Im Namen des Volkes. Beschluss

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 11/11 Verkündet am Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten Betriebsrat Xxxx - Antragstellerin und Beteiligte zu 1) - Verfahrensbevollmächtigte/r: Xxxx und Xxxx GmbH & Co. KG - Beteiligte zu 2) - Xxxx GmbH - Beteiligte zu 3) - Verfahrensbevollmächtigte: Xxxx zu 2, 3) hat das Arbeitsgericht Cottbus, 2. Kammer, auf die mündliche Anhörung vom durch die Richterin am Arbeitsgericht Xxxx sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Xxxx und Frau Xxxx für Recht erkannt: Der Antrag wird zurückgewiesen.

2 - 2 - Gründe: A) Die Beteiligten streiten über einen allgemeinen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates. Streitig ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Anordnung des Arbeitgebers gegenüber den fünf Beschäftigten des Bereiches Logistik-Center am Flughafen A., einen täglichen Erhebungsbogen auszufüllen, in dem sie hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeiten pro Tag Beginn und Ende sowie Ort der Tätigkeit einzutragen haben. Der Antragsteller ist der Betriebsrat für die ca Beschäftigten der Antragsgegnerinnen, die an den Flughäfen A. und B. in den drei Bereichen Vorfeld, Passage und Operations im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebes Dienstleistungen erbringen. Seit dem 5. Januar 2011 verlangt der Beteiligte zu 2. von den fünf Beschäftigten des Bereichs Logistik-Center am Flughafen A., dass diese pro Tag einen mit ihrem Namen gekennzeichneten Erhebungsbogen ausfüllen, der hinsichtlich jeder einzelnen Tätigkeit den Ort der Tätigkeit sowie Beginn und Ende enthalten soll. Der Bereich Logistik-Center ist für Materialverteilung und Materialverwaltung zuständig. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 forderte der Betriebsrat die Antragsgegnerin auf, diese Anordnung sofort aufzuheben. Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 erwiderte die Antragsgegnerin, die manuelle Erfassung sei nicht mitbestimmungspflichtig. Eine EDVtechnische Auswertung sei geplant und dazu werde der Betriebsrat um Zustimmung gebeten. Mit Beschluss des Betriebsausschusses vom 26. Januar 2011 beauftragte der Betriebsrat den Antragstellervertreter mit der Durchführung des vorliegenden Verfahrens. Zur gleichen Zeit reichte der Antragstellervertreter eine einstweilige Verfügung ein. Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Verstoß ergebe sich aus dem Mitbestimmungsrecht nach 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG und dem Verstoß nach 94 BetrVG. Der Betriebsrat habe ein Mitbestimmungsrecht nach den genannten Vorschriften. Denn die Beschäftigten würden zu Handlungen verpflichtet werden, die mit den eigentlichen arbeitsvertraglichen Leistungspflichten nichts zu tun hätten. Arbeitsplatzerhebungsbögen seien arbeitnehmerbezogen und würden deshalb auch der Mitbestimmung nach 94 unterliegen.

3 - 3 - Der Betriebsrat beantragt: Den Beteiligten zu 2) und 3) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, von den Beschäftigten des Bereichs Logistik-Center am Flughafen A. zu fordern, dass diese einen täglichen, persönlichen Erhebungsbogen ausfüllen, in den sie hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeiten pro Tag Beginn und Ende sowie Ort der Tätigkeiten einzutragen haben, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder ein Einigungsstellenspruch, der den Beteiligten zu 2) und 3) dies gestattete. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen vor, die Bögen müssten die Beschäftigten ausfüllen, damit zukünftig Arbeitsabläufe der Mitarbeiter besser koordiniert und wirtschaftlicher gestaltet werden könnten. Die Arbeitgeberin beabsichtigt, sich einen Überblick über die tatsächlich verrichteten Tätigkeiten der Abteilung zu verschaffen. Wegen des bei Gericht anhängigen Verfahrens würden die Erhebungsbögen derzeit nicht einmal manuell ausgewertet, sondern verblieben bei den jeweiligen Beschäftigten selbst. Geplant war jedoch, die Bögen in einem Ordner abzulegen. Der Ordner sollte unter Verschluss gehalten werden, wobei die betroffenen Mitarbeiter auf Verlangen Einsicht in ihre jeweils eigenen ausgefüllten Dispopläne erhalten sollten. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei deshalb nicht gegeben, weil die auszufüllenden Dispopläne keine Personalfragebögen im Sinne des 94 Absatz 1 Satz 1 BetrVG seien. Die Bögen dienten nicht der persönlichen Leistungskontrolle, weil nicht die Menge der geleisteten Arbeit aufzuführen sei, sondern nur die Art der Tätigkeit. Diese Dispopläne böten deshalb schon keine Möglichkeit, die Arbeitnehmer zu kontrollieren. Auch nach 87 Absatz 1 BetrVG liege kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vor. Die Dispopläne berührten lediglich das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer nicht die betriebliche Ordnung. Es gehe nicht um das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb.

4 - 4 - Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Beide Beteiligten haben ausdrücklich das Verhandeln vor der Kammer gewollt. B) Der Antrag war zurückzuweisen. Der Antrag ist unbegründet. Denn ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung der Erhebungsbögen zur Erfassung der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmer liegt nicht vor. Ein solches Mitbestimmungsrecht ergibt sich weder aus 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG noch aus 94 Absatz 1 und 2 BetrVG. I. Nach 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Die betriebliche Ordnung umfasst nur allgemeingültige, für die Arbeitnehmer oder doch für Gruppen von ihnen verbindliche Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Auch soweit in 87 Absatz 1 Nr. 1 das Verhalten der Arbeitnehmer angesprochen ist, geht es nur um das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung. Damit scheiden alle Maßnahmen des Arbeitgebers aus, die zwar das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen, aber keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung, das heißt zum Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb haben, vergleiche dazu umfassend BAG vom , 1 ABR 108/79, Juris. Vorliegend hat der Arbeitgeber eine Anordnung getroffen, die nur die Arbeitsleistung als solche betreffen. Diese Anordnung hat aber keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung. Dass die Aufzeichnungen der Arbeitnehmer zur Erfassung der einzelnen Tätigkeiten auch eine Kontrolle der Leistung des einzelnen Arbeitnehmers ermöglichen könnten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Arbeitnehmer haben nur aufzuführen, mit welcher Arbeit sie sich in welcher Zeit jeweils befassen. Mengenangaben sind nicht gefordert. Davon unabhängig hat das BAG festgehalten, dass nicht jede Maßnahme, die auch eine Kontrolle der Arbeitnehmer ermöglicht, allein deswegen notwendig schon zur Ordnung des Betriebes gehört, vergleiche BAG vom , 1 ABR 108/79, Juris. Denn die Mitbestimmung bei der Kontrolle der Arbeitnehmer ist in 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG geregelt. Dort ist die Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, geregelt.

5 - 5 - Zu diesem Mitbestimmungsrecht aber wird die Arbeitgeberin den Betriebsrat wie angekündigt, noch beteiligen und die Zustimmung beantragen. Es ist auch nicht richtig, dass die neuerliche Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2002 wie vom Betriebsrat angeführt, eine Rechtsprechungsänderung herbeigeführt hätte, vergleiche BAG vom ABR 46/01, Juris. Dort unterscheidet das BAG immer noch nach Anordnungen des Arbeitgebers, die das Ordnungsverhalten betreffen und solchen, die das Leistungsverhalten betreffen. Vorliegend hat die Arbeitgeberin jedoch keine Maßnahme getroffen, die das Ordnungsverhalten, also das Verhalten betreffend des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer angeht. Die Arbeitnehmer sind angehalten, ihre jeweilige Tätigkeit aufzuführen, also Bericht darüber abzugeben, was sie wann an dem jeweiligen Tag gearbeitet haben. Diese Anordnung betrifft nicht das Zusammenleben der Arbeitnehmer untereinander. Sie steht nur im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung selbst. II. Auch ein Mitbestimmungsrecht nach 94 BetrVG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung bedarf unter anderem die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrates. Die hier von der Arbeitgeberin eingeführten Erhebungsbögen enthalten keine allgemeinen Grundsätze, wie der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitnehmer in fachlicher oder persönlicher Hinsicht verfahren will. Auch greift das Mitbestimmungsrecht deshalb nicht ein, weil es sich um einen Personalfragebogen handelte. Personalfragebögen sind in der Regel formularmäßig erfasste Zusammenstellungen von Fragen, die ein Arbeitnehmer beantworten soll. Sie sollen Aufschluss über die Person, Kenntnisse und Fertigkeiten des Befragten geben, vergleiche Fitting, BetrVG 94 Rn 6. Vorliegend erfragt die Arbeitgeberin nichts, das ihr Aufschluss über die Person, die Kenntnisse und Fertigkeiten der fünf Arbeitnehmer des Bereichs Logistik- Center geben könnte. Die Arbeitnehmer beantworten keine Fragen zur Person oder ihre Fertigkeiten. Sie notieren nur den Ort der Tätigkeit und die Zeit, die sie diese Tätigkeit ausgeübt haben. So ist auch in der Kommentarliteratur unstreitig, dass Arbeitsplatzerhebungsbögen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen, vergleiche Fitting, BetrVG 94 Rn 6.

6 - 6 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller und Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass der Beschluss mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass der Beschluss auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.

7 - 7 - Für die Beteiligten zu 2) und 3) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Heither

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