LAG Baden-Württemberg, , 13 TaBV 8/12

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1 LAG Baden-Württemberg, , 13 TaBV 8/12 Gericht: Datum: LAG Baden-Württemberg Aktenzeichen: 13 TaBV 8/12 Entscheidungsform: Beschluss JURION Fundstelle: JurionRS 2013, Fundstellen: ArbR 2013, 165 ArbRB 2013, 98 AuR 2013, 183 MMR 2013, Verfahrensgang: Amtlicher Leitsatz: vorgehend: ArbG Karlsruhe AZ: 5 BV 2/12 Ein vom Arbeitgeber dem Betriebsrat über das betriebliche Intranet zur Verfügung gestellter Internetanschluss erfüllt die Informations- und Kommunikationsansprüche des Betriebsrates aus 40 Abs. 2 BetrVG. Es besteht in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch auf einen (weiteren) Internetanschluss über einen externen Provider, durch den zusätzliche Kosten anfallen. Zur Begründung eines solchen Anspruchs reichen insbesondere allgemeine Sicherheitsbedenken oder Überwachungsbesorgnisse ohne konkrete Tatsachegrundlage nicht aus. Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. - Antragsteller/Beschwerdeführer - Verf.-Bev.: 2. - Antragsgegner/Beschwerdegegner - Verf.-Bev.: hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Schlünder, den ehrenamtlichen Richter Kämpfer und den ehrenamtlichen Richter Pfeifer auf die Anhörung der Beteiligten am für Recht erkannt: Tenor: Gründe 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2012 (Az.: 5 BV 2/12) wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 I. Der antragstellende Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm statt eines Internetzugangs über das Intranet des Unternehmens einen externen Internetzugang inklusive einer Flatrate zur Verfügung zu stellen. 2 Die Arbeitgeberin betreibt die S. B., K. und S. Sie steht im Eigentum des Landes Baden-Württemberg und hat ihren Sitz in S. Der Antragsteller ist der im Betrieb B. gebildete, aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Es gibt im Betrieb keine Betriebsvereinbarung zur Internetnutzung oder einer diesbezüglichen Kontrolle durch die Arbeitgeberin. Der Betriebsrat Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

2 verfügt seit etwa 1997 über einen so genannten externen Internetzugang für den Betriebsrats-PC im Betriebsratsbüro in B. Im Jahr 2011 bemerkte ein IT-Mitarbeiter der Arbeitgeberin, dass der Internetanschluss des Betriebsrates über einen externen Service-Provider (die Firma Arcor) als ISDN-Verbindung im so genannten "Internet-by-call"-Verfahren durchgeführt wurde. ISDN-Internetverbindungen sind nach heutigem Stand der Technik wegen der geringen Bandbreite technisch veraltet. Im "Internet-by-call-"Verfahren entstehen für die Internetnutzung ferner Kosten, die von der zeitlichen Nutzung des Internets abhängig sind, für den Betriebsrat im Jahr 2011 insgesamt EUR 2.104,77. 3 Die Arbeitgeberin entschloss sich zu einer Änderung des bisherigen Anschlusses und teilte dem Betriebsrat nach vorhergehender diesbezüglicher Korrespondenz mit Schreiben vom 30. Oktober 2011 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 11; I/11) mit, dass sie ab 1. November 2011 eventuell anfallende Kosten für einen externen Internet-by-call Anschluss nicht mehr übernehme, dem Betriebsrat aber einen Internetzugang über das firmeninterne Netzwerk (Intranet) zur Verfügung stelle, wodurch keine weiteren Kosten anfallen. Hiermit war der Betriebsrat, der die mögliche Gefahr der Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrates durch die Arbeitgeberin sieht, nicht einverstanden und verlangte die Einrichtung eines externen Internetanschlusses zu einer Flatrate, durch die nach seiner Ansicht monatliche Kosten von EUR 20,00 entstünden. 4 Nachdem eine außergerichtliche Lösung nicht erzielt werden konnte, verfolgt der Betriebsrat mit seinem am 28. Februar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Arbeitgeberin am 2. März 2012 zugestellten Antrag sein Ziel auf Überlassung eines externen Internetanschlusses weiter. 5 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, der von ihm geltend gemachte Anspruch folge aus 40 Abs. 2 BetrVG. Er habe fast 15 Jahre lang einen externen Internet-Anschluss gehabt. Bei zeitgemäßem Betrieb mit einer Flatrate würden dadurch auch nur geringe Kosten für die Arbeitgeberin anfallen. Der Betriebsrat dürfe auch unter Abwägung der Interessen der Arbeitgeberin einen externen Internetanschluss für erforderlich halten. Es sei nicht Aufgabe der Arbeitgeberin, die Nutzung des Internetzugangs des Betriebsrates zu reglementieren. Insbesondere überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrates das Kosteninteresse der Arbeitgeberin. 6 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller in dessen Betriebsratsbüro im Betrieb der Antragsgegnerin in B. für seinen Betriebsratscomputer einen externen Internetzugang inkl. einer Flatrate zur Verfügung zu stellen. 7 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 8 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich vorgetragen, dem Betriebsrat werde ein Internetzugang über das firmeninterne Intranet wie allen anderen Stellen im Betrieb auf betriebsüblichen Weg zur Verfügung gestellt. Dem Betriebsrat stehe kein Anspruch auf einen externen Internetzugang zu, da dies für die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben nicht erforderlich sei. Das Ziel einer laufenden und aktuellen Unterrichtungsmöglichkeit werde durch jeden beliebigen funktionsfähigen Internetanschluss erreicht, auch wenn er technisch über das betriebsinterne Intranet laufe. Die geforderte externe Internetverbindung greife übermäßig in die Unternehmerfreiheit ein, da der angebotene andere technische Weg ein gleich wirksames Mittel sei. Ein zusätzliche Kosten verursachender externer Anschluss an das Internet, der keinen erkennbaren Mehrwert bei der Erledigung von Betriebsratsaufgaben habe, erfülle nicht das Erfordernis der sachgerechten Abwägung der beiderseitigen Interessen. Ferner sei der Betriebsrat mangels Vermögensfähigkeit rechtlich nicht Nutzer des Internets, sondern die Arbeitgeberin, welche insoweit auch die Verantwortung trage. Dieser könne sie nur gerecht werden, wenn sie über ausreichende Möglichkeiten verfüge, eine denkbare rechtswidrige Nutzung von Internetangeboten etwa pornographischen, nationalsozialistischen oder terroristischen Inhalts zu verhindern. Selbst wenn Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

3 dem Betriebsrat ein gesondert zu bezahlender externer Internetanschluss zur Verfügung gestellt würde, müsste der Arbeitgeberin aus diesem Grund ein technischer Zugriff auf den Anschluss möglich sein, wodurch weitere Kosten entstünden. Der Vorsitzende des Betriebsrates habe sogar selbst ausgeschlossen, dass der Betriebsrat durch die Arbeitgeberin jemals ausgeforscht oder überwacht worden sei. Es sei deshalb nicht zu erkennen, vor welcher Art von Übergriffen und aus welchem Anlass der Betriebsrat glaube sich schützen zu müssen. Die Arbeitgeberin habe weder bisher die Kommunikation des Betriebsrates überwacht, noch beabsichtige sie dies in der Zukunft. Außer dem Internet böten auch andere Kommunikationsmittel Risiken, so dass der Betriebsrat konsequenter Weise auch ein abhörsicheres Telefon verlangen müsste. Eine - einmal in das World Wide Web übergegangen - könne, zumindest theoretisch von jedem beliebigen Dritten eingesehen, manipuliert oder gelöscht werden. 9 Das Arbeitsgericht hat mit einem am 31. Juli 2012 verkündeten Beschluss den Antrag des Betriebsrates als unbegründet zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe nach 40 Abs. 2 BetrVG zwar Anspruch auf einen Internetzugang, aber nicht auf Gewährung eines externen Zugangs mit einer Flatrate. Das Auswahlermessen, wie dem Betriebsrat der Internetzugang zur Verfügung gestellt werde, habe die Arbeitgeberin. Eine zusätzliche kostenverursachende externe Internetverbindung sei weder erforderlich noch verhältnismäßig. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Gefahren beziehungsweise Beeinträchtigungen für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit bei einem Zugang über das firmeninterne Intranet im Vergleich zu einer externen Internetverbindung gegeben sein sollen. Der Betriebsrat habe keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch durch die Arbeitgeberin vorgetragen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Gefahr von so genannten Screenshots, wie sie der Betriebsrat im Anhörungstermin vorgetragen habe, bei einer externen Internetverbindung nicht gegeben sein sollten. Es seien auch keine anderen Belange des Betriebsrats ersichtlich, aus denen sich ein Vorteil des beantragten externen Internetanschlusses ergebe. 10 Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Betriebsrat am 13. August 2012 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde, die am 7. September 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und innerhalb verlängerter Frist mit einem am 13. November 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde. 11 Der Betriebsrat trägt vor, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Arbeitgeberin bei der Auswahl des konkreten Sachmittels für die Betriebsratsarbeit einen Ermessensspielraum habe. Vielmehr obliege dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel erforderlich sei. Die Abwägung des Betriebsrates habe ergeben, dass für ihn weiterhin, wie in der Vergangenheit, ein externer Internetanschluss erforderlich sei. Dabei gehe es dem Betriebsrat um eine überwachungsfreie Nutzung des Internets, ohne dass beispielsweise Internetrecherchen zuzuordnen seien oder die Nutzung des Internets in sonstiger Weise durch den Arbeitgeber kontrolliert und reglementiert würden. Bei der Nutzung des Internets über das Intranet bestehe die Gefahr beziehungsweise die Möglichkeit, dass die Internetnutzung des Betriebsrates über den Server im Detail - etwa betreffend Zugriffsmethode oder Datenmenge - für die Arbeitgeberin zugänglich gemacht werde. Zudem bestehe im Betrieb aufgrund der technischen Einrichtung die Möglichkeit, von extern via Intranet auf Computer zuzugreifen und etwa Screenshots aufgerufener Seiten zu machen. Aufgrund der technischen Möglichkeiten berge die Nutzung des Internets via Intranet die Gefahr einer unzulässigen Kontrollmöglichkeit. Dem Anspruch des Betriebsrates stehe nicht die abstrakte Missbrauchsgefahr entgegen. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch einzelne Betriebsratsmitglieder genüge nicht, um dem Anspruch entgegenzutreten. 12 Der Betriebsrat beantragt: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom Az. 5 BV 2/12 - wird abgeändert. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller in dessen Betriebsratsbüro im Betrieb der Antragsgegnerin in B. für seinen Betriebsratscomputer einen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

4 externen Internetzugang incl. einer Flatrate zur Verfügung zu stellen. 13 Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 14 Die Arbeitgeberin verteidigt den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts. Bei der Arbeitgeberin finde keinerlei EDV-gestützte Mitarbeiterüberwachung statt. Es würden keine Screenshots von Bildschirminhalten eines Mitarbeiter-Arbeitsplatzes erstellt. Die Fernwartung finde schon aufgrund technischer Gegebenheiten nur auf Anfrage des betreffenden Mitarbeiters und in Absprache mit diesem statt. Der Betriebsrat lege nicht nachvollziehbar dar, dass der geltend gemachte Anspruch insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sei. Ebenso sei eine Erforderlichkeit eines externen Internetanschlusses nicht gegeben. Der Betriebsrat beschränke sich in seinen Darlegungen auf abstrakte und lediglich theoretisch bestehende Möglichkeiten der Behinderung der Betriebsratstätigkeit und der Kontrollmöglichkeit. Zu Recht trage der Betriebsrat nicht vor, dass jemals eine solche Maßnahme vorgekommen oder auch nur beabsichtigt sei. 15 Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. 16 II. 1. Die Beschwerde des antragstellenden Betriebsrates ist gemäß 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig Die Beschwerde des Betriebsrates ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Dem Betriebsrat steht gegen die Arbeitgeberin kein Anspruch zu, einen Internetzugang - statt in betriebsüblicher Weise über das firmeninterne Intranet - über einen externen Anbieter mit einer Flatrate zur Verfügung gestellt zu bekommen. 18 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG 18. Juli ABR 23/11 - DB 2012, 2524 ff., m.w.n.), der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Nach 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik im Sinne von 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet (BAG 14. Juli ABR 80/08 - Rn. 16 mwn, BAGE 135, 154). Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 14. Juli ABR 80/08 - Rn. 17 mwn, aao). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (BAG 14. Juli ABR 80/08 - Rn. 18 mwn, aao). Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

5 getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 14. Juli ABR 80/08 - Rn. 19 mwn, aao). 19 b) Nach diesem Maßstab kann der Betriebsrat von der Arbeitgeberin nicht den von ihm begehrten externen Internetzugang mit einer Flatrate beanspruchen. Ein externer Internetzugang ist gegenüber einem über das betriebliche Intranet vermittelten Internetzugang in der konkreten betrieblichen Situation nicht zur Erfüllung der sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes erforderlich. Die Interessenabwägung des Betriebsrates trägt ferner nicht den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Vermeidung überflüssiger Kosten Rechnung, sondern richtet sich allein an seinen höchst subjektiven Bedürfnissen aus. 20 aa) Der dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Internetzugang über das Intranet, der keine weiteren Kosten verursacht, erfüllt die Informations- und Kommunikationsbedürfnisse des Betriebsrates in gleicher Weise, wie ein Zugang über einen kostenpflichtigen externen Anbieter. Die Zugangs- und Recherchemöglichkeiten im Internet werden weder erschwert, behindert oder verlangsamt, wenn die technische Anbindung über das Intranet des Unternehmens läuft. Dies wird auch vom Betriebsrat nicht in Frage gestellt. Die vom Betriebsrat allein ins Feld geführte abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung der Internetnutzung des Betriebsrates durch den Arbeitgeber ist in der konkreten betrieblichen Situation kein geeignetes Abwägungskriterium. Die Arbeitgeberin hat bislang den Betriebsrat und seine Arbeit weder überwacht noch ausgeforscht, noch beabsichtigt sie dies künftig zu tun. Die Arbeitgeberin hat das ausdrücklich erklärt. Auch der Betriebsrat bezieht sich auf keinen konkreten Fall, in welchem dies vorgekommen sein könnte oder benennt Umstände, warum entgegen der bisherigen Praxis und der Erklärung der Arbeitgeberin eine solche Vorgehensweise befürchtet werden müsste. Eine allein theoretische, abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung, ohne dass es hierfür auch nur den Ansatz für ein tatsächliches Vorgehen der Arbeitgeberin gibt, ist kein geeignetes Abwägungskriterium für die Beanspruchung von Informations- und Kommunikationsmitteln in einer bestimmten technischen Ausgestaltung. Die Arbeitgeberin hat bereits erstinstanzlich zu Recht auf das offenkundig absurde Ergebnis hingewiesen, dass der Betriebsrat - ohne besonderen Anlass, allein wegen der technisch nicht auszuschließenden Missbrauchsmöglichkeit aus seinem subjektiven "Schutzbedürfnis" heraus - dann auch die Überlassung eines gesonderten abhörsicheren Telefonanschlusses verlangen können müsste. Gleiches würde gelten für die Überlassung einer Chiffriermaschine für ausgehende Post des Betriebsrates - die der Arbeitgeber theoretisch abfangen und lesen könnte - oder Suchgeräte für elektronische Abhörgeräte im Betriebsratsbüro - die der Arbeitgeber dort theoretisch hätte installieren können. Ohne jeden konkreten Anlass kann die abstrakte technische Kontrollmöglichkeit allein kein geeignetes Abwägungskriterium von 40 Abs. 2 BetrVG sein, nur weil der Betriebsrat ein subjektiv gesteigertes Schutzbedürfnis hat. 21 bb) Das Intranet der Arbeitgeberin stellt den betriebsüblichen Zugang zum Internet dar. Nicht nur der Betriebsrat, auch die anderen Arbeitnehmer sind bei Recherchen im Internet auf den Weg über das Intranet der Arbeitgeberin angewiesen. Offenkundig sieht dies der Betriebsrat nicht als problematisch an und hat bislang nicht einmal eine Regelung verlangt, welche Kontrollen und Überwachung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin ausschließt, begrenzt oder zumindest regelt. Ihm selbst ist von der Arbeitgeberin zugesagt, dass bislang und künftig keine solchen Kontrollen und Überwachungen in Bezug auf den Internetzugang des Betriebsrates stattfinden. Angesichts dessen ist das Verlangen nach einer externen Internetanbindung, mit welcher zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin verbunden sind, unverhältnismäßig, ohne dass es weiterer Vertiefung bedarf, ob eine theoretische und abstrakt mögliche Kontrolle oder Überwachung mit einen Internetzugang bei einem externen Anbieter überhaupt ausgeschlossen werden könnte. 22 cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 2012 (7 ABR 23/11, DB 2012, 2524), in welcher es um einen Anspruch des Betriebsrates auf einen Internetzugang ohne Personalisierung der einzelnen Betriebsratsmitglieder ging. Dort war, anders als vorliegend, eine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit des Arbeitgebers konkret in einer Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

6 23 III. Dr. Schlünder Pfeifer Kämpfer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in derselben Entscheidung zu Recht hervorgehoben, dass sich insgesamt schematische Lösungen verbieten. In der vorliegenden konkreten betrieblichen Situation gibt es jedenfalls keine Grundlage für eine Annahme des Betriebsrates, es bestehe durch eine technische Kontrollmöglichkeit die Gefahr der Behinderung seiner Arbeit. Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, 2 Abs. 2 GKG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nach 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Verkündet am Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet Wolters Kluwer Deutschland GmbH - JURION,

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