Übersicht erwerbstätige Ausländer EU 17 / EU 8 und Drittausländer

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1 Übersicht erwerbstätige Ausländer EU 17 / EU 8 und Drittausländer EU 17 EU 8 Drittausland Arbeitnehmer mit Stellenantritt bei schweizerischem Arbeitgeber bis zu 90 Arbeitstagen (3 Monate) Meldepflicht Bescheinigungspflicht Meldepflicht beim Amt für Wirtschaft (AfW) ab dem ersten Arbeitstag Arbeitstag Arbeitstag bescheinigungsfreier Aufenthalt bis zu 3 Monaten keine Anmeldepflicht beim EWA Keine Anmeldepflicht (Ausnahme: Cabaret-Tänzerinnen und Tänzer sowie Künstlerinnen und Künstler sind unabhängig von der Aufenthaltsdauer anmeldepflichtig) Keine Anmeldepflicht (Ausnahme: Cabaret- Tänzerinnen und Tänzer sowie Künstlerinnen und Künstler sind unabhängig von der Aufenthaltsdauer anmeldepflichtig) Zusicherung der Kurzaufenthaltsbewilligung Zusicherung der Kurzaufenthaltsbewilligung oder Ermächtigung zur Visumerteilung gilt gleichzeitig als Aufenthaltsbewilligung (kein Ausweis) gilt gleichzeitig als Aufenthaltsbewilligung (kein Ausweis) - 1 -

2 Vorentscheid ja (jedoch nur bei erstmaliger Erteilung) Vorentscheid ja Kurzaufenthalter mit Qualifikationen nach Art. 21 AuG können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen zugelassen werden. keine Kontingentsbelastung Kurzaufenthalter ohne spezielle Qualifikationen nach Art. 21 AuG können nur mit Anrechnung an die Höchstzahlen der Kurzaufenthalter (Protokoll) zugelassen werden 1313 (mit Qualifikation) (ohne Qualifikation) Besonderes Zustimmung BFM (Fall muss dem BFM übersteuert werden) - 2 -

3 Arbeitnehmer mit Stellenantritt bei schweizerischem Arbeitgeber über 3 Monate bis 364 Tage Meldepflicht Bescheinigungspflicht Bescheinigungspflicht ab dem ersten bei Aufenthalten über 4 Monate bei Aufenthalten über 4 Monate bei Aufenthalten über 4 Monate keine Anmeldepflicht bei Aufenthalt bis 4 Monate keine Anmeldepflicht bei Aufenthalt bis 4 Monate keine Anmeldepflicht bei Aufenthalt bis 4 Monate (Ausnahme: Cabaret-Tänzerinnen und Tänzer sowie Künstlerinnen und Künstler sind unabhängig von der Aufenthaltsdauer anmeldepflichtig!) (Ausnahme: Cabaret-Tänzerinnen und Tänzer sowie Künstlerinnen und Künstler sind unabhängig von der Aufenthaltsdauer anmeldepflichtig!) (Ausnahme: Cabaret- Tänzerinnen und Tänzer sowie Künstlerinnen und Künstler sind unabhängig von der Aufenthaltsdauer anmeldepflichtig!) Bei einem Aufenthalt bis zu 4 Monaten innerhalb eines Jahres wird eine Zusicherung ausgestellt, welche gleichzeitig als Aufenthaltsbewilligung gilt Bei einem Aufenthalt bis zu 4 Monaten innerhalb eines Jahres wird eine Zusicherung ausgestellt, welche gleichzeitig als Aufenthaltsbewilligung gilt Bei einem Aufenthalt bis zu 4 Monaten innerhalb eines Jahres wird eine Zusicherung bzw. Ermächtigung ausgestellt, welche gleichzeitig als Aufenthaltsbewilligung gilt Kurzaufenthaltsbewilligung L bei Aufenthalt über 4 Monate bis 364 Tage Kurzaufenthaltsbewilligung L bei Aufenthalt über 4 Monate bis 364 Tage Kurzaufenthaltsbewilligung L bei Aufenthalt über 4 Monate bis 364 Tage - 3 -

4 Vorentscheid nein Vorentscheid ja (nur bei erstmaliger Erteilung) Vorentscheid ja + Zustimmung oder Vorentscheid BFM Seit dem keine Kontingentsbelastung mehr für alle Kurzaufenthaltsbewilligungen keine Kontingentsbelastung bis 4 Monate (bei qualifizierten Arbeitskräften) keine Kontingentsbelastung bis 4 Monate (Fall muss dem BFM übersteuert werden) ab 4 Monate immer mit Kontingentsbelastung (bis längstens ) ab 4 Monaten mit Kontingentsbelastung und Vorentscheid BFM 1313 (bis 4 Monate) 1318 (120 Tage/4Monate verteilt auf ein Jahr) 2010 (ab 4 Monate 364 Tage) 1313 (bis 4 Monate mit Qualifikation) 1318 (120Tage/4 Monate verteilt auf ein Jahr) 2023 (bis 4 Monate ohne Qualifikation) 1313 (bis 4 Monate) 1318 (120 Tage/4 Monate verteilt auf ein Jahr) 2001 (ab 4 Monate bis max. 12 Monate, Ausnahmefälle bis 24 Monate) 2020 (ab 4 Monate bis 364 Tage) Stellenantritt bei schweizerischem Arbeitgeber über 364 Tage (ab 365 bis unbefristet) Meldepflicht Bescheinigungspflicht Bescheinigungspflicht ab dem ersten - 4 -

5 Aufenthaltsbewilligung B Aufenthaltsbewilligung B Aufenthaltsbewilligung B Vorentscheid nein Vorentscheid ja (nur bei erstmaliger Erteilung) Vorentscheid ja und Vorentscheid BFM seit dem keine Kontingentsbelastung mehr ja ja Selbständig erwerbstätige Ausländer mit Firmensitz und Wohnsitz in der Schweiz Meldepflicht Bescheinigungspflicht Bescheinigungspflicht ab dem ersten - 5 -

6 Aufenthaltsbewilligung B Aufenthaltsbewilligung B Aufenthaltsbewilligung B Vorentscheid nein Vorentscheid nein (jedoch Kopie Bewilligung an AfW) Vorentscheid ja und Zustimmung BFM seit dem keine Kontingentsbelastung mehr 6 Monate Einrichtungszeit fällt weg seit dem keine Kontingentsbelastung mehr 6 Monate Einrichtungszeit fällt weg ja keine Einrichtungszeit

7 Besonderes Grenzgänger mit Stellenantritt bei schweizerischem Arbeitgeber Meldepflicht Bescheinigungspflicht Meldepflicht beim AfW ab dem ersten Arbeitstag Der Wechsel zur unselbständigen Erwerbstätigkeit bleibt bewilligungspflichtig (mit voller arbeitsmarktlicher Überprüfung durch AfW von Vorrang und Arbeitsbedingungen) Arbeitstag Arbeitstag bewilligungsfreie Tätigkeit bis zum 90. Arbeitstag (nur meldepflichtig) Bescheinigungspflicht ab dem 91. Arbeitstag Pflicht zur Wohngemeinde ab dem 91. Aufenthaltsbzw. Arbeitstag für Grenzgänger mit Wochenaufenthalt Pflicht zur Wohngemeinde ab dem ersten Aufenthalts- bzw. Arbeitstag für Grenzgänger mit Wochenaufenthalt Pflicht zur Wohngemeinde ab dem ersten Aufenthalts- bzw. Arbeitstag für Grenzgänger mit Wochenaufenthalt Grenzgängerausweis G Grenzgängerausweis G Grenzgängerausweis G - 7 -

8 Vorentscheid nein Vorentscheid ja (nur bei erstmaliger Erteilung) Vorentscheid ja keine Kontingentsbelastung keine Kontingentsbelastung keine Kontingentsbelastung 2303 (bis 364 Tage) 2303 (bis 364 Tage) 2303 (bis 364 Tage) 2301 (über 364 Tage) 2301 (über 364 Tage) 2301 (über 364 Tage) Besonderes Besonderes Besonderes Wegfall der Grenzzonen für EU-17 Bürger seit Der EU-17 Bürger muss nicht mehr in der Grenzzone wohnen. Zudem kann er in der ganzen Schweiz als Grenzgänger arbeiten. Täglicher oder wöchentlicher (bei Wochenaufenthalt) Grenzübertritt bleibt. Grenzzonen bleiben bestehen! Grenzzonen bleiben bestehen! Selbständig erwerbstätige Grenzgänger (Firmensitz in der Schweiz, Wohnsitz im Ausland) Meldepflicht Bescheinigungspflicht Bescheinigungspflicht ab dem ersten Arbeitstag - 8 -

9 für Grenzgänger mit Wochenaufenthalt für Grenzgänger mit Wochenaufenthalt für Grenzgänger mit Wochenaufenthalt Grenzgängerausweis G Vorentscheid nein seit dem keine Einrichtungszeit mehr Grenzgängerausweis G Vorentscheid nein seit dem keine Einrichtungszeit mehr Grenzgängerausweis G Vorentscheid ja keine Einrichtungszeit keine Kontingentsbelastung 2303 (bis 364 Tage) 2301 (über 364 Tage) keine Kontingentsbelastung 2303 (bis 364 Tage) 2301 (über 364 Tage) keine Kontingentsbelastung 2303 (bis 364 Tage) 2301 (über 364 Tage) Besonderes Wegfall der Grenzzonen für EU-17 Bürger seit Der EU-17 Besonderes Grenzzonen bleiben bestehen! Besonderes Grenzzonen bleiben bestehen! - 9 -

10 Bürger muss nicht mehr in der Grenzzone wohnen. Zudem kann er in der ganzen Schweiz als Grenzgänger arbeiten. Täglicher oder wöchentlicher (bei Wochenaufenthalt) Grenzübertritt bleibt

11 entsandte Arbeitnehmer (Dienstleistungserbringer) und selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer mit Firmen und Wohnsitz im Ausland (ausserhalb des speziellen Dienstleistungsabkommen) allg. Dienstleistung Meldepflicht erst ab dem 8. Arbeitstag bewilligungsfreie Tätigkeit bis zum 90. Arbeitstag (nur meldepflichtig) allg. Dienstleistung Meldepflicht erst ab dem 8. Arbeitstag bewilligungsfreie Tätigkeit bis zum 90. Arbeitstag (nur meldepflichtig) allg. Dienstleistung Bewilligungspflicht ab dem 8. Arbeitstag allg. Bewilligungspflicht ab dem 91. Arbeitstag allg. Bewilligungspflicht ab dem 91. Arbeitstag spezielle Branchen: spezielle Branchen 1: spezielle Branchen: Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Hotel- und Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Gewerbe der Reisenden und Erotikgewerbe Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag bewilligungsfreie Tätigkeit bis zum 90. Arbeitstag (nur meldepflichtig) allg. Bewilligungspflicht ab dem 91. Arbeitstag Vom FZA nicht erfasste Dienst- Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Gartenbau, industrielle und betriebliche Reinigung, Bewachungs- und Sicherheitsdienst Bewilligungspflicht ab dem ersten Arbeitstag spezielle Branchen 2: Gastgewerbe + Hotelgewerbe, Gewerbe der Reisenden sowie Erotikgewerbe Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag Vom FZA nicht erfasste Dienst- Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie Erotikgewerbe Bewilligungspflicht ab dem ersten Arbeitstag Besonderes: Dienstleistungen im Bereich von Finanzgeschäften (Bankgeschäfte, Revisoren) sind ab dem 1. Arbeitstag Bewilligungspflichtig. Dienstleistungen im Bereich der

12 leistungen Dienstleistungen im Bereich von Finanzgeschäften (Bankgeschäfte, Revisoren) sind ab dem 1. Arbeitstag Bewilligungspflichtig. Die Bewilligungserteilung richtet sich nach den Bestimmungen des AuG. Dienstleistungen im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Arbeitsverleihs sind gänzlich untersagt! keine bei Aufenthalt unter 4 Monate Anmeldepflicht bei Aufenthalt über 4 Monate Zusicherung bei Aufenthalt unter 4 Monate ab 4 Monate bis 364 Tage Kurzaufenthaltsbewilligung L über 364 Tage Aufenthaltsbewilligung B leistungen Dienstleistungen im Bereich von Finanzgeschäften (Bankgeschäfte, Revisoren) sind ab dem 1. Arbeitstag Bewilligungspflichtig. Die Bewilligungserteilung richtet sich nach den Bestimmungen des AuG. Dienstleistungen im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Arbeitsverleihs sind gänzlich untersagt! keine bei Aufenthalt unter 4 Monate Anmeldepflicht bei Aufenthalt über 4 Monate Zusicherung bei Aufenthalt unter 4 Monate ab 4 Monate bis 364 Tage Kurzaufenthaltsbewilligung L über 364 Tage Aufenthaltsbewilligung B Arbeitsvermittlung, des Arbeitsverleihs sind gänzlich untersagt! keine bei Aufenthalt unter 4 Monate Anmeldepflicht bei Aufenthalt über 4 Monate Zusicherung/Ermächtigung bei Aufenthalt unter 4 Monate ab 4 Monate bis 364 Tage Kurzaufenthaltsbewilligung L über 364 Tage Aufenthaltsbewilligung B

13 Vorentscheid ja (allg. Dienstleistung und spez. Branchen: sofern Aufenthalt länger als 90 Arbeitstage, sonst nur meldepflichtig bei AfW) Vorentscheid ja (allg. Dienstleistung und spezielle Branchen 2: sofern Aufenthalt länger als 90 Arbeitstage, sonst nur meldepflichtig spez. Branchen 1: ab dem 1. Arbeitstag Vorentscheid ja (allg. Dienstleistung: sofern Aufenthalt länger als 8 Arbeitstage / spez. Branchen und Dienstleistungen im Bereich von Finanzgeschäften ab dem 1. Arbeitstag) Vorentscheid BFM (Aufenthalt unter 4 Monate Zustimmung BFM) bis 4 Monate keine Kontingentsbelastung ab 4 Monate mit Kontingentsbelastung 1385 (Aufenthalt unter 4 Monate) 1386 (Aufenthalt 4 Monate verteilt auf das Kalenderjahr) 2012 (Aufenthalt über 4 Monate bis 364 Tage) 1420 (Aufenthalt über 365 Tage für die Dauer der Dienstleistung) bis 4 Monate keine Kontingentsbelastung ab 4 Monate mit Kontingentsbelastung 1385 (Aufenthalt unter 4 Monate) 1386 (Aufenthalt 4 Monate verteilt auf das Kalenderjahr) 2012 (Aufenthalt über 4 Monate bis 364 Tage) 1420 (Aufenthalt über 365 Tage für die Dauer der Dienstleistung) bis 4 Monate keine Kontingentsbelastung ab 4 Monate mit Kontingentsbelastung 1313 (Aufenthalt unter 4 Monate) 1318 (Aufenthalt 4 Monate verteilt auf ein Jahr) 2001 (Aufenthalt über 4 Monate bis max. 12 Monate) 1402 (ab 365 für die Dauer der Dienstleistung) entsandte Arbeitnehmer Keine besondere Regelung

14 (Dienstleistungserbringer) und selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer mit Firmen und Wohnsitz im Ausland (im Rahmen von speziellen Dienstleistungsabkommen; v.a. öffentliches Beschaffungswesen) Meldepflicht erst ab dem 8. Arbeitstag bewilligungsfreie Tätigkeit bis zum 90. Arbeitstag (nur meldepflichtig) allg. Bewilligungspflicht ab dem 91. Arbeitstag spezielle Branchen: Meldepflicht erst ab dem 8. Arbeitstag bewilligungsfreie Tätigkeit bis zum 90. Arbeitstag (nur meldepflichtig) allg. Bewilligungspflicht ab dem 91. Arbeitstag spezielle Branchen 1: (Regelung gleich wie ausserhalb des speziellen Dienstleistungsabkommen) Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Hotel- und Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Industrie oder Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Gewerbe der Reisenden und Erotikgewerbe Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag bewilligungsfreie Tätigkeit bis zum 90. Arbeitstag (nur meldepflichtig) allg. Bewilligungspflicht ab dem 91. Arbeitstag Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Gartenbau, industrielle und betriebliche Reinigung, Bewachungs- und Sicherheitsdienst Bewilligungspflicht ab dem ersten Arbeitstag spezielle Branchen 2: Gastgewerbe + Hotelgewerbe, Gewerbe der Reisenden sowie Erotikgewerbe Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag Vom FZA nicht erfasste Dienstleistungen Vom FZA nicht erfasste Dienstleistungen

15 Dienstleistungen im Bereich von Finanzgeschäften (Bankgeschäfte, Revisoren) sind ab dem 1. Arbeitstag Bewilligungspflichtig. Die Bewilligungserteilung richtet sich nach den Bestimmungen des AuG. Dienstleistungen im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Arbeitsverleihs sind gänzlich untersagt! Dienstleistungen im Bereich von Finanzgeschäften (Bankgeschäfte, Revisoren) sind ab dem 1. Arbeitstag Bewilligungspflichtig. Die Bewilligungserteilung richtet sich nach den Bestimmungen des AuG. Dienstleistungen im Bereich der Arbeitsvermittlung, des Arbeitsverleihs sind gänzlich untersagt! keine bei Aufenthalt unter 4 Monate Anmeldepflicht bei Aufenthalt über 4 Monate Zusicherung bei Aufenthalt unter 4 Monate ab 4 Monate bis 364 Tage Kurzaufenthaltsbewilligung L über 364 Tage Aufenthaltsbewilligung B keine bei Aufenthalt unter 4 Monate Anmeldepflicht bei Aufenthalt über 4 Monate Zusicherung bei Aufenthalt unter 4 Monate ab 4 Monate bis 364 Tage Kurzaufenthaltsbewilligung L über 364 Tage Aufenthaltsbewilligung B

16 Vorentscheid ja (allg. Dienstleistung und spez. Branchen: sofern Aufenthalt länger als 90 Arbeitstage, sonst nur meldepflichtig bei AfW) Vorentscheid ja (allg. Dienstleistung und spezielle Branchen 2: sofern Aufenthalt länger als 90 Arbeitstage, sonst nur meldepflichtig spez. Branchen 1: ab dem 1. Arbeitstag bis 4 Monate keine Kontingentsbelastung ab 4 Monate mit Kontingentsbelastung 1385 (unter 4 Monate) 1386 (4 Monate verteilt auf das Kalenderjahr) 2013 (ab 4 Monate bis 364 Tage) 1421 (ab 365 für die Dauer der Dienstleistung) bis 4 Monate keine Kontingentsbelastung ab 4 Monate mit Kontingentsbelastung 1385 (unter 4 Monate) 1386 (4 Monate verteilt auf das Kalenderjahr) 2022 (ab 4 Monate bis 364 Tage 1433 (ab 365 Tage für die Dauer der Dienstleistung)

17 Prostitution: Im Zusammenhang mit der Prostitution ist darauf hinzuweisen, dass nach BGE 128 IV 170 Personen, die für die Infrastruktur eines Massagesalons zuständig sind und entscheiden, welche Ausländerinnen im Etablissement als Prostituierte arbeiten können, als Geschäftsführer/innen und Arbeitgeber im Sinne des AuG gelten. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen den Prostituierten keinerlei Weisungen betreffend die Arbeitszeit, die Anzahl der zu bedienenden Freier und die Art der Dienstleistungen usw. erteilen. In diesen Fällen gilt die Aufnahme der Prostitution als sofort meldepflichtiger Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz. Erfolgt keine Meldung, liegt eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Vorschriften im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 AuG vor. EU 17 EU 8 Drittausland Aufnahme Prostitution in einem Etablissement bzw. Bordell Meldepflicht Bescheinigungspflicht Meldepflicht beim AfW ab dem ersten Arbeitstag Arbeitstag Arbeitstag (Art. 14 VZAE) Bescheinigungspflicht ab 91. Arbeitstag Besonderes: Keine Anmeldepflicht beim Einwohneramt bei Aufenthalt unter 4 Monate Keine Anmeldepflicht beim Einwohneramt bei Aufenthalt unter 4 Monate Es werden keine Arbeitsbewilligungen erteilt! Anmeldepflicht bei Aufenthalt über 4 Monate Anmeldepflicht bei Aufenthalt über 4 Monate

18 Strassenprostitution ohne feste Unterkunft (selbständige Erwerbstätigkeit) Meldepflicht Bescheinigungspflicht Meldepflicht beim AfW ab dem ersten Arbeitstag Meldepflicht beim AfW ab dem ersten Arbeitstag Arbeitstag (Art. 14 VZAE) Bescheinigungspflicht ab 91. Arbeitstag Bewilligungspflicht ab 91. Arbeitstag Besonderes: Keine Anmeldepflicht beim Einwohneramt bei Aufenthalt unter 4 Monate Keine Anmeldepflicht beim Einwohneramt bei Aufenthalt unter 4 Monate Es werden keine Arbeitsbewilligungen erteilt Anmeldepflicht bei Aufenthalt über 4 Monate Anmeldepflicht bei Aufenthalt über 4 Monate

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