Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
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- Emilia Meissner
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1 Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / Hamburger Bank Konto-Nr (BLZ ) Telefon: Telefax: Sachbearbeiter: Herr Schwenke Durchwahl: schwenke@chemienord.de 30. März 2011 Unser Zeichen: AHA Sch/be Rechtsprechungsübersicht Nr. 6/11 1. Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds als erstattungsfähiger Aufwand i. S. d. 40 BetrVG 2. Keine Ordnungshaft gegen Arbeitgeber bei mitbestimmungswidrigem Verhalten 3. Privatnutzung von Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums Im Einzelnen: 1. Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds als erstattungsfähiger Aufwand i. S. d. 40 BetrVG BAG-Beschluss vom 23. Juni ABR 103/08 Die in Teilzeit beschäftigte Antragstellerin war Vorsitzende des örtlichen Betriebsrats und Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Im Juni und Juli 2005 nahm sie während der Dauer von insgesamt zehn Tagen an verschiedenen auswärtigen Sitzungen dieser Gremien teil. Ihre zwei 11 und 12 Jahre alten Kinder ließ die alleinerziehende Antragstellerin während dieser Zeit fremd betreuen. Ihre außerdem im Haushalt lebende volljährige Tochter hatte eine Betreuung der Geschwister abgelehnt. Die Antragstellerin hat Erstattung der Kosten in Höhe von 600 von der Arbeitgeberin verlangt. Dies hat 1/5
2 die Arbeitgeberin abgelehnt. Sie war der Ansicht, es sei Sache des Arbeitnehmers, sein Familien- und Privatleben so zu organisieren, dass er seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und der Mitgliedschaft im Betriebsrat nachkommen könne. Außerdem hätte die volljährige Tochter die Geschwister beaufsichtigen können. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihn abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag für begründet erklärt. Der Anspruch auf Erstattung der Kinderbetreuungskosten folge aus 40 Abs. 1 BetrVG während der Tätigkeit für den Betriebsrat und aus 51 Abs. 1 BetrVG während der Tätigkeit für den Gesamtbetriebsrat. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass dem einzelnen Betriebsratsmitglied wegen des Benachteiligungsverbots des 78 Satz 2 BetrVG durch die Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen dürften. Voraussetzung für eine Erstattung von Kosten durch den Arbeitgeber sei, dass diese gerade durch die Betriebsratstätigkeit entstanden seien. Darunter fielen nicht alle Aufwendungen, die nur irgendwie im Zusammenhang mit der Betriebsratsmitgliedschaft stehen, auch nicht solche, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen seien. Ein Arbeitnehmer, der Betriebsratsaufgaben übernehme, müsse wissen, dass deren Erfüllung mit persönlichen Verpflichtungen kollidieren könne. Die Lösung eines solchen Konflikts obliege grundsätzlich nicht den Arbeitgeber. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben nicht im Belieben der einzelnen Betriebsratsmitglieder stehe. Diese seien hierzu viel mehr gesetzlich verpflichtet. Daher sei es dem Arbeitgeber verwehrt, auf 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu verweisen, wonach sich das Betriebsratsmitglied im Falle einer Pflichtenkollision für verhindert erklären könne. Eine Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers könne bestehen, wenn die Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben mit der Pflicht eines Betriebsratsmitglieds zur Pflege und Betreuung minderjähriger Kinder kollidiere. Hier sei die grundlegende Wertentscheidung in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz zu beachten. Das Elternrecht habe nicht nur Grundrechtcharakter, sondern zugleich eine die gesamte staatliche Ordnung und damit auch die Gerichte bindende Richtlinienfunktion. Die Vorschrift sei bei der Auslegung und Anwendung von 40 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Ein Betriebsratsmitglied könne daher vom Arbeitgeber die Erstattung von Mehraufwendungen für die Fremdbetreuung minderjähriger Kinder verlangen, wenn es anders die Pflichtkollision zwischen seinen gesetzlichen Betriebsratsaufgaben und der grundrechtlich in Artikel 6 Grundgesetz geregelten Pflicht zur Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder in zumutbarer Weise nicht lösen könne. Nach dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit könne das Betriebsratsmitglied die Erstattung der Kosten nur in angemessener Höhe verlangen. Es müsse die Kosten daher auf das notwendige Maß beschränken. Eine Kosten verursachende Fremdbetreuung sei beispielsweise dann nicht erforderlich, wenn ein Familienmitglied zur 2/5
3 kostenlosen Betreuung bereit und in der Lage sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Denn unabhängig von der Stichhaltigkeit der Ablehnungsgründe der älteren Tochter habe diese keine gesetzliche Verpflichtung zur Betreuung ihrer jüngeren Geschwister getroffen. III. Folgen/Bewertung der Entscheidung Die Entscheidung verkennt 40 Abs. 1 BetrVG. Allerdings stellt das Urteil keinen Freibrief für die Erstattung jeglicher Betreuungskosten dar. Vielmehr muss das Betriebsratsmitglied alles tun, um Betreuungsfragen selbständig zu lösen. Nur in nicht anders abwendbaren Situationen kann es ausnahmsweise zu einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber kommen. 2. Keine Ordnungshaft gegen Arbeitgeber bei mitbestimmungswidrigem Verhalten BAG-Beschluss vom 5. Oktober ABR 71/09 Gegenstand des Verfahrens war, ob der Arbeitgeberin zur Durchsetzung einer vom Betriebsrat erlangten gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung Ordnungshaft angedroht werden kann. Der Betriebsrat hatte im Rahmen eines Beschlussverfahrens beantragt, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtlich festgestellte Unterlassungspflicht der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht wird. In dem Hauptantrag ging es darum, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten zu unterlassen. Dabei stützte sich der Betriebsrat auf den allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Das BAG hat seine Rechtsprechung zu dieser Thematik bestätigt. Zwar werde über 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Anwendungsbereich des 890 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Verhängung und Androhung von Ordnungshaft eröffnet, doch schränke 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG im Arbeitsgesetzbuch als spezialgesetzliche Regelung diese Sanktionsmöglichkeit wieder ein. Nach dem Gesetzeswortlaut werde dies ausdrücklich bei grob betriebsverfassungswidrigem Verhalten eines Arbeitgebers im Rahmen des besonderen Unterlassungsanspruchs ( 23 Abs. 3 BetrVG) ausgeschlossen. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, sei diese Beschränkung erst recht auch bei dem allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats anzuwenden. Denn im Gegensatz zu dem Anspruch aus 23 Abs. 3 BetrVG werde bei dem allgemeinen Unterlassungsanspruch nicht einmal ein grober Pflichtenverstoß des Arbeitgebers verlangt. Die Zwangsmaßnahmen dürften jedoch bei einer geringeren Pflichtenverletzung nicht weiter gehen als bei einer groben Pflichtverletzung. 3/5
4 III. Folgen der Entscheidung Das BAG stützt seine Entscheidung auf die konsequente Anwendung des Gesetzestextes. Es stellt klar, dass die Androhung von Ordnungshaft auch im Falle einer allgemeinen Unterlassungspflicht im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht zulässig ist. 3. Privatnutzung von Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums BAG-Urteil vom 14. Dezember AZR 631/09 Dem als Bauleiter beschäftigten Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Seit 3. März 2008 war er arbeitsunfähig erkrankt, der Entgeltfortzahlungsanspruch endete am 13. April Auf Verlangen des Arbeitgebers gab der Arbeitnehmer das Fahrzeug am 13. November 2008 zurück. Es wurde ihm erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 erneut zur Privatnutzung überlassen. Seine Klage auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008 war in allen Instanzen erfolglos. Gebrauchsüberlassung eines Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung ist geldwerter Vorteil und Sachbezug Das BAG bestätigt seine ständige Rechtsprechung, nach der die Gebrauchsüberlassung eines Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstellt. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertragswidrig diese Nutzungsmöglichkeit, kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen. Gebrauchsüberlassung zur Privatnutzung setzt jedoch Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers voraus Da die Gebrauchsüberlassung eines PKW zur privaten Nutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist, zählt sie als steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts zur Arbeitsvergütung. Das BAG entschied, dass damit die Gebrauchsüberlassung zur Privatnutzung nur so lange vom Arbeitgeber geschuldet wird, wie er dem Arbeitnehmer überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Dies ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht nach 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall. 4/5
5 III. Bewertung/Folgen der Entscheidung Offenbar hält das BAG einen Widerruf der Privatnutzung nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums auch dann für rechtswirksam, wenn sich der Arbeitgeber im Dienstfahrzeug-Überlassungsvertrag ein solches Widerrufsrecht nicht eingeräumt hat. Zu der Entscheidung liegt bislang nur die Pressemitteilung vor. Sollten sich aus den vollständigen Entscheidungsgründen weitere Erkenntnisse ergeben, werden wir hierauf zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen ALLGEMEINE HAMBURGER ARBEITGEBERVEREINIGUNG E. V. Schwenke 5/5
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