LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
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- Christian Glöckner
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1 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger - In dem Rechtsstreit g e g e n W. - Beklagter und Berufungsbeklagter - hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Rieden und Kleiber für Recht erkannt:
2 1. Auf die Berufung des Klägers vom 12. Dezember 2007 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 19. November 2007 abgeändert. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu geben über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften des Klägers aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung beim Münchener Verein Lebensversicherung a.g., Vers. Nr Der Beklagte wird verurteilt, den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an den Kläger zu bezahlen. 4. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. 5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung. Der im Juli 1952 geborene Kläger war vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2006 beim Beklagten beschäftigt gewesen. Im Jahr 1999 hatte der Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zugesagt (Blatt 5 der Akte) und zu Gunsten des Klägers beim Münchener Verein Lebensversicherung a.g. unter der Versicherungsnummer zum 1. Dezember 1999 eine sog. Direktversicherung abgeschlossen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Beklagte den Versicherungsvertrag gekündigt und die Versicherungssumme an sich auszahlen lassen. Der Kläger sieht die Voraussetzungen der Übergangsregelung des 30 f BetrAVG als erfüllt an. Er ist der Ansicht, ihm stehen aus dieser Direktversicherung unverfall- 2
3 bare Ansprüche gemäß 1 b Abs. 1 BetrAVG zu. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 25. September 2007 hat er sein Verlangen auf Auskunft über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften aus der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung beim Münchener Verein Lebensversicherung a.g., Versicherungs-Nr., zu erteilen sowie die unverfallbaren Anwartschaften auf ihn zu übertragen, gerichtlich geltend machen lassen. Seine Klage ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht Rosenheim aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 19. November 2007 wird Bezug genommen. Mit der am 13. Dezember 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Berufung gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 22. November 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er lässt darauf hinweisen, zum Kündigungszeitpunkt das 30. Lebensjahr bereits überschritten gehabt zu haben und beanstandet die Auslegung der einschlägigen Regelungen des BetrAVGs durch das Erstgericht. Zu Unrecht werde die Ansicht vertreten, Voraussetzung für eine unverfallbare Anwartschaft ab dem 1. Januar 2006 sei nicht nur, dass die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden habe und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr bereits vollendet sei. Hinzukommen müsse vielmehr noch entweder eine mindestens 10 Jahre bestehende Versorgungszusage oder aber bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit eine mindestens drei Jahre bestehende Versorgungszusage. Dem tritt der Kläger mit Nachdruck entgegen und so lauten seine Berufungsanträge: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 19. November 2007, Az.: 3 Ca 1212/07, verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften des Klägers aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung beim Münchener Verein Lebensversicherung a.g., Versicherungs-Nr., zu erteilen. 3
4 2. Der Beklagte wird verurteilt, die unverfallbaren Anwartschaften des Klägers auf diesen zu übertragen. Hilfsweise: Den Beklagten zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an den Kläger zu bezahlen. Der Beklagte lässt beantragen: Die Berufung wird zurückgewiesen. Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet er bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt er entgegen. Die Auslegung des 30 f BetrAVG durch das Erstgericht erscheint dem Beklagten vom Gesetzeswortlaut ausgehend richtig. Zur Ergänzung des Parteivorbringens in diesem Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf den Berufungsschriftsatz vom 12. Dezember 2007 (Blatt 37 bis 40 der Akte) mit Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 21. Januar 2008 (Blatt 52/53 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 3. Juni 2008 (Blatt 68/69 der Akte) und vom 10. Juni 2008 (Blatt 70/71 der Akte). 4
5 Entscheidungsgründe Die statthafte ( 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung ( 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die zur Entscheidung gestellten Ansprüche aus einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesprochen zu bekommen, hat weitgehend auch Erfolg. 30f BetrAVG befasst sich mit der Frage, ob die eingeführten kürzeren Unverfallbarkeitsfristen auch für Altfälle gelten. Sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - wie auch im Streitfall - vor dem 01. Januar 2001 zugesagt worden, ist nach 30f Abs.1 Halbsatz 1 BetrAVG 1 b Abs. 1 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibe, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres, endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt 1. mindestens 10 Jahre oder 2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Der zweite Halbsatz von 30f Abs. 1 BetrAVG lautet: In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. Diese Regelung ist von ihrem Wortlaut ausgehend als abschließend zu verstehen. Sind die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes von 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wie beim Kläger erfüllt, ist seine Anwartschaft bereits unverfallbar geworden, ohne dass dazu noch die Voraussetzungen vom ersten Halbsatz des 30f Abs. 1 BetrAVG zusätzlich verlangt werden können. Wollte man den zweiten Halbsatz nicht so verstehen, wäre er neben dem ersten Halbsatz des 30 Abs. 1 BetrAVG 5
6 überflüssig. So wird diese Regelung auch von der erstinstanzlich zitierten Kommentarliteratur verstanden. Auf die Berufung des Klägers war die angefochtene Entscheidung deshalb abzuändern und die Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Bezahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags zu verurteilen. Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften kann der Kläger nicht mehr verlangen, weil die Versicherung mittlerweile aufgelöst worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen ( 72 Abs. 2 ArbGG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Beklagte Revision einlegen. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Postanschrift: 6
7 Bundesarbeitsgericht Erfurt Fax-Nummer: (03 61) eingelegt und begründet werden. Die Revisionsschrift und Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände - für ihre Mitglieder - oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen, - wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt - und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben. Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht 7
8 vom 09. März 2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter Dr. Staudacher Rieden Kleiber Noch nicht an Hr. Dr. Rosenfelder ( ) Hinweis der Geschäftsstelle: Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen. 8
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