Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Beteiligten zu 1) auf Grund des von der D. AG durchgeführten sog. Mitarbeiterscreenings.

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1 Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats bei Mitarbeiterscreening Dem örtlichen Betriebsrat eines dem Konzern der DB AG angehörenden Unternehmens stehen im Zusammenhang mit dem Datenabgleich der Mitarbeiter zur Korruptionsbekämpfung durch den Konzern keine Mitbestimmungsrechte zu. Ein Unterlassungsanspruch ist insoweit durch den Konzernbetriebsrat geltend zu machen. ArbG Dessau-Roßlau, Beschluss v BV 1/09 (n.rkr.) Zum Sachverhalt Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Beteiligten zu 1) auf Grund des von der D. AG durchgeführten sog. Mitarbeiterscreenings. Der Beteiligte zu 1) ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) in deren Werk in D.-Stadt. Die Beteiligte zu 2) gehört zum Konzern der D. AG. Die D. AG führte in den Jahren 1998, 2002/03 und 2005/06 auf Veranlassung der Konzernrevision ein EDV-gesteuertes Screening ihrer Mitarbeiter durch, in dessen Rahmen sie zum Teil unter Beteiligung einer Drittfirma Namen, Adresse und Bankverbindung zahlreicher Mitarbeiter mit den Kontonummern ihrer Lieferanten und Dienstleister abgleichen ließ, um im Rahmen der Korruptionsbekämpfung potentielle Näheverhältnisse zwischen Mitarbeitern und Lieferanten zu ermitteln. Es sollte untersucht werden, ob D.-Mitarbeiter gleichzeitig Lieferanten waren und nebenberuflich Leistungen für die D. AG erbrachten, ohne diese Nebentätigkeit angezeigt zu haben. Die bei der D. AG, die für die Beteiligte zu 2) Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellt, vorhandenen Mitarbeiterdaten wurden auf einem PC in der Personalabteilung der Konzernrevision abgeglichen. Am Ende des Screenings entstand jeweils eine Positivliste anhand festgestellter Übereinstimmungen bei den verglichenen Datenbeständen. Insgesamt wurden Mitarbeiter der D. AG gescreent. Auch die Beschäftigten der Beteiligten zu 2) wurden durch das Screening erfasst. Die Übermittlung der Daten von der Beteiligten zu 2) an die D. AG zum Zwecke der Erstellung der Lohnabrechnungen erfolgt auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarungen zu den dafür eingesetzten EDV-Programmen PAISY und PEOPLE SOFT. Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, die Beteiligte zu 2) habe durch das Screening der D. AG, welches ihm zuzurechnen sei, Rechte des örtlichen Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzt. Der Arbeitgeber habe insbesondere technische Einrichtungen angewandt, mittels derer das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht worden sei. Der Beteiligte zu 2) habe darüber hinaus gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen, über deren Einhaltung der Betriebsrat zu wachen habe. Der Beteiligte zu 1) beantragt, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, ohne Zustimmung des Antragstellers oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle personenbezogene Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Werk D.-Stadt beschäftigt sind, zum Zwecke der Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch technische Einrichtungen zu verarbeiten bzw. zu nutzen oder zu anderen als den von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genehmigten Zwecken zu verarbeiten und zu nutzen; 2. es künftig zu unterlassen, die Daten zu übermitteln; hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, ohne Zustimmung des Antragstellers oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle personenbezogene Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Werk D.-Stadt beschäftigt sind, aus den EDV- Programmen und EDV-Systemen ASES, Peoplesoft, Paisy, Management Informationssystem Personal (MIP) BO (Business Objekts) sowie der Organisationsdatenbank AG 850 zum Zwecke der Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verarbeiten, zu nutzen bzw. zu übermitteln oder zu anderen, als den von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genehmigten Zwecken zu verarbeiten, zu nutzen bzw. zu übermitteln, soweit dem nicht eine gesetzliche Vorschrift entgegen steht; hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, ohne Zustimmung des Konzernbetriebesrates oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle, personenbezogene Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Werk D.-Stadt beschäftigt sind, zum Zwecke der Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verarbeiten bzw. zu nutzen oder zu anderen, als den von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genehmigten

2 Zwecken zu verarbeiten, zu nutzen bzw. zu übermitteln, soweit dem eine gesetzliche Vorschrift nicht entgegensteht; hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, ohne Zustimmung des Konzernbetriebsrates oder einen die Zustimmung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle, personenbezogene Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Werk D.- Stadt beschäftigt sind, aus den EDV-Programmen und EDV-Systemen ASES, Peoplesoft, Paisy, Management Informationssystem Personal (MIP) BO (Business Objekts) sowie der Organisationsdatenbank AG 850 zum Zwecke der Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verarbeiten, zu nutzen bzw. zu übermitteln oder zu anderen, als den von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genehmigten Zwecken zu verarbeiten, zu nutzen bzw. zu übermitteln, soweit dem nicht eine gesetzliche Vorschrift entgegen steht; 3. für jeden Verstoß gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1) und 2) der Antragsgegnerin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR ,00 anzudrohen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, die Anträge seien unzulässig und unbegründet. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da er kein eigenes Recht geltend mache, da das Screening durch die D. AG erfolgt sei und die Bereiche Revision und Korruptionsbekämpfung Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrat, nicht aber des Beteiligten zu 1) beträfen. Die Anträge seien im Übrigen nicht begründet, da der Datenabgleich keine Überwachung mittels einer technischen Einrichtung dargestellt habe und Fragen der Ordnung des Betriebes nicht betroffen gewesen seinen. Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle mittels technischer Einrichtung habe weder die Beteiligte zu 2) noch die D. AG durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen. Aus den Gründen Die Haupt- und Hilfsanträge des Beteiligten zu 1) sind zulässig aber nicht begründet. 1. Der Betriebsrat hat seine Anträge zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, da der Beteiligte zu 1) die Unterlassung der Verletzung der ihm nach 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechte begehrt. 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis setzt daher voraus, dass der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. BAG, Beschl. v ABR 26/06, BAGE 121, 212 ff. zu III 1 a) d. Gr.). Ob einem betriebsverfassungsrechtlichen Organ die von ihm geltend gemachte betriebsverfassungsrechtliche Befugnis zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags, nicht aber eine solche seiner Antragsbefugnis und damit der Zulässigkeit des Antrages (vgl. BAG, Beschl. v ABR 59/84, AP Nr. 26 zu 80 BetrVG 1972). Der Beteiligte zu 1) macht im vorliegenden Verfahren eigene Rechte geltend, da er die Auffassung vertritt, seine Mitbestimmungsrechte seien verletzt, so dass die Antragsbefugnis gegeben ist. Ob ihm die geltend gemachten Unterlassungsansprüche tatsächlich zustehen, ist im Rahmen der Begründetheit der Anträge festzustellen. Die Unterlassungsanträge sind insgesamt nicht begründet. 1. Einen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe personenbezogener Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Werks D. durch technische Einrichtungen kann der Beteiligte zu 1) vorliegend nicht auf 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG i.v.m. einem allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen. Dies gilt auch, soweit er hilfsweise die Unterlassung begehrt, entsprechende Maßnahmen nicht ohne vorherige Zustimmung des Konzernbetriebsrats durchzuführen sowie diese

3 Daten nicht aus den EDV-Programmen ASES, Peoplesoft, Paisy, Management Informationssystem Personal (MP) BO (Business Objekts) sowie der Organisationsdatenbank AG 850 zu entnehmen. Nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Bestehen eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach 87 BetrVG grundsätzlich anerkannt (vgl. BAG, Beschl v ABR 4/99, AP Nr. 105 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG, Beschl. v ABR 5/06, AP Nr. 121 zu 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Einen entsprechenden Unterlassungsanspruch kann der Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 2) vorliegend jedoch nicht geltend machen, da die Beteiligte zu 2) das vorgenannte Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) nicht verletzt hat. Soweit die D. AG die Konzernmutter der Beteiligten zu 2) durch das so genannte Mitarbeiterscreening personenbezogene Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) zum Zwecke der Überwachung von Verhalten oder Leistung genutzt oder verarbeitet haben sollte, wären Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht verletzt worden, da dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nur gegenüber der Beteiligten zu 2) als Arbeitgeberin, nicht aber gegenüber dem Konzern bzw. der D. AG zustehen können. Der Beteiligte zu 1) ist auch nicht durch die Beteiligte zu 2) in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt worden, da die Beteiligte zu 2) die beanstandeten Kontrollmaßnahmen des Screenings nicht durchgeführt hat. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten oblag die Planung und Ausführung der im Rahmen der Korruptionsbekämpfung durchgeführten Maßnahmen ausschließlich der Konzernleitung der D. AG und nicht der Beteiligten zu 2). Diese hat die in Betracht kommenden Daten ihrer Mitarbeiter ausschließlich zum Zwecke der konzernweiten Lohn- und Gehaltsabrechnung an die D. AG übermittelt und die ordnungsgemäße Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Rahmen des insoweit mit der D. AG bestehenden Leistungsvertrages vereinbart. Eine Zurechnung der von der D. AG durchgeführten Screeningmaßnahmen auf die Beteiligte zu 2) nach 278 BGB kommt in Ermangelung eines zwischen den Beteiligten insoweit bestehenden Schuldverhältnisses nicht in Betracht. 2. Auch soweit der Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 2) die Unterlassung begehrt, personenbezogene Daten zukünftig zum Zwecke der Überwachung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Dritte hier die D. AG zu übermitteln, ist der Antrag unbegründet. Auch insoweit steht dem Beteiligten zu 1) ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beteiligten zu 2) nicht zu, da die betrieblichen Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Datenübermittlung aus 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vorliegend nicht dem Beteiligten zu 1) als örtlichem Betriebsrat sondern dem Konzernbetriebsrat zustehen. Für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Nach 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Lässt sich ein bestimmtes Ziel nur durch eine einheitliche Regelung auf der Konzernebene erreichen, ist der Konzernbetriebsrat zuständig. Ob und wie er sein Mitbestimmungsrecht ausübt, bleibt dann dem Konzernbetriebsrat überlassen. Diese gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist in Angelegenheiten, die in vollem Umfang der Mitbestimmung unterliegen, zwingend (vgl. BAG, Beschl. v ABR 4/06, AP Nr. 43 zu 87 BetrVG 1972 Überwachung; BAG, Beschl. v ABR 8/95, AP Nr. 1 zu 58 BetrVG 1972 m.w.n.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen die Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Übertragung der Mitarbeiterdaten zum Zwecke der Erstellung von Lohnabrechnungen von der Beteiligten zu 2) auf die D. AG nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht dem örtlichen Betriebsrat sondern dem auf Konzernebene bestehenden Konzernbetriebsrat zu. Entsprechende Konzernbetriebsvereinbarungen wurden zu Recht durch den Konzernbetriebsrat abgeschlossen. Denn die Rechtsgrundlage für eine Datenübermittlung zwischen der Beteiligten zu 2) und der D. AG konnte nur durch eine Regelung geschaffen werden, die jeweils sowohl das die Daten abgebende Unternehmen (die Beteiligte zu 2) als auch das die Daten aufnehmende Unternehmen (die D. AG) bindet. Da die Datenweitergabe von einem Unternehmen an das andere ein einheitlicher Vorgang ist, der mithin auch einheitlich behandelt und geregelt werden musste, konnte dies nur durch eine einheitliche Regelung erfolgen, an die sowohl das

4 abgebende als auch das aufnehmende Unternehmen gebunden sind (vgl. insoweit auch BAG, Beschl. v a.a.o.). Eine Betriebsvereinbarung über die Weitergabe der Daten konnte, da Mitbestimmungsrechte der örtlichen Betriebsräte insoweit nicht bestehen, daher nur auf Konzernebene geschlossen werden. Eine Verletzung dieser Vereinbarung könnte dementsprechend nur vom zuständigen Konzernbetriebsrat geltend gemacht werden. Es obläge dem Konzernbetriebsrat, die D. AG insoweit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Ob und wie der Konzernbetriebsrat seine insoweit bestehenden Mitbestimmungsrechte ausübt, bleibt allein ihm überlassen. Es kann deshalb für das vorliegende Verfahren im Ergebnis dahinstehen, ob der Abgleich der Kontendaten der Mitarbeiter des Betriebs in D.-Stadt mit den Lieferantenstammdaten der D. AG unter Verletzung der dem Konzernbetriebsrat zustehenden Mitbestimmungsrechte nach 87 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 BetrVG erfolgt ist. Insoweit bestehen allerdings Bedenken, ob eine Verletzung nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ( Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ) in Betracht kommen könnte, da der Betriebsrat danach bei Anordnungen und Regelungen mitbestimmen soll, die nicht unmittelbar die Arbeitsleistung betreffen, sondern sich auf Ordnung und Zusammenleben im Betrieb beziehen. Da die dem Arbeitgeber hier unterstellten Kontrollmaßnahmen nicht mit Verhaltensanweisungen an die Mitarbeiter verbunden sind, dürfte das Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht tangiert sein (vgl. Diller, BB 2009, 438). Ebenso fraglich ist, ob vorliegend eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ( Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. ) anzunehmen wäre. Zwar stellt ein EDV-System, insbesondere ein Personalabrechnungs- und Informationssystem, eine technische Einrichtung der Datenverarbeitung dar, bei der regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht kommt (vgl. BAG, Beschl. v ABR 12/84, NZA 1986, 526 f.). Ein solches Mitbestimmungsrecht besteht aber nur, wenn Leistungs- oder Verhaltensdaten programmgemäß zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden (vgl. BAG, Beschl. v AP Nr. 2 zu 23 BDSG a.f.). Allein der Umstand, dass eine technische Einrichtung Vorgänge wie Sichten, Sortieren und Zusammenstellen von Daten in einem Zeit- und Kostenaufwand erledigt, der bei menschlicher Auswertung unmöglich wäre, macht die technische Auswertung allerdings noch nicht zu einem Vorgang, der anders zu beurteilen ist als die Auswertung durch den Menschen selbst. Erst die Selektion der Daten und der damit verbundene Kontextverlust sowie die unbegrenzt mögliche Erstreckung der Verarbeitung auf alle Daten einschließlich solcher, die weit zurückliegen, können Einsichten in Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern ermöglichen, die bei herkömmlicher Überwachung nicht gegeben wären und den Arbeitnehmer zu einem bloßen Beurteilungsobjekt machen (vgl. BAG, Beschl. v , BAGE 46, 367 zu B V 3 b d.gr.). Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses des Überwachungsbegriffs bestehen Bedenken, ob das der D. AG zur Last gelegte Mitarbeiterscreening den Tatbestand der Überwachung mit Hilfe einer technischen Einrichtung erfüllt (so auch Diller a.a.o.; a.a. Steinkühler BB 2009, 1294). Denn insoweit hat die D. AG lediglich zwei verschiedene Listen mit Namen, Kontonummern und Bankleitzahlen gegeneinander abgeglichen, um Übereinstimmungen zu finden, die auch bei einem manuellen Abgleich feststellbar gewesen wären. Unter 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen nach der zitierten Rechtsprechung des BAG jedoch nur solche Einrichtungen, die kraft ihrer technischen Natur selbst schon eine eigenständige Kontrollwirkung entfalten und den Arbeitnehmer damit zum bloßen Beurteilungsobjekt machen (vgl. auch BAG, Beschl. v ABR 108/79). Eine derartige zusätzliche, über den schnellen Datenabgleich hinausgehende Kontrollwirkung ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die D. AG hat die Arbeitnehmerdaten vorliegend nicht in einer Weise selektiert oder aus einem Kontext herausgenommen, die Einsichten in Leistung oder Verhalten ermöglichte, die bei herkömmlicher Überwachung dem zeitaufwändigen, manuellen Datenabgleich - nicht gegeben gewesen wären. 3. Ein Unterlassungsanspruch steht dem Beteiligten zu 1) auch nicht aus 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu. Danach können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Ein derartiger Anspruch kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da die Beteiligte zu 2) als Arbeitgeber im Sinne dieser Norm keine groben Verstöße gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Gesetz vorzuwerfen sind. Sie hat insbesondere nicht die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzt, da ihr betriebsverfassungswidrige Handlungen nicht vorzuwerfen sind und die ggf. betroffenen Mitbestimmungsrechte nicht dem Antragsteller, sondern dem Konzerbetriebsrat zustünden.

5 4. Die Beteiligte zu 1) kann die geltend gemachten Anträge auch nicht auf 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG i.v.m. Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) stützen. Nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat zwar die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. Die Überwachungsfunktion begründet jedoch nicht die Befugnis des Betriebsrats, aus eigenem Recht vom Arbeitgeber zu verlangen, dass die Gesetze Beachtung finden (vgl. BAG, Beschluss v ABR 59/84, AP Nr. 26 zu 80 BetrVG 1972; BAG, Beschluss v ABR 40/01, AP Nr. 96 zu 87 BetrVG Arbeitszeit). Die Aufgabenzuweisung in 80 Abs. 1 BetrVG beinhaltet weder die Einräumung entsprechender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (BAG, Beschluss v ABR 19/80, AP Nr. 2 zu 87 BetrVG 1972 Prämie), noch gibt sie ihm das gerichtlich durchsetzbare Recht, vom Arbeitgeber ein den genannten Vorschriften entsprechendes Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. BAG a.a.o.). Der Betriebsrat ist vielmehr darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Anwendung von Gesetzen beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen, wobei das Betriebsverfassungsgesetz davon ausgeht, dass der Arbeitgeber einer berechtigten Beanstandung in aller Regel auch Rechnung tragen werde (BAG a.a.o.). Ein Anspruch auf Unterlassung der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen kann dem Betriebsrat aus 80 Abs. 1 BetrVG vorliegend mithin nicht zustehen. Die Anträge des Beteiligten zu 1) waren daher insgesamt zurückzuweisen.

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