effektive Versicherungsbeginn länger als drei Monate zurückliegt) verfügt werden. Kann und muss die Krankenversicherung den Versicherungsbeginn ab Geburt setzen oder erst ab Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung? Krankenversicherungspflicht 35
36 Kontakte bei Fragen Seraina von Allmen, Franjo Cirkovic, Sandro Müller, Krankenversicherungspflicht 36
37 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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