Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen
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- Margarethe Böhme
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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2046/07 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin xxx hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom Ca 2046/07 bleibt aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 1.397,33 Euro festgesetzt.
2 2 Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltansprüche für den Monat Juni Die Beklagte führt einen Betrieb des Dachdeckerhandwerkes. Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit dem als Dachdecker, zuletzt in einer 40- Stunden-Woche zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von 9,30 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 in der Fassung vom 13. Juli 2006 Anwendung. Im Juni 2007 leistete der Kläger insgesamt 150,25 abrechenbare Arbeitsstunden für die Beklagte. Am rechnete die Beklagte diese Arbeitsstunden mit einem Stundensatz in Höhe von 9,30 Euro ab. Den insgesamt abgerechneten Betrag in Höhe von 1.397,33 Euro brutto zahlte die Beklagte nicht aus. Am und am sicherte der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Sch.xxx, dem Kläger zu, dass die Beklagte dem Kläger das Junientgelt zahlen werde. Eine fristgemäße Zahlung sei nicht möglich, weil eine Bauherrin noch nicht gezahlt habe. Am kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. Die Partein streiten vor dem Arbeitsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen 6 Ca 2047/07 über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Mit der am eingereichten, der Beklagten am zugestellten Klage, begehrt der Kläger die Zahlung des abgerechneten Junilohnes nebst Zinsen. Der Kläger ist der Auffassung, die Lohnansprüche seien nicht aufgrund der Ausschlussfrist des Rahmentarifvertrages verfallen. Der Kläger behauptet, die Abrechnung vom am von der Beklagten erhalten zu haben. Die Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen, nachdem sie den Junilohn vorbehaltlos abgerechnet habe und die Zahlung unstreitig wiederholt gegenüber dem Kläger zugesagt habe. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe des ausstehenden Lohnes, da die Beklagte im Arbeitsvertrag nicht gesondert auf den zur Anwendung kommenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hingewiesen habe.
3 3 Im Termin vom hat der Kläger aufgrund der Säumnis der Beklagten ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erwirkt. Gegen das der Beklagten am zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am Einspruch eingelegt. Der Kläger stellt folgenden Antrag: Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom Ca 2046/07 wird aufrechterhalten. Die Beklagte stellt folgende Anträge: 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom Ca 2046/07 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die streitgegenständlichen Entgeltansprüche seien nach der im 54 des Rahmentarifvertrages geregelten Ausschlussfristen verfallen. Die Beklagte behauptet, sie habe die Lohnabrechnung für Juni 2007 dem Kläger erst nach dem erteilt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche des Klägers bereits verfallen. Die tariflichen Ausschlussfristen seien eingeführt worden, um den Arbeitgeber vor Lohnansprüchen nach Ablauf der Verfallsfristen zu schützen. Der Arbeitgeber als Schuldner solle sich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallsfristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Beklagtenvertreterin hat im Kammertermin vom vorsorglich eine Schriftsatznachlassfrist zum dem Klägervortrag, dass die Abrechnung dem Kläger tatsächlich schon im August 2007 übergeben worden sei, beantragt. Entscheidungsgründe Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat zwar form- und fristgerecht Einspruch gegen das
4 4 Versäumnisurteil eingelegt. Die in dem Versäumnisurteil zugesprochenen Lohnansprüche für Juni 2007 nebst Zinsen stehen jedoch dem Kläger zu. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf 1.397,33 Euro brutto gemäß 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Absprachen. Der Anspruch ist entstanden. Der Anspruch ist nicht nach der Ausschlussfrist des Rahmentarifvertrages verfallen. 1. Der Anspruch ist in Höhe von 1.397,33 Euro brutto entstanden. Der Kläger hat unstreitig 150,25 abrechenbare Stunden im Juni 2007 für die Beklagte geleistet. Diese Stunden waren mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundensatz in Höhe von 9,30 Euro brutto zu vergüten. 2. Die Lohnansprüche des Klägers sind nicht gemäß 54 des Rahmentarifvertrages verfallen. Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausschlussfrist vor, denn der Kläger hat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit den Junilohn gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Der Beklagten ist jedoch gemäß 242 BGB verwehrt, sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu berufen. a) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß 242 BGB kann der Anwendung der Ausschlussfrist entgegenstehen. Die Berufung des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs erschwert oder unmöglich gemacht hat oder den Arbeitnehmer von der Einhaltung der Frist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG vom AZR 651/03, Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Preis, 7. Auflage, BGB Rn. 72.). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber an objektiven Maßstäben gemessen, den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (BAG vom AZR 418/99, Juris; BAG vom , Juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Preis, 7. Auflage, BGB Rn. 72.). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zum Ergebnis, dass dem Eingreifen der Ausschlussfrist das Gebot von Treu und Glauben entgegensteht.
5 5 Dabei kann dahinstehen, ob die am erstellte Abrechnung dem Kläger am zuging (Vortrag des Klägers) oder erst nach dem (Vortrag der Beklagten). Die Beklagte hat nämlich dem Kläger am und am zugesichert, dass sie die Löhne zahlen werde. Zu einer Verzögerung der Zahlung käme es nur, da die Bauherrin noch nicht gezahlt habe. Dies war zwischen den Parteien unstreitig. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie zu bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht, 138 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beklagte hat nämlich zu dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers weder schriftsätzlich noch im Kammertermin am eine entgegenstehende Erklärung abgegeben. Die Zusicherung der Beklagten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Sch.xxx, konnte von dem Kläger nur dahingehend gewertet werden, dass die Lohnansprüche für Juni 2007 unstreitig seien und von der Beklagten erfüllt werden. Dies hat die Beklagte ursprünglich auch so gesehen, denn nur so lässt sich erklären, dass die Lohnansprüche ordnungsgemäß abgerechnet wurden und dem Kläger diese Lohnabrechnung auch zugesendet wurde. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nach der zunächst erfolgten Zusicherung der Erfüllung der Lohnansprüche, sich nach Ablauf der Ausschlussfrist dann auf das Eingreifen der Ausschlussfrist beruft. Zwar weist die Beklagtenvertreterin zutreffend darauf hin, dass der Sinn der Ausschlussfrist ist, den Arbeitgeber vor Lohnansprüchen nach Ablauf der Verfallsfristen zu schützen. Dies betrifft aber im Wesentlichem im Ursprung streitige Lohnansprüche. Streitige Lohnansprüche sollen frühzeitig geklärt werden. Vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer als unstreitig zugesicherte Lohnansprüche betrifft dies nicht. Ansonsten wären die Parteien gezwungen, unstreitige Ansprüche nicht nur geltend zu machen, sondern gegebenenfalls auch gerichtlich einzuklagen, um einen Verfall zu vermeiden. Dies war für unstreitige Ansprüche nicht das Ziel der Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Ausschlussfristen. 3. Der Beklagten war keine Schriftsatznachlass gemäß 283 ZPO zu gewähren. Zum einen beruht die getroffene Entscheidung nicht auf dem Vortrag des Klägers, dass ihm die Lohnabrechnung bereits am übergeben worden ist. Zum anderen hat sich die Beklagte zu diesem Punkt bereits schriftsätzlich geäußert, indem sie behauptete, die Lohnabrechnung nicht vor dem erteilt zu haben.
6 6 II. Die ausgeurteilten Lohnansprüche waren gemäß 288,291 ZPO mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu verzinsen. Am trat mit Zustellung der Klage die Rechtshängigkeit der Klageforderung ein. III. zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß 91 Absatz 1, 95 ZPO IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 61 Absatz 1 ArbGG. Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der Klageforderung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde.
7 7 Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt
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