Arbeitsgericht München ENDURTEIL

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1 Verkündet am: Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt B-Straße, A-Stadt - Klägerin - gegen Firma D. D-Straße, D-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: E. E-Straße, A-Stadt - Beklagte - hat die 30. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch die Richterin am Arbeitsgericht Hafensteiner und die ehrenamtlichen Richter Kadyk und Empl

2 - 2 - für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom nicht beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom Oktober 2011 vereinbarten Befristung mit Schreiben der Beklagten vom geendet hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Dramaturgie-Koordinatorin/Daily weiterzubeschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die am geborene Klägerin ist seit bei der Beklagten in unterschiedlichen Serienproduktionen als Dramaturgie-Koordinatorin zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 3.200,00 beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90. Im sog. Stabvertrag vom / (Anlage B 2, Bl. 41 ff. der Akte) vereinbarten die Parteien in Ziffer 1 u.a. Folgendes:

3 - 3 - "Der Vertragspartner verpflichtet sich, der D. zweckgebunden für die Fernsehserie "Herzflimmern" Staffel 2 teilw. und 3 Prod.-Nr / nachstehend "Produktion" genannt - als Dramaturgie-Koordinatorin / Daily für den Zeitraum von voraussichtlich bis voraussichtlich ("Produktionszeit") ausschließlich zur Verfügung zu stehen." Mit Schreiben vom (Anlage B 5, Bl. 51 der Akte) teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit: "gerne bestätigen wird Ihnen, dass Sie heute Ihre Arbeitsleistung angeboten haben. Da wir Ihnen nach dem Ende der Produktion "Herzflimmern" keine Arbeit anbieten können, bestätigen wir Ihnen gerne, dass Sie bis auf weiteres unter Fortzahlung Ihrer Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt sind." Mit Schreiben vom , das der Klägerin am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom , beim Arbeitsgericht München am eingegangen, erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie aus der Kündigung vom keine Rechte mehr herleiten wolle (Anlage B 1, Bl. 20 der Akte). Zudem wurde der Klägerin in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Zweck, der der Befristung des Arbeitsverhältnisses zugrunde lag, mit der Fertigstellung der 3. Staffel der Produktion Herzflimmern, d.h. mit Ablauf erreicht worden sei und daher der Arbeitsvertrag zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens ende. Die Klägerin ist der Meinung, dass aufgrund der Erklärung der Beklagten vom ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege. Die Beklagte habe im Schreiben vom gegenüber der Klägerin bestätigt, dass die Klägerin am ihre Arbeitskraft angeboten habe. Die Beklagte habe dieses Angebot angenommen und ihr Direktionsrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Klägerin von der Arbeitsleistung freigestellt habe unter Fortzahlung der Vergütung. Die Beklagte habe dagegen nicht darauf

4 - 4 - verwiesen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung am beendet gewesen sei. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei. Auch aus der von der Beklagten unter dem ausgesprochenen Kündigung ergebe sich, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handele. Die Klägerin beantragt daher zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom nicht beendet wird. 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Dramaturgie- Koordinatorin / Daily weiter zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom Oktober 2011 vereinbarten Befristung mit Schreiben der Beklagten vom , 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens geendet hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Befristung im Stabvertrag vom / zum beendet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnis liege an der endgültigen Einstellung der Sendung "Herzflimmern" durch das ZDF und der darauf beruhenden Einstellung der Produktion dieser Sendung durch die Beklagte mit Ablauf des Der bisherige Aufgabenbereich der Klägerin existiere nicht mehr. Die Beklagte habe zunächst aus sozialen Erwägungen davon abgesehen, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zweckerreichung zu beenden. Die Beklagte habe deshalb die Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten vorsorglichen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnis beantragt, die auch erteilt wurde. Die Kündigung sei aber au-

5 - 5 - ßerhalb der Monats-Frist des 88 Abs. 3 SGB IX zugestellt worden, so dass die Beklagte aus dieser Kündigung keine Rechte mehr herleite. Höchstvorsorglich habe die Beklagte unter dem erneut beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung beantragt. Nach Beendigung der Produktion Herzflimmern sei die Klägerin tatsächlich nicht mehr beschäftigt worden, weil es keinen Beschäftigungsbedarf für die Klägerin mehr gegeben habe. Die Fiktion des 15 Abs. 5 TzBfG trete aber nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen. Der Arbeitnehmer müsse die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Sämtliche andere Mitarbeiter der Produktion "Herzflimmern" hätten nicht weiterbeschäftigt werden können, so dass diese bereits mit der Zweckerreichung am die Mitteilung der Zweckerreichung erhalten hätten. Zum Vorbringen der Parteien wird im Übrigen auf die jeweils gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom und Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b, 46, 48 ArbGG i.v.m. 17 ff. GVG eröffnet. Das Arbeitsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 12, 17 ZPO örtlich zuständig. II.

6 - 6 - Die Klage ist begründet. Die ordentliche Kündigung vom ist unwirksam, da die Beklagte an dieser Kündigung nicht mehr festhält; die Kündigung vom beendete das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis damit nicht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete auch nicht zwei Wochen nach Zugang der Erklärung der Beklagten vom , da zu diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, das allein durch das Zweckerreichungsschreiben der Beklagten vom nicht mehr beendet werden konnte. 1. Die ordentliche Kündigung vom ist unwirksam und konnte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis daher nicht auflösen. Die Beklagte hält an dieser Kündigung nicht fest und leitet daraus keine Rechte mehr her. 2. Das Arbeitsverhältnis endete auch nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom mit Ablauf des , da zwischen den Parteien aufgrund der Fiktion des 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand und dieses durch eine Erklärung der Beklagten nach 15 Abs. 2 TzBfG nicht mehr beendet werden konnte. a) Nach 15 Abs. 5 TzBfG gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Fiktion des 15 Abs. 5 TzBfG die bewusste Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mit seiner Bereitschaft, seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen, voraus. Es genügt nicht jede Weiterarbeit, sondern der Arbeitnehmer muss nach Ablauf der Vertragslaufzeit mit Wissen des Arbeitgebers die vertragsgemäßen Dienste tatsächlich ausführen (Urteil des BAG vom , Az.: 7

7 - 7 - AZR 501/06, zitiert nach Juris, Lipke in KR, 9. Auflage, 15 Rdn. 27a). b) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze wurde das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Zweckerreichung mit dem hinaus fortgesetzt. Auch hat die Beklagte der Fortsetzung nicht unverzüglich widersprochen bzw. die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitgeteilt. (1) Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Gerichts fortgesetzt, obwohl die Klägerin über den hinaus tatsächlich nicht gearbeitet hat. Die Klägerin bot am Tag nach der objektiven Zweckerreichung am ihre Arbeitskraft unstreitig an. Die Beklagte stellte die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge bis auf Weiteres frei. Die Beklagte nahm die Arbeitsleistung nicht an. Sie begründete dies damit, dass sie der Klägerin keine Arbeit anbieten könne und nicht damit, dass der der Befristungsabrede zugrundeliegende Zweck erreicht sei. Die durch die Beklagte erfolgte Freistellung der Klägerin von der Erbringung der Arbeitspflicht unter ansonsten gleich bleibenden Bedingungen, insbesondere unter Fortzahlung der Vergütung, stellt eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des 15 Abs. 5 TzBfG dar (vgl. hierzu auch Maschmann in Annuß/Thüsing, Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Auflage, 15 Rdn. 18). Der Grund für die Nichtmitteilung der Zweckerreichung nach 15 Abs. 2 TzBfG, wie dies bei allen anderen Arbeitnehmern, die an der Produktion "Herzflimmern" beteiligt waren, der Fall war, war nach eigenem Vortrag der Beklagten, dass die Beklagte zunächst ausschließlich aus sozialen Erwägungen und mit Rücksicht auf die persönliche Situation der Klägerin davon abgesehen habe, das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zweckerreichung zu beenden. Damit erklärt die Beklagte selbst, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Zweckerreichung gerade nicht beendet sein sollte. Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis letztendlich im Sinne des 15 Abs. 5 TzBfG fortgesetzt wurde, ist für den Eintritt der Fiktion nicht entscheidend; entscheidend ist al-

8 - 8 - lein, dass das Arbeitsverhältnis über den objektiven Zweckerreichungszeitpunkt zwischen den Parteien fortgesetzt wurde. (2) Eine unverzügliche Mitteilung der Zweckerreichung durch die Beklagte erfolgte unstreitig nicht. Jedenfalls beinhaltet das Schreiben der Beklagten vom (Anlage 5, Bl. 51 der Akte) keine Mitteilung der Zweckerreichung und auch keinen Widerspruch im Sinne des 15 Abs. 5 TzBfG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Rechtsgrundlage in 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.v.m. 3 ff. ZPO. V. Der Klägerin steht gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zu, da diese nicht beschwert ist. Die Beklagte kann gegen dieses Urteil nach Maßgabe der folgenden Rechtsmittelbelehrung Berufung beim Landesarbeitsgericht München einlegen. Bezüglich des Feststellungsantrags gilt die erste Rechtsmittelbelehrung. Bezüglich der übrigen Anträge gilt die zweite Rechtsmittelbelehrung. Im Einzelnen gilt das Folgende:

9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Berufung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Winzererstraße A-Stadt eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird. Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.

10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 übersteigt. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Winzererstraße A-Stadt eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird. Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Hafensteiner Richterin am Arbeitsgericht

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