Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen
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- Nicole Graf
- vor 8 Jahren
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1 Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen Aufgaben In der Zivilabteilung werden im wesentlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern bearbeitet. Unter die allgemeinen Zivilsachen fallen insbesondere Streitigkeiten aus Kauf-, Werk-, Dienst-, Reise-, Versicherungs- und Transportverträgen Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohn- und Geschäftsräume Streitigkeiten aus Mietverträgen über bewegliche Sachen, Leasingverträge Nachbarschaftsstreitigkeiten Schadensersatzanspruche aus unerlaubten Handlungen Streitigkeiten um Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Verkehrsunfällen Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz (soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen) Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz über Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander, Verwalterbefugnisse, Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung Schließlich behandeln die Richter in der Zivilabteilung vollstreckungsrechtliche Fragen, wie etwa Verfahren zur Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung, Haftanordnungen im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers und Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen sowie Rechtshilfe in Zivilsachen.
2 Wann ist das Amtsgericht zuständig? Grundsätzlich gilt, dass das Amtsgericht bei Streitigkeiten zuständig ist, in denen um Beträge/Werte bis einschließlich Euro gestritten wird. Eine Ausnahme gilt für Streitigkeiten über Wohnraummiete, bei denen das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert zuständig ist. Regelmäßig kann man eine Klage bei dem Gericht erheben, das für den Wohnsitz des oder der Beklagten örtlich zuständig ist (dem sogenannten "allgemeinen Gerichtsstand"). Einzelne Rechtsstreitigkeiten müssen dagegen bei bestimmten Gerichten verhandelt werden, wenn hierfür ein sogenannter "ausschließlicher Gerichtsstand" gilt. Zum Beispiel sind regelmäßig alle Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse vor dem Gericht zu verhandeln, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Hat man versehentlich ein falsches Gericht mit seiner Klage beschäftigt, wird man aber regelmäßig vom Gericht auf diesen Fehler aufmerksam gemacht. Der Rechtsstreit kann dann an ein zuständiges Gericht verwiesen werden. Soweit wegen der Verweisung ein entsprechender Antrag erforderlich ist und dieser Antrag möglicherweise trotz gerichtlichen Hinweises nicht rechtzeitig gestellt wird, kann die erhobene Klage allein deswegen als unzulässig abgewiesen werden. Das Amtsgericht ist nicht zuständig für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (das sind die Arbeitsgerichte), für Streitigkeiten um Rentenfragen (das sind die Sozialgerichte), Streitigkeiten mit der staatlichen Verwaltung um Baugenehmigungen, Gebühren und Abgaben (das sind die Verwaltungsgerichte) oder um Verfassungsfragen (das sind die Verfassungsgerichte). Vertretung durch einen Rechtsanwalt? Beim Amtsgericht kann man anders als beim Landgericht - auch ohne Anwalt prozessieren (außer bei bestimmten Familiensachen). Bei der Formulierung der Klage und auch bei Schreiben im Laufe des Verfahrens wie der Erwiderung auf die Klage hilft gfs. die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts kostenlos. Wie sieht eine Klage aus? Was in einer Klage stehen muss, wird geregelt in 253 ZPO. Diese Vorschrift lautet: (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. (3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. (4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
3 (5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Die Klage muss unter anderem den genauen Namen und die genaue Anschrift des Klägers und des Beklagten enthalten und das angerufene Gericht bezeichnen. Weiter muss klar mitgeteilt werden, worauf sich die Klage richtet, was also das Gericht dem Kläger zusprechen soll (z.b.: "Ich beantrage, den Beklagten zu verurteilen, an mich 2300,-- ]X]DKOHQ Außerdem muss der Kläger vollständig und nachvollziehbar schildern, welche Tatsachen seiner Forderung zu Grunde liegen, also warum er diesen Anspruch zu haben meint (z.b.: "Ich habe dem Beklagten am in Helmstedt mein Auto verkauft. Er hat den Wagen am selben Tag erhalten. Den Kaufpreis von 2300,-- KDWHU aber nicht bezahlt"). Wie läuft das zivilgerichtliche Verfahren ab? Im Zivilprozess ermitteln die Richterinnen und Richter nicht von sich aus. Klägerin oder Kläger (und auch Beklagte/r) müssen also von sich aus im einzelnen darstellen und notfalls auch beweisen, was tatsächlich geschehen ist und auf welche Tatsachen sich der geltend gemachte Anspruch stützt. Man muss z.b. Zeugen (mit Namen und genauen Adressen) aufführen und genau mitteilen, was sie bezeugen sollen. Schriftstücke, die etwas beweisen sollen, muss man im Original beifügen. Wichtig ist auch, dass das Gericht Fristen setzen kann, die man einhalten muss. Anderenfalls kann man den Prozess allein deshalb verlieren, weil man etwas zu spät mitgeteilt oder eingereicht hat. In der Regel gibt es eine mündliche Verhandlung mit einer vorgeschalteten Güteverhandlung. Es kann auch zunächst nur eine Güteverhandlung stattfinden. Ladungen des Gerichts zur mündlichen Verhandlung muss man befolgen. Wer unentschuldigt trotz Ladung nicht zum Gerichtstermin erscheint, dem drohen prozessuale Nachteile und Ordnungsmittel. Nur bei zwingender Verhinderung kann man einen Termin verlegen lassen. Die Einzelheiten dazu werden mit der Ladung mitgeteilt. Auch wer einen Anwalt hat, sollte zur Klärung plötzlich auftretender Fragen einen solchen Termin persönlich wahrnehmen. In der Güteverhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung versucht der Richter oder die Richterin nochmals, die Parteien zu einer gütlichen Einigung (einem sogenannten Vergleich) zu bewegen. Denn oft haben beide teilweise Recht - oder aber die Kosten und Belastungen durch das Gerichtsverfahren stehen vielleicht in keinem sinnvollen Verhältnis zum voraussichtlichen Erfolg. Erfahrungsgemäß ist eine einverständliche und schnelle Lösung für die Parteien letztlich befriedigender, und sie wird auch eher eingelöst. Ein solcher Vergleich schließt das Verfahren ebenso ab wie ein Urteil; man kann daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. In einem Vergleich kann man nicht nur den Streit beilegen, der von der Klageschrift umschrieben ist, sondern auch andere Punkte mit regeln, z.b. Zahlungsmodalitäten ausmachen oder Gegenleistungen vereinbaren, die bei rein rechtlicher Betrachtungsweise nicht Gegenstand des Verfahrens wären, die beiden Parteien aber die Lösung des Konflikts erleichtern. Wenn sich die Darstellungen von Kläger und Beklagtem (den sogenannten "Parteien" des Zivilprozesses) widersprechen und es für die Entscheidung darauf ankommt, erhebt
4 das Gericht Beweis: Es werden die von den Parteien benannten Zeugen vernommen und/oder ein Sachverständigengutachten eingeholt und/oder Urkunden eingesehen usw. Urkunden, also z.b. Schriftstücke oder Zeichnungen, die für den Fall eine Rolle spielen, müssen im Original vorgelegt werden. Wann ergeht das Urteil? Wenn es nicht zu einem Vergleich oder zur Rücknahme der Klage aufgrund der Beweisaufnahme kommt, steht am Ende des Verfahrens das Urteil. Es wird entweder direkt am Ende der mündlichen Verhandlung gesprochen oder in einem besonderen "Verkündungstermin". Zu diesem Verkündungstermin braucht niemand zu erscheinen. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird danach förmlich zugestellt. Wer zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint (oder wer die vom Gericht gesetzte Frist zur Verteidigungsanzeige versäumt), kann den Prozess durch ein "Versäumnisurteil" verlieren. Gegen dieses Versäumnisurteil kann man allerdings innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen und das Verfahren geht dort weiter, wo es sich ohne das Versäumnisurteil befinden würde. In diesem Falle wird das Gericht weiter verhandeln ( 342 ZPO) und über die Aufrechterhaltung des ersten Versäumnisurteils oder dessen Aufhebung entscheiden. Gegen diese Entscheidung des Gerichts ist dann die Berufung zulässig, wenn die Berufungsvoraussetzungen gegeben sind. Wer nach dem Einspruch und der daraufhin angesetzten Verhandlung zum zweiten Mal nicht kommt und keinen Vertreter schickt, kann den Prozess nahezu ohne Berufungsmöglichkeit verlieren (sogenanntes 2. Versäumnisurteil). Gegen Urteile des Amtsgerichts oder Landgerichts kann man regelmäßig dann innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Zustellung Berufung einlegen, wenn man in einer Höhe von mehr als 600,-- YHUORUHQKDW+LHUI ULVWDXIMHGHQ)DOOGLH+LOIHHLQHV Anwaltes erforderlich. Was kommt nach dem Urteil? Im Idealfall hat nicht nur das Gericht den Rechtsstreit entschieden oder beigelegt, sondern die Parteien erfüllen anschließend auch ihre Verpflichtungen freiwillig und vollständig. Wenn die unterlegene Seite ihre Pflichten nicht freiwillig erfüllt, kann man aus dem Urteil oder dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben. Urteil und Vergleich sind sogenannte vollstreckbare Titel. Welche Kosten können entstehen? Die Kosten des Gerichts und ggf. die Gebühren des eigenen Anwaltes muss man zunächst vorstrecken, wenn man eine Klage erheben will. Bevor der "Gerichtskostenvorschuss" nicht eingezahlt ist, wird die Klage nur zugestellt und damit z.b. die Verjährung unterbrochen, wenn man dies ausdrücklich beantragt und seinen Antrag begründet. Zum Gerichtskostenvorschuss hinzu kommen die Auslagen für Zeugen oder Sachverständige, die man benennt - wenn das Gericht sie vernimmt. Bei einer Forderung von z.b. 1000,-- P VVHQ *HULFKWVNRVWHQVRIRUWPLWGHU.ODJH eingezahlt werden. Ein Anwalt könnte außerdem einen Vorschuss auf seine Gebühren verlangen. Die Kosten muss letztlich diejenige Partei tragen, die den Prozess verliert.
5 Sehr oft aber gewinnen beide Parteien teilweise; dann werden die Kosten entsprechend geteilt. Achtung: Auch wer gewinnt, kann auf Kosten sitzen bleiben, wenn nämlich der Prozessgegner zahlungsunfähig ist! Was bedeutet Prozesskostenhilfe? Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe bekommen. Der Richter bzw. die Richterin muss prüfen, ob die "Rechtsverfolgung", also die Klage (oder beim Beklagten: die Verteidigung gegen die Klage) Erfolgsaussicht hat und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Je nach den finanziellen Verhältnissen muss die Hilfe in monatlichen Raten zurückgezahlt werden oder nicht. Wer Prozesskostenhilfe beantragen will, muss die bei Gericht oder bei einem Anwalt erhältliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig und vollständig ausfüllen, Belege über Einkommen und Belastungen beifügen und reichen bei dem Gericht einreichen, bei dem der Prozess läuft oder laufen soll. Prozesskostenhilfe befreit allerdings nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen. Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück. Was kann ich falsch machen? Wenn Kläger oder Beklagte sich nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen, passieren oft prozessuale Fehler, die schwerwiegende Auswirkungen haben können. Deshalb folgende Ratschläge: Gerichtliche Schreiben und gerichtliche Hinweise sollten vollständig gelesen und ernstgenommen werden. Was man nicht versteht, sollte man sich erklären lassen. Setzt das Gericht Fristen, hat die Überschreitung der Frist vielfach schwerwiegende, nicht mehr zu heilende Folgen. Kann man Fristen nicht einhalten, so muss vor Fristablauf eine Fristverlängerung beantragt werden. Bestimmte Fristen sind im Gesetz festgeschrieben. Das Gericht kann sie nicht verlängern (sogenannte Notfristen). Es genügt nicht, sich seine guten Argumente und Beweisantritte für eine mündliche Verhandlung aufzusparen. Dann ist es oft bereits zu spät! Spätestens mit der Zivilrechtsreform zum 01. Januar 2002 kommt es darauf an, alles Erforderliche für ein sachgerechtes Urteil bereits in der ersten Instanz vorzubringen.
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