In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.

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1 Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/ Juni 2018 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse Bern Kontaktstelle: Bereich Zuwanderung und Integration Telefon Telefax Geht an: Einwohner- und gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten GV Sozialhilfe / GV Regionale Sozialdienste Weisung der Sozialdienste gegenüber den Migrationsbehörden (Art. 82 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und ; VZAE; SR ) 1. Gesetzliche Grundlage Das Amt für Migration und Personenstand (MIP) übt gemäss Art. 5 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EV AuG und AsylG; BSG ) die fachliche Aufsicht über die Gemeinden aus, soweit diese ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen und erlässt die notwendigen Weisungen. Mit der Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR ) und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und (VZAE; SR ) per 1. nuar 2009 sind gemäss Art. 82 Abs. 5 VZAE die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden gehalten, der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde (vgl. Ziff. 4.) unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer zu melden. Art. 82 Abs. 5 VZAE sieht eine systematische vor, die mit vorliegender Weisung präzisiert wird. In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung. Am 1. Juli 2018 ist im Zusammenhang mit der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative eine Teilrevision des AuG in Kraft getreten. In Art. 61a Abs. 4 AuG sind die ausländerrechtlichen Folgen der unfreiwilligen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) geregelt. Da mit der unfreiwilligen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Anmeldung auf einem Sozialdienst verbunden sein kann, rechtfertigt sich eine Anpassung der der Sozialdienste gegenüber den Migrationsbehörden. Die Teilrevision des AuG ist somit der Anlass für die Änderung der vorliegenden Weisung. 2. Grundsatz: Auskunft im Amtshilfeverfahren Die Tatsache, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer Sozialhilfe bezieht, ist für das MIP als zuständige kantonale Behörde nicht in jedem Fall von Bedeutung. Um zu verhindern, dass durch das Melden unnötiger Informationen bei den Sozialdiensten eine grosse Arbeitslast entsteht und das MIP mit unnötigen Informationen belastet wird, erachtet das MIP es als zweckmässig, wenn die benötigten Informationen erst auf Nachfrage des MIP und im Sinne eines Amtshilfeverfahrens gemeldet werden. Im Falle einer solchen Nachfrage bittet das MIP jedoch darum, die Fragen ausführlich und so rasch als möglich zu beantworten, damit das laufende Verfahren nicht unnötig verzögert wird.

2 der Sozialdienste gegenüber den Migrationsbehörden Seite 2 - BSIG Nr. 1/122.21/ Übersicht In den unten stehenden tabellarischen Übersichten ist aufgeführt, in welchen Fällen eine aktive besteht und ab welchem Zeitpunkt die Meldung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen zu erfolgen hat. Staatsangehörige Personengruppe art Ci Aufenthaltszweck 1 Der Ci wird an Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen zur erteilt L Alle Aufenthaltszwecke Unselbständige Zeitpunkt der Vermerk auf dem : Berechtigt zur fallen sämtliche e, die genau diesen Vermerk aufweisen, ohne dass zusätzlich Familiennachzug Selbständige Vermerk auf dem : Berechtigt zur. Das Vorliegen einer tatsächlichen selbständigen kann durch die zuständigen Behörden überprüft werden. Übrige Nichterwerbstätige Vermerk auf dem Ausländerausweis: Ohne Erwerb oder Ohne (Hinweis: je nach effektivem Aufenthaltszweck steht zusätzlich eine weitere Anmerkung, wie bspw. Verbleib beim Lebenspartner) Familiennachzug oder Härtefall 1 Der Aufenthaltszweck ist auf dem Ausländerausweis festgehalten. Mit Ausnahme der Ausländerausweises C, der keinen Aufenthaltszweck hat, ist der Aufenthaltszweck bei en in Papierformat auf der rechten hälfte unter Aufenthaltszweck und bei en im Kreditkartenformat auf der Vorderseite unter Anmerkungen ersichtlich.

3 der Sozialdienste gegenüber den Migrationsbehörden Seite 3 - BSIG Nr. 1/122.21/2.1 C Ohne Niederlassungsbewilligungen sind an keinen Aufenthaltszweck gebunden., wenn Aufenthaltsdauer in der Schweiz < 15 hre 2 Personengruppe art N F S Ci L Aufenthaltszweck 3 Der N wird an Asylsuchende erteilt. Der F wird an vorläufig aufgenommene Ausländer und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge erteilt. Der S wird an Schutzbedürftige erteilt. Der Ci wird an Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen zur erteilt. Alle Aufenthaltszwecke Unselbständige : Mit fallen sämtliche e, die genau diesen Vermerk aufweisen, ohne dass zusätzlich Familiennachzug Selbständige : Mit fallen sämtliche e, die genau diesen Vermerk aufweisen, ohne dass zusätzlich Familiennachzug Zeitpunkt der 2 Aufenthaltsdauer von 15 hren muss ununterbrochen und ordnungsgemäss sein, d.h., dass der Aufenthalt während der ganzen 15 hre mit einer B- oder C-Bewilligung geregelt gewesen sein muss. 3 Der Aufenthaltszweck ist auf dem Ausländerausweis festgehalten. Mit Ausnahme der Ausländerausweises C, der keinen Aufenthaltszweck hat, ist der Aufenthaltszweck bei en in Papierformat auf der rechten hälfte unter Aufenthaltszweck und bei en im Kreditkartenformat auf der Vorderseite unter Anmerkungen ersichtlich.

4 der Sozialdienste gegenüber den Migrationsbehörden Seite 4 - BSIG Nr. 1/122.21/2.1 : Flüchtlingsstatus Übrige Nichterwerbstätige : Ohne Erwerb oder Ohne Alle übrigen Aufenthaltszwecke (mit Ausnahme der Personen mit Flüchtlingsstatus) Anerkannte Flüchtlinge C Niederlassungsbewilligungen sind an keinen Aufenthaltszweck gebunden. Anerkannte Flüchtlinge (Flüchtlingsstatus), wenn Aufenthaltsdauer in der Schweiz < 15 hre 4 C Ohne Es ist keine Anmerkung auf der Vorderseite des es ersichtlich, da Niederlassungsbewilligungen an keinen Aufenthaltszweck gebunden sind. In den genannten Fällen muss der zuständigen Migrationsbehörde gemeldet werden, seit wann die betreffende Ausländerin bzw. der betreffende Ausländer vom Sozialdienst mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird; wie hoch der Unterstützungsbeitrag des gesamten Haushaltes ist; welche sozialhilferechtliche Prognose gestellt werden kann; wie es sich mit der Zusammenarbeit bzw. der Kooperation des Betreffenden verhält. 4 Aufenthaltsdauer von 15 hren muss ununterbrochen und ordnungsgemäss sein, d.h., dass der Aufenthalt während der ganzen 15 hre mit einer B- oder C-Bewilligung geregelt gewesen sein muss.

5 der Sozialdienste gegenüber den Migrationsbehörden Seite 5 - BSIG Nr. 1/122.21/ Migrationsbehörden im Kanton Bern Die zuständigen Migrationsbehörden im Kanton Bern sind: Für Personen mit Wohnsitz in der Stadt Bern: Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF der Stadt Bern), Predigergasse 5, Postfach 3000 Bern 7 Für Personen mit Wohnsitz in der Stadt Biel: Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration, Neuengasse 28, Postfach 1120, 2501 Biel Für Personen mit Wohnsitz in der Stadt Thun: Migrationsdienste der Stadt Thun, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, Thunerhof, 3602 Thun Für Personen mit Wohnsitz in allen anderen Gemeinden des Kantons Bern: Migrationsdienst des Kantons Bern, z.h. Bereichsleitung des Bereichs Zuwanderung und Integration, Eigerstrasse 73, 3011 Bern Für ausländische Personen ohne gültiges Aufenthaltsrecht: Die zuständige Migrationsbehörde am Ort der Anhaltung 5. Art der Datenübermittlung Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss die Übermittlung der unter Ziff. 3 genannten Angaben und Daten mittels Briefpost erfolgen. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen Die vorliegende Weisung ersetzt die BSIG 1/122.21/2.1 vom 8. nuar 2016 und tritt mit der Publikation in der BSIG-Ausgabe 8/2018 in Kraft. Für Fragen steht der Migrationsdienst des Kantons Bern unter midi.info@pom.be.ch oder unter zur Verfügung. Amt für Migration und Personenstand Markus Aeschlimann Geschäftsleiter

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand BSIG Nr. 1/122.21/2.1 8. nuar 2016 Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) Eigerstrasse 73 3011 Bern Kontaktstelle: Bereich

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