(Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten)

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 720/12 Titel: (Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten) Normenketten: 129 AO 7g Abs 3 EStG 2002 Orientierungsätze: 1. Hat der Sachbearbeiter bei der Veranlagung auf Grundlage der Einkommensteuererklärung und der Bilanz --entsprechend den anderen Buchungen des GuV-Kontos-- irrtümlich ein Minuszeichen hinter dem Betrag " " angenommen, aber die Beträge aus der GuV nicht mechanisch der Veranlagung zugrunde gelegt, sondern unabhängig voneinander zwei in Wirklichkeit nicht vorliegende Sachverhalte angenommen, nämlich die Bildung einer neuen Sonderabschreibung und das Unterbleiben der Auflösung der Rücklage aus einem früheren Veranlagungszeitraum und dies den steuerlichen Vertretern des Steuerpflichtigen auch ausdrücklich mitgeteilt, scheidet eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids nach 129 AO aus. 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 222/13). Schlagworte: Ansparabschreibung, Berichtigung, Fehler, Irrtum, mechanischer Fehler, Minus, Offenbare Unrichtigkeit, Vorzeichen Rechtsmittelinstanz: BFH München Urteil vom X B 222/13 Fundstellen: EFG 2014, 318 LSK 2014, BeckRS 2014, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid gem. 129 AO zu berichtigen ist. 2 Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus einem gewerblichen Sanitärunternehmen und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 3 Nachdem die Kläger zunächst für das Jahr 2007 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, ermittelte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Schätzwege gem. 162 AO und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. 164 Abs. 1 AO auf fest.

2 4 Hiergegen legten die Kläger am Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. 5 In der am eingereichten Einkommensteuerklärung 2007 erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v Im gleichzeitig eingereichten Jahresabschluss zum sind im Kontennachweis zur GuV (Blatt 9) folgende Abschreibungen gebucht: 6 Konto Bezeichnung Euro 6220 Abschreibungen auf Sachanlagen 886, Abschreibungen auf Gebäude 6.019, Apl. Abschreibungen auf Sachanlagen 910, Sonder-AfA 7g/1, 2 a. F., 7g/5 n. F , Sofortabschreibung GWG 1.049,77-7 Im Erklärungsvordruck Ansparabschreibungen nach 7g Abs. 3 EStG im Wirtschaftsjahr 2007 machte der Kläger außerdem folgende Angaben: Im Wirtschaftsjahr gebildete Rücklagen nach 7g Abs. 3 EStG Bezeichnung Wirtschaftjahr AK/HK Rücklagenhöhe 2 Werkstattbusse GWG Im Wirtschaftsjahr aufgelöste Rücklagen nach 7g Abs. 3 EStG Bezeichnung Wirtschaftjahr AK/HK Auflösung Gewinnzuschlag Rücklage Fahrzeuge Mit Schreiben vom (ergangen zugleich im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2008, Einkommensteuerakte 2008, Bl. 18f) wies der Bearbeiter den steuerlichen Vertreter der Kläger darauf hin, dass er von der Einkommensteuererklärung 2007 u. a. bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb von den Angaben des Klägers abweichen wolle wie folgt: 11 Erhöhung des Gewinns um aus der Auflösung der 7g-Rücklage Erhöhung des Gewinns um für die beantragte Sonder-AfA nach 7g, da nicht ersichtlich ist, für was eine Sonder-AfA gewährt werden sollte 12 Der Klägervertreter ließ das Schreiben trotz Anmahnung vom unbeantwortet. 13 Daraufhin setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom auf herauf. Dabei wurde von einem gegenüber der Erklärung um höheren Gewinn aus Gewerbebetrieb von (hierin sind neben dem Gewinn aus dem Sanitärunternehmen außerdem Einnahmen aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage und aus der Verzinsung aufgelöster Ansparabschreibungen enthalten) ausgegangen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb unverändert bestehen. 14 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am wiederum Einspruch ein und beantragten, ihre Aufwendungen für die Pflegeversicherung zu berücksichtigen. 15

3 Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt daraufhin die Einkommensteuer 2007 auf herab. Dabei wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung mit dem Höchstbetrag von 184 berücksichtigt. In den Erläuterungen zur Festsetzung heißt es: Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 16 Am teilte der steuerliche Vertreter der Kläger dem Finanzamt telefonisch mit, im Einkommensteuerbescheid 2007 sei eine offenbare Unrichtigkeit enthalten. Bei der vermeintlichen Sonderabschreibung i. H. v , die dem Gewinn hinzugerechnet worden sei, habe es sich nicht um Aufwand, sondern um Ertrag gehandelt, der bereits den Gewinn erhöht habe, da hinter dem Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung kein Minuszeichen stehe. Die habe zu einer doppelten Zurechnung des Betrages von geführt. Der steuerliche Vertreter beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheides nach 129 AO. 17 Das Finanzamt berichtigte daraufhin mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2007 unter Berücksichtigung von geminderter Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb (Sanitärunternehmen nunmehr , Gewinnzuschlag und Photovoltaikanlage , zusammen ) auf Am wandte sich der steuerliche Vertreter der Kläger erneut telefonisch an das Finanzamt und machte geltend, dass durch den Lesefehler ( Ertragsbuchung als Aufwandsbuchung) ein Berichtigungsvolumen von entstanden sein müsse. Die Erläuterung des Finanzamts, dass die Hinzurechnung der durch den Änderungsbescheid bereinigt worden sei, überzeugte den steuerlichen Vertreter nicht. Er beantragte daher am erneut die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2007 gem. 129 AO. 19 Diesen Antrag lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom ab. 20 Hiergegen legten die Kläger am Einspruch ein. Sie gaben an, dass der Sachbearbeiter bei der Veranlagung den in der Gewinnermittlung auf Konto 6241 gebuchten Betrag i. H. v fälschlich als gelesen und daher als Neubildung anstatt Auflösung einer Ansparrücklage angesehen habe. Die Auswirkung dieses Fehlers betrage Mit Einspruchsentscheidung vom wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bearbeiter habe tatsächlich nicht erkannt, dass hinter dem für Konto 6241 ausgewiesenen Betrag von kein Minuszeichen gestanden habe. Er habe daher die Ertragsbuchung als Aufwandsbuchung gelesen und den Betrag von dem Gewinn hinzugerechnet. Damit habe er lediglich die Buchung der von ihm angenommenen SonderAfA in der GuV neutralisiert. Dieser Lesefehler sei durch den Änderungsbescheid vom bereits bereinigt worden. Die weitere Hinzurechnung des Finanzamts für die Auflösung der Ansparabschreibung aus dem Jahr 2005 i. H. v habe mit dem Lesefehler auf Konto 6241 nichts zu tun gehabt. Nach Auffassung des Bearbeiters sei die im Jahr 2005 gebildete Rücklage nicht aufgelöst worden. Er habe keinen Zusammenhang mit der Buchung von auf Konto 6241 gesehen, zumal dies nicht aus der Kontenbezeichnung erkennbar gewesen sei. Ein Tatsachen- bzw. Rechtsirrtum sei bezüglich der nicht ausgeschlossen. Daher sei eine Berichtigung nach 129 AO nicht möglich. Die Neubildung eine Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG a. F. sei nicht mehr möglich gewesen, da die Vorschrift geändert worden sei ( 52 Abs. 23 EStG). 22 Mit ihrer Klage begehren die Kläger eine weitere Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2007 gem. 129 AO. Ihrer Ansicht nach ist dem Finanzamt ein Lese- bzw. Übertragungsfehler unterlaufen. Es sei ein

4 Vorzeichen übersehen worden. Zu korrigieren sei bei solchen Fehlern zwangsläufig der doppelte Betrag. Es gebe keine halben Fehler. Aus dem Kontennachweis und dem Erklärungsvordruck zu 7g-Rücklagen ergebe sich, dass eine Rücklage i. H. v gebildet worden sei (Aufwand) und eine Rücklage i. H. v aufgelöst worden sei (Minderung), was zu einer Gewinnauswirkung i. H. v geführt habe. 23 Die Kläger beantragen das Finanzamt zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom dahingehend abzuändern, dass der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb um weitere niedriger der Besteuerung zugrunde gelegt wird. 24 Der Vertreter des Finanzamts beantragt, die Klage abzuweisen. 25 Er verweist auf die Einspruchsentscheidung. Entscheidungsgründe 26 Die Klage ist unbegründet. I. 27 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2007 vom Nach 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH- Urteil vom IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1, m. w. N.). Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist 129 AO auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom X R 47/08, BStBl II 2009, 946) Im Streitfall liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. a) 30 Der Bearbeiter hat zwar bei der Veranlagung auf Grundlage der Einkommensteuererklärung und der Bilanz zum , die zur Änderung des Schätzbescheides vom durch Erlass des Änderungsbescheides vom führte, irrtümlich ein Minuszeichen hinter der Betrag bei Konto 6241 in der GuV für das Jahr 2007 angenommen, wie sich dieses hinter den vier anderen Abschreibungsbeträgen befindet. Er hat aber die Beträge aus der GuV nicht mechanisch der Veranlagung zugrunde gelegt in einem solchen Fall wäre von einer offenbaren Unrichtig auszugehen, sondern er hat unabhängig voneinander zwei in Wirklichkeit nicht vorliegende Sachverhalte angenommen, nämlich die

5 Bildung einer neuen Sonderabschreibung und das Unterbleiben der Auflösung der Rücklage aus dem Jahr Solche falschen Sachverhaltsannahmen fallen nicht in den Anwendungsbereich des 129 AO. 31 Hinzu kommt, dass der Sachbearbeiter den steuerlichen Vertretern der Kläger sogar mit Schreiben vom ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er von der Einkommensteuererklärung in diesen beiden Punkten abweichen wolle. Auch daraus ergibt sich ein bewusstes Handeln, bei dem es sich um das Gegenteil jener mechanischen, ohne Nachdenken unterlaufenen Versehen handelt, die nach 129 AO korrigiert werden dürfen. b) 32 Außerdem war der Irrtum des Bearbeiters selbst unter Zuhilfenahme der Einkommensteuer- und Bilanzakten nicht ohne Weiteres offenbar. Der Betrag von stammt anders als der Betrag von , bei dem der Bearbeiter das Minuszeichen irrtümlich angenommen hatte, aus einer anderen, nämlich der Einkommensteuerakte. Die beiden Beträge unterscheiden sich der Höhe nach. Die Kläger folgen dem Finanzamt (inzwischen) insoweit, dass der Betrag i. H. v überhaupt nur teilweise zu Unrecht angesetzt wurde. I. H. v hätte nämlich keine Abschreibung mehr gebildet werden dürfen. Die steuerlichen Vertreter der Kläger hatten die von ihnen gebildete AfA i. H. v mit der von ihnen aufgelösten AfA i. H. v saldiert und nur den Saldo i. H. v in die GuV aufgenommen. Der Umstand, dass den Klägern die Auflösung der Rücklage i. H. v in der Buchung des Betrages i. H. v auf Konto 6241 enthalten war, ist erst nach intensivem Aktenstudium zu erkennen. Eine erst nach einem solchen Aktenstudium erkennbare Unrichtigkeit ist eben nicht offensichtlich. 33 Es liegt also bei Erlass des Einkommensteuerbescheides vom kein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vor, die in später ergangene Änderungsbescheide übernommen wurde und nach 129 AO korrigiert werden könnte. c) 34 Auch bei Erlass des späteren Änderungsbescheides vom , mit dem die Beiträge zur Pflegeversicherung berücksichtigt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, ist keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde bewusst aufgehoben; die steuerlichen Vertreter hatten aufgrund der Anhörung mit dem Schreiben vom eine ausreichende Grundlage, um die Einkommensteuerfestsetzung zu überprüfen, was bei einer Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung regelmäßig geboten ist. d) 35 Die Kläger können sich dabei nicht darauf berufen, dass gewissermaßen die erste Hälfte des Fehlers nach 129 AO vom Finanzamt tatsächlich korrigiert wurde, und nun die zweite Hälfte logischerweise folgen müsse. Zwar wurde der Betrag von im Ergebnis zweimal zu ihren Lasten berücksichtigt, nämlich einmal als Folge der Ablehnung der vom Bearbeiter angenommenen Bildung einer SonderAfA und einmal als Teil der vermeintlich noch nicht aufgelösten Rücklage i. H. v Es kann jedoch dahinstehen, ob für die erste Änderung überhaupt eine rechtliche Grundlage vorlag. Jedenfalls fehlt es für eine weitergehende Berichtigung nach 129 AO an einer Rechtsgrundlage. Aus der vorangegangenen Teilabhilfe ergibt sich kein Anspruch auf Vornahme einer weiteren Änderung, wenn hierfür die rechtliche Grundlage fehlt Im Ergebnis haben die Kläger keinen Anspruch auf Änderung des Einkommensteuerbescheides vom und müssen die materielle Unrichtigkeit des Bescheides i. H. v als Folge der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit hinnehmen. 37

6 Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. II. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO.

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