Titel: Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Titel: Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer"

Transkript

1 FG Nürnberg, Urteil v K 1589/15 Titel: Keine Minderung eines Veräußerungsgewinns durch Schenkungsteuer Normenketten: EStG 17 Abs. 2 EStG 35b Leitsätze: 1. Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen angefallene Schenkungsteuer kann einen später erzielten Veräußerungsgewinn grds. nicht mindern. Durch die Schenkungsteuer soll ausschließlich der Vermögensvorteil, den der Beschenkte erlangt, der Besteuerung unterworfen werden. Sie steht daher nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Die Schenkungsteuer ist auch kein abziehbarer Aufwand zur Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Geschenks. Denn sie ist keine Gegenleistung für das Geschenk, sondern Folge der unentgeltlich erlangten wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Eine Doppelbelastung mit Schenkung- und Einkommensteuer ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände verfassungsrechtlich zulässig. Es besteht kein Verfassungsgrundsatz, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt sein müssen. Das Schenkung- und Einkommensteuerrecht ist gegenwärtig nicht in verfassungswidriger Weise so ausgestaltet, dass es typischerweise zu einer Steuerlast kommt, die so hoch ist, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird. Eine durch Billigkeitsmaßnahmen zu korrigierende, übermäßige Belastung mit Schenkung- und Einkommensteuer ist lediglich in atypischen, extremen Einzelfällen denkbar (hier verneint). (Leitsatz aus Beckzeitschrift) Entscheidungsgründe Finanzgericht Nürnberg 1 K 1589/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger Prozessbev.: Rechtsanwälte Steuerberater B. B-Straße, B-Stadt gegen Finanzamt C., C-Straße, C. - Beklagter wegen Einkommensteuer 2010 hat der 1. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2016 für Recht erkannt:

2 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, Nürnberg Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/ Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach , München Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, München Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/ Tatbestand Streitig ist, ob Schenkungssteuer, die beim Erwerb von GmbH-Anteilen angefallen ist, einen später erzielten Veräußerungsgewinn mindert. Der alleinstehende Kläger erwarb 2003 von seinem Vater durch Schenkung unter Lebenden Geschäftsanteile an der (E-GmbH). Die Anschaffungskosten des Vaters für diese Anteile betrugen ,88. Das Finanzamt Z ging von einem Erwerbswert in Höhe von ,00 aus und setzte gegenüber dem Kläger ,58 Schenkungssteuer fest veräußerte der Kläger die durch Schenkung erworbene zehnprozentige Beteiligung am Stammkapital der E-GmbH für ,00. Seine Anstellung als Geschäftsführer bei der E-GmbH gab er auf. In der Einkommensteuererklärung für 2010 erklärte er unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens einen Veräußerungsgewinn gemäß 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von

3 ,92. Bei der Gewinnermittlung zog er auch die beim Erwerb der Anteile angefallene Schenkungssteuer als Anschaffungskosten ab. Das beklagte Finanzamt veranlagte zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung erkannte der Prüfer die Schenkungssteuer nicht als Anschaffungskosten an und erhöhte den Veräußerungsgewinn auf ,00. Das beklagte Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ am einen geänderten Einkommensteuerbescheid Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage zu deren Begründung er im Wesentlichen vortrug: Die Schenkungssteuer sei bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Anschaffungskosten hinzuzurechnen. Andernfalls sei im Extremfall eine Steuerlast von 78% denkbar: Steuer Verkehrswert der verschenkten Anteile Darauf entfallende ErbSt bei Klasse III Verkaufspreis Darauf entfallende Einkommensteuer Summe Eine derart hohe Steuerbelastung könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, weil sie faktisch eine Enteignung darstelle. Die Steuerbelastung des Klägers sei zwar geringer, wegen der Nichtberücksichtigung der Schenkungssteuer bei den Anschaffungskosten jedoch unangemessen hoch. Eine gerechte Besteuerung und Umverteilung von Vermögen sei durch die Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer nicht mehr gegeben. Der Kläger habe sich von den GmbH-Anteilen nicht aus Gründen der Vermögensmehrung getrennt. Vielmehr habe er die im langjährigen Familienbesitz befindlichen Anteile aus rein persönlichen Gründen verkauft, seine Geschäftsführertätigkeit im Unternehmen aufgegeben und sich beruflich neu orientiert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände führe die Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer zu einer Härtefallsituation. Die Hinzurechnung der Schenkungssteuer zu den Anschaffungskosten sei auch deshalb erforderlich. Der Kläger hat beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom abzuändern und die Einkommensteuer auf ,00 festzusetzen. Hilfsweise die Revision zuzulassen. Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Schenkungssteuer sei nicht den Anschaffungskosten hinzuzurechnen, weil es sich um eine nicht abzugsfähige Personensteuer im Sinne des 12 Nr. 3 EStG handle. Die Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer sei nicht verfassungswidrig. Insbesondere führe sie nicht zu einer übermäßigen Steuerbelastung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorgelegten Finanzamtsakten und die Finanzgerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der angesetzte Veräußerungsgewinn ist rechtmäßig. Die Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer ist nicht verfassungswidrig. Ob eine Härtefallsituation besteht, die eine abweichende Steuerfestsetzung nach 163 Abgabenordnung (AO) rechtfertigt, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

4 1. Der angesetzte Veräußerungsgewinn ist rechtmäßig Nach 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Veräußerungsgewinn in diesem Sinne ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt ( 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). 17 Abs. 2 Satz 5 EStG regelt abschließend und zwingend, dass bei unentgeltlichem Erwerb der veräußerten Anteile die Anschaffungskosten des zuletzt entgeltlich erwerbenden Rechtsvorgängers anzusetzen sind (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom X 184/78, EFG 1982, 566) Danach kann der Kläger für die unentgeltlich erworbenen GmbH-Anteile nur die Anschaffungskosten seines Vaters ansetzen. Denn dieser war nach 17 Abs. 2 Satz 5 EStG der zuletzt entgeltlich erwerbende Rechtsvorgänger des Klägers. Da die Schenkungssteuer nicht beim Erwerb der GmbH-Anteile durch den Vater des Klägers anfiel, gehört sie nicht zu dessen und somit auch nicht zu den Anschaffungskosten des Klägers. Die Nichtabziehbarkeit der Schenkungssteuer folgt zudem aus 12 Nr. 3 EStG, weil es sich um eine sonstige Personensteuer in diesem Sinn handelt (vgl. BFH-Urteil vom X R 63/08, BStBl. II 2011, 680). Der angesetzte Veräußerungsgewinn ist auch im Übrigen rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und des 3 Nr. 40 Buchst. c EStG vorliegen. 2. Die Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer ist verfassungsgemäß Ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete objektive Nettoprinzip liegt nicht vor, weil es keine einkommensteuermindernde Berücksichtigung der Schenkungssteuer gebietet (vgl. BFH-Urteil vom , a. a. O.). Nach dem objektiven Nettoprinzip sind Einnahmen nicht brutto sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen. Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Dies ist bei der Schenkungssteuer nicht der Fall. Anders als die Umsatzsteuer, die bei der Ermittlung der Einkünfte als Abzugsposten berücksichtigt wird, betrifft die Schenkungssteuer nicht den Betrieb eines Steuerpflichtigen oder die sich aus dem Einsatz seines Vermögens ergebenden Gewinne, Überschüsse oder Umsätze. Durch die Schenkungssteuer soll ausschließlich der Vermögensvorteil, den der Beschenkte erlangt, der Besteuerung unterworfen werden. Sie steht daher nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Die Schenkungssteuer ist auch kein abziehbarer Aufwand zur Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Geschenks. Denn sie ist keine Gegenleistung für das Geschenk, sondern Folge der unentgeltlich erlangten wirtschaftlichen Verfügungsmacht Dahinstehen kann, ob 35b EStG gegen Verfassungsrecht verstößt, weil er nur für Erwerbe von Todes wegen eine Steuerermäßigung vorsieht und Erwerbe durch Schenkungen unter Lebenden nicht begünstigt. Denn dadurch wird der Kläger nicht benachteiligt. 35b EStG gilt nur dann erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2009, wenn auch der Erbfall nach dem eingetreten ist ( 50 Abs. 50 Buchst. c EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Nach der Aufhebung des 35 EStG a. F. ab dem Veranlagungszeitraum 1999 bis zur Anwendbarkeit des 35b EStG sah das Gesetz auch bei Erwerben von Todes wegen, mithin bei einer Belastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer, keine Steuerermäßigung vor.

5 Der Kläger erwarb die veräußerten GmbH-Anteile 2003 durch Schenkung. Hätte er sie 2003 durch Erbfall erworben, wäre es ebenfalls zu keiner Steuerermäßigung gekommen. Denn 35b EStG gilt erst für nach dem eingetretene Erbfälle. Die Beschränkung des 35b EStG auf Erwerbe von Todes wegen benachteiligt den Kläger deshalb nicht. Im Streitfall ist daher nicht entscheidungserheblich, ob 35b EStG wegen der Nichterfassung von Schenkungen unter Lebenden verfassungswidrig ist Ein Verfassungsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber die Doppelbelastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer nicht verhindert. Vielmehr ist sie im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände verfassungsrechtlich zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Wahl des Steuergegenstandes, also der Steuerquelle, einen weiten Gestaltungsspielraum. Mithin besteht auch kein Verfassungssatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt sein müssten, also etwa keine Lücken entstehen dürften bzw. mehrfache Belastungen vermieden werden müssten (BVerfG-Beschluss vom BvL 14/98, BStBl II 1999, 152). Im Übrigen kennt das Steuerrecht auch andere Einnahmen, die mit mehreren Steuern belastet sind - z. B. das Nebeneinander von Einkommen- und Gewerbesteuer, das durch 32c EStG a. F. bzw. 35 EStG n. F. nicht völlig egalisiert wird - (vgl. BFH-Urteil vom , a. a. O.) Die Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG, weil sie zu keiner verfassungswidrigen, übermäßigen Besteuerung führt. Dem Grundgesetz ist kein Gebot zu entnehmen, dass Steuern auf das Einkommen und den Gewerbeertrag auf höchstens 50% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen sind. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs sah eine Gesamtbelastung mit Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer in Höhe von ca. 60% nicht als verfassungswidrig an. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97 die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG lasse sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ( Halbteilungsgrundsatz ) ableiten. Im Streitfall sei nicht erkennbar, dass eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer erreicht wäre. Das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht sei auch für hohe Einkommen gegenwärtig nicht so ausgestaltet, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könne. Diese Überlegungen des BVerfG lassen sich auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. Auch das Schenkungs- und Einkommensteuerrecht ist gegenwärtig nicht so ausgestaltet, dass es typischerweise zu einer Steuerlast kommt, die so hoch ist, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BFH-Urteil vom , a. a. O.). Denn typischerweise werden wertvolle Vermögenswerte nahen Familienangehörigen durch Schenkung unter Lebenden übertragen. Bei einer Veräußerung derart erworbener Vermögenswerte wird erfahrungsgemäß eine verfassungswidrige, übermäßig hohe steuerliche Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer bereits durch die schenkungssteuerlichen Freibeträge und die einschlägige Steuerklasse I verhindert. Auch im Streitfall liegt keine verfassungswidrige, übermäßig hohe Steuerbelastung vor, wenn die Schenkungssteuer nicht den Anschaffungskosten hinzugerechnet wird. Denn in diesem Fall beträgt die Belastung mit Schenkungs-, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 35% des erzielten Veräußerungserlöses. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 17, 3 Nr. 40 Buchst. c EStG ,00

6 ab geleistete Zuwendungen -100,00 ab Vorsorgeaufwendungen ,00 zu versteuerndes Einkommen ,00 Einkommensteuer ,00 Solidaritätszuschlag ,95 Schenkungssteuer ,58 Steuerliche Gesamtbelastung ,53 Veräußerungserlös GmbH-Anteile ,00 Steuerliche Gesamtbelastung /Veräußerungserlös 0,35 in Prozent 35% Die Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil extreme Ausnahmefälle - wie etwa das vom Kläger gebildete Beispiel - denkbar sind, in denen eine übermäßig hohe Belastung vorliegen könnte. Der Steuergesetzgeber darf sich bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Dabei ist nicht vom atypischen sondern realitätsgerecht vom typischen Fall auszugehen (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. 1975, 69. Lieferung , Art. 3 GG Rz. 555). Solange eine in atypischen Sonderfällen eintretende übermäßige steuerliche Belastung durch Billigkeitsmaßnahmen (wie z. B. eine abweichende Steuerfestsetzung gemäß 163 AO) vermieden werden kann, ist die typisierende gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig. Voraussetzung ist allerdings, dass durch im Einzelfall gebotene Billigkeitsmaßnahmen nicht die Geltung des gesamten Gesetzes unterlaufen wird (vgl. Burkhart in Leibnitz/Rinck, a. a. O., Art. 3 GG Rz. 573, 574). Vorliegend kann eine in Einzelfällen auftretende übermäßige Steuerbelastung durch Billigkeitsmaßnahmen vermieden werden, ohne dass dadurch die Geltung der gesamten gesetzlichen Regelung unterlaufen wird. Denn die steuerliche Belastung mit Schenkungs- und Einkommensteuer bedarf in der Mehrheit der Fälle mangels übermäßiger steuerlicher Belastung keiner Korrektur durch Billigkeitsmaßnahmen. Vielmehr ist lediglich in atypischen, extremen Einzelfällen eine durch Billigkeitsmaßnehmen zu korrigierende, übermäßige Steuerbelastung denkbar. Da diese Maßnahmen somit kein Ausmaß erreichen, dass zur Aufhebung der allgemeinen Geltung der gesetzlichen Regelung führt, ist diese nicht verfassungswidrig. 3. Im Streitfall dürfte keine Härtefallsituation vorliegen, die eine abweichende Steuerfestsetzung nach 163 AO rechtfertigt. Hierüber ist vorliegend indes nicht zu befinden. Denn über eine Steuerfestsetzung im Billigkeitswege gemäß 163 AO ist nicht im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung sondern in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden (BFH-Beschluss vom II B 40/07, juris; BFH-Urteil vom VIII R 46/06, BStBl II 2008, 49). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne des 115 Abs. 2 FGO vorliegen.

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO 90 Abs. 2 FGO

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 6181/08 In dem Rechtsstreit der... Klägerin, Bevollmächtigte:... -Rechtsanwältin-,... gegen das Finanzamt...,

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL Az: 6 K 193/12 In dem Finanzrechtsstreit Herr - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 6. Senat durch

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 6 K 2111/05 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Steuerberatungsges. gegen Finanzamt vertreten durch den Amtsleiter Beklagter wegen Einkommensteuer

Mehr

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine FG München, Urteil v. 14.03.2016 9 K 2020/15 Normenkette: 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 2020/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Kursverluste aus dem

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil Az.: 10 K 1153/16 In dem Finanzrechtsstreit gegen - Kläger - Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 12 K 12040/17 In dem Rechtsstreit der bevollmächtigt: gegen das Frau A, Finanzamt, Klägerin, Beklagter, wegen Einkommensteuer

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. W - Kläger - gegen. Finanzamt - Beklagter -

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. W - Kläger - gegen. Finanzamt - Beklagter - Das v erk nüpfte Bild kann nicht angezeigt werden. Möglicherweise wurde die Datei verschoben, umbenannt oder gelöscht. Stellen Sie sicher, dass die Verknüpfung auf die korrekte Datei und den korrekten

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 K 5012/12 In dem Rechtsstreit der des bevollmächtigt: gegen das Frau A, Herrn B, Finanzamt, Kläger, Beklagter,

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 13 K 2979/10 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger zu 1 und 2 prozessbevollmächtigt: Steuerberaterin gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004, 2005

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene

Mehr

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 605/14 Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Normenketten:

Mehr

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen FG München, Urteil v. 23.02.2015 7 K 1242/13 Titel: Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen Normenketten: EStG 9 Abs. 1 S. 1 EStG 35a

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Finanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E

Finanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E Page 1 of 6 Finanzgericht Münster, 10 K 2061/05 E Datum: 15.12.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 2061/05 E Sachgebiet: Finanz- und

Mehr

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 3310/14 Titel: Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind Normenketten: EStG 70 Abs. 2 EStG 64 Abs. 2 S.

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München W Az.: 14 K 1495/12 Freigabe: 10.06.2014 Stichwort: Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Streitsache gegen wegen Kläger

Mehr

Gewinnermittlung Gewinnermittlungsart eines an einer ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. Goldfinger- Modell )

Gewinnermittlung Gewinnermittlungsart eines an einer ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. Goldfinger- Modell ) FG Münster Urteil v. 24.01.2018 7 K 2399/15 E Gewinnermittlung Gewinnermittlungsart eines an einer ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. Goldfinger- Modell ) EStG 32b; EStG

Mehr

Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers

Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers FG Nürnberg, Urteil v. 03.12.2015 6 K 891/13 Titel: Anteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers Normenketten: EStG 3 Nr. 40 EStG 32d Abs. 3 Leitsätze: 1. 1. Unterhält

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 8 K 4370/03 Freigabe: 10.9.2004 Stichwort: Ermittlung des Abzugsbetrages nach 9 Absatz 2 Satz 2 EStG Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt:

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

2 K 1260/07

2 K 1260/07 1 von 7 05.01.2010 16:28 Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2 K 1260/07 Finanzgericht

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9108/13 In dem Rechtsstreit der A/B GbR, Klägerin, Bevollmächtigte: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen gesonderter

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG FG München, Urteil v. 15.06.2016 9 K 190/16 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 190/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs.

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

Entscheidungsgründe. FG Nürnberg, Urteil v K 571/13. Titel: Normenketten: EStG 6 I HGB 255 EStG 9

Entscheidungsgründe. FG Nürnberg, Urteil v K 571/13. Titel: Normenketten: EStG 6 I HGB 255 EStG 9 FG Nürnberg, Urteil v. 12.11.2015 4 K 571/13 Titel: Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten im Sinne von 9 Abs. 5 Satz 2 EStG i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu Herstellungskosten nach 255 Abs. 2 Satz

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung 1. Die Regelung des 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. 2. Wird dem Steuerpflichtigen

Mehr

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig HLBS-Dokumenten Nr.: 10.2.5. Betrifft: Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden Quelle: FG Baden-Würtemberg Urteil vom 6.5. 2015 1 K 3408/13 -rechtskräftig Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung

Mehr

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. FG München, Urteil v. 12.10.2016 4 K 3006/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 4 K 3006/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Stichwort: Steuerbefreiung wegen dem sog. Familienheim In der

Mehr

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende

Mehr

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT Ausfertigung NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT 10 V 277/11 ln dem Verfahren der Frau gegen BESCHLUSS Antragstelleri n, Finanzamt Wittmund. Harpertshausener Str. 2. 26409 Wittmund, -71/016/02127-1/280- wegen

Mehr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Januar K 2360/14

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Januar K 2360/14 Steuerliche Geltendmachung von Kosten für Besuche bei einem Kind als außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Besuche bei einem im Ausland lebenden minderjährigen Kind stellen grundsätzlich keine

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4252/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Dok.-Nr.: 5020481 Finanzgericht Köln, 14-K-2560/16 Urteil vom 08.03.2017 Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Orientierungssatz: Besteht eine

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar K 864/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar K 864/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Dok.-Nr.: 0950894 Bundesfinanzhof, X-R-3/16 Urteil vom 29.11.2017 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 31. 5. 2018 Fundstellen Selbst getragene Krankheitskosten sind weder als Sonderausgaben abziehbare

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n

URTEIL. Im Namen des Volkes. der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g e g e n Finanzgericht Berlin Az.: 8 K 8004/04 Freigegeben ab: 20. September 2006 URTEIL Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Eheleute xxxx und xxxxxxx xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx xx, xxxxx Berlin, Kläger, g

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 197/17 Urteil des Einzelrichters vom 06.11.2017 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 161/17 Normen: EStG 7g Abs. 1, EStG 7g Abs. 2, EStG 7g

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare/Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung von Dieter Fleck, Dr. Werner Böhme, Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter 21., überarbeitete Auflage Formularsammlung für Rechtspflege

Mehr

Praxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten

Praxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten Praxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für

Mehr

Orientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der

Orientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der FG Nürnberg, Urteil v. 19.06.2012 6 K 633/10 Titel: (Aufgabegewinn nur bei Aufgabe aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, zu denen auch das Sonderbetriebsvermögen zählt, in einem einheitlichen Vorgang)

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03 BUNDESFINANZHOF Die erweiterte Kürzung gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft

Mehr

(Aufteilung rückständiger Steuern)

(Aufteilung rückständiger Steuern) FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Freigabezeitpunkt: 29. November 2005 12. Senat 12 K 6263/03 E FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Eheleute... - Kläger - Prozessbevollmächtigter:... gegen das Finanzamt...

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

KStG Nr. 1; KStG b Abs. 2 S. 1; KStG b Abs. 3 S. 1; EStG Abs. 1 S. 1; EStG Abs. 1 Nr. 2 Buchst.

KStG Nr. 1; KStG b Abs. 2 S. 1; KStG b Abs. 3 S. 1; EStG Abs. 1 S. 1; EStG Abs. 1 Nr. 2 Buchst. BFH Urteil v. 31.05.2017 I R 37/15 Körperschaftsteuer/Einkommensteuer Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften keine Betriebsausgabenfiktion gemäß

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014)

Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Dok.-Nr.: 5019175 Finanzgericht Nürnberg, 4-K-1536/15 Urteil vom 13.05.2016 Fundstellen Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Orientierungssatz: Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2002, Az.: VIII R 92/98 Kindergeld: Eltern mit Job brauchen weniger Hilfe als Eltern ohne Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz es wird nicht dadurch verletzt, dass Eltern,

Mehr

Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile

Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile BUNDESFINANZHOF Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung

Mehr

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4 FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 295/13 Urteil des Einzelrichters vom 23.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, GewSt 2, EStG 15 Leitsatz: Wird bei einer

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 K 124/15 Urteil des Einzelrichters vom 28.10.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 17 Abs. 1, EStG 17 Abs. 2, EStG 20 Abs. 9 Satz 1, EStG 32d Abs. 2 Nr. 3 Leitsatz:

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Stichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers

Stichwort: Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers FG München, Urteil v. 30.05.2016 7 K 532/15 Normenketten: 8 Abs. 3 Satz 2 EStG 8 Abs. 3 EStG 8 Absatz 3 EStG 8 Absatz 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.:

Mehr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Finanzgericht Rheinland-Pfalz IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 33 Abs. 1 EStG 1. Nach 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 14 K 14040/13 In dem Rechtsstreit der des bevollmächtigt: gegen das Frau A, Herrn B, Finanzamt, Kläger, Beklagter,

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 K 3278/14 In dem Rechtsstreit A, Klägerin, Bevollmächtigte: gegen Finanzamt, Beklagter, wegen Einkommensteuer

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4683/05 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache prozessbevollmächtigt: Steuerberater Kläger gegen Finanzamt wegen Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1998 Beklagter

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES FG München, Gerichtsbescheid v. 19.07.2016 7 K 366/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Zuordnung von Schuldzinsen für ein Darlehen

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 48.05 OVG 2 LB 61/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E

Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E 1 von 5 Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.11.2014 Finanzgericht Münster 5. Senat Gerichtsbescheid 5 K 149/14 E Sachgebiet: Finanz- und

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz

Bundesfinanzhof, Urteil vom X R 47/08. Vorinstanz: FG Köln vom K 2627/04. Leitsatz Vorinstanz: FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 Leitsatz Eine die Berichtigung nach 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 3169/03 Freigabe: 10.12.2004 Stichwort: Zum Abzug von Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG; der Nachweis einer krankheits-

Mehr

HESSISCHES FINANZGERICHT

HESSISCHES FINANZGERICHT HESSISCHES FINANZGERICHT Geschaftsnumrner: 3 411 7 K ass el Ko nigstor 35 13 K 2726/05 34017 Kassel Postfach 10 17 40 URTEIL 1M NANlEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit -. Prozessbev.: Seibert, Siebert &

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 29. Juli 2014, 7 K 784/13 (EFG 2015, 1184) T e n o r

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 29. Juli 2014, 7 K 784/13 (EFG 2015, 1184) T e n o r 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

BFH Beschluss vom VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am )

BFH Beschluss vom VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am ) TK Lexikon Sozialversicherung BFH Beschluss vom 15.10.2012 - VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am 02.01.2013) BFH Beschluss vom 15.10.2012 - VI B 22/12 (NV) (veröffentlicht am 02.01.2013) HI3530135 Entscheidungsstichwort

Mehr

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen

Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen FG München, Urteil v. 26.02.2015 10 K 1397/12 Titel: Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten Steuererklärungen Normenketten: AO 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG 10 Abs. 1 Nr. 2

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen BUNDESFINANZHOF Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein

Mehr

Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse

Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse BUNDESFINANZHOF Urteil vom 14.11.2012, I R 78/11 Beendigung der Steuerbefreiung bei Übertragung des Kassenvermögens einer Unterstützungskasse Leitsätze 1. Eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens

Mehr

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben FG München, Urteil v. 25.11.2014 12 K 1132/12 Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben Normenketten: 10d EStG 2002 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird. BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2

Mehr

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.

Mehr

Titel: Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht- EU/EWR-Staat

Titel: Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht- EU/EWR-Staat FG Nürnberg, Urteil v. 20.11.2014 3 K 1510/13 Titel: Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht- EU/EWR-Staat Normenketten: EStG 62 Abs. 2 EGVO 1408/71 EGVO 883/2004

Mehr