Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 887/07 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Klägerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx gegen xxx, Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf ,00 Euro festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten zuletzt über die Auskunft der Jahresgewinne der Beklagten vor Steuern der Jahre 2003 bis einschließlich 2006 und die Zahlung einer sich aus dem Jahresgewinn ergebenden Tantieme der Klägerin. Die Beklagte betrieb ein Steuerberatungsbüro in Spremberg. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin in der Zeit vom bis zum als leitende Angestellte auf Grundlage eines Anstellungsvertrages vom In 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien eine jährliche Tantieme in Höhe von 50 % des Jahresgewinns vor Steuern. Nach 4 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages war die Tantieme unter Abzug der üblichen Gehaltsabzüge ein Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Sie konnte gegen bankmäßige Verzinsung der Beklagten als Darlehen belassen werden. In 12 des Arbeitsvertrages regelten die Parteien, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag durch die Klägerin spätestens sechs Monate nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen sind. Danach sollten die Ansprüche verfallen. Im Dezember 1998 rechnete die Beklagte eine Tantieme in Höhe von Euro brutto ab und zahlte den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin aus. Weitere Tantiemeabrechnungen oder Zahlungen erfolgten während des gesamten Arbeitsverhältnisses nicht. Der Geschäftsführer der Beklagten und die Klägerin führten eine Beziehung miteinander, die dann jedoch zerbrach und unter anderem Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war. Die Beklagte überlies der Klägerin die Bilanzen für die Jahre 1994 bis 2006 in Kopie. Mit der am 08. Mai 2007 eingereichten Klage begehrte die Klägerin Auskunft über die Jahresgewinne der Beklagten vor Steuern und die Zahlung der sich aus dem Jahresgewinn ergebenden Tantieme. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihren Auskunftsverpflichtungen durch die Vorlage der Bilanzen für die Jahre 1994 bis 2006 nicht vollständig nachgekommen. Die Beklagte sei zur Vorlage der gesamten Jahresabschlüsse für die Jahre 1994 bis 2006 verpflichtet. Aus Bescheiden des Finanzamtes für die Jahre 1994 bis 2002 ergäbe sich entgegen der Angaben der Beklagten, dass tatsächlich von der Beklagten Gewinne erzielt worden seien. Die gesamten Jahresabschlüsse seien notwendig, damit ermittelt werden könne, ob die in der Bilanz aufgeführten Zahlen richtig seien. Eine Bezifferung des Zahlungsantrages

3 3 sei nicht notwendig, da zunächst über die Auskunftsklage im Wege eines Teilurteils zu entscheiden sei. Dies gelte auch dann, wenn die Auskunftsklage als unbegründet abgewiesen werde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass etwaige Ansprüche auf Auskunft und Tantiemezahlungen nicht nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, Ende 1995 Anfang 1996 hätten der Geschäftsführer der Beklagten und die Klägerin bei einem Gespräch im Hause der Klägerin vereinbart, die Tantieme für das Jahr 2004 und die darauf folgenden Jahre der Beklagten als Darlehen zu überlassen. Diese Regelung solle bis auf Widerruf durch die Klägerin gelten. Auf Wunsch der Klägerin sei im Dezember 1998 ein anteiliger Tantiemebetrag an sie ausgezahlt worden. Die Auskunft und die Zahlung der als Darlehen überlassenen Gelder sei erst mit Kündigung des Darlehenvertrages mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom fällig gestellt worden. Die Beklagte hat aufgrund der Säumnis der Klägerseite im Kammertermin vom ein klageabweisendes Versäumnisurteil erwirkt. Gegen das am zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am Einspruch eingelegt. Des weiteren hat die Klägerin die Klage auf Auskunft über die Jahresgewinne vor Steuern für die Jahre 1994 bis einschließlich 2002 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge: 1. Das Versäumnisurteil vom Arbeitsgericht Cottbus vom wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Jahresgewinne vor Steuern für die Jahre 2003 bis einschließlich 2006 durch Vorlage der Jahresabschlüsse zu erteilen. 3. Nach Auskunftserteilung wird die Beklagte in noch zu beziffernder Höhe verurteilt, an die Klägerin die arbeitsvertraglich vereinbarte Tantieme nebst jährlichen Zinsen in Höhe von noch zu beziffernder Höhe zu zahlen.

4 4 Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom aufrecht zu erhalten. Die Beklagte ist der Auffassung, etwaige Ansprüche der Klägerin für die Jahre 1994 bis einschließlich 2005 seien nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen und zum Teil aufgrund der gesetzlichen Vorschriften verjährt. Einen Anspruch auf Tantiemezahlungen bestehe nicht, da die arbeitsvertragliche Regelung nie vollzogen worden wäre. Des weiteren habe kein Tantiemeanspruch bestanden, da die Beklagte keine Jahresgewinne erzielt habe. Den Auskunftsanspruch der Klägerin habe die Beklagte durch Vorlage der Bilanzen für die Jahre 1994 bis 2006 erfüllt. Ausschlaggebend für die Tantiemen seien die Bilanzen. Die vorgelegten Bilanzen seien richtig. In den von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheiden gehe es um vom Finanzamt nicht anerkannte, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Die steuerrechtliche Gewinnermittlung weiche insoweit von den bilanzrechtlichen Regelungen ab. Die Zahlungsklage sei unzulässig, da die Klägerin aufgrund der überlassenen Bilanzen ohne weiteres in der Lage sei, einen etwaigen Tantiemeanspruch zu beziffern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat fristgemäß binnen einer Woche nach Zustellung des Versäumnisurteils Einspruch eingelegt. Der Einspruch war jedoch unbegründet. Die im Wege des Einspruchs weiter verfolgte Auskunftsklage war zulässig, aber unbegründet. Die unbezifferte Zahlungsklage war unzulässig. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitergehende Auskünfte, insbesondere nicht auf Vorlage der gesamten Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 bis 2006.

5 5 1. Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber die Zahlung einer vom Jahresgewinn abhängigen Tantieme vereinbart, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des erzielten Jahresgewinns. Der Auskunftsanspruch geht zwar nicht so weit, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer von der rechnerischen Ermittlung der richtigen Anspruchshöhe zu entlasten (vgl. BAG vom AZR 771/98, Juris). Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet dem Arbeitnehmer Auskunft über die Tatsachen zu geben, mit Hilfe derer der Kläger seine bestehenden Ansprüche berechnen kann. Hat der Arbeitgeber die notwendigen Angaben gemacht, ist der Auskunftsanspruch grundsätzlich unbegründet. Dies gilt selbst dann, wenn die Auskunft nach Auffassung des Arbeitnehmers unzulänglich erteilt wurde. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nur die Möglichkeit über den Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß 259 Abs. 2, 261 BGB die richtige Auskunft zu erzwingen (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, 254 ZPO Rn. 10). 2. Die Beklagte hat die bestehende Verpflichtung zur Auskunft durch Vorlage der Bilanzen erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Tantieme der Klägerin nach dem Gesamtergebnis der Bilanzen (so die Beklagte) oder aber aus der Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten (so die Klägerin) berechnet. Beide Zahlenwerte lassen sich nämlich der von der Beklagten vorgelegten Bilanzen entnehmen. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Vorlage der gesamten Jahresabschlüsse besteht nicht. Hierbei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheide für die Jahre 1994 bis einschließlich 2002 Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten vorgelegten Bilanzen nahe legt oder nicht. Die Beklagte ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die vorgelegten Bilanzen hinaus weitergehende Auskünfte über die Berechnung der dort enthaltenen Zahlen zu geben. Der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durchzusetzen, festgelegt, wie bei Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft vorzugehen ist. Bei Zweifeln verbleibt der Klägerin demnach nur die Möglichkeit, sich der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen zu bedienen. Ein weitergehender Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers auf Offenlegung der Berechnung der Gewinne oder Verluste im Einzelnen besteht nicht (so auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Preis, 7. Auflage, 611 BGB Rn 624). II. Die unbezifferte Zahlungsklage der Klägerin ist unzulässig.

6 6 1. Nach 253 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO muss die Klageschrift unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, Rn. 13 a). Ausnahmsweise kann gemäß 254 ZPO die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, bei einer Stufenklage vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Nach erteilter Auskunft muss der Klägerin Hauptsacheanspruch im Sinne des 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO jedoch beziffern. Bei Beibehaltung des unbestimmten Antrags erfolgt die Abweisung durch Prozessurteil (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, 254 ZPO Rn. 11). 2. Diesen Grundsätzen folgend, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der unbezifferte Leistungsantrag der Klägerin unzulässig war. Aus den oben genannten Gründen geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte vollständig ihren Auskunftspflichten nachgekommen ist. Damit hatte die Klägerin die Möglichkeit, einen bezifferten Klageantrag zu stellen. Die Klägerin verfügte über alle Informationen, die sie brauchte, um den Klageantrag zu beziffern. Die Klägerin hatte damit bereits vor dem Kammertermin die Möglichkeit den Klageantrag umzustellen. Im Kammertermin hat die Kammer der Klägerseite vor Antragstellung durch eine Unterbrechung der Verhandlung die Möglichkeit gegeben, zu entscheiden, ob ein bezifferter Antrag gestellt werden soll oder nicht. Die Kammer hat im Rahmen der Erörterung weiter darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen den unbezifferten Zahlungsantrag aufgrund der erteilten Auskünfte bestehen. Vor diesem Hintergrund war es nicht notwendig und nur über die erste Stufe der Stufenklage zu entscheiden und im übrigen die Sache ein weiteres mal zu vertagen. Zumal die Beklagte die Bilanzen auf Anregung des Gerichts im Termin vom vorgelegt hat, damit gerade im Termin vom nicht über die Auskunft, sondern über die Tantieme als solche entschieden werden kann. 3. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Des weiteren hat die Klägerin auch die weiteren Kosten des Einspruchstermins gemäß 95 ZPO zu tragen.

7 7 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf 61 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Dabei hat die Kammer den Wert für die begehrten Auskünfte und die begehrte Tantieme auf ,00 Euro geschätzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten

8 8 Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die beklagte Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt

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