3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom IX B 142/13, nicht dokumentiert).

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1 FG Nürnberg, Urteil v K 273/13 Titel: (Einkommensteuerpflicht von Rentenversicherungsbeiträgen) Normenketten: 3 Nr 62 EStG 1 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG 119 SGB 1 24 Nr 1a EStG 19 EStG EStG VZ 27 EStG VZ 28 EStG VZ 29 EStG VZ 21 Orientierungsätze: 1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Erwerbsschadensrenten, die gemäß 119 SGB X unmittelbar an den Sozialversicherungsträger geleistet werden, unterliegen der Einkommensteuerpflicht. 2. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: IX B 142/13). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom IX B 142/13, nicht dokumentiert). Schlagworte: Einkommensteuer, entgehende Einnahmen, Entschädigung, Erwerbsschadensrente, Gesetzliche Rentenversicherung, Nichtselbständige Arbeit, Rente, Sozialversicherung, Unfallversicherung Fundstelle: BeckRS 213, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Erwerbsschadensrenten, die gemäß 119 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB X- unmittelbar an den Sozialversicherungsträger geleistet werden, einkommensteuerpflichtig sind. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung bezieht sich dieser Streit - aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung - nur noch auf die Veranlagungsjahre 27 bis Der Kläger bezieht seit einem schweren Verkehrsunfall im Jahr 1989 von der Versicherung des Unfallverursachers eine Erwerbsschadensrente als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. 3

2 Teil des Erwerbsschadens sind auch die von der Versicherung des Unfallversicherers unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. Dieser Anspruch auf zusätzliche Beitragszahlungen ist kraft Gesetzes nach 119 SGB X vom Kläger auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangen. 4 Im Rahmen der Erstellung des Erwerbsschadensgutachtens für den Kläger wurde durch die Prozessbevollmächtigten festgestellt, dass die von der Haftpflichtversicherung an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenkürzung gezahlten fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bisher nicht versteuert wurden. Die Versicherung des Unfallverursachers vertrat hierzu die Auffassung, dass die im Wege des Beitragsregresses auf die Deutsche Rentenversicherung übergegangenen Ansprüche bzw. hierauf geleistete Zahlungen dem Kläger nicht zugeflossen und damit von ihm auch nicht zu versteuern sind. Die daraufhin von den Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Landesamt für Steuern eingeholte Rechtsauskunft bejahte hingegen die Steuerpflicht der im Wege des Beitragsregresses direkt an die Deutsche Rentenversicherung geleisteten Rentenversicherungsbeiträge. 5 Auf der Grundlage der von den Prozessbevollmächtigten am nacherklärten Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung erließ das beklagte Finanzamt am für die Streitjahre nach 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung -AO- geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die gezahlten Beiträge im jeweiligen Jahr als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach 19 des Einkommensteuergesetzes -EStG- und zugleich im Rahmen der gesetzlichen Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben angesetzt wurden. In allen Änderungsbescheiden heißt es einheitlich unter "Erläuterungen zur Festsetzung": "" 6 Gemäß Vorsprache von Hr. am sowie Telefonat vom wird die Zahlung des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils durch die Versicherung an die gesetzliche Rentenversicherung als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit besteuert, 24 Nr. 1 Buchst.a EStG i.v.m. 19 EStG. Ansatz Eink. aus nichtselbständiger Arbeit: [genaue Aufschlüsselung des Betrages]; Ansatz des Gesamtsozialversicherungsbeitrages: [genaue Aufschlüsselung des Betrages]." 7 Für alle Streitjahre zusammen ergaben sich somit Nachzahlungen in Höhe von insgesamt 2.185,9, im Einzelnen wie folgt: 8 (Strei t-) Jahr Einkünfte aus nichtselbständig er Arbeit beschränkt abziehbare Sonderausgabe n festgesetzte Einkommensteu er Zinsen zur Einkommensteu er Solidaritätszuschla g zusamme n EUR EUR EUR EUR EUR EUR , , + 49, + 9, + 26, , , , + 491, + 63, + 27, , , , + 536, + 4, + 29, ,48

3 , , + 372, + 2, ,46 Gesamtsumm e ,9 9 Da die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers trotz Vorlage der Rechtsauskunft des Bayerischen Landesamtes für Steuern unverändert an ihrer Rechtsauffassung, die an die Deutsche Rentenversicherung geleisteten Beiträge seien nicht steuerpflichtig, festhielt, sah sich der Kläger gezwungen, gegen die Änderungsbescheide vom Einspruch einzulegen. 1 In der Einspruchsbegründung betonten die Prozessbevollmächtigten, die als steuerpflichtig behandelten nachträglich erklärten Beiträge seien aufgrund der Gesetzeslage bei den Sonderausgaben nicht voll berücksichtigt worden. Dies habe zu einer höheren Steuerfestsetzung geführt. 11 Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens (im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof -BFHanhängige Revisionsverfahren IX R 13/1, erledigt mit Beschluss vom aufgrund Erledigung der Hauptsache) wurden die Einsprüche des Klägers mit Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom zurückgewiesen. 12 Die Behörde folgte in ihrer Begründung (wortwörtlich) der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Steuern vom und führte dementsprechend aus: 13 Zahlungen seien, soweit sie als Ersatz für entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gewährt würden, als Entschädigungen im Sinne des 24 Nr.1 Buchstabe a EStG i. V. m. 19 EStG steuerbar. Dies gelte auch dann, wenn der Ersatz für entgehende Einnahmen von einem Dritten, hier der Versicherung des Unfallverursachers, gezahlt werde. 14 Vor dem Verkehrsunfall habe der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt bzw. wäre aufgrund seiner Ausbildung in der Lage gewesen, solche zu erzielen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umfassten den Bruttoarbeitslohn. Hierzu gehöre auch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (insbes. Rentenversicherung). Da der Kläger nach dem Verkehrsunfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine gelernte nichtselbständige Tätigkeit auszuüben und entsprechende Einkünfte zu erzielen, müsse die Versicherung des Unfallverursachers eine Erwerbsschadensrente leisten. Diese umfasse neben den unmittelbar an den Kläger zu leistenden Zahlungen auch den Ersatz der Beiträge zur Rentenversicherung. 15 Dieser Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur Rentenversicherung gehe gemäß 119 SGB X auf den Versicherungsträger über, d. h. die durch die Versicherung des Unfallverursachers übernommenen Rentenversicherungsbeiträge seien unmittelbar an den Versicherungsträger zu leisten. 16

4 Dass der Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur Rentenversicherung gemäß 119 SGB X auf den Versicherungsträger übergehe, habe steuerlich keine Bedeutung. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT- Drs. 9/95, S. 29) diene die Einführung des 119 SGB X lediglich dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen. Zu diesem Zweck habe der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen habe (BGH-Urteil vom VI ZR 243/2 m. w. N.). 17 Ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 119 SGB X handele es sich bei den unmittelbar an den Rentenversicherungsträger geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen, soweit diese als Ersatz für die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung geleistet würden, ebenso wie der unmittelbar an den Kläger auszuzahlenden Erwerbsschadensrente um Entschädigungen als Ersatz für entgehende Einnahmen, die gemäß 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. m. 19 EStG steuerbar seien. Der gesetzliche Forderungsübergang habe keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung. Durch den Forderungsübergang würden nur die Zahlungswege verkürzt und gesichert. Steuerlich sei der entsprechende Betrag dem Kläger zuzurechnen und diesem zugeflossen. Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang fließe der Betrag dem Steuerpflichtigen (Kläger) in dem Zeitpunkt zu, in dem beim Zessionar (hier der Sozialversicherungsträger) die Zahlung eingehe (BFH vom XI R 52/88, BStBl II 1993, 57). Da keine Steuerbefreiungsvorschrift des 3 EStG einschlägig sei, seien die übernommenen Beiträge (Arbeitnehmeranteil) auch steuerpflichtig. 18 Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers) gehöre gemäß 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV- zum Arbeitslohn. Dementsprechend sei der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung verpflichtet, auch diesen zu übernehmen und gemäß 119 SGB X unmittelbar an den Versicherungsträger abzuführen. Entsprechend den obigen Grundsätzen handele es sich auch insoweit um Entschädigungen als Ersatz für entgehende Einnahmen, die gemäß 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. m. 19 EStG steuerbar seien. 19 Gemäß 3 Nr. 62 EStG seien die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sei. Bei den von dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung übernommenen Beiträgen handele es sich nicht um Ausgaben des Arbeitgebers. Die übernommenen Beiträge könnten dementsprechend nicht nach 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sein. 2 Da auch keine andere Steuerbefreiungsvorschrift des 3 EStG einschlägig sei, seien die übernommenen Beiträge (Arbeitgeberanteil) steuerpflichtig. 21 Der Kläger könne die an den Rentenversicherungsträger geleisteten Beiträge als Sonderausgaben nach 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 3 EStG geltend machen. Gemäß 1 Abs. 3 EStG seien Vorsorgeaufwendungen nach 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bis zu 2. Euro zu berücksichtigen. Im Kalenderjahr 25 seien 6 % der so ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen (Erhöhung des Prozentsatzes in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 225 um je 2 Prozentpunkte). Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sei (je nach Veranlagungszeitraum) als Sonderausgabe abziehbar. 22

5 Da es sich bei den von der Versicherung des Unfallverursachers übernommenen Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht um "Ausgaben des Arbeitgebers" handele (siehe 3 Nr. 62 EStG), sei die in 1 Abs. 3 EStG vorgesehene Höchstbetragsberechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen dahingehend vorzunehmen, dass die von der Versicherung des Unfallverursachers übernommenen Beiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, gekürzt nach dem für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Prozentsatz. Eine Kürzung um den nach 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil erfolge nicht, da ein solcher nicht existiere. 23 Das durch Erledigung der Hauptsache abgeschlossene BFH-Verfahren IX R 13/1 habe zu der Frage, welche Entschädigungszahlungen als Ersatz für entgehende Einnahmen gemäß 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. m. 19 EStG zu versteuern seien, nichts ausgesagt. 24 Im Auftrag der für den Kläger gerichtlich bestellten Pflegerin haben die Prozessbevollmächtigten am Klage erhoben. 25 Nach Auffassung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, der sich der Kläger anschließen müsse, fehle es beim gesetzlichen Forderungsübergang der im Wege des sog. Beitragsregresses auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Lohnersatzleistungen, nämlich den von der Versicherung gezahlten fiktiven Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen in Höhe der Differenz zwischen dem bezogenen Arbeitslohn und dem sog. "Brutto-Hätte-Verdienst" an einem gegenwärtigen Zufluss an den Kläger. 26 Der Klägervertreter beantragt, die Änderungsbescheide vom für die Jahre 27 bis 21 vom und die Einspruchsentscheidung vom insoweit zu ändern, dass die festgesetzte Steuer für 27 um 49, für 28 um 491, für 29 um 536 und für 21 um 372 niedriger festgesetzt wird. 27 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 28 Zur Begründung verweist die Behörde auf die Darlegungen in ihrer Einspruchsentscheidung vom Entscheidungsgründe 29 I. Die Klage ist unbegründet. 3 In den geänderten Einkommensteuerbescheiden vom für die Streitjahre 27 bis 21 hat das Finanzamt zu Recht die von der Versicherung des Unfallversicherers unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung geleisteten Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe als steuerpflichtig angesehen. 31 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in sich schlüssige Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom und die dementsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Ziffer II der Einspruchsentscheidung vom Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend hält ( 15 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). 32 Ergänzend angemerkt sei lediglich Folgendes: 1. 33

6 Zu Unrecht beruft sich die Versicherung in ihrem Schreiben vom auf das Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom VI R 243/2 (Versicherungsrecht -VersR- 24, 492), nach dessen Leitsatz der Geschädigte weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträges zur Geltendmachung von auf diesen nach 119 SBG X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt ist. Denn dieses BGH-Urteil macht zur Steuerpflicht der übergegangenen Ansprüche keinerlei Aussage. Der eigene Rückschluss der Versicherung, dass dieser Anspruch eines Dritten, nämlich der Rentenversicherung, keine Steuerpflicht des Klägers begründe, ist ohne Rechtsgrundlage und daher nach Ansicht des Senats unzutreffend Die Frage einer analogen Anwendung des 3 Nr. 62 EStG auf die von der Unfallversicherung an den Rentenversicherungsträger geleisteten fiktiven Arbeitgeberanteile kann dahinstehen. Denn die in den Änderungsbescheiden für die Streitjahre 27 bis 21 festgesetzte Steuer würde sich nicht ändern, wenn diese fiktiven Arbeitgeberanteile nach 3 Nr. 62 EStG als steuerfrei behandelt würden. 35 Dies ergibt sich aus 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ("Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach 3 Nr. 62 steuerfrei Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzuzurechnen") und 1 Abs. 3 Satz 3 EStG ("Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, ist als Sonderausgabe abziehbar) in der ab gültigen Fassung des Alterseinkünftegesetz -AltEinkGvom 5. Juli 24 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 24, 1427). Danach bewirkt eine Minderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um - unterstellt - steuerfreie Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung eine exakt gleiche Minderung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach 1 EStG. Am Beispiel des angegriffenen Einkommensteuerbescheides für 27 stellen sich die Zahlen steuerpflichtig (1) und nicht steuerpflichtig (2) wie folgt dar: (1) 27 (2) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Bruttoarbeitslohn / ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag Einkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte ab gezahlte Kirchensteuer Beschränkt abziehbare Sonderausgaben Summe der Altersvorsorgeaufwendungen davon 64% ab Arbeitgeberanteil zur RentenVers verbleiben

7 6 übrige Vorsorgeaufwendungen davon abzugsfähig Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen Behinderten-Pauschbetrag/-beträge II. Einkommen / zu versteuerndes Einkommen Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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