Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM Weisungen VEP Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs Die vorliegenden Weisungen VEP wie auch die Anhänge sind auf unserer Internetseite unter der Rubrik Publikationen Service aufgeschaltet. Bern-Wabern, November 2017 S e i t e 1

2 Änderungen chronologisch Berücksichtigt sind alle Änderungen der Weisungen VEP ab 07/2015. Fassung Änderungen Inhalt VEP-07/2015 Ziffer Präzisierung Absatz 4 VEP-08/2015 Kapitel 9 Komplette Überarbeitung (Familiennachzug) VEP-10/2015 Ziffer Präzisierung Fussnote 39 (Berechnung der Tage) VEP-12/2015 Ziffer Ziffer Ziffer Ziffer VEP-06/2016 Kapitel 3,5 und 7 Neuer Anhang 5 Präzisierung Absatz 11 (Cabaret-Tänzerinnen EU-25/EFTA) Präzisierung Absatz 4 (Cabaret-Tänzerinnen EU-2) Präzisierung Absatz 1 (Meldeverfahren) Präzisierung Absatz 3 (Cabaret-Tänzerinnen EU-2) Ersetzt, gelöscht oder geändert (volle Personenfreizügigkeit für die EU-2 ab 1. Juni 2016, EU-25/EFTA wird zu EU-27/EFTA) Abgrenzung einer meldepflichtigen von einer nicht meldepflichtigen Erwerbstätigkeit bzw. Dienstleistung VEP-10/2016 Kapitel 8 Präzisierung (strafrechtliche Landesverweisung) VEP-01/2017 Kapitel 5 und 7 neu Erweiterung des FZA auf Kroatien. Infolgedessen wurden weitere Kapitel geändert. VEP-06/2017 Kapitel 4 Präzisierungen, im Wesentlichen Ziffer 4.8 (Wiedereinführung von Kontingenten für Aufenthaltsbewilligungen B für Staatsangehörige der EU-2). VEP-11/2017 Ziffer 1.3 Ziffer 9.7 Präzisierung (Auslandsbezug) Präzisierung (Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern) S e i t e 2

3 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 8 Gegenstand... 8 Übergangsregelung Angehörige der alten Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (EU-15/EFTA) Angehörige der Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind (EU-8), sowie Staatsangehörige von Zypern und Malta Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien (EU-2) Staatsangehörige aus Kroatien Geltungsbereich Das FZA und seine Protokolle Das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Verhältnis zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Ausnahmen vom Geltungsbereich Beschränkte Geltung des FZA und seiner Protokolle Verfahren und Zuständigkeiten Gebühren Grundsatz Gebührenhöhe und Berechnung Einreise und Aufenthalt 20 Einreisevoraussetzungen Für Staatsangehörige der EU/EFTA Für Familienangehörige und entsandte Dienstleistungserbringende aus Drittstaaten Zusicherung der Bewilligung Anmelde- und Meldeverfahren Grundsatz Einreichung des Gesuchs Erteilung der Bewilligung Anspruch auf Erteilung Ausnahmen Richterliche Überprüfung Überprüfbarkeit der Einreisesperre Strafregisterauszug Ausländerausweise: Kategorien Modalitäten Sondervorschriften für Grenzgängerinnen und Grenzgänger EU/EFTA Erteilung der Niederlassungsbewilligung Grundsatz Verhältnis zwischen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Meldung einer bewilligungsfreien Erwerbstätigkeit 33 S e i t e 3

4 Meldepflichtige Personen Grundsatz Tätigkeiten im Erotikgewerbe Besonderheiten für Staatsangehörige aus Kroatien Abgrenzung meldepflichtige / nicht meldepflichtige Tätigkeiten Beginn des Einsatzes in der Schweiz Bewilligungspflichtige oder vom FZA nicht erfasste Dienstleistungserbringung Beziehung zwischen Meldeverfahren und Bewilligung Meldeverfahren Meldung Übermittlung der Meldung Meldefrist Meldebestätigung bei Online-Meldung Ausnahmen von der Einhaltung der achttägigen Voranmeldefrist (Notfallregelung) Meldung verschiedener Aufträge und Einsätze Nachträgliche Änderung von Meldungen Berechnung der Einsatztage Meldung des Lohns Sanktionen Zulassungsvoraussetzungen für Staatsangehörige der EU-27/EFTA für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz 47 Einleitung Stellenantritt in der Schweiz Erteilung der Bewilligung Einsatzverträge Teilzeitarbeit Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Grundsatz Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Selbstständige Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen aus Kroatien Selbstständige Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen der EU Geografische und berufliche Mobilität Geografische Mobilität Berufliche Mobilität Verlängerung und Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige der EU-27/EFTA Verlängerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA Personen mit Sonderstatus Personen in Ausbildung (Studierende, Weiterbildung usw.) Stagiaires EU-28/EFTA Au-Pair-Beschäftigte Besondere Zulassungsvoraussetzungen für EU-2-Angehörige betreffend die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Ausweis B EU/EFTA) S e i t e 4

5 4.8.1 Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA Keine Anrechnung an die Höchstzahlen Verlängerung und Erneuerung von Bewilligungen Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA Voraufenthalt mit überjähriger Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung Ausnahmen von den Höchstzahlen und Sonderstatus Zulassungsvoraussetzungen für Staatsangehörige aus Kroatien betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz 67 Einleitung Protokoll III zum FZA Anwendung des Basisabkommens auf Kroatien (ausser Zulassung zum Arbeitsmarkt) Kontingente Grundsatz Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA Aufteilung der Höchstzahlen Keine Anrechnung an die Höchstzahlen Verlängerung, Erneuerung und Umwandlung von Bewilligungen Verlängerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA Ausnahmen von den Höchstzahlen Grundsatz Kurzaufenthaltsbewilligungen bis vier Monate Zulassung in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Künstlerinnen und Künstler sowie Artistinnen und Artisten Kroatische Staatsangehörige in Ausbildung (Studierende, Weiterbildung, etc.) Übrige von den Höchstzahlen ausgenommene Personen Umwandlung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA Zuständigkeit des SEM Arbeitsmarktlicher Vorentscheid des Kantons Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen Prüfung des Inländervorrangs Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Stagiaires-Bewilligungen Au-pair-Beschäftigte Grenzgängerinnen und Grenzgänger Sonderbestimmungen für Staatsangehörige aus Kroatien, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls III zum FZA in der Schweiz aufhalten Voraufenthalt mit überjähriger Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung Voraufenthalt mit unterjähriger Kurzaufenthaltsbewilligung S e i t e 5

6 Rückkehrrecht Unselbstständig Erwerbstätige Selbstständig Erwerbstätige Jugendliche Grenzüberschreitende Dienstleistungen EU-27/EFTA 84 Grundsatz Dienstleistungen im Rahmen spezieller Dienstleistungsabkommen Allgemein Inhalt der Bewilligung Dienstleistungen ausserhalb der speziellen Dienstleistungsabkommen Berechtigte Personen Inhalt der Bewilligung Visumpflicht bei Drittstaatsangehörigen Vom FZA nicht erfasste Dienstleistungen Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Arbeitstagen Grenzüberschreitende Dienstleistungen für Kroatien 97 Gegenstand und Anwendungsbereich gemäss Protokoll III zum FZA Arbeitnehmende aus Kroatien, die von Unternehmen mit Sitz in der EU- 27/EFTA entsandt werden Dienstleistungen ausserhalb spezieller Dienstleistungsabkommen Allgemeines Meldeverfahren für allgemeine Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr Dienstleistungen der Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Sicherheitsgewerbe bis zu 90 Arbeitstagen Dienstleistungen von mehr als 90 Arbeitstagen, unabhängig von der Branche (<=> gleiche Regelung wie für EU-27/EFTA, Ziff. II 6.3.5) Dienstleistungen im Rahmen spezieller Dienstleistungsabkommen Allgemeines Meldeverfahren für allgemeine Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr Dienstleistungen in den Bereichen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- /Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe in Betrieben sowie Überwachungs- und Sicherheitsdienst, unabhängig von der voraussichtlichen Dauer Allgemeine Dienstleistungen von mehr als 90 Arbeitstagen (<=> gleiche Regelung wie für EU-27/EFTA) Vom FZA nicht erfasste Dienstleistungen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit 104 Grundsatz Bewilligungsvoraussetzungen Rentner/innen und übrige Nichterwerbstätige Personen in Ausbildung (Studentinnen/Studenten, Weiterbildung usw.) Ausreichende finanzielle Mittel Gültigkeitsdauer Aufenthalte zur Stellensuche S e i t e 6

7 8.2.6 Dienstleistungsempfänger/innen Bewilligungen aus wichtigen Gründen Familiennachzug 110 Grundsätze Originäres Recht und abgeleitetes Recht Begriff der Familienangehörigen Geltungsbereich Vorgängiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet der EU/EFTA Bewilligungsvoraussetzungen Angemessene Wohnung Besondere Voraussetzungen Aufenthaltsregelung Nachzug des Ehegatten Rechtlich bestehende Ehe Aufenthalt nach Trennung der Ehe Aufenthalt nach Auflösung der Ehe Nachzug von Kindern Erweiterter Familiennachzug Eigenständiges Aufenthaltsrecht Indizien eines Rechtsmissbrauchs Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie und von Kindern, die 21 Jahre oder älter sind Aufenthaltsregelung für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Grundsatz: Anwendung des Ausländergesetzes (Art. 42 AuG) Ausnahme: Anwendung des FZA Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen, Sanktionen 126 Einleitung Beendigung der Anwesenheit Grundsätze Ausnahmen Verbleiberecht Geltungsbereich Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz Verbleiberecht der Familienangehörigen Ausgestaltung des Verbleiberechts Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen Öffentliche Ordnung und Sicherheit (Vorbehalt des Ordre public) Schwarzarbeit Bettelei Sozialhilfeabhängigkeit Zuständigkeit Ausreisefrist Strafbestimmungen und administrative Sanktionen S e i t e 7

8 1 Geltungsbereich Gegenstand Diese Weisungen erläutern die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) 1, seiner drei Protokolle zur Ausdehnung des FZA auf Staaten, die der Europäischen Union (EU) nach dessen Unterzeichnung am 21. Juni 1999 beigetreten sind (Protokoll I, II und III) 2, sowie der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) 3. Sie sollen eine Hilfestellung für die Rechtsanwendung in der Praxis bieten. Das FZA ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es war ursprünglich nur auf diejenigen Staaten anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt der Europäischen Gemeinschaft 4 angehörten, das heisst: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich, (allgemein als «alte EU-Mitgliedstaaten» oder «EU-15» bezeichnet; da Zypern und Malta direkt in die Übergangsregelung für die EU-15 mit eingeschlossen wurden, wird die Bezeichnung «EU- 17» verwendet, um diese neue Staatenkategorie, also die EU-15 plus Zypern und Malta, zu bezeichnen). Am selben Datum ist ein dem FZA entsprechendes Abkommen mit den folgenden Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in Kraft getreten: Norwegen, Island und Fürstentum Liechtenstein 5 Am 1. April 2006 ist das Protokoll I zur Ausdehnung des FZA auf die Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, in Kraft getreten. Diese sind damit Vertragspartner des Freizügigkeitsabkommens geworden. Es handelt sich um die folgenden Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (allgemein als «neue EU-Staaten» oder «EU-10» bezeichnet; da Zypern und Malta direkt in die Übergangsregelung für die EU-15 mit eingeschlossen wurden, wird die Bezeichnung «EU-8» verwendet, um diese zweite Staatenkategorie, also die EU-10 ohne Zypern und Malta, zu 1 BBl Anhang 1, SR Die Protokolle zum FZA bilden einen integralen Bestandteil des Abkommens (Art. 4 des Protokolls I zum FZA, BBl ; Art. 5 Abs. 1 des Protokolls II zum FZA, BBl , Art. 5 Abs. 1 des Protokolls III zum FZA, BBl ). 3 SR Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat die Bezeichnung «Europäische Union» (EU) den Begriff «Europäische Gemeinschaft» (EG) ersetzt. 5 Für das Fürstentum Liechtenstein gilt eine Sonderregelung; diese wird in Ziff. II erläutert. Geltungsbereich S e i t e 8

9 bezeichnen) 6. Mit Inkrafttreten des Protokolls II zum FZA am 1. Juni 2009 sind die beiden folgenden Staaten, die 2007 der EU beigetreten sind, ebenfalls Vertragspartner geworden: Bulgarien und Rumänien (allgemein als «EU-2» bezeichnet aufgrund der unterschiedlichen Übergangsregelung, die für diese Staaten gilt). Am 1. Januar 2017 ist das Protokoll III zur Ausdehnung des FZA auf einen neuen Staat, welcher der EU am 1. Juli 2013 beigetreten war, in Kraft getreten. Dieser ist damit Vertragspartner des Freizügigkeitsabkommens geworden. Es handelt sich um: Kroatien (damit wird einzig dieser EU-Staat bezeichnet aufgrund der unterschiedlichen Übergangsregelung, die für diesen gilt). Die Bestimmungen des Abkommens sind für alle Vertragsparteien, also die 28 Staaten, die am 1. Januar 2017 Mitglieder der EU sind (allgemein als «EU-28» bezeichnet) sowie die EFTA-Staaten, anwendbar. Zur besseren Verständlichkeit wird in diesen Weisungen die Bezeichnung «EU/EFTA» verwendet. Dies bedeutet, dass die Regelung für alle Staaten gilt, die am 1. Januar 2017 Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens sind, also die EU-15/EFTA-Staaten mit Zypern und Malta sowie die EU-8, die EU-2 und Kroatien 7. Übergangsregelung Art. 10 und 25 FZA, Art. 2a), 7 und 8 FZA-Protokoll I, Art. 2b), 7 und 8 FZA-Protokoll II und Art. 2c), 7 und 8 FZA-Protokoll III Das FZA und seine Protokolle sehen für die Einführung des freien Personenverkehrs und den Zugang zum Arbeitsmarkt unterschiedliche Übergangsregelungen vor. Diese richten sich danach, ob die Personen Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-15, seit 21. Juni 1999), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), von Zypern und Malta 8, der acht weiteren neuen Mitgliedstaaten der EU (EU-8, seit 1. Mai 2004), von Bulgarien oder Rumänien (EU-2, seit 1. Januar 2007) oder von Kroatien, dem jüngsten EU-Mitgliedstaat (seit 1. Juli 2013), sind. 6 Die Bezeichnung EU-25/EFTA wird verwendet, um die Vertragsparteien bestehend aus den EU-15/EFTA- Staaten mit Zypern und Malta sowie die EU-8 zu bezeichnen. 7 Da Kroatien nicht in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit kommt, wird die Bezeichnung EU-27/EFTA verwendet, um alle Vertragsparteien der vollen Personenfreizügigkeit zu bezeichnen, mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien, deren Staatsangehörige, die zwischen 1. Juni 2017 und 31. Mai 2018 in der Schweiz eine Stelle antreten oder sich als Selbstständigerwerbende hier niederlassen, Kontingenten für Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA unterstellt sind. Wenn für Kroatien oder für Staatsangehörige der EU-2 eine Sonderregelung gilt, beziehen sich diese Weisungen direkt darauf (vgl. insbesondere Kap. II 4.8, II 5 und II 7). 8 Diese beiden Staaten unterstehen der gleichen Regelung wie die EU-15-Staaten und bilden mit ihnen die «EU-17». Geltungsbereich S e i t e 9

10 1.2.1 Angehörige der alten Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (EU-15/EFTA) Zwischen 1. Juni 2002 und 31. Mai 2007 blieb für Staatsangehörige der EU- 15/EFTA der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt beschränkt: Beibehaltung der arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen) bis 31. Mai 2004, Beibehaltung der spezifischen Höchstzahlen bis 31. Mai Am 1. Juni 2004 sind an die Stelle der vorgängigen arbeitsmarktlichen Kontrollen die Kontrollvorschriften getreten, die im Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz; EntsG; SR ) vorgesehen sind, namentlich eine allgemeine Meldepflicht (vgl. Kap. II 3). Diese Regelung gilt seit dem 1. April 2006 auch für die Staatsangehörigen von Zypern und Malta. Am 1. Juni 2007 erfolgte erstmals und versuchsweise die Einführung der vollen Personenfreizügigkeit gemäss dem FZA sowie in sinngemässer Anwendung des Gemeinschaftsrechts (Besitzstand der Gemeinschaft/«acquis communautaire»). Zwischen 2008 und 2014 war die Schweiz berechtigt, im Rahmen einer besonderen Schutzklausel (Ventilklausel) und ohne Retorsionsmassnahmen seitens der EU Höchstzahlen einzuführen, wenn die Zuwanderung von Arbeitskräften in einem bestimmten Jahr das Mittel der letzten drei Jahre um mehr als 10 % überschreitet. In diesem Fall konnte in den folgenden zwei Jahren die Einwanderung von Arbeitskräften auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre zuzüglich 5 % beschränkt werden. Der Bundesrat hat am 24. April 2013 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Somit waren Staatsangehörige der EU-17 zwischen 1. Juni 2013 und 31. Mai 2014 spezifischen Kontingenten für Aufenthaltsbewilligungen unterstellt (Ausweis B EU/EFTA). Gleichzeitig hat die Bundesversammlung am 13. Juni 2008 die Weiterführung des FZA 10 mit einem dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss genehmigt. Die Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben der Weiterführung in den eidgenössischen Abstimmungen vom 8. Februar 2009 zugestimmt. Zugleich haben sie auch die Ausweitung des Abkommens auf Bulgarien und Rumänien angenommen. Seit dem 1. Juni 2014 kommen Staatsangehörige der EU-17 erneut in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit. Diese Reglung kommt gegenwärtig zur Anwendung. 9 BBl , SR und SR BBl ; vgl. auch BBl Geltungsbereich S e i t e 10

11 1.2.2 Angehörige der Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind (EU- 8), sowie Staatsangehörige von Zypern und Malta Mit dem Inkrafttreten des Protokolls I zum FZA 11 am 1. April 2006 wurden die Staaten, die der EU beigetreten sind, Vertragspartner des FZA. Seither richtet sich die Rechtsstellung von Angehörigen dieser neuen Mitgliedstaaten der EU nach dem FZA. Die im Protokoll I zum FZA festgelegten Übergangsbestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt finden seit Inkrafttreten des Protokolls I zum Abkommen Anwendung. Mit Inkrafttreten des Protokolls I zum FZA wurden Malta und Zypern direkt der Regelung für Staatsangehörige der EU-15/EFTA unterstellt (Basisabkommen). Übergangsfrist: Während der im Protokoll I zum FZA vorgesehenen Übergangsregelung galten für Staatsangehörige der EU-8 bei ihrer Zulassung zur Erwerbstätigkeit spezifische Höchstzahlen und die arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte sowie Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen). Diese Frist ist Ende Mai 2007 ein erstes Mal verlängert worden (bis 31. Mai 2009). Am 13. Mai 2009 wurde sie ein zweites Mal bis zum Maximum, d. h. bis am 30. April 2011, verlängert. Zwischen 1. Mai 2011 und 30. April 2012 kamen Staatsangehörige der EU- 8 wie die Staatsangehörigen der EU-17/EFTA in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit. Am 18. April 2012 hat der Bundesrat entschieden, die im FZA vorgesehene besondere Schutzklausel (Ventilklausel) für die Angehörigen der EU-8-Staaten anzurufen. Am 24. April 2013 hat er diese Massnahme verlängert. Zwischen 1. Mai 2012 und 30. April 2014 galten deshalb für Erwerbstätige aus der EU-8 Kontingente für die Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EU/EFTA). Seit dem 1. Mai 2014 kommen Staatsangehörige der EU-8 erneut in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit. Diese Reglung kommt gegenwärtig zur Anwendung Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien (EU-2) Bulgarien und Rumänien sind mit Inkrafttreten des Protokolls II zum FZA 13 am 1. Juni 2009 Vertragspartner des FZA geworden. Die Rechtsstellung von Staatsangehörigen dieser beiden Länder richtet sich seither nach dem FZA. Die im Protokoll II zum FZA festgelegten Übergangsbestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt finden seit Inkrafttreten dieses Protokolls Anwendung. 11 AS Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. 13 AS Geltungsbereich S e i t e 11

12 Übergangsfrist: Während der im Protokoll II zum FZA vorgesehenen Übergangsregelung galten für Staatsangehörige der EU-2 bei ihrer Zulassung zur Erwerbstätigkeit spezifische Höchstzahlen und die arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte sowie Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen). Diese Frist wurde 2011 ein erstes Mal verlängert wurde sie ein zweites Mal bis zum Maximum, d. h. bis am 31. Mai 2016, verlängert. Von 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 kamen Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien versuchsweise in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit, wie die Staaten der EU-25/EFTA. Das Protokoll II zum FZA sieht eine besondere Schutzklausel (Ventilklausel) vor, die es der Schweiz ermöglicht, für bulgarische und rumänische Arbeitnehmende zwischen 2017 und 2019 ohne Retorsionsmassnahmen seitens der EU wieder Höchstzahlen einzuführen, wenn die Zuwanderung von Arbeitskräften das Mittel der vorhergehenden Jahre übersteigt. Am 10. Mai 2017 hat der Bundesrat entschieden, die im FZA vorgesehene besondere Schutzklausel (Ventilklausel) für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien anzurufen. Zwischen 1. Juni 2017 und 31. Mai 2018 gelten deshalb für Erwerbstätige (Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende) aus der EU-2 Kontingente für die Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EU/EFTA; vgl. Ziff. II 4.8) Staatsangehörige aus Kroatien Mit dem Inkrafttreten des Protokolls III zum FZA am 1. Januar 2017 wird Kroatien Vertragspartner des FZA. Die Rechtsstellung von Staatsangehörigen aus Kroatien richtet sich, mit Ausnahme der im Protokoll III zum FZA festgelegten Übergangsbestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, nach dem FZA. Übergangsfrist: Bis am 31. Dezember 2023 (sofern die Schweiz die im Protokoll III zum FZA vorgesehene Übergangsregelung verlängert) gelten bei der Zulassung zur Erwerbstätigkeit spezifische Höchstzahlen und die arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte sowie Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Kap. II 5). Die für Kroatien festgelegten spezifischen Kontingente für Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen werden von einem Jahr zum anderen progressiv erhöht werden. Für gewisse Kategorien von Erwerbstätigen sieht das Protokoll III zum FZA besondere Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt vor: Gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die für höchstens vier Geltungsbereich S e i t e 12

13 Monate zugelassen werden, wird weiterhin das Kriterium der guten Qualifikation (Art. 23 AuG sinngemäss) angewendet. Für weniger qualifizierte Arbeitnehmende wird der Zugang zum Arbeitsmarkt unter der Bedingung ermöglicht, dass im Rahmen der spezifischen Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen genügend Einheiten zur Verfügung stehen (Ziff. II 5.4.2). Gegenüber Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern der vier Erwerbsbereiche Baugewerbe (Bauhaupt- und Baunebengewerbe), Garten-/Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten sowie Überwachungs- und Sicherheitsdienst werden der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie das Kriterium der guten Qualifikation (in Anlehnung an Art. 23 AuG) angewendet. Die Erbringung von Dienstleistungen in diesen speziellen Branchen bleibt weiterhin bewilligungspflichtig. In den übrigen, sogenannten «allgemeinen» Branchen sind die Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer an keine Übergangsfristen gebunden; sie sind wie die Angehörigen der Staaten der EU-27 und der EFTA zu behandeln (Kap. II 3 und II 7). Selbstständigerwerbende Staatsangehörige aus Kroatien, die sich in der Schweiz niederlassen, sind der im Protokoll III zum FZA vorgesehenen Übergangsfrist, die bis 31. Dezember 2018 dauert, unterstellt. Sie unterstehen einer Einrichtungsperiode und den im Protokoll III zum FZA festgelegten Kontingenten (vgl. Ziff. II 5.6). Staatsangehörige aus Kroatien können in den Genuss des Grenzgängerstatus gelangen. Sowohl die Übergangsfrist gemäss Protokoll III zum FZA als auch die Bestimmungen über die Grenzzonen sind auf diese Personen anwendbar (Ziff. II 5.9). Die vom Protokoll III zum FZA vorgesehene besondere Schutzklausel (Ventilklausel) gilt auch für Staatsangehörige aus Kroatien. Sie ermöglicht es, bis zum 31. Dezember 2026 unter Vermeidung von Retorsionsmassnahmen seitens der EU wieder Höchstzahlen einzuführen, wenn die Zuwanderung von Arbeitskräften stark ansteigt. Geltungsbereich Im Allgemeinen finden die Bestimmungen des FZA nur Anwendung, wenn ein Auslandsbezug gegeben ist, das heisst wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Bei innerstaatlichen Sachverhalten ohne jeden Auslandsbezug ist das FZA nicht anwendbar. 14 Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA müssen somit von ihrem Recht auf Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, um sich auf die Bestimmungen des FZA oder das Gemeinschaftsrecht, auf das darin verwiesen wird, berufen zu können. Dies ist nicht der Fall, wenn die betreffende Person immer in dem 14 Vgl. BGE 129 II 249 E. 3, 130 II 137 E. 4 und Urteil 2A.768/2006 E. 3.3 vom 23. April 2007 sowie Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 234 ff. Geltungsbereich S e i t e 13

14 Staat gelebt hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. 15 Die Frage des Geltungsbereichs des FZA stellt sich insbesondere im Rahmen des Familiennachzugs (vgl. Kap. II und II 9.7) Das FZA und seine Protokolle Art. 2 VEP, Art. 1, 5 und 7 FZA, Art. 1, 2 und 5 Protokoll I zum FZA, Art. 1 5 Protokoll II zum FZA und Art. 1 5 Protokoll III zum FZA Diese Weisungen gelten gestützt auf die Bestimmungen des FZA und seiner Protokolle für folgende Personengruppen: a) Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Staatsangehörige 16 ) b) Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die nach den Bestimmungen des FZA und seiner Protokolle über den Familiennachzug (Ziff. II 9.2) zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 17 (EU) oder der EFTA gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EU/EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und vorher bereits dauerhaft (d. h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte) auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA zugelassen waren (unselbstständige Dienstleistungserbringer, Kap. II 6 und II 7) Das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom Vgl. BGE 136 II 241 E Der Umstand, dass ein Bürger die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des FZA besitzt, in dem er lebt, und auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des FZA besitzt (doppelte Staatsangehörigkeit), reicht nicht, um den für die Anwendung des FZA erforderlichen Auslandsbezug herzustellen (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.7 und mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 V 81 E. 8.3 und insbesondere ). 16 In diesen Weisungen wird die Bezeichnung «EU/EFTA-Staatsangehörige» verwendet, um diese Personen von den Staatsangehörigen aus Drittstaaten ausserhalb der EU/EFTA und aus Kroatien zu unterscheiden. Sie umfasst sämtliche Staaten, die am 1. Januar 2017 Mitglieder der EU sind (EU-28). Für Kroatien gilt eine Sonderregelung (vgl. Ziff. II 1.2.4). 17 In diesen Weisungen wird die Bezeichnung «Hoheitsgebiet der EU» verwendet, um dieses von den Hoheitsgebieten der Nicht-EU/EFTA-Staaten zu unterscheiden. Es umfasst das Hoheitsgebiet sämtlicher Staaten, die am 1. Januar 2017 Mitglieder der EU sind (EU-28). Für Kroatien gilt eine Sonderregelung (vgl. Ziff. II1.2.4). Geltungsbereich S e i t e 14

15 Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 18 sieht weitgehend dieselben Bestimmungen vor wie das FZA (Anhang I). Diese Weisungen gelten deshalb auch für die Angehörigen der beiden EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen und Island (EFTA-Staatsangehörige), ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Unternehmen mit Sitz in einem EFTA-Mitgliedstaat entsandt werden (Ziff. II Bst. c). Der Personenverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein wird in einem besonderen Protokoll 19 geregelt: Aufgrund eines Notenaustauschs vom 29. Oktober 2004 kommen liechtensteinische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2005 in den Genuss der vollen Freizügigkeit in der Schweiz 20. Die erteilten Bewilligungen werden nicht an die Höchstzahlen angerechnet (Art. 12 Abs. 4 VEP). Mit dem zweiten Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 wird der Anwendungsbereich des Schlussprotokolls vom 29. April 2003 auf alle Arten von Dienstleistungserbringung ausgedehnt Verhältnis zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Art. 2 AuG Für Personen im Sinne der Ziffern II und II (EU/EFTA-Staatsangehörige) werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR ) und von dessen Ausführungserlassen subsidiär angewendet. Das AuG gilt für sie nur noch, wenn es eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht und im FZA und seinen Protokollen keine abweichende Regelung besteht (Art. 2 AuG, vgl. auch Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG; BBl 1999 S ff.). Teilweise anwendbar bleibt somit das AuG insbesondere für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat. Dazu gehören insbesondere Dienstleistungen von mehr als 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr (Ziff. II , II und II 7.3.4). Vom Abkommen und seinen Protokollen nicht erfasst ist ferner die Erteilung der 18 BBl ff., SR Siehe Botschaft zur Genehmigung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA: Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Ziff. II 2.2 und II 2.4, BBl 2001 S. 5328, sowie Ziff. I und Anhang 8 dieser Weisungen). 20 Siehe Anhang 8: Rundschreiben vom 10. Dezember 2004 über den zweiten Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung des Personenverkehrs zwischen beiden Staaten. Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens (Vaduzer Konvention). 21 Siehe Anhang 8: Rundschreiben vom 20. Dezember 2007 über die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein geltende Rechtslage unter Berücksichtigung der flankierenden Massnahmen im Personenverkehr. Geltungsbereich S e i t e 15

16 Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Ziff. II 2.8.1). Es wird hierzu auf die Weisungen im Ausländerbereich (Ziff. I 3.4) verwiesen Ausnahmen vom Geltungsbereich Art. 3 Abs. 1 VEP Sofern sie eine entsprechende Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Legitimationskarte des EDA) besitzen, fallen folgende EU/EFTA-Staatsangehörigen nicht unter die Bestimmungen des FZA und seiner Protokolle: a) Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten; b) Beamtinnen und Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz sowie andere bei diesen Organisationen angestellte Personen; c) Hauspersonal dieser Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, sofern es ebenfalls einen EDA-Ausweis besitzt. Für diese Personen gelten bereits Sonderbestimmungen. Sie erhalten die erwähnte Legitimationskarte gemäss den Richtlinien des EDA. Zuständig für die Ausstellung der Legitimationskarten (Legitimationskarte des EDA) sind der Protokolldienst und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen (SMS) in Genf (Art. 43 Abs. 1 Bst. a d Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR ; vgl. auch Ziff. I 7.1.1). Der Ehegatte und die Kinder bis zu 21 Jahren der Mitglieder der ausländischen Vertretungen sowie der Beamtinnen/Beamten und Angestellten von internationalen Organisationen erhalten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, den so genannten Ci-Ausweis (vgl. Ziff. I ff.). Dieser ist für das Gebiet der ganzen Schweiz gültig. Besitzen die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a d VZAE genannten Personen und deren Familienangehörige keinen EDA-Ausweis mehr, gelten für sie die ordentlichen Bestimmungen des FZA und seiner Protokolle, sofern es sich um EU/EFTA-Staatsangehörige handelt oder um deren Familienangehörige, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Dasselbe gilt, wenn ein aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat stammendes Familienmitglied, das bisher einen EDA-Ausweis besass, bewusst auf seinen besonderen Status verzichtet (z. B. Scheidung vom Hauptberechtigten). Staatsangehörige aus Kroatien sind den Sonderkontingenten unterstellt. Es werden bei diesen Personen die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Inländervorrang sowie Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen) nach dem FZA und seinem Protokoll III kontrolliert (Ziff. II 5.5). Dasselbe gilt, wenn ein aus einem EUoder EFTA-Mitgliedstaat stammendes Familienmitglied, das bisher einen EDA- Geltungsbereich S e i t e 16

17 Ausweis besass, bewusst auf seinen besonderen Status verzichtet (z. B. Scheidung vom Hauptberechtigten). Zwischen 1. Juni 2017 und 31. Mai 2018 sind Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die in der Schweiz eine Stelle antreten oder sich als Selbstständigerwerbende hier niederlassen, Kontingenten für Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA unterstellt (vgl. Ziff. II 4.8) Beschränkte Geltung des FZA und seiner Protokolle Art. 3 Abs. 2 VEP Korrespondentinnen und Korrespondenten ausländischer Medienunternehmen, Beamtinnen und Beamte ausländischer Verwaltungen sowie Personen, die der Bundesrat von den Zulassungsvorschriften ausgenommen hat, sind den im FZA und in seinen Protokollen vorgesehenen Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht unterworfen, sofern es sich um Staatsangehörige aus Kroatien handelt. 22 Nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e h VZAE sind die betreffenden Personen bereits von den Zulassungsvorschriften der VZAE ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung gilt gestützt auf die Stand-still-Bestimmung des Abkommens und seiner Protokolle weiterhin (Art. 13 FZA). Sie findet insbesondere auch dann Anwendung, wenn die entsprechenden staatlichen Unternehmen privatisiert worden sind (vgl. auch Ziff. I 7.2.4). Bei Korrespondentinnen und Korrespondenten ausländischer Medienunternehmen sowie Beamtinnen und Beamten ausländischer Verwaltungen gelten diese Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften allerdings nur solange, wie diese Personen bei diesen besonderen Arbeitgebern erwerbstätig sind. Der Stellen- und Berufswechsel ist deshalb für die betroffenen Personen bewilligungspflichtig. Staatsangehörige aus Kroatien sind weiterhin den speziellen Kontingenten unterstellt (Ziff. II 5.4). Zudem werden bei diesen Personen weiterhin die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Inländervorrang sowie Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen) nach dem FZA und seinen Protokollen kontrolliert (Ziff. II 5.5). Im Ausländerausweis wird darauf hingewiesen. Verfahren und Zuständigkeiten Art. 26 VEP Nach Artikel 26 VEP werden Bewilligungen gestützt auf das FZA und die Protokolle zum FZA sowie auf die VEP von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt. Der Vollzug des FZA und seiner Protokolle, einschliesslich der Kontingente, erfolgt durch die Kantone (vgl. Ziff. II 2.3 und Kap. II 4 und II 5). 22 Das Gleiche gilt für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die zwischen 1. Juni 2017 und 31. Mai 2018 in der Schweiz eine Stelle antreten oder sich als Selbstständigerwerbende hier niederlassen, soweit sie Kontingenten für Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA unterstellt sind (vgl. Ziff. II 4.8). Geltungsbereich S e i t e 17

18 Für erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige bleibt der Aufenthalt weiterhin bewilligungspflichtig. 23 Gemäss Protokoll III zum FZA findet während der ganzen Übergangsperiode gegenüber Staatsangehörigen aus Kroatien eine arbeitsmarktliche Prüfung im Rahmen eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids der zuständigen Kantonsbehörde statt (Art. 27 VEP, Ziff. II 5.5). Es kommen daher während der ganzen Übergangsperiode alle arbeitsmarktlichen Beschränkungen (Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Kontingente) zur Anwendung (Kap. II 5). Hinsichtlich der Zuständigkeit des SEM (Zustimmungsverfahren, Ausnahmen von den Höchstzahlen) kann auf die Ziffern I 1.3, II 5.4, II 6.3.5, II 7.3.4, II und II dieser Weisungen verwiesen werden. Vorbehalten bleibt die grundsätzliche Kompetenz des SEM, die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in einem konkreten Einzelfall zu verweigern (Art. 85 und 86 VZAE und BGE 127 II 49; Vetorecht). Die Kontrolle der Bewilligungen erfolgt über das ZEMIS. Für die Verwaltung der Quartalskontingente besteht ein «Online-System», das den Kantonen ermöglicht, die Kontingentsausschöpfung zu überwachen. Gebühren Art. 2 FZA sowie Art. 2 Abs. 3 und Art. 9 Anhang I FZA, Art. 8 Gebührenverordnung AuG (GebV- AuG) Grundsatz Nach Artikel 2 Absatz 3 Anhang I FZA erfolgt die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien entweder kostenlos oder gegen die Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländerinnen/Inländern nicht übersteigen darf. Die Gebühren für die Identitätskarten betragen für Erwachsene 65 Franken und für Kinder bis zu 18 Jahren 30 Franken Gebührenhöhe und Berechnung Die Gebühren für die Ausstellung, Erneuerung, Verlängerung und Änderung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA richten sich nach der Verordnung über die Gebühren zum AuG (GebV-AuG, SR ). Die Normalgebühr beträgt 65 Franken (Art. 8 Abs. 4 GebV-AuG). Da Staatsangehörige aus der EU-27/EFTA nicht mehr den Kontrollen betreffend den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt unterliegen, können für diese bei einer Zulassung gemäss FZA keine arbeitsmarktlichen Gebühren mehr erhoben werden. 23 Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die in der Schweiz eine Stelle antreten oder sich als Selbstständigerwerbende hier niederlassen, sind zwischen 1. Juni 2017 und 31. Mai 2018 Kontingenten für Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA unterstellt (vgl. Ziff. II 4.8). Geltungsbereich S e i t e 18

19 Die Kontingentsabbuchung im ZEMIS rechtfertigt für sich allein keine zusätzliche Gebühr mehr. Die Höchstzahlen stellen eine rein quantitative und keine qualitative Steuerung dar. Gegenüber Staatsangehörigen aus Kroatien kommt während der ganzen entsprechenden Übergangsperiode weiterhin eine arbeitsmarktliche Prüfung und damit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid gemäss Artikel 27 VEP (Ziff. II 5.5) zur Anwendung. Während dieses Zeitraums können auch kostendeckende kantonale Gebühren für die Arbeitsmarktkontrolle weitergeführt werden. Geltungsbereich S e i t e 19

20 2 Einreise und Aufenthalt Einreisevoraussetzungen Für Staatsangehörige der EU/EFTA Art. 1 Abs. 1 Anhang l FZA und Art. 7 und 9 VEP Angehörige der Europäischen Union 24 und der EFTA, die sich auf das FZA und seine Protokolle berufen können, benötigen zur Einreise in die Schweiz lediglich einen heimatlichen Pass oder eine gültige Identitätskarte. Die Einreise kann ihnen nur verweigert werden, wenn ihre persönliche Anwesenheit zu einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen würde (Ziff. II ; Vorbehalt des «Ordre public») Für Familienangehörige und entsandte Dienstleistungserbringende aus Drittstaaten Art. 1 Anhang l FZA; Art. 7 und 9 VEP Für Familienangehörige (vgl. Ziff. II und II 9.2), die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates besitzen, gelten bei der Einreise in die Schweiz die allgemeinen Bestimmungen über Reisedokumente und Visa der Verordnung vom 22. Oktober über die Einreise und die Visumerteilung (VEV). Gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a VEV sind Familienangehörige für einen Aufenthalt bis zu höchstens drei Monaten von der Visumpflicht ausgenommen, wenn sie ein gültiges und anerkanntes Reisedokument und einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengen-Mitgliedstaat gemäss Anhang 2 des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (Visahandbuch 26 ) besitzen 27. Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz als entsandte Arbeitnehmende (Ziff. II und II 7.1) nach den Bestimmungen des FZA und seiner Protokolle während höchstens 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr 28 eine bewilligungsfreie Dienstleistung erbringen, benötigen kein Visum, wenn sie ein gültiges und anerkanntes 24 Die Formulierung «EU» wird zur Vereinfachung verwendet, denn die für die Einreise in die Schweiz geltende Regelung betrifft sämtliche Staaten, die am 1. Januar 2017 Mitglieder der EU sind, also die EU-28 (vgl. Ziff. II 1.1). 25 VEV; SR Beschluss der Kommission vom über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa; K(2010) 1620 endgültig. 27 Diese Bestimmung betrifft Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht gemäss Annex I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom S. 1) unterliegen. 28 Oder für eine längere Zeitdauer, wenn die Dienstleistung im Rahmen besonderer Dienstleistungsabkommen (z. B. der bilateralen Abkommen von 1999 mit der EU über das öffentliche Beschaffungswesen und den Land- und Luftverkehr) erbracht wird, Ziff. II 5.2). Einreise und Aufenthalt S e i t e 20

21 Reisedokument und einen gültigen, in Anhang 2 des Visahandbuchs aufgeführten Aufenthaltstitel in einem Schengen-Mitgliedstaat, besitzen. Da die Bewilligung für die Erbringung einer Dienstleistung durch die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) geregelt wird, sind die Vorschriften der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung VEV weiterhin anwendbar. Das Visum für Familienmitglieder, die sich in einem Drittstaat aufhalten, und für Drittstaatsangehörige, die länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden, wird aufgrund einer kantonalen Ermächtigung von der schweizerischen Auslandvertretung ausgestellt. Erteilt wird diese Ermächtigung entweder von der für den künftigen Wohnort zuständigen kantonalen Behörde oder vom SEM. Vorgängig wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen der VZAE (Familiennachzug oder Dienstleistungserbringung; vgl. Ziff. II 6.3.5, II 7.3.4, II und II 10.1) erfüllt sind. Die gesuchstellenden Personen unterliegen auch den eidgenössischen Gebühren für die Visumausstellung gemäss AuG (GebV AuG) Zusicherung der Bewilligung Art. 9 VEP und Art. 5 VZAE Staatsangehörige der EU/EFTA 30, die sich während mehr als dreier Monate in der Schweiz aufhalten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Meldeverfahrens ausüben wollen (vgl. Kap. II 3), müssen einen Aufenthaltstitel beantragen. Das Gesuch muss in der Schweiz oder aus dem Ausland direkt bei den zuständigen Kantonsbehörden gestellt werden. Soweit sie in den Genuss der vollen Freizügigkeit kommen, benötigen EU/EFTA- Staatsangehörige keine Zusicherung der Bewilligung mehr. Im Falle einer Übersiedlung in die Schweiz haben diese Personen, wenn sie mit ihren persönlichen Effekten die Grenze überschreiten, ein Recht darauf, gleich behandelt zu werden wie Schweizerinnen und Schweizer. Die Zollbehörden haben entsprechende Weisungen erhalten. Folglich sollten die kantonalen Behörden vor der Einreise dieser Personen in die Schweiz keine vorgängige Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung mehr erteilen. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige von EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die nicht oder nicht vollständig in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommen. Diesen Personen, und vor allem auch ihrem Arbeitgeber, kann die Erteilung einer bestimmten Aufenthaltsbewilligung im Voraus in Form einer Verfügung verbindlich zugesichert werden. Zudem vereinfacht diese Zusicherung den Grenzübertritt, da sie als Beleg für eine Übersiedlung in die Schweiz dient, so dass der mitgeführte Hausrat nicht verzollt werden muss. Ferner wird den kantonalen Behörden empfohlen, in Bezug auf folgende Personengruppen weiterhin eine Zusicherung der 29 SR Für Staatsangehörige aus Kroatien gilt eine Sonderregelung. Einreise und Aufenthalt S e i t e 21

22 Bewilligung auszustellen: Staatsangehörige aus Kroatien, die nur eine Bewilligung erhalten können, wenn die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie verfügbare Kontingente) erfüllt sind (vgl. Kap. II 5); Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die zwischen 1. Juni 2017 und 31. Mai 2018 in der Schweiz eine Stelle antreten oder sich als Selbstständigerwerbende hier niederlassen, soweit sie Kontingenten für Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA unterstellt sind (vgl. Ziff. II 4.8); Personen, die bewilligungspflichtige grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen Kap. II 6 und II 7). Wenn die Arbeitnehmenden eine kurzfristige Erwerbstätigkeit von drei bis vier Monaten (Ziff. II ) bzw. 120 Tagen im Kalenderjahr ausüben (Ziff. II ), erteilt die zuständige Kantonsbehörde nur eine Zusicherung, die als Bewilligung gilt. Entsprechendes gilt für Erwerbstätige, die eine Dienstleistung während eines längeren Zeitraums als 120 Tage erbringen müssen und täglich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren (Ziff. II ). Wenn die Zusicherung der Bewilligung erteilt wird, können die kantonalen Dienste die ZEMIS-Funktion «Einreiseverfügung» (alte ZAR-Funktion 704) verwenden. Es ist jedoch nicht mehr möglich, Reservationen für Kontingente (alte ZAR-Funktion 1350) vorzunehmen. Die betreffende Tätigkeit darf erst beginnen, wenn die Bewilligung erteilt wurde. Anmelde- und Meldeverfahren Grundsatz Art. 2 Abs. 4 Anhang l FZA und Art. 9 VEP Gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 Anhang I FZA können die Vertragsstaaten von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen. Es ist somit Sache der Vertragsstaaten, diesbezüglich Vorschriften aufzustellen. Diese dürfen indessen nicht zu einer Diskriminierung führen. EU/EFTA-Staatsangehörige, die sich während höchstens dreier Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in der Schweiz aufhalten, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Touristen, Besucher und Besucherinnen, Dienstleistungsempfänger/innen usw.) sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig (Art. 9 VZAE). Unter Vorbehalt des Ordre public können sie sich auf das FZA berufen, um in die Schweiz einzureisen und sich dort aufzuhalten; die alleinige Voraussetzung dafür ist, dass sie einen gültigen nationalen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte besitzen. Es können ihnen keine weiteren Formalitäten auferlegt Einreise und Aufenthalt S e i t e 22

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