Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren
|
|
- Rudolph Wetzel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. xxx Antragstellerin und Beteiligte zu 1. Verfahrensbevollmächtigte: xxx 2. xxx Beteiligte zu xxx Beteiligter zu 3. Verfahrensbevollmächtigter zu 2, 3: xxx hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Seidel als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Frau xxx und Herr xxx beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen.
2 2 Gründe: I. Die Parteien streiten über die Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist eines Betriebsratsmitglieds. Der Beteiligte zu 3., F.xxx, ist Mitglied des bei der Antragstellerin gebildeten Betriebsrates. Die Arbeitgeberin beabsichtigt zum Zwecke der Kostenreduzierung die Arbeitszeit aller Mitarbeiter um 15 % linear zu kürzen und das Arbeitsentgelt entsprechend anzupassen. Sie versucht dies durch Änderungsvereinbarungen und Änderungskündigungen zu erreichen. Mit Schreiben vom beantragte sie bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist des F.xxx. Zwischen den Betriebsparteien fand ein Einigungsstellenverfahren statt, im Zuge dessen ein Interessenausgleich versucht wurde. Unter dem unterzeichneten die Parteien einen Interessenausgleich und Sozialplan. Darin nahm der Betriebsrat die beabsichtigte Maßnahme des Arbeitgebers zur Kenntnis ohne ihr zuzustimmen. Auf den Interessenausgleich und Sozialplan, Blatt 39 bis 42 der Akte, wird Bezug genommen. Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom beschlossen, der Änderungskündigung des Herrn F.xxx nicht zuzustimmen. Dies wurde der Arbeitgeberin am mitgeteilt. Auf Blatt 74 der Akte wird Bezug genommen. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 21. März 2007, beim Gericht am 22. März 2007 eingegangen, die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung. Die Arbeitgeberin legt die der Kostensenkung und Arbeitszeitkürzung aller Mitarbeiter zugrunde liegenden Überlegungen dar. Sie ist der Auffassung, dass die betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung auch eines Betriebsratsmitgliedes darstelle.
3 3 Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen. Die Arbeitgeberin beantragt, die mangelnde Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist des Betriebsratsmitglieds F.xxx zu ersetzen. Der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied F.xxx beantragen die Zurückweisung des Antrages. Sie sind der Auffassung, die beabsichtigte Maßnahme der Arbeitgeberin verstoße gegen die für den Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen. Sie sei zudem nicht durchführbar. Der Betriebsrat sei nicht vollständig über die Kostenanpassung informiert worden. Nach Ansicht des Betriebsrates und seines Mitgliedes F.xxx liege zudem kein wichtiger Grund für die Kündigung vor; die Frist des 626 Absatz 2 BGB sei verstrichen. Wegen des weiteren Vorbringens des Betriebsrates und seines Mitgliedes F.xxx wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen und Protokollerklärungen verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Die Arbeitgeberin hat den Zustimmungsersetzungsantrag zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes F.xxx rechtzeitig gestellt. Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat mit Schreiben vom um Zustimmung zur Änderungskündigung des Herrn F.xxx ersucht. Zuvor war ein Einigungsstellenverfahren vorangegangen, in dem der Betriebsrat umfassend über die geplante Maßnahme informiert wurde. Dem Betriebsrat wurden auch ausreichend Zahlenmaterial in Bezug auf die beabsichtigten Einsparungen vorgelegt. Im Hinblick auf den Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans ist von einer hinreichenden Information des Betriebsrates auszugehen.
4 4 Die Arbeitgeberin hat auch rechtzeitig am 22. März 2007 die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragt, nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung mit Schreiben vom verweigert hatte. 2. Der Antrag der Arbeitgeberin hat keinen Erfolg, denn der Betriebsrat konnte seine Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung des Herrn F.xxx zu Recht verweigert. Als Mitglied des Betriebsrates ist Herr F.xxx grundsätzlich gemäß 15 KSchG vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Es kann daher nur eine außerordentliche Kündigung bzw. Änderungskündigung regelmäßig mit notwendiger Auslauffrist nach 626 BGB ausgesprochen werden. Für eine solche Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes. Spricht der Arbeitgeber betriebsweit oder zumindest gegenüber einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern betriebsbedingte Änderungskündigungen aus, so können die geltend gemachten betriebsbedingten Gründe für die Vertragsänderung je nach ihrem Gewicht an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bzw. Änderungskündigung gegenüber dem Mandatsträger nach 15 KSchG darzustellen (BAG vom , 2 ABR 28/94, AP Nr. 36 zu 15 KSchG 1969; BAG vom , 2 AZR 81/04, AP Nr. 56 zu 15 KSchG 1969). Prüfungsmaßstab ist dabei, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, den Mandatsträger bis zum Ende des Sonderkündigungsschutzes einschließlich des Nachwirkungszeitraums und der daran anschließenden Kündigungsfrist zu beschäftigten. Der Prüfungsmaßstab entspricht insoweit dem bei einem vertraglich oder tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmer. Eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen ist dem Arbeitgeber nur dann unzumutbar, wenn ohne die Änderung der Arbeitsbedingungen ein sinnlos gewordenes Arbeitsverhältnis über einen erheblichen Zeitraum nur durch Gehaltszahlungen fortgesetzt werden müsste und der Arbeitgeber möglicherweise sogar eine unternehmerische Entscheidung bestimmte Arbeitsplätze einzusparen, wegen des Beschäftigungsanspruchs des Mandatsträgers nicht vollständig umsetzen könnte (BAG vom , 2 AZR 81/04, AP Nr. 56 zu 15 KSchG 1969). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor.
5 5 Die Arbeitsplätze der Mandatsträger sollen durch die geplanten arbeitgeberischen Maßnahmen weder wegfallen noch wesentlich verändert werden. Die geplanten Einsparungsmaßnahmen kann der Arbeitgeber auch ohne die Mandatsträger erreichen. Notfalls muss er die Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer weiter reduzieren. Das unternehmerische Konzept ist durch den Schutz der Mandatsträger in keiner Weise gefährdet. Die Herausnahme der Mandatsträger aus der Arbeitszeit- und Lohnkürzung ist zwar eine Besserstellung. Diese entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung des 15 Absatz 1 KSchG, die lex specialis zu 78 Absatz 2 BetrVG ist. Der Gesetzgeber wollte mit dem besonderen Schutz der Betriebsratsmitglieder erkennbar erreichen, dass der Betriebsrat als Gremium geschützt ist und seine Mitglieder unabhängig von einer eventuellen eigenen Betroffenheit bei Maßnahmen der Betriebsänderung mit entscheiden können. Der gesetzgeberisch gewollte besondere Kündigungsschutz der Mandatsträger darf aber nicht durch die Hintertür der außerordentlichen Kündigung ausgehöhlt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 2. und 3. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten,
6 6 wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Beschwerde kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Beschlusszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. Seidel Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach
Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 1 Ca 998/06 Verkündet am: 01.02.2007, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -
9 TaBV 165/08 4 BV 9/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 19. Dezember 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren. 1. xxx Antragstellerin und Beteiligte zu 1.
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 2 BV 9/07 Verkündet am: 18.07.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 11/11 Verkündet am 16.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Antragsteller. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 7 Ca 304/07 Verkündet am: 27.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Antragsteller
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 BV 46/09 Verkündet am 09.02.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ga 13/08 Verkündet am: 21.08.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 65/10 Verkündet am 23.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren unter
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrArbeitsgericht München BESCHLUSS
Verkündet am: 16.03.2017 D. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Firma S.gGmbH P-Straße, M-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger, gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 209/06 Verkündet am: 18.07.2006, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,
9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 BV 19/10 Verkündet am 07.12.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In Sachen Betriebsrat Xxx -
MehrArbeitsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit. Herr
.Mdt. z. K. Rüoksprache 1 Wiedervorlage DGB Rechtsschutz GmbH Büro Hamburg 1 7. Mai 2018 Enedigt Fristen + Tenntne Bearbeitet L.... ::::.... ::~:-.:.. Arbeitsgericht Hamburg \ Geschäftszeichen: 7 Ca 417/17
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer -
5 Ta 307/16 4 Ca 1588/14 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn H. J., H. B. 5, O., Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Beschwerdeführer
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 BV 12/07 Verkündet am: 19.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
10 BV 56/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.06.2010 H Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.
Geschäftsnummer: 15 TaBV 50/02 5 BV 22/02 ArbG Solingen Verkündet am: 21.11.2002 Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
Mehr2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -
12 TaBV 44/04 4 BV 25/03 Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 29. September 2004 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger
MehrARBEITSGERICHT KÖLN. In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung. Antragsteller
BV 208/11 Verkündet am 25. Mai 2012 Leidheuser, Reglerungsbeschäfilgte als Urkundsbeamlln der Geschäftsstelle PPÜ m, m RA ARBEITSGERICHT KÖLN SB 26, JUN! 201Z an.-: v. i In dem Beschlussverfahren 'IA unter
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 343/11 5 Sa 105/10 Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Verkündet am 21. Juni 2012 Im Namen des Volkes! URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -
5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,
MehrAusfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner - C. Str. 1, F.,
13 Ta 203/11 6 Ca 1532/10 Arbeitsgericht Essen Ausfertigung LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren N. X., Q. hang 52, F., - Kläger, Gläubiger und Beschwerdegegner
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrUrteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1350/06 Verkündet am: 07.11.2006 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Kläger
MehrIn Namen des Volkes. Endurteil:
Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 8 Ca 1632/07 Verkündet am 16.10.2008 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin -
15 Ta 26/05 1 Ca 3120/04 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen der Frau T. S., S.str. 41, L., - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. H. straße 19, E.,
15 Ta 588/10 2 Ca 1163/10 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS des Herrn J. Z., U. straße 66, X., - Kläger und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.
Mehr5 Sa 607/03 M a l k m u s
5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
5 TaBV 54/03 5 BV 6/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A... Verfahrensbevollmächtigte:... g e g e n 2. B... Verfahrensbevollmächtigte:...
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
11 Sa 196/12 1 Ca 2439/11 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 03. Mai 2012 Brühl Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In
MehrÜrI~w-1 Zu. /l 0, 2600 Ieh
/ q0 Jo9lf Ar~eitsgericht GeschZ. (bitte immer angeben) 4 Ca 37199/99 Berlin. Mandant hat Abschrift. Verkündet am 28.02.2000 ~;ke~7~ als tjr'kundsbeamte/r der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Anerkenntnis-Teilurteil
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 TaBV 113/08 4a BV 387/08 (ArbG München) Verkündet am: 04.03.2009 Kliesch, ROS Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In der Beschlußsache unter Beteiligung:
Geschäfts-Nr.: 11 TaBV 44/98 8 BV 46/97 ArbG Wuppertal Verkündet am : 04.09.1998 gez.: Lauff Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 13 TaBV 23/99 4 BV 26/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 19.08.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlußverfahren
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren
16 Ta 363/05 3 Ca 2295/04 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt S. I., X. Straße
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
3 BV 65/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren 1. M. H. - Antragstellerin, Beteiligte zu 1 und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Gesamtschwerbehindertenvertretung
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner -
6 TaBV 24/01 15 BV 37/01 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma
Mehr- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X.,
11 TaBV 79/04 4 BV 45/04 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 16. Dezember 2004 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 16 Sa 418/01 5 Ca 3735/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.06.2001 gez.: Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx, xxx Klägerin. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 5 Ca 1343/06 Verkündet am: 10.01.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx, xxx Klägerin
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1626/09 Verkündet am 02.06.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Q. str. 16, S.,
12 Sa 336/09 6 Ca 2028/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 24. Juni 2009 Esser Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des
MehrB e s c h l u s s im schriftlichen Verfahren gem. 61 Abs. 5 Satz 6 MVG.EKD. Mitarbeitervertretungssache wegen Eingruppierung.
- 2 M 62/09 - B e s c h l u s s im schriftlichen Verfahren gem. 61 Abs. 5 Satz 6 MVG.EKD Mitarbeitervertretungssache wegen Eingruppierung. Antragstellerin: Die Dienststellenleitung xxx Antragsgegnerin:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 537/09 Verkündet am 09.09.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrBeglaubigte Abschrift. LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
13 Ta 236/17 4 BV 73/13 Arbeitsgericht Oberhausen Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt
MehrBeschluss: 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen. Gründe:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 94/14 1 Ca 1174/13 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 07.01.2016 Rechtsvorschriften: 115 Absatz 3 ZPO Leitsatz: Erhält der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess eine
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
4 TaBV 86/10 3 BV 37/10 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 16. Juni 2011 gez.: Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem
MehrL E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -
L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. 1. der T. AG, vertreten durch den Vorstand, Q. M. (Vorsitzender) u. a., X. platz 2, N.
5 TaBV 88/11 3 BV 18/11 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 08. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren. - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer -
16 Ta 452/05 5 Ca 979/05 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren Rechtsanwalt S. I., X. Straße 71, E., g e g e n - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer
MehrBESCHLUSS. 2. Die sofortige Beschwerde vom wird zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 27/13 3 Ca 1540/09 (Arbeitsgericht Bayreuth) Datum: 15.04.2013 Rechtsvorschriften: 812 Abs. 1 BGB Leitsatz: Schließen die Parteien im Berufungsverfahren einen Vergleich,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,
6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,
MehrBeschluss. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 1749/07 Beschluss In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx gegen xxx, Beklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx hat
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 17.01.2017 6 Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 44/10 7 Sa 186/09 Landesarbeitsgericht Nürnberg Verkündet am 16. August 2011 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 I. Arbeitsgericht Wesel Beschluss vom 26. Oktober 2016-6 BV 39/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrAbschrift. ARBEITSGERICHT NEUNKIRCHEN Beschluss
Abschrift 3 BV 11/15 verkündet: 17.12.2015 ARBEITSGERICHT NEUNKIRCHEN Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten Schwerbehindertenvertretung der Fa....vertr. d. d. Schwerbehindertenvertreter
Mehr., , f .. ARBEITSGERICHT AACH 1 IM NAMEN DES VOLKE ~ URTEIL. In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte -
/ 7 Ca 881/16... -::.:,;...... ~.,... - -., f.. ARBEITSGERICHT AACH 1 IM NAMEN DES VOLKE ~ URTEIL In dem Rechtsstreit Verkündet am 18.08.2016 gez. Sohnle Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G
MehrArbeitsgericht Nürnberg
Arbeitsgericht Nürnberg Aktenzeichen: 3 Ca 9646/04 A In dem Rechtsstreit A - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Änderungskündigung erlässt das
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
Geschäftsnummer: 12 TaBV 22/02 4 BV 21/02 ArbG Solingen Verkündet am: 03.07.2002 gez.: Brühl Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem
MehrBeschluss: 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 30/13 5 BV 76/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 05.11.2014 Rechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG; 9 TzBfG Leitsatz: Ersetzung der zu Unrecht
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2046/07 Verkündet am: 24.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. W. Str. 44, L.,
15 Ta 608/04 5 Ca 690/04 Arbeitsgericht Wuppertal LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen des Herrn F. E., D. str. 48, I., - Kläger und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 ABR 114/09 4 TaBV 76/07 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 27. Januar 2011 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragsteller, Gläubiger und Beschwerdeführer -
13 Ta 71/16 1 BV 13/13 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der Senioren-
Mehr