(Unzulässigkeit der Klage gegen Schätzungsbescheide: Bezifferung des Klageantrags oder Einreichung einer Steuererklärung)

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1 FG München, Urteil v K 2547/13 Titel: (Unzulässigkeit der Klage gegen Schätzungsbescheide: Bezifferung des Klageantrags oder Einreichung einer Steuererklärung) Normenketten: 65 Abs 1 FGO 96 Abs 1 S 2 FGO 162 AO Orientierungsatz: Allein durch die Einreichung einer Klageschrift, die sich gegen Schätzungsbescheide richtet, sowie der Abschrift einer Einspruchsentscheidung ohne weitere Ausführungen ist das Gericht nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis entsprechend 65 Abs. 1 FGO zu bestimmen, wenn das mit der Klage verfolgte Begehren nicht weiter präzisiert wird, weil weder ein bezifferter Antrag gestellt noch Steuererklärungen beigefügt werden. Soweit sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, dass der Kläger beantragt hat, den Verlustvortrag auf mindestens 1 Mio. Euro festzustellen, liegt insoweit kein genau bezeichneter Betrag vor, da das Gericht weiterhin nicht weiß, worüber es i.s. des 96 Abs. 1 Satz 2 FGO entscheiden muss. Schlagworte: Begründung, Bezifferung, Einspruchsentscheidung, Gegenstand des Klagebegehrens, Klagegegenstand, Rechtsbehelf, Rechtsbehelfseinlegung, Steuererklärung, Streitgegenstand, Zulässigkeit Rechtsmittelinstanz: BFH München Urteil vom I B 45/14 Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Die Klägerin erhob gegen die Schätzungsbescheide jeweils vom 19. Dezember 2008 über Körperschaftsteuer 2001 und die Aufhebung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2013 Klage, eine Klagebegründung sollte nach der beantragten Akteneinsicht erfolgen. 2 Mit Schreiben vom 4. September 2013 bat die Senatsgeschäftsstelle darum, sich wegen der Akteneinsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen direkt an das Finanzamt zu wenden und sofern eine Akteneinsicht nicht zustande kommen sollte, dies entsprechend mitzuteilen. Da keine Reaktion seitens der Klägerin erfolgte, wurde mit Anordnung vom 9. Oktober 2013 (zugestellt am 12. Oktober 2013) gemäß 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 18. November 2013 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.

2 3 Mit Schreiben der Klägerin vom 4. November 2013 unter dem Aktenzeichen 3 K... wurde eine Klagebegründungsfrist bis zum 2. Dezember 2013 beantragt. Mit Schreiben vom 25. November 2013 ebenfalls unter dem Aktenzeichen 3 K... teilte die Klägerin mit: Das Fristverlängerungsgesuch vom 18. November 2013 betraf das Verfahren 7 K... wegen Körperschaftsteuer Es wird gebeten, das Fristverlängerungsgesuch vom 04. November 2013 nach dorthin weiterzuleiten. Die Geschäftsstelle des 3. Senats leitete dieses Schreiben an die Geschäftsstelle des 7. Senats weiter. 4 Mit Anordnung vom 11. Dezember 2013 (zugestellt am 12. Dezember 2013) wurden die mit der Anordnung vom 9. Oktober 2013 nach 65 Abs. 2 Satz 2, 79b Abs. 1 FGO gesetzten Fristen bis zum 31. Januar 2014 verlängert. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die übrigen Hinweise in der Anordnung vom 9. Oktober 2013 unverändert fort gelten und eine weitere Fristverlängerung nur in Betracht kommt, wenn rechtzeitig vor Fristablauf erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. August 1996 XI B /95, XI B 149/95, XI B 150/95, BFH/NV 1997, 131). 5 Am 29. Januar 2014 nahm der Geschäftsführer der Klägerin Einsicht in die Finanzgerichtsakte sowie die Rechtsbehelfsakte und Körperschaftsteuerakte des Finanzamts. Mit Telefax, Eingang beim Finanzgericht am 31. Januar 2014, Uhr, übersandte die Klägerin zwei Schreiben des Finanzamts vom 19. Februar 2009 bzw. 20. April 2009 sowie zwei Aktenvermerke des Finanzamts vom 22. April 2009 bzw. 21. Juli Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 (Eingang beim Finanzgericht per Telefax am 2. Februar 2014, Uhr) wurde beantragt, die Frist zur Begründung der Klage bis zum 31. Mai 2014 zu verlängern, da sich aus dem Steuerakt ergeben habe, dass eine zweite Eröffnungsbilanz zu erstellen sei, die steuerlich zu berücksichtigen wäre, und die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1996 bis 1998 noch vom Finanzamt bearbeitet werden müssten. 7 Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen damit, dass das Finanzamt über den Antrag, den verbleibenden Verlustvortrag per 31. Dezember 2000 auf mindestens 1 Mio. festzustellen, entgegen der Behauptung im Schreiben des Finanzamts vom 19. April 2013 und in der hier streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung bis heute nicht entschieden habe, insbesondere sei der Verlustfeststellungsbescheid vom 28. Dezember 2007 zum 31. Dezember 2000 bislang nicht bekannt gegeben worden. Hierzu benenne sie als Zeugen und Beweismittel Rechtsanwalt xyz und die zuständige Sachbearbeiterin beim Finanzamt und beantrage die Beiziehung der Akten des Finanzamts. 8 Die Klägerin beantragt, den Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2001 auf mindestens 1 Mio. festzustellen. 9 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. 11 Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2014, zugestellt am 6. Februar 2014, ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden, weil das Klageziel innerhalb der gesetzten Frist nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Klägerin stellte am 6. März 2014 Antrag auf mündliche Verhandlung.

3 Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 14. April 2014, 9.00 Uhr bestimmt. Hierzu wurde die Klägerin am 14. März 2014 (Zustellung am 18. März 2014) geladen. 12 Mit Schreiben vom 10. April 2014, eingegangen bei Gericht per Telefax um Uhr desselben Tages, beantragte die Klägerin, den Termin vom 14. April 2014 zu vertagen, bis über die Verlustfeststellung per 31. Dezember 2000 sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen der Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009 entschieden sei. 13 In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist zum 31. Januar Außerdem beantragte sie, den Rechtsstreit auszusetzen bis jedenfalls eine der nachfolgend ausgeführten Verfahrensereignisse eingetreten ist: 14 1 Das Finanzamt hat die Umsatzsteuersonderprüfung für die VZ abgeschlossen,. insbesondere die Umsatzsteuerjahreserklärungen vom 5. Januar 2002 für die VZ bearbeitet, insbesondere den Untätigkeitseinspruch vom 18. Dezember 2013 hinsichtlich dieser Veranlagungszeiträume bearbeitet. 2. Das Finanzamt hat einen Bescheid für den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2000 erlassen und bekannt gegeben. 3. Es hat eine tatsächliche Verständigung zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich einer zweiten Eröffnungsbilanz stattgefunden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. April 2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 II. Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens nach 65 Abs. 1 FGO nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. 17 Nach 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628). Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen ( 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172 m.w.n.). 18 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es beispielsweise für den Fall, dass sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid wendet, in dem der Gewinn geschätzt worden ist, ausreichend, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren durch die Angabe des Gewinns präzisiert (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900) oder wenn er einen bezifferten

4 Antrag stellt und der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534 und vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch durch die Bezugnahme auf eine bei dem Finanzamt nachträglich eingereichte Steuererklärung bezeichnet werden (BFH-Urteile vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, und vom 2. Juli 1997 I R 28/97, BFH/NV 1998, 175). Nicht ausreichend ist allerdings die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom 16. August 2005 XI B 235/03, BFH/NV 2005, 2239) oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt (BFH-Urteile vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFH/NV 1998, 37). 19 Im Streitfall genügt die Klage den Voraussetzungen des 65 Abs. 1 FGO nicht. Es wird nicht dargelegt, inwieweit der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Allein durch die Einreichung einer Klageschrift, die sich gegen Schätzungsbescheide richtet, sowie der Abschrift einer Einspruchsentscheidung ohne weitere Ausführungen ist das Gericht nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen, da das mit der Klage verfolgte Begehren nicht weiter präzisiert worden ist. Insbesondere wurde weder ein bezifferter Antrag gestellt noch Steuererklärungen beigefügt. Soweit sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Klägerin beantragt habe, den Verlustvortrag auf mindestens 1 Mio. Euro festzustellen, liegt insoweit kein genau bezeichneter Betrag vor, da das Gericht nicht weiß, worüber es i.s.d. 96 Abs. 1 Satz 2 FGO entscheiden muss (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BStBl II 1991, 242). 20 Die im Streitfall gemäß 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 31. Januar 2014 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens hat die Klägerin verstreichen lassen. Insbesondere wurde auch am 31. Januar 2013 durch die Übersendung von Schreiben bzw. Aktenvermerken des Finanzamts ohne weitere Äußerungen der Klägerin keine Klagebegründung eingereicht. Aus diesen Unterlagen ergibt sich ebenfalls kein bezifferter Klageantrag, sondern lediglich eine Zusammenfassung und das Vorbringen der Klägerin im Einspruchsverfahren, nach dem der Verlustvortrag in Höhe von mindestens einer Million Euro festzusetzen sei. 21 Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 9. Oktober 2013 hingewiesen. 22 Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die am 31. Januar 2014 abgelaufene Frist nach 56 FGO zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach 56 Abs. 2 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Streitfall wurde der Klägerin mit Zustellung des Gerichtsbescheids vom 3. Februar 2014, die laut Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2014 erfolgt ist, bekannt, dass beim Finanzgericht vor Ablauf der gemäß 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist mit ausschließender Frist bis zum 31. Januar 2014 keine Klagebegründung eingegangen ist. Binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Erlangung der Kenntnis vom Nichteingang der Klagebegründung mit Zustellung des Gerichtsbescheids am 6. Februar 2014, hätte daher gemäß 56 Abs. 2 FGO der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden müssen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2014 und damit verspätet gestellt worden. Auf die Einvernahme des Rechtsanwalts xyz als Zeugen und die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises der Telekom, zum Nachweis, dass der Sendebericht des Telefaxgeräts falsch datiert sei, konnte daher verzichtet werden. Auch soweit man in dem am 6. März 2014 gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung einen konkludent gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist sieht, ist dieser nach Ablauf der in 56 Abs. 2 FGO gesetzten Frist und damit verspätet gestellt worden.

5 23 Es bestand kein Anlass, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben bzw. zu verschieben. Bei dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, dass über die Verlustfeststellung per 31. Dezember 2000 sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen VZ 2006 bis 2009 noch nicht entschieden sei und dies abgewartet werden müsse, handelt es sich nicht um einen erheblichen Grund i.s.d. 155 FGO i. V. m. 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 24 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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