(Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Anwendung der sog. 1 %- Regelung für Umsatzbesteuerung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "(Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Anwendung der sog. 1 %- Regelung für Umsatzbesteuerung)"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 687/10 Titel: (Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch - Anwendung der sog. 1 %- Regelung für Umsatzbesteuerung) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG Abs 4 S 1 Nr 2 S 1 UStG Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002 EStG VZ 2005 EStG VZ 2006 UStG VZ 2005 UStG VZ 2006 Orientierungsätze: 1. Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist als unentgeltliche Wertabgabe nach 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Besteuerung zu unterwerfen. Zum Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung als auch des Umfangs der privaten Nutzung bedarf es objektiv nachprüfbarer Unterlagen, wie zum Beispiel eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs. 2. Die Aufzeichnungen eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle) aufzuführen. 3. Lässt sich anhand der Angaben über Datum, Fahrtziel, Name der besuchten Personen mit Firmenangabe die jeweilige unternehmerische Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen, ist die bloße Angaben "geschäftlich" bei "Zweck der Fahrt" ausreichend. 4. Allein aus dem Umstand, dass die Eintragungen in den Fahrtenbüchern von einer Mitarbeiterin des Unternehmens vorgenommen worden sind, kann nicht gefolgert werden, dass die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt sind. 5. Nicht entscheidungserheblich ist, ob in den Fahrtenbüchern bei den einzelnen Fahrten ein Name des jeweiligen Fahrers eingetragen worden ist. Denn maßgeblich ist nicht, wer gefahren ist, sondern ob es sich um eine Fahrt für private oder unternehmerische Zwecke gehandelt hat. Das Fahrtenbuch bezieht sich auf das Fahrzeug, welches auch für die private Nutzung zur Verfügung steht, nicht aber auf Fahrer, denen betriebliche Fahrzeuge auch zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden. 6. Der Wert der Nutzungsentnahme nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1 %-Regelung) stellt für das Umsatzsteuerrecht zwar keinen geeigneten Maßstab dar, um Fahrzeugkosten auf Privatfahrten und unternehmerische Fahrten aufzuteilen (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen den ertragsteuerlichen Wert der 1 %-Regelung als Bemessungsgrundlage im Schätzungswege unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlags wegen der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten von 20 % übernimmt, wenn keine Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Steuerpflichtigen durch die Anwendung der 1 %-Regelung gegeben sind.

2 Schlagworte: Aufzeichnung, Bemessungsgrundlage, Betriebsfahrzeug, Dienstwagen, Fahrtenbuch, Fahrzeug, geschäftlicher Zweck, Kraftfahrzeug, Ordnungsmäßigkeit, Privatnutzung, Umsatzsteuer, unentgeltliche Wertabgabe, Vorsteuerabzug, zeitnah, Zuordnung Fundstelle: BeckRS 2012, Tenor 1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 18. Mai 2007 und 10. April 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2009 wird die Umsatzsteuer für 2005 auf... und für 2006 auf... herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 16 %, der Beklagte zu 84 %. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 I. Streitig ist der Umfang der Besteuerung der privaten Nutzung von dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Pkw. 2 Die Klägerin erzielte in den Streitjahren steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb eines Metall- und Maschinenbauunternehmens. Gesellschafter waren jeweils zu gleichen Teilen Herr J und Herr H. 3 Die Klägerin hatte in den Streitjahren einen VW Touareg (X-WY 10) sowie von Dezember 2001 bis November 2005 einen Porsche Boxter (X-RH 986) und ab Dezember 2005 einen Audi A8 (X-HR 200) geleast und hierfür Fahrtenbücher geführt. Der Porsche Boxter wurde nach Ablauf des Leasingvertrages von H gekauft. 4 Außerdem waren auf H bis zum 25. November 2005 ein Pkw mit dem amtl. Kennzeichen X-DY 609, sowie ab 21. Dezember 2006 ein Ford Transit und auf J bis zum 15. Februar 2005 ein Pkw mit dem amtl. Kennzeichen X-SJ 201 sowie ab dem 1. April 2005 ein Porsche (X-JW 911) angemeldet. Der Pkw mit dem amtl. Kennzeichen X-DY 609 stand nach Auskunft der Klägerin vom 2. August 2012 der Lebensgefährtin des H zur Verfügung. 5 Bei der Klägerin waren für den VW Touareg (X-WY 10) im Jahr 2005 vorsteuerbelastete Kosten (Leasingraten, Reparaturen) in Höhe von ,95 und im Jahr 2006 in Höhe von ,78 angefallen. Für den Audi A8 (X-HR 200) waren im Dezember 2005 vorsteuerbelastete Kosten in Höhe von 1.033,30 und im Jahr 2006 in Höhe von ,90 angefallen. Für den Porsche Boxter (X-RH 986) betrugen diese im Jahr ,09. 6 In ihren Umsatzsteuererklärungen ging die Klägerin davon aus, dass entsprechend den von ihr geführten Fahrtenbüchern der VW Touareg im Jahr 2005 zu 6,84 % und im Jahr 2006 zu 3,43 % privat genutzt

3 worden sei. Hinsichtlich des Audi A8 erklärte sie eine Privatnutzung im Jahr 2005 in Höhe von 4,5 % und im Jahr 2006 in Höhe von 4,43 %. Für den Porsche wurde keine Privatnutzung angesetzt. 7 Die für die betrieblichen Pkw vorgelegten Fahrtenbücher weisen neben dem jeweiligen Datum und der Reiseroute die Namen der besuchten Personen bzw. Firmen auf. Als Zweck der Fahrt ist jeweils "geschäftlich" angegeben. Namen der Fahrer sind keine angegeben. 8 Im Klageverfahren legte die Klägerin als "Anhang zum Fahrtenbuch" bezeichnete Auflistungen vor, die, mit Ausnahme der km-angaben, die gleichen Angaben wie die Fahrtenbücher enthalten, aber ergänzt um eine Bezeichnung des Zwecks der jeweiligen Fahrt und den Namen des jeweiligen Fahrers. 9 Der Beklagte (das Finanzamt) erkannte die vorgelegten Fahrtenbücher jedoch nicht als ordnungsgemäß an, weil darin als Zweck der Fahrt jeweils nur "geschäftlich" angegeben war. Mit nach 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom 18. Mai 2007 und 10. April 2008 setzte es unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung die Umsatzsteuer für 2005 um 1.684,48 und für 2006 um 1.813,60 (insgesamt 3.498,08 ) herauf. 10 Mit den hiergegen eingelegten Einsprüchen brachte die Klägerin vor, dass die Angabe des Zwecks der Fahrt "betrieblich" in den Fahrtenbüchern zu akzeptieren sei. Den beiden Gesellschaftern sei nicht zuzumuten, jeden einzelnen Auftrag im Fahrtenbuch zu vermerken. Im Übrigen ergäben sich Reiseziel sowie Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner aus den Fahrtenbüchern. 11 Das Finanzamt wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2009 als unbegründet zurück. Die Anerkennung der Fahrtenbücher scheitere auch daran, dass die Eintragungen nicht von den beiden Gesellschaftern selbst, sondern nachträglich von einer dritten Person vorgenommen worden seien. Die Fahrtenbücher seien deshalb auch nicht zeitnah geführt worden. Zu Gunsten der Klägerin sei die sog. 1 %-Regelung angewendet worden, weil die Schätzung eines privaten Nutzungsanteils von 50 % zu einer stärkeren Erhöhung der Umsatzsteuer geführt hätte. 12 Mit der hiergegen erhobenen Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: 13 Ihre beiden Gesellschafter (J und H) würden ihre Fahrten gesondert aufzeichnen und diese nach Abschluss des Tages, spätestens am nächsten Tag, der Mitarbeiterin Frau A übergeben. Diese übertrage die schriftlichen Aufzeichnungen der Gesellschafter unverzüglich und damit zeitnah in die Fahrtenbücher. Die unter der Rubrik "Zweck der Fahrt" erfolgte Eintragung "geschäftlich" könne aufgrund von gesonderten Aufzeichnungen näher interpretiert werden. Außerdem habe die Mitarbeiterin im Fahrtenbuch die genaueren geschäftlichen Handlungen nachgetragen. Das Nachreichen dieser Unterlagen widerspreche nicht der Ordnungsmäßigkeit der geführten Fahrtenbücher, da diese auch durch Beilegen einer gesonderten Anlage ergänzt werden könnten. 14 Die Aufzeichnungen zum geschäftlichen Zweck der Fahrten seien deshalb erst im Klageverfahren vorgelegt worden, weil sie das Finanzamt im Einspruchsverfahren nicht zu deren Vorlage aufgefordert habe. Die nachgereichten Angaben seien aufgrund eines Vergleichs zwischen Fahrtenbuch und der im Computer festgehaltenen Auftragsbegleitung aus den vorhandenen Grundaufzeichnungen erstellt worden. 15 Außerdem sei aus den Angaben zum Fahrtenbuch ersichtlich, dass neben den beiden Gesellschaftern auch andere Mitarbeiter der Firma die Fahrzeuge benutzt hätten. Aus diesem Grund würden die Fahrzeuge auf

4 dem Firmengelände abgestellt und grundsätzlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet. Nur in Ausnahmefällen, die im Fahrtenbuch gesondert ausgewiesen seien, würden die Fahrzeuge auch für private Zwecke eingesetzt. 16 Der Porsche habe H seit Januar 2002 als Betriebsfahrzeug zur betrieblichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Aus den Fahrtenbüchern ergebe sich, dass H diesen in den Jahren 2002 bis 2004 nur in sehr geringem Umfang und in Jahr 2005 überhaupt nicht privat genutzt habe. Da es ein Teil der Kunden negativ vermerkt habe, wenn H mit einem Porsche vorgefahren sei, habe er bereits ab 2003 die Fahrten mit diesem eingeschränkt und seinen allein für private Zwecke genutzten BMW für Fahrten zu Kunden eingesetzt. Wegen der damit für ihn verbundenen Kosten sei ihm ab Dezember 2005 der Audi A8 für die Kundenfahrten zur Verfügung gestellt worden. 17 Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 vom 18. Mai 2007 und 10. April 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2009 aufzuheben. 18 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und nimmt hierzu auf die Einspruchsentscheidung Bezug. Außerdem weist es darauf hin, dass erstmals im Klageverfahren gesonderte Aufzeichnungen zu der Bezeichnung "geschäftlich" vorgelegt worden seien. Diese seien offensichtlich nicht zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden. Sie seien auch so allgemein gehalten, dass sich in der Vielzahl von Fällen keine eindeutige Zuordnung zu einem betrieblichen Anlass herleiten lasse. Ebenso sei unschlüssig, dass der Gesellschafter J mit Wohnsitz in Z nach den Angaben in den Fahrtenbüchern an den überwiegenden Tagen immer nur Fahrten vom Betriebssitz der Klägerin zum Geschäftspartner und wieder zurück, nicht aber Fahrten vom Wohnort zum Betriebssitz und zurück durchgeführt haben soll. Es widerspreche auch jeglicher Lebenserfahrung, dass der Gesellschafter H den Porsche im Jahr 2005 überhaupt nicht privat genutzt haben soll. 19 Auf die Aufklärungsanordnung des 13. Senats vom 28. April 2010 und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen der Klägerin vom 9. Juni und 20. August 2010 wird hingewiesen. 20 Die Akte 13 K 3440/09 wurde beigezogen. 21 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt ( 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung FGO). 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die von den Beteiligten in diesem und im Verfahren 13 K 3440/09 eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 II. Die Klage ist überwiegend begründet. 24 Das Finanzamt hat nur hinsichtlich des Porsche Boxter (X-RH 986) zu Recht eine Besteuerung der Privatnutzung unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung vorgenommen. Im Übrigen, d.h. für den VW Touareg (X-WY 10) und den Audi A8 (X-HR 200), können die Fahrtenbücher für die Ermittlung des Umfangs der Privatnutzung anerkannt werden.

5 25 1. Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist unter den Voraussetzungen des 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Die private Nutzung der Pkw steht insoweit einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich, die gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist. Als Bemessungsgrundlage sind dabei gemäß 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, bleiben deshalb außer Ansatz. Demgemäß sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. März 1999 V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178, und vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759) Vorliegend ist unstreitig, dass die von der Klägerin in den Streitjahren geleasten Pkw (VW Touareg, Audi A8 und Porsche Boxter) deren Unternehmen zugeordnet waren und den beiden Gesellschaftern H und J auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden haben. Die nichtunternehmerische Nutzung dieser Fahrzeuge ist deshalb als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. 27 Ebenso wenig ist dem Grunde nach streitig, dass der Audi A8 und der VW Touareg auch privat genutzt worden sind. Lediglich hinsichtlich des Porsche Boxter ist von der Klägerin zu Unrecht keine Privatnutzung in Ansatz gebracht worden. 28 Da ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass unternehmenseigene Fahrzeuge, die Gesellschaftern auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, reicht es zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen. Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen - wie vorliegend den Gesellschaftern der Klägerin - weitere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden haben (BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BStBl. II 2010, 848) Sowohl zum Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung als auch des Umfangs der privaten Nutzung bedarf es deshalb objektiv nachprüfbarer Unterlagen, wie zum Beispiel eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs (vgl. z.b. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 und vom 30. November 2007 V B 205/06, BFH/NV 08, 415). 30 a) Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Sinn und Zweck eines Fahrtenbuchs erfordert allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle) aufzuführen. Danach erfüllt ein Fahrtenbuch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers begrifflich die Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen. Aus Sinn und Zweck eines Fahrtenbuchs ergibt sich ferner, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht nur fortlaufend in einer geordneten und

6 geschlossenen äußeren Form, sondern vor allem auch zeitnah zu führen ist. Ziel ordnungsgemäßer Aufzeichnungen muss es sein, die unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil wie auch deren gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch möglichst auszuschließen (vgl. z.b. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl. II 2006, 408 und vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl. II 2006, 625). 31 b) Diese Anforderungen erfüllen die für den VW Touareg (X-WY 10) und den Audi A8 (X-HR 200) geführten Fahrtenbücher, weil die darin enthaltenen Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie stellen einen ausreichenden Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung der beiden Fahrzeuge dar. 32 aa) Die zu erfassenden Fahrten sind jeweils mit ihrem Ausgangs- und Endpunkt einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands in den Fahrtenbüchern vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben worden. 33 Ebenso enthalten die Aufzeichnungen ausreichende Angaben zum jeweiligen unternehmerischen Zweck der Fahrten. Anhand der Angaben über Datum, Fahrtziel, Name der besuchten Personen mit Firmenangabe lässt sich die jeweilige unternehmerische Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen. 34 Anders als das Finanzamt meint, ist die bloße Angabe "geschäftlich" bei "Zweck der Fahrt" nur dann nicht ausreichend, wenn ein Kunde oder Geschäftspartner nicht vorhanden ist. Nur in diesem Fall ist es erforderlich, zusätzlich den konkreten Stand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFH/NV 2012, 1220). 35 bb) Die Angaben in den Fahrtenbüchern sind nicht deshalb unschlüssig, weil der Gesellschafter J mit Wohnsitz in Z nach den Angaben in den Fahrtenbüchern an den überwiegenden Tagen immer nur Fahrten vom Betriebssitz der Klägerin zum Geschäftspartner und wieder zurück, nicht aber Fahrten vom Wohnort zum Betriebssitz und zurück, durchgeführt haben soll. Denn nach den Angaben des Finanzamts stand J in den Streitjahren neben dem VW Touareg (X-WY 10) bis 15. Februar 2005 und ab 1. April 2005 jeweils ein weiterer Pkw zur Verfügung, mit dem er diese Fahrten ausführen konnte. Ebenso stand seiner Ehefrau in den Streitjahren ein eigenes Kfz (X-SJ 321) zur Verfügung. 36 Dies gilt hinsichtlich des Audi A8 gleichermaßen für H, dem ab Dezember 2005 der Porsche Boxter für dessen Privatfahrten zur Verfügung gestanden ist. 37 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern ist, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen, die für das Unternehmen und die privat genutzt werden können. Denn bei Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974). 38 Dies gilt im Streitfall, da J ab dem 1. April 2005 ein Porsche mit dem amtl. Kennzeichen X-JW 911 (vgl. Auskunft des Finanzamts vom 19. Mai 2010 im Verfahren 13 K 3440/09) und H ab Dezember 2005 der Porsche Boxter (X-RH 986) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden haben, gegen eine umfangreichere Privatnutzung des VW Touareg und des Audi A8, als sie sich aus den Fahrtenbüchern ergibt.

7 39 Ebenso sind der Audi A8 und der VW Touareg auf dem Firmengelände abgestellt gewesen und lt. vorgelegten Ergänzungen zu den Fahrtenbüchern auch andere Firmenmitarbeiter damit gefahren. 40 c) Obige Ausführungen gelten jedoch nicht für den Porsche Boxter, denn die insoweit im Fahrtenbuch für den Zeitraum Januar bis November 2005 enthaltenen Aufzeichnungen bieten keine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. 41 Die Angaben im Fahrtenbuch zum Umfang der privaten Nutzung des Porsche Boxter (0 km) sind unschlüssig und stimmen nicht mit den Einlassungen der Klägerin überein. 42 Einerseits bringt die Klägerin vor, dass H im Jahr 2005 für die Fahrten zu den Kunden nur ausnahmsweise den dem Unternehmen zugeordneten Porsche Boxter und überwiegend den allein in dessen Privatvermögen befindlichen BMW eingesetzt habe. 43 Andererseits ergibt sich aus den Feststellungen des Finanzamts und den eigenen Einlassungen der Klägerin, dass auf H bis zum 25. November 2005 ein Pkw mit dem amtl. Kennzeichen X-DY 609 angemeldet gewesen ist, der in dieser Zeit aber auch von der Lebensgefährtin des H genutzt worden ist (vgl. Schreiben der Klägerin vom 2. August 2012). Daraus folgt, dass es sich bei dem von der Klägerin erwähnten Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen X-DY 609 um den privaten BMW des H gehandelt hat. Es ist deshalb nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar, dass H den Porsche Boxter von Januar bis November 2005 nicht für private Zwecke genutzt haben soll, wenn der genannte BMW in dieser Zeit auch von seiner Lebensgefährtin genutzt worden ist. 44 d) Im Übrigen sind die Fahrtenbücher für den Audi A8 und den VW Touareg auch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden. 45 Aus Sinn und Zweck eines Fahrtenbuchs ergibt sich, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht nur fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form, sondern vor allem auch zeitnah zu führen ist, d.h. Eintragungen sind im Anschluss an die betreffenden Fahrten vorzunehmen. Das Merkmal der Zeitnähe bezieht sich allein auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen einer durchgeführten Fahrt und dem schriftlichen Festhalten dieser Fahrt in einer Aufzeichnung, die die Anforderungen an ein Fahrtenbuch erfüllt (BFH-Urteil vom 21. April 2009 VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422). 46 Auch wenn die Eintragungen in den Fahrtenbüchern nicht vom J und H selbst, sondern von einer Mitarbeiterin der Klägerin anhand von Aufzeichnungen der beiden Gesellschafter noch am nächsten Tag vorgenommen worden sind, sieht dies das Gericht als ausreichend an, zumal das Finanzamt dies nicht bestreitet und nur geltend macht, dass die im Klageverfahren erstmals vorgelegten gesonderten Aufzeichnungen zu der Bezeichnung "geschäftlich" nicht zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien. Allein aus dem Umstand, dass die Eintragungen in den Fahrtenbüchern von einer Mitarbeiterin der Klägerin vorgenommen worden sind, kann nicht gefolgert werden, dass die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt sind. 47 Bei den von der Klägerin vorgelegten Fahrtenbüchern ist somit eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer nahezu ausgeschlossen, denn die Grundaufzeichnungen in den handschriftlich geführten Fahrtenbüchern sind zeitnah vorgenommen worden und weisen keine Lücken auf. 48

8 Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die im Klageverfahren vorgelegten Auflistungen zeitnah oder nachträglich erstellt worden sind. Da die zeitnah vorgenommenen Grundaufzeichnungen im Fahrtenbuch nicht mehr abänderbar waren, spielt es keine Rolle, ob dem Finanzamt bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Erstellung dieser Auflistungen eine Überprüfung des Fahrtenbuchs mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen ist. 49 Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, dass in den Fahrtenbüchern bei den einzelnen Fahrten kein Name des jeweiligen Fahrers eingetragen worden ist. Denn maßgeblich ist nicht, wer gefahren ist, sondern ob es sich um eine Fahrt für private oder unternehmerische Zwecke gehandelt hat. Das Fahrtenbuch bezieht sich auf das Fahrzeug, welches auch für die private Nutzung zur Verfügung steht, nicht aber auf Fahrer, denen betriebliche Fahrzeuge auch zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 20. Dezember 2005 IV 100/2004, juris). 50 e) Schließlich führen auch die im Verfahren 13 K 3440/09 in der Aufklärungsanordnung angesprochenen Unstimmigkeiten nicht zu einer Verwerfung der Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß, da der Senat diese aufgrund der Stellungnahmen der Klägerin im Wesentlichen als aufgeklärt ansieht. 51 aa) Hinsichtlich des VW Touareg (X-WY 10) sind für die Reparaturkosten im Jahr 2005 i.h.v. insgesamt 3.008,93 netto Rechnungen vorgelegt worden, die - mit einer Ausnahme betreffend Scheibenwischer für Lkw in Höhe von 15,83 - mit den gebuchten Beträgen übereinstimmen. 52 Die Ausführungen der Klägerin vom 9. Juni 2012 zu den Abweichungen zwischen den Daten in den Rechnungen (z.b. vom 15. September 2005: Abschleppen am 10. September 2005 wegen Falschbetankung, vom 30. März 2005, vom 5. Dezember 2005 und vom 15. November 2006 über Reifenwechsel) einerseits und den Eintragungen in den Fahrtenbüchern zu den Tagen, an denen die hierfür erforderlichen Fahrten durchgeführt worden sind, hält das Gericht für glaubwürdig, insbesondere wenn der in der Rechnung angeführte Annahmetag mit der Eintragung im Fahrtenbuch übereinstimmt. Ebenso nachvollziehbar ist, dass bei Geschäftskunden die Rechnung nicht bereits am Tag der Ausführung der Reparatur, sondern erst später ausgestellt wird. 53 bb) Auch der bloße Umstand, dass für den Audi A8 und den VW Touareg keine Tankrechnungen vorgelegt worden sind, führt nicht zur Beurteilung der Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß. 54 Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen auch kleinere Mängel im Belegnachweis nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Kfz möglich ist (BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 38/06, BFH/NV 2008, 1382). Dies ist, wie oben dargestellt, vorliegend der Fall Soweit für den Porsche Boxter das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird, stellt der Wert der Nutzungsentnahme nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1 %-Regelung) für das Umsatzsteuerrecht zwar keinen geeigneten Maßstab dar, um Fahrzeugkosten auf Privatfahrten und unternehmerische Fahrten aufzuteilen (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 11. März 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt - wie vorliegend - aus Vereinfachungsgründen den ertragsteuerlichen Wert der 1 %-Regelung als Bemessungsgrundlage im Schätzungswege unter Berücksichtigung eines pauschalen Abschlags wegen der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten von 20 % übernimmt, wenn keine

9 Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Steuerpflichtigen durch die Anwendung der 1 %-Regelung gegeben sind (BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 32/08, BStBl II 2010, 1079). 56 Dies ist vorliegend der Fall; denn bei Nichtanwendung der 1 %-Regelung wäre der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke nach 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.v.m. 162 AO mit mindestens 50 % zu schätzen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451, und vom 7. Dezember 2010 VIII R 54/07, BStBl II 2011, 451). Selbst wenn man - entgegen dem Anschein - den privaten Nutzungsanteil nur auf 1/3, ausgehend von mit Vorsteuern belasteten Gesamtkosten für den Porsche Boxter in 2005 i.h.v ,09, schätzen würde, würde sich daraus eine Bemessungsgrundlage von 3.605,- ergeben. Es verbleibt deshalb für das Streitjahr 2005 bei der vom Finanzamt für den Porsche Boxter in Ansatz gebrachten Erhöhung der Bemessungsgrundlage für private Pkw-Nutzung um 3.520,- (= 563,20 Umsatzsteuer) Das Gericht hält eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einvernehmen mit den Beteiligten für sachgerecht ( 90 Abs. 2 FGO) Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 1 FGO Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Datum: 22.10.2009 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Gerichtsbescheid Aktenzeichen: 10 K

Mehr

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen 1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen Wird ein PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt es für steuerliche Zwecke sog. notwendiges Betriebsvermögen dar. Wird ein PKW hingegen lediglich zu weniger

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 94/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 94/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.03.2007, Az.: VI R 94/04 Der Arbeitgeber haftet für schlecht geführtes Fahrtenbuch Hat einem inzwischen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer ein Firmenwagen

Mehr

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft)

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) FG München, Urteil v. 29.07.2014 2 K 3594/11 Titel: (Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) Normenketten:

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen)

Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) FG München, Gerichtsbescheid v. 27.06.2014 2 K 596/12 Titel: (Umsatzsteuer: Zahlungen aus Aufhebungsverträgen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen) Normenketten: 1 Abs 1 S 1 UStG 2005 15 Abs 1 S

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.

2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind. FG München, Urteil v. 23.09.2014 2 K 3435/11 Titel: (Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage

Mehr

Schlagworte: Anschaffungskosten, Auslegung, Beleg, Rechtsnorm, Reisemobil, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wohnmobil

Schlagworte: Anschaffungskosten, Auslegung, Beleg, Rechtsnorm, Reisemobil, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wohnmobil FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1003/11 Titel: (Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils - Nachweis der Absicht zur Aufnahme einer zu besteuerten Umsätzen führenden wirtschaftlichen

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile)

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 414/14 Titel: (Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 32/08

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 32/08 Bundesfinanzhof Urt. v. 19.05.2010, Az.: XI R 32/08 Steuerrecht: Für die Privatnutzung gibt es nur ein Entweder Oder Hat sich ein Unternehmer bei der privaten Nutzung seines Firmen-Pkw für die sog. 1-Prozent-Methode

Mehr

Checkliste Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Checkliste Anforderungen an ein Fahrtenbuch Checkliste Anforderungen an ein Fahrtenbuch Matthias Bäumler Dipl. Kfm., Steuerberater Kirchenweg 1, 91320 Ebermannstadt Tel.: 09194 / 7341 0 Fax: 09194/ 734141 St-Nr. 217/202/20765 info@steuerkanzlei-baeumler.de

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil)

Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 1248/11 Titel: (Vorsteuerabzug einer Kommune aus den Anschaffungskosten für ein sog. Werbemobil) Normenketten: 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005 Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL

Mehr

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften)

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) FG München, Urteil v 16072015 14 K 1813/13 Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) Normenketten: 3 Abs 6 UStG 2005 3 Abs 7 S 2 Nr 2 UStG

Mehr

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

Das Fahrtenbuch Ihr Wegbegleiter im Auto

Das Fahrtenbuch Ihr Wegbegleiter im Auto Das Fahrtenbuch Ihr Wegbegleiter im Auto Wir machen aus Zahlen Werte Verwendet ein Unternehmer seinen Betriebs-PKW, den er überwiegend betrieblich nutzt und dessen Kosten er in voller Höhe als Betriebsausgaben

Mehr

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit 4 K 3589/09 E Freigabe: 01.06.2012 FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - - Beklagter - wegen Einkommensteuer

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung)

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 26.04.2012 14 V 280/12 Titel: (Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) Normenketten:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 4 GZ. RV/0030-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R O, Adr, vom 25. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 02/2016: - Finanzgerichte verwehren Erstattung von Vorsteuer bei teilweise nicht unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern, wenn bis zum 31. Mai des auf die Anschaffung folgenden Jahres beim Finanzamt

Mehr

Wann ist ein Fahrtenbuch "ordnungsgemäß"?

Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß? Wann ist ein Fahrtenbuch "ordnungsgemäß"? Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 1. März 2012 1 von Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Regelmäßig kommt es zu Diskussionen mit dem Finanzamt,

Mehr

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was

Mehr

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist)

Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) FG München, Urteil v. 29.04.2014 2 K 1886/11 Titel: (Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber Dritten gem. 174 Abs. 4, 5 Satz 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist) Normenketten: 174 Abs 4 S 3 AO 174

Mehr

Ein dem Unternehmensvermögen zugeordneter Geschäftswagen (vgl. Tz. 2) kann wie folgt genutzt werden:

Ein dem Unternehmensvermögen zugeordneter Geschäftswagen (vgl. Tz. 2) kann wie folgt genutzt werden: Seite 1 von 7 Geschäftswagen des Unternehmers Zusammenfassung Begriff Ein Geschäftswagen ist unternehmerisch und nichtunternehmerisch nutzbar. Die jeweilige Nutzung kann durch den Unternehmer selbst oder

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S

Mehr

1. Der Zinsbescheid vom 4. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben.

1. Der Zinsbescheid vom 4. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben. FG München, Urteil v. 23.09.2014 2 K 3088/11 Titel: (Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger Steuerverkürzung) Normenketten: 235 AO 370 AO 378 AO Orientierungsatz: Wurde die im Februar 2010 beim

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

FG München, Urteil v K 2748/13

FG München, Urteil v K 2748/13 FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 2748/13 Titel: (Investitionsabzug nach 7g EStG für auch privat verwendete Pkw bei Anwendung der 1%-Regelung - Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bei der Verschwiegenheitspflicht

Mehr

Kfz-Kosten für Selbständige

Kfz-Kosten für Selbständige Kfz-Kosten für Selbständige Stand: 09/2017 1 Vorbemerkungen Die Frage, in welcher Form Kfz-Kosten und eine typischerweise anfallende Privatnutzung steuerlich zu berücksichtigen sind und in wieweit dies

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

Zunächst muss der Unternehmer die private Nutzung des Pkws im Wege einer Privatentnahme erfassen. Die Privatentnahme führt zu einer Gewinnerhöhung.

Zunächst muss der Unternehmer die private Nutzung des Pkws im Wege einer Privatentnahme erfassen. Die Privatentnahme führt zu einer Gewinnerhöhung. Steuerberater Jutta Wimmer Steuerberaterin Prof. Dr. Peter Schlieper Steuerberater Schustergasse 2a 86609 Donauwörth Tel. 0906 / 29 99 44-0 Fax 0906 / 29 99 44-0 info@wimmer-schlieper.de www.wimmer-schlieper.de

Mehr

Dienstwagen, Fahrtenbuch

Dienstwagen, Fahrtenbuch Dienstwagen, Fahrtenbuch Rainer Hartmann, Norbert Minn TK Lexikon Sozialversicherung 29. Oktober 2015 Dienstwagen, Fahrtenbuch HI2721044 Zusammenfassung LI1929214 Begriff Ein Dienstwagen ist ein Kraftfahrzeug,

Mehr

Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer

Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer BUNDESFINANZHOF Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer 1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer

Mehr

Fahrtenbuch: Anforderung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung

Fahrtenbuch: Anforderung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung Seite 1 von 5 Fahrtenbuch: Anforderung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung Der Gesetzgeber verwendet den Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs im Einkommensteuerecht, ohne ihn zu definieren. So

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschäftsnummer: 34117 Kassel Königstor 35 13 K 2874/07 34017 Kassel Postfach 10 17 40 U R T E I L IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit 1. 2. Prozessbev. zu 1. und 2.: -Kläger-

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

Titel: (Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei einer Fahrschule)

Titel: (Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei einer Fahrschule) FG München, Urteil v. 01.12.2014 7 K 1758/13 Titel: (Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei einer Fahrschule) Normenketten: 4 Abs 4 EStG 2002 162 AO EStG VZ 2006 EStG

Mehr

1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15

1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15 Inhaltsverzeichnis 1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15 1.1 Zuordnung bei der Einkommensteuer 15 1 2 Zuordnung bei der Umsatzsteuer 16 1.2.1 Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Ob Werkstattwagen oder Luxusauto

Ob Werkstattwagen oder Luxusauto Ob Werkstattwagen oder Luxusauto Das Dauerthema KFZ systematisch aufbereitet Stand: Mai 2015 Referent: Dipl.-Fw. Christoph Kleine-Rosenstein Oberregierungsrat ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching)

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) FG München, Beschluss v. 06.12.2012 14 V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006 4 Nr 21 Buchst

Mehr

Knappworst & Partner

Knappworst & Partner Forum Zukunft - aus der Praxis für die Praxis - Potsdam, 1 Themen: 1. 2. Kinder im Steuerrecht insbesondere Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 2 Themen: 1. 2. Kinder im Steuerrecht insbesondere

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999 Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999 Durch Art. 5 Nr. 19 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Ausgewählte Geschäftsvorfälle und deren buchhalterische Behandlung!

Ausgewählte Geschäftsvorfälle und deren buchhalterische Behandlung! Ausgewählte Geschäftsvorfälle und deren buchhalterische Behandlung! Firmen-Pkw - Privatnutzung - 1% Methode AN GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer Unternehmer Höhere Gewalt z.b. Hochwasserschaden Außerplanmäßige

Mehr

50% oder weniger ja 1%-Methode darf nicht angewendet werden

50% oder weniger ja 1%-Methode darf nicht angewendet werden Prüfungsschema: Private PKW-Nutzung PKW im Betriebsvermögen Umfang der betrieblichen Nutzung mehr als 50% Aufzeichnung der Fahrten oder Glaubhaftmachung nein ja Fahrtenbuch oder 1%-Methode 50% oder weniger

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1

Mehr

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs)

(Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) FG München, Gerichtsbescheid v. 05.06.2014 5 K 1791/13 Titel: (Versäumung der Einspruchsfrist: Feststellungslast für Rechtzeitigkeit des Einspruchs) Normenketten: 355 Abs 1 AO 357 Abs 2 AO Orientierungsatz:

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

Steuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer;

Steuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Gericht BFH Aktenzeichen VI R 43/09 Datum 11.02.2010 Vorinstanzen Niedersächsisches Finanzgericht, 19.03.2009, Az: 11 K 83/07, Urteil Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Steuerrecht; Gesellschaftsrecht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 3 Laufende Kosten des Firmenwagens 27

Inhaltsverzeichnis. 3 Laufende Kosten des Firmenwagens 27 Inhaltsverzeichnis 1 Planung/Überlegungen vor der Anschaffung eines PKW 15 1.1 Zuordnung bei der Einkommensteuer 15 1.2 Zuordnung bei der Umsatzsteuer 16 1.2.1 Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Alfred Mehles Finanzamt Trier, 16.01.2014 Aktuelle Rechtsprechung private PKW - Nutzung 16. Januar 2014 Folie 1 Inhalt Finanzamt Trier Folie

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

(Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer)

(Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer) FG München, Urteil v. 26.03.2013 2 K 695/10 Titel: (Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 3 Abs 11 UStG 2005

Mehr

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung)

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 1495/12 Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) Normenketten: 4 Nr 22 Buchst

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010

Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010 Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010 Im folgenden gehe ich auf diverse, in Beratungsgesprächen oft gestellte Fragen zum Thema private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer

Mehr

Tenor. FG München, Gerichtsbescheid v K 3653/12. Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte)

Tenor. FG München, Gerichtsbescheid v K 3653/12. Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte) FG München, Gerichtsbescheid v. 29.10.2014 8 K 3653/12 Titel: (Besteuerungsrückfall wegen weißer Einkünfte) Normenketten: 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG 2009 EStG VZ 2008 EStG VZ 2009 Art 12 Abs 3 DBA IRL 1962

Mehr

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004

Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 1 Merkblatt Dienstwagen und Lohnsteuer 2004 Ermittlung des Sachbezugs bei privater Pkw-Nutzung durch Arbeitnehmer (inkl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) In unserem Beispielsfall erhält der

Mehr

Knappworst & Partner

Knappworst & Partner Aktuelle steuerliche Brennpunkte Vortrag IHK Potsdam am 13. Dezember 2011 Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft 1 Themen: Aktuelle steuerliche Brennpunkte 1. Steuerliche Möglichkeiten und Vorteile

Mehr

Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau

Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau FG München, Urteil v. 29.05.2017 7 K 3241/15 Titel: Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau Schlagworte: Einspruchsverfahren, Finanzamt, Einkommensteuer,

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999 IV B 7 - S /04

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999 IV B 7 - S /04 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Steuersparmodell Firmenwagen

Steuersparmodell Firmenwagen Steuersparmodell Firmenwagen Realität oder Wunschgedanke? Detmold 6.03.2014 IHK Lippe zu Detmold Referenten: WP/StB Damian Kempin StB Udo Heitkämper PartnerschaN Falke Hofmayer Kempin Gliederung TheoreRsche

Mehr

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe BUNDESFINANZHOF 1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. 2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel

Mehr

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes)

(Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) FG München, Urteil v. 09.02.2012 5 K 1854/10 Titel: (Kindergeld: Nachweis des inländischen Wohnsitzes) Normenketten: 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002 1 Abs 3 EStG 2002 8 AO 9 AO 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel:

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2572/10. Titel: FG München, Urteil v. 03.05.2012 5 K 2572/10 Titel: (Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit im Inland - Übergangszeit von höchstens vier Monaten - ernsthafte Bemühungen um einen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09

Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Bundesfinanzhof Urt. v. 13.10.2010, Az.: VI R 12/09 Firmenwagen-Umrüstung erhöht den "Kaufpreis" nicht Wird ein Firmenwagen, den der Mitarbeiter auch privat nutzen kann (und für den er nach der 1 %-Methode

Mehr

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung Dok.-Nr.: 0950418 Bundesfinanzhof, V-R-26/15 Urteil vom 20.10.2016 Fundstellen Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

(Anwendung des 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach 15 AStG)

(Anwendung des 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach 15 AStG) FG München, Urteil v. 26.11.2014 9 K 2275/14 Titel: (Anwendung des 8b KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach 15 AStG) Normenketten: 15 AStG 8b KStG 2002 15 S 1 Nr 2 KStG 2002 Orientierungsätze:

Mehr