Informationsveranstaltung «Arbeitsbewilligung: Was ich als Unternehmen wissen muss.»
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- Eike Bruhn
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1 Kanton Basel-Stadt Informationsveranstaltung «Arbeitsbewilligung: Was ich als Unternehmen wissen muss.» 30. August 2017 Migrationsamt Basel-Stadt, Oliver Meury
2 Wer? Wann? Warum? Wo? Wie? Was? Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 2
3 Inhaltsübersicht Rechtsgrundlagen Schweizerisches Bewilligungswesen und Rolle der Verwaltung Funktionen der Amtsstellen Bewilligungskategorien Neuer Ausländerausweis Zukunft des Bewilligungswesens Duales Zulassungssystem EU-Erweiterung Arbeitsmarktzulassung von Drittstaatsangehörigen und Kontingente Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit vs. Businessvisum Wie beantrage ich eine Bewilligung? Nützliche Informationen Fragerunde Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 3
4 Wesentliche Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) AuG/VZAE-Weisungen Freizügigkeitsabkommen (FZA) Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) VEP-Weisungen Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 4
5 Das schweizerische Bewilligungswesen Einige Bemerkungen Komplexe Materie mit zahlreichen Ausnahmeregelungen Ausländerrecht ist grösstenteils bundesrechtlich geregelt, dennoch zeigen sich Unterschiede von Kanton zu Kanton Vielfalt von Informationen Informationsverzerrung Unterschiedliche Ämter und Zuständigkeiten ( Orientierung ) Qualität der zur Verfügung gestellten Online-Dienste Qualität der Beratung Bearbeitungsdauer Anforderungen an Dokumente (Landessprachen und Englisch) Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 5
6 Spannungsfelder unterschiedliche Interessengruppen Ermöglichen GLOBAL Internationale Beziehungen Öffnung nach Europa Internationale Verflechtung der Wirtschaft Stärkung von Wirtschaftsräumen (trinational in Basel) Vereinfachung des grenzüberschreitenden Verkehrs Begrenzen LOKAL Preisdruck Schutz des heimischen Gewerbes Schutz der Arbeitnehmenden vor Ausbeutung Förderung der Integration Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 6
7 Funktion der jeweiligen Amtsstelle Einwohneramt Führen des Einwohner- und Personenstandregisters Erste Anlaufstelle für Anmeldungen (insb. EU/EFTA) Migrationsamt Aufenthaltsregelung der ausländischen Wohnbevölkerung (Einreise und Aufenthalt mit/ohne Erwerb) und Bewilligungserteilung Mutationen im zentralen Ausländerregister Förderung der Integration Einbürgerungen Asylwesen Ausländerrechtliche Massnahmenprüfung Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 7
8 Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung) Arbeitsverhältnis > 3 Monate Gültig solange Arbeitseinsatz/-vertrag, jedoch bis max. 364 Tage Geographische und berufliche Mobilität Familiennachzugsrecht Wechsel zu selbständiger Erwerbstätigkeit meldepflichtig Quellenbesteuerung Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 8
9 Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung) Arbeitsverhältnis > 364 Tage oder unbefristet 5 Jahre gültig Geographische und berufliche Mobilität Familiennachzugsrecht Quellenbesteuerung Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 9
10 Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung) Unbefristet erteilt (Kontrollfrist von 5 Jahren) Inländergleichbehandlung (ausser politische Rechte) Anspruch auf Niederlassung nach 10 Jahren oder nach speziellen Niederlassungsvereinbarungen* Vorzeitige Erteilung bei sehr guter Integration, frühestens jedoch nach 5 Jahren* Keine Quellenbesteuerung * Niederlassung nach bereits 5 Jahren für Staatsangehörige folgender Länder: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Finnland, Grossbritannien, Irland, Island, Luxemburg, Norwegen, Schweden Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 10
11 Ausweis G EU/EFTA und Drittstaaten (Grenzgängerbewilligung) 5 Jahre Gültigkeitsdauer bei Arbeitseinsätzen ab einem Jahr Dauer Wöchentliche Rückkehrpflicht (1x wöchentlich an Hauptwohnsitz) Wochenaufenthalt in der Schweiz möglich Quellensteuerabzug für in Deutschland wohnhafte Grenzgänger Für Drittstaatsangehörige gelten die Schweizersowie die ausländischen Grenzzonen* weiterhin. Zudem bestehen arbeitsmarktliche Einschränkungen. Für Kroaten gelten die Schweizer sowie die ausländischen Grenzzonen noch bis Bis zum selben Datum gelten zudem arbeitsmarktliche Einschränkungen. * D = PLZ 79, FR = PLZ Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 11
12 Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer Aufenthaltsberechtigt, solange Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar Wird in der Regel jährlich um jeweils ein weiteres Jahr verlängert Stellenantritt und wechsel sind bewilligungspflichtig Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 12
13 Ausweis N für Asylsuchende Gültig während des laufenden Asylverfahrens Stellenantritt und wechsel sind bewilligungspflichtig Während der ersten drei Monate nach Asylgesuchstellung keine Erwerbstätigkeit erlaubt Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers / der Inhaberin Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 13
14 Tabellarische Darstellung der Bewilligungen und deren Eigenschaften Bewilligung EU Drittstaat G L B C 1 oder 5 Jahre gültig, keine Zulassungsvoraussetzungen, verlängerbar, volle berufliche Mobilität, wöchentliche Rückkehrpflicht, Wochenaufenthalt in der ganzen Schweiz möglich, Stellenwechsel meldepflichtig Bei befristeten Arbeitsverträgen bis 364 Tage, verlängerbar, aneinanderreihbar, keine Zulassungsvoraussetzungen, volle berufliche und geographische Mobilität innerhalb Bewilligungsfrist, Wechsel zu selbständiger Erwerbstätigkeit ist meldepflichtig, Familiennachzug möglich 5 Jahre gültig, verlängerbar, keine Zulassungsvoraussetzungen, volle berufliche und geographische Mobilität, Anspruch auf Familiennachzug Unbefristet gültig, Kontrollfrist 5 Jahre, volle berufliche und geographische Mobilität, Anspruch auf Familiennachzug, Aufrechterhaltung bis zu 4 Jahren auf Gesuch hin Befristet nach Dauer unterjähriger Arbeitsvertrag oder 1 Jahr, Zulassung nur für Spezialisten, verlängerbar, in- und ausländische Grenzzonen sind einzuhalten, Voraufenthalt in Grenzzone > 6 Mte., wöchentliche Rückkehrpflicht, Stellenwechsel bewilligungspflichtig Befristet < 365 Tage, Zulassung nur für Spezialisten, Zweckgebunden, verlängerbar bis max. 24 Mte., Stellenwechsel i.d.r. nicht möglich, Kantonswechsel bewilligungspflichtig, Familiennachzug nur in Ausnahmefällen, Erwerb Ehefrau und Kinder nur in Ausnahmefällen 1 Jahr gültig, verlängerbar, berufliche Mobilität, Wechsel zu selbständiger Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig, bedingter Anspruch auf Kantonswechsel, Familiennachzug bewilligungspflichtig, Erwerbstätigkeit Ehefrau und Kinder ohne zusätzliche Arbeitsbewilligung erlaubt Unbefristet gültig, Kontrollfrist 5 Jahre, volle berufliche Mobilität, bedingter Anspruch auf Kantonswechsel, Familiennachzug bewilligungspflichtig, Erwerbstätigkeit Ehefrau und Kinder ohne zusätzliche Arbeitsbewilligung erlaubt, Aufrechterhaltung bis zu 4 Jahre auf Gesuch hin F --- N --- Gültig, solange Massnahme erforderlich, wird i.d.r. jeweils um ein Jahr verlängert, Erwerbstätigkeit auf Gesuch hin möglich wenn Arbeitsmarkt/Wirtschaftslage dies zulassen, Stellenwechsel bewilligungspflichtig, Kantonswechsel bewilligungspflichtig, Erwerbstätigkeit von Ehefrau und Kindern bewilligungspflichtig Gültig während des Asylverfahrens, Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Gesuchseinreichung ausgeschlossen, danach auf Gesuch hin möglich, wenn Arbeitsmarkt/ Wirtschaftslage dies zulassen, Stellenwechsel bewilligungspflichtig, Kantonswechsel bewilligungspflichtig, Erwerbstätigkeit von Ehefrau und Kindern Bewilligungspflichtig Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 14
15 Neuer Ausländerausweis (AA10) Umsetzung von EU-Richtlinien Verpflichtung, gemäss den europäischen Spezifikationen einen Ausländerausweis für Drittstaatenangehörige einzuführen Bewilligungsarten: L, B und C Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 15
16 Neuer Ausländerausweis (AA10) Die Vorsprache der ausländischen Person am Schalter in der Gemeinde oder beim Kanton ist erforderlich. Identifizierung der Person anhand des heimatlichen Reisedokuments. Ausweis, welcher den ausländerrechtlichen Status belegt. Ausländerausweis berechtigt in Verbindung mit dem nationalen Pass zur visumsfreien Reisetätigkeit im gesamten Schengen-Raum (übernimmt Funktion eines Dauervisums). Grössere Verantwortung der ausstellenden Behörden und gestiegene Anforderungen an die Sicherheit Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 16
17 Verfall / Erlöschen der Bewilligung Die Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt mit Ablauf der Bewilligungsfrist, mit der Abmeldung sowie mit der tatsächlichen Aufgabe des Aufenthalts in der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung erlischt durch Abmeldung, mit deren Widerruf oder wenn sich die Ausländerinnen bzw. Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhalten. Erfolgt die Rückkehr nach Erlöschen der Bewilligung, werden die Ausländerinnen und Ausländer als Neueinreisende betrachtet. In begründeten Fällen und auf Gesuch hin können Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen bis zu vier Jahre aufrechterhalten werden Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 17
18 Wanderungsbilanz Wanderungssaldo EU-27*/EFTA vs. Drittstaaten 1991 bis 2016 (ständige ausländische Wohnbevölkerung) EU-27*/EFTA Drittstaaten Total *seit 2013: EU 28 (inkl. Kroatien) Quelle: SEM / ZEMIS Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 18
19 Zugewanderte im Verhältnis zur Bevölkerung Family and non-family permanent migration, as a percentage of the population, Family Non-family excluding free circulation Free circulation Quelle: OECD Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 19
20 Zukunft des Bewilligungswesens Ausweise Einführung von biometrischen Ausländerausweisen und Grenzgängerbewilligungen für alle Staatsangehörigkeiten ab 2020 Gültigkeitsdauer der Biometriedaten beträgt fünf Jahre Antragsprozesse Weitere Verschiebung hin zu elektronischer Gesuchseinreichung (und Bearbeitung) absehbar Abbau von Redundanzen, dadurch raschere Gesuchsbearbeitung Ausbau des Online-Angebots Informationsveranstaltung zu Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen 20
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