Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 453/10 Verkündet am Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Xxxx gegen Stadt Xxxx - Beklagte - hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxxx als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Xxxx und Frau Xxxx für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.766,84 festgesetzt.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer angemessenen Entschädigung aufgrund einer abgelehnten Bewerbung als Standesbeamter. Die beklagte Stadt beschäftigte den Kläger bereits in der Zeit vom xx.xx.1996 bis zum xx.xx.2007 in einem Angestelltenverhältnis. Das Angestelltenverhältnis endete durch ein in einem Kündigungsrechtsstreit geschlossenen Abfindungsvergleich. Der Kläger war seitdem als Standesbeamter in der Stadt Sxxx mit einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von xxxx,xx beschäftigt. Am schrieb die Beklagte eine Stelle für Standesbeamte aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf Blatt 4 der Akte Bezug genommen. Der Kläger bewarb sich am auf diese Stelle. Hinsichtlich der Einzelheiten der Bewerbungsunterlagen wird auf Blatt der 5 ff. der Akte Bezug genommen. Bei der Beklagten bearbeitete eine Auswahlkommission die eingehenden Bewerbungen auf diese Stelle. Der Kläger war der einzige Bewerber, der den Mitgliedern der Auswahlkommission persönlich bekannt war. Die Auswahlkommission entschied einstimmig, den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung fände. Gründe hierfür teilte die Beklagte auch bei einem nachgehenden Schriftwechsel nicht mit. Mit Wirkung zum stellte die Beklagte eine Mitbewerberin als Standesbeamtin ein. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Entschädigungsanspruch zu. Die Beklagte habe die Verpflichtung gehabt, den Kläger als den bestqualifiziertesten Bewerber einzustellen. Die Entscheidung, den Kläger aus dem Auswahlverfahren von vornherein herauszunehmen, stelle eine willkürliche Maßnahme dar. Die Beklagte habe nicht ansatzweise dargelegt, dass die ausgewählte Bewerberin besser qualifiziert sei als der Kläger. Möglicherweise seien Männer als Standesbeamte bei der Stadt unerwünscht, so dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts des Klägers vorläge. Es sei von einem Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 8.766,84 auszugehen. Der Kläger beantragt: Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen.

3 - 3 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch zu. Der Kläger habe keinen Anspruch gehabt, die ausgeschriebene Stelle übertragen zu bekommen. Nach Einschätzung der Auswahlkommission sei der Kläger für die Stelle persönlich nicht geeignet. Aufgrund der bisherigen Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten sei davon auszugehen, dem Kläger fehle die erforderliche Teamfähigkeit und die Fähigkeit, die Beklagte angemessen nach außen zu vertreten sowie einen angemessenen Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten zu pflegen. Es fehle damit die in der Stellenbeschreibung vorausgesetzte Kontaktfähigkeit des Klägers. Die ausgewählte Bewerberin dahingegen besäße die erforderliche fachliche und persönliche Eignung für die Stelle. Die bisherige Beschäftigung bestätige auch die fachliche und persönliche Eignung der Klägerin. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen bei der Stellenbesetzung sachgerecht ausgeübt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Die Klage ist zulässig. I. 1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Entschädigungshöhe zu bzw. hängt die Bestimmung eines Betrages vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Der Kläger muss nur Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (BAG vom AZR 536/08, Juris Rn. 18; BAG vom AZR 791/07, Juris Rn. 18).

4 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der grundsätzlich die Bestimmung einer Entschädigung ermöglicht und eine Größenordnung der Entschädigung, nämlich in Höhe von mindestens 8.766,84, angegeben. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß 15 Abs. 1, Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 1. Ein Anspruch nach 15 Abs. 1 oder 2 AGG setzt voraus, dass der Arbeitgeber gegen das Benachteilungsverbot des 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit 1 AGG verstoßen hat (BAG vom AZR 77/09, Juris Rn. 18; BAG vom AZR 536/08, Juris Rn. 24). Dies ist zwar in 15 Abs. 2 AGG nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang des 15 AGG (BAG vom AZR 536/08, Juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot des AGG (Schleusener/Suckow/Voigt-Voigt, AGG, 22 Rn. 19, 20). 22 AGG gewährt Benachteilungsklägern eine Beweiserleichterung dahingehend, dass diese lediglich Indizien dafür beweisen müssen, dass eine Benachteiligung wegen eines in 1 genannten Grundes zu vermuten ist. Gelingt dieses, trägt die andere Partei die volle Beweislast für das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen Benachteiligungsverbote (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Schlachter, 10. Auflage, 22 Rn. 1). 2. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass eine unzulässige Benachteiligung wegen eines in 1 genannten Grundes vorliegt. Der Kläger hat keine Tatsachen und auch keine hinreichenden Indizien dafür vorgetragen, dass eine Benachteiligung wegen eines in 1 genannten Grundes vorliegt bzw. zu vermuten ist. Zwar beruft sich der Kläger auf eine Benachteiligung aufgrund seines Geschlechtes. Für eine solche Benachteiligung ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch keine hinreichenden Indizien. Ein solches hinreichendes Indiz liegt nicht schon dann vor, wenn eine weibliche Bewerberin auserwählt und ein männlicher Bewerber zurückgewiesen wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Stelle nur an einen Mann oder eine Frau vergeben werden kann. Aus der Vergabe selbst ergibt sich noch keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts (so auch LAG Hamburg vom Sa 102/07, Juris Rn. 28; Erfurter Kommentar zum

5 - 5 - Arbeitsrecht, 10. Auflage, 22 AGG Rn. 3). Weitergehende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte möglicherweise Männer nicht als Standesbeamte bei Stadt erwünscht, gibt es nicht. Weder in der Ausschreibung, noch in der Absage, noch aus dem Prozessvortrag der Beklagten ergibt sich solches. Der vorliegende Sachverhalt legt vielmehr nahe, dass Erfahrungen der Beklagten mit dem Kläger in dem beendeten Arbeitsverhältnis ausschlaggebend für die getroffene Auswahlentscheidung waren. Eine Benachteiligung aufgrund früherer Erfahrungen ohne Bezug zu einem unter 1 AGG fallenden Grund wird durch das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht geschützt und kann keinen Entschädigungsanspruch gemäß 15 AGG begründen. III. Dem Kläger steht auch kein Entschädigungsanspruch gemäß 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu. Dabei kann dahinstehen, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 33 Abs. 2 GG vorliegen oder nicht. Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall nämlich nicht den Ersatz von eingetretenen materiellen Schäden, sondern eine Entschädigung des immateriellen Schadens (Nichtvermögensschadens). Die Voraussetzungen für den Ersatz eines immateriellen Schadens liegen jedoch nicht vor. 1. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden ( 253 Abs. 1 BGB). Gemäß 253 Abs. 2 BGB ist dies zum Beispiel der Fall bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Auch bei einer - aus den oben genannten Gründen nicht vorliegenden - Benachteiligung aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals des 1 AGG ist die Entschädigung immaterieller Schäden in 15 Abs. 2 AGG ausdrücklich geregelt. Liegt eine solche ausdrückliche Regelung jedoch nicht vor, kommt ein Ersatz der Nichtvermögensschäden nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob ansonsten die Voraussetzungen für eine unerlaubte Handlung oder eine Vertragsverletzung vorliegen oder nicht (Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 253 Rn. 2). 2. Der Ersatz von immateriellen Schäden ist für den Bereich des Artikels 33 Grundgesetz nicht geregelt und scheidet damit grundsätzlich gemäß 253 Abs. 1 BGB aus.

6 - 6 - a) Es kann insoweit nicht auf die Vorschrift des 15 Abs. 2 AGG zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift ausschließlich im Anwendungsbereich des AGG Anwendung findet. Da aber keine unzulässige Benachteiligung aufgrund eines Diskriminierungsmerkmals des AGG vorliegt, kann auf diese Vorschrift auch nicht zurückgegriffen werden. b) Die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung der Stelle führt auch nicht zu einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne des 253 Abs. 2 BGB. Entsprechendes hat der Kläger nicht vorgetragen. c) Das Erfordernis des Ersatzes immaterieller Schäden kann auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ( 823 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) hergeleitet werden. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf Ersatz ideeller Schäden auch bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen kann (Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 253 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung des aus Art. 1 und 2 GG hergeleiteten Anspruchs ist ein schwerer Eingriff in die Würde des Verletzten, dessen Folgen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können (Schleusener/Suckow/Voigt-Voigt, AGG, 15 Rn. 21). Die bloße Ablehnung in einem Bewerbungsverfahren führt jedoch nicht ohne Weiteres zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dabei ist insbesondere auch die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, Entschädigungsansprüche nur im Anwendungsbereich diskriminierender Benachteiligungen des AGG zuzuerkennen und nicht bei sonstigen Benachteiligungen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus 61 Abs. 1 ArbGG. Als Streitwert wurde der aus Sicht des Klägers mindestens begehrte Entschädigungsanspruch in Höhe von 8.766,84 zugrunde gelegt.

7 - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

8 - 8 - Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die beklagte Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt

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