Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger, gegen
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- Viktoria Bösch
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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 209/06 Verkündet am: , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte, Prozessbevollmächtigte: hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom nicht aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Baumaschinenführer weiterzubeschäftigen.
2 2 3. Der Kläger hat 1/6 und die Beklagte 5/6 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf ,15 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung und einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers. Bei der Beklagten handelt es sich um einen großen Baukonzern mit Sitz in Köln. Der Konzern gliederte sich in Direktionen, Bereiche und Gruppen. Unter anderem bestand bei der Beklagten die Direktion S. mit insgesamt ca. 700 Mitarbeitern, zu der unter anderem der Bereich Oberlausitz gehörte. Technischer Bereichsleiter war Herr und kaufmännischer Bereichsleiter Herr. Durch mehrere gesellschaftsrechtliche Umwandlungen und Verschmelzungen war die ehemalige T. GmbH mit einem Tiefbaubetrieb in Hoyerswerda Teil der Beklagten geworden. Organisatorisch wurde dieser Tiefbaubetrieb dem Bereich Oberlausitz zugeordnet und der Sitz des Betriebes nach Spremberg verlegt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die eigenständige Betriebsstruktur des Tiefbaubetriebes erhalten blieb oder aber in eine größere betriebliche Organisationsstruktur umorganisiert wurde. Der fast 55-jährige, verheiratete und einer Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger war mit Wirkung zum von dem Rechtsvorgänger der T. GmbH eingestellt worden. Bei der Beklagten war er zuletzt als Baumaschinenführer mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 12,87 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden/Woche beschäftigt. Er war Mitglied des bei der Direktion S. gebildeten Betriebsrates. Bei dem Betriebsrat der Direktion S. handelte es sich um einen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gebildete eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit. Grundlage hierfür war ein Tarifvertrag zur Schaffung einer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit zwischen der Beklagten und der IG Bau vom
3 3 Die Leitung der Direktion S. traf Anfang November 2005 die unternehmerische Entscheidung, den von ihr als eigenständigen Betrieb O. angesehenen ehemaligen Tiefbaubetrieb Hoyerswerda zum nächstmöglichen Termin vollständig stillzulegen. Ursache für diese Entscheidung war eine stark rückläufige Nachfrage nach Bauleistungen in den Bundesländern Brandenburg und Sachsen sowie die Tatsache, dass die Beklagte noch mit mehreren anderen Betrieben auf diesem Gebiet präsent war und tätig werden konnte. Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat der Direktion S. am einen Interessensausgleich und einen Sozialplan ab. Am hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit dem Hinweis auf 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Mit Kündigungsschreiben vom , dem Kläger zugegangen am , kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Mit seiner am 9. Januar 2006 beim Arbeitsgericht Cottbus eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom und macht einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Der Kläger ist der Auffassung, es läge keine Betriebsstilllegung vor, da Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinne die Direktion S. sei. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft, da sich diese auf die gesamte Direktion Berlin- Brandenburg habe erstrecken müssen. Es wäre kein Interessensausgleich mit Namensliste im Sinne von 1 Abs. 5 KSchG abgeschlossen worden, da die vorgelegte Namensliste vom Betriebsrat lediglich zur Festschreibung von Abfindungen im Rahmen des Sozialplanes beschlossen worden sei und nicht Teil des Interessensausgleiches gewesen sei. Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sei nicht erfolgt, da die Kündigungsgründe nur schlagwortartig umschrieben worden seien. Es habe auch keine nach 17 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige gegeben. Auch verstoße gegen die Kündigung nach 15 KSchG, da keine Betriebsstilllegung vorgelegen habe. Als Betrieb im Sinne von 15 Abs. 4 KSchG sei die betriebsorganisatorische Einheit anzusehen, für die der Betriebsrat gebildet worden sei, also hier die Direktion S.. Der Kläger stellt nach Rücknahme des zunächst angekündigten allgemeinen Feststellungsantrages folgende Anträge:
4 4 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom nicht beendet wird. 2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Baumaschinenführer weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kündigung wirksam sei. Hierfür spreche bereits die Vermutungswirkung des 1 Abs. 5 KSchG, da ein Interessensausgleich mit Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat beschlossen worden sei. Der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses des Klägers folge zwingend aus der Betriebsschließung der Gruppe O.. Bei der Gruppe O. handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb, da sie über einen eigenständigen Leitungsapparat und einen eigenständigen arbeitstechnischen Zweck verfüge. Eine Sozialauswahl über den Betrieb hinaus sei entbehrlich gewesen. Eine Massenentlassungsanzeige sei nicht erforderlich gewesen, da die hierfür erforderlichen Schwellenwerte nicht erreicht worden seien. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß, da der Betriebsrat alle für die Anhörung erforderlichen Informationen erhalten habe. Ein Verstoß gegen 15 KSchG liege nicht vor, da Betrieb im Sinne des 15 Abs. 4 KSchG die stillgelegte Gruppe O. gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Kündigung vom ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgelöst. Der Kläger hat einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
5 5 I. Die betriebsbedingte Kündigung vom ist gemäß 15 KSchG unwirksam. 1. Nach 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates grundsätzlich nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Ausnahmsweise ist auch eine ordentliche Kündigung zulässig, wenn der Betrieb, in dem das Betriebsratsmitglied tätig ist ( 15 Abs. 4 KSchG) oder wenn eine Betriebsabteilung, in dem das Betriebsratsmitglied beschäftigt wird ( 15 Abs. 5 KSchG), stillgelegt wird und aus betrieblichen Gründen eine Übernahme in eine andere Betriebsabteilung nicht möglich ist. 2. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der Kläger Betriebsratsmitglied war. Die ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht gemäß 15 Abs. 4 oder 15 Abs. 5 KSchG gerechtfertigt. a) Die ordentliche Kündigung des Klägers war nicht nach 15 Abs. 4 KSchG möglich. Es lag nämlich keine Betriebsstilllegung im Sinne des 15 Abs. 4 KSchG vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Gruppe O. ein eigenständiger Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne war oder nicht. Unter Betrieb im Sinne des 15 Abs. 4 KSchG ist nämlich die betriebsorganisatorische Einheit zu verstehen, für die der Betriebsrat gewählt war. Das war in diesem Fall die Direktion S., die unstreitig nicht stillgelegt wurde. (1) In der Rechtsprechung und Literatur ist das Problem, ob ein Betrieb im Sinne des 15 Abs. 4 KSchG die betriebsorganisatorische Einheit im Sinne von 3 BetrVG oder der Betrieb im kündigungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, bisher nicht geklärt worden. Es existiert keine allgemeine gesetzliche Definition des Betriebsbegriffs. Im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes wurde in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung und die Literatur weitgehend der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff entsprechend angewandt. Allerdings sollte dies nach der Rechtsprechung des BAG nicht für die Betriebsfiktion des 4 Abs. 1 BetrVG gelten (BAG vom AZR 84/98, Juris). Nach einer Auffassung soll gleiches im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes und auch für betriebsorganisatorische
6 6 Einheiten im Sinne von 3 Abs. 5 BetrVG gelten so Küttner-Kreitner, Personalbuch 2005 Ziffer 101 Betrieb(Begriff) Rn. 6. (2) Die besseren Gründe sprechen jedoch dafür, bei 15 KSchG den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff einschließlich der Betriebsfiktion des 4 Abs. 1 BetrVG (so auch KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 6. Auflage, 15 Rn. 78, 122; KPK-Bengelsdorf, 3. Auflage, 15 Rn. 57) und auf Betriebsorganisationen im Sinne des 3 BetrVG anzuwenden. Der Wortlaut und die Systematik des 15 KSchG sind nicht eindeutig. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch dafür, dass Betriebe im Sinne von 15 Abs. 4 KSchG die jeweilige betriebsorganisatorische Einheit ist, für die der Betriebsrat gewählt wurde. aa) Der Wortlaut der Vorschrift führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. 15 Abs. 4 KSchG spricht lediglich von Betriebe, ohne dass näher konkretisiert wird, ob es sich um den Betrieb handelt, für den der Betriebsrat gewählt wurde (betriebsverfassungsrechtlicher Betriebsbegriff) oder aber den Betrieb, der in 1 KSchG vorausgesetzt wird und der nicht immer identisch mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff ist. bb) Auch die Systematik der Vorschrift führten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Einerseits ist der 15 im Kündigungsschutzgesetz und nicht im Betriebsverfassungsgesetz angesiedelt worden, was dafür sprechen könnte, dass auch der kündigungsschutzrechtliche Betriebsbegriff anzuwenden wäre. Hierfür könnte insbesondere auch sprechen, dass 3 Abs. 5 BetrVG regelt, dass die auf Grundlage von 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. Andererseits handelt es sich um die Regelung des Kündigungsschutzes im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung und ist demzufolge im 2. Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes unter der Überschrift Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung Personalvertretung geregelt worden. cc) Der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen eindeutig dafür, den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff anzuwenden. Der Zweck der Vorschrift ist u. a. die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass die Arbeitnehmervertretung als Ganzes auf Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben soll (BAG vom
7 AZR 611/00, NZA 2002, 986; BAG vom AZR 623/85, NZA 1988, 32. Auflage; KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 6. Auflage, 15 Rn. 9 f.; Ascheid-Linck, Kündigungsrecht, 2. Auflage, 15 Rn. 1). Der Einfügung des 15 Abs. 4 KSchG liegt die Überlegung zugrunde, dass kein schützenswürdiges Interesse dieses Personenkreises an einem besonderen Kündigungsschutz mehr besteht, wenn der Betrieb, in dem der Betriebsrat seine Rechte als Vertreter der Arbeitnehmerschaft ausübt, aufgelöst wird, mit der Folge, dass alle Arbeitnehmer aus dieser Organisationseinheit ausscheiden und somit eine Interessensvertretung weder möglich noch erforderlich ist (Ascheid-Linck, Kündigungsschutzgesetz, 2. Auflage, 15 Rn. 157). 15 schützt nicht allein das Betriebsratsmitglied, sondern insbesondere auch die Interessen der von dem Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer. Hieraus folgt, dass auf die betriebsorganisatorische Einheit, für die der Betriebsrat gewählt wurde, abzustellen ist, damit 15 KSchG den oben genannten Zweck, für den er u.a. geschaffen wurde, auch erfüllen kann (so auch BAG vom AZR 623/85, NZA 1988, 32). (3) Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass nicht auf die Gruppe O. abzustellen ist, sondern auf die betriebsorganisatorische Einheit, für die der Kläger als Betriebsrat gewählt wurde. Da diese betriebsorganisatorische Einheit nicht aufgelöst wurde, liegt eine Betriebsstilllegung im Sinne von 15 Abs. 4 KSchG nicht vor. a) Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Klägers nach 15 Abs. 5 KSchG liegen ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Gruppe O. eine Betriebsabteilung im Sinne von 15 Abs. 5 KSchG ist. Es sind nämlich keine betrieblichen Gründe vorgetragen worden oder ersichtlich, die dafür sprechen, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers in einer anderen Betriebsabteilung der Direktion S. nicht möglich ist. Die Beklagte hat selbst vielmehr vorgetragen, dass im Bereich der Direktion Berlin-Brandenburg weitere Betriebe tätig sind, die die Arbeiten im Gebiet Sachsen und Brandenburg abdecken. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits gemäß 611, 613, 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn ein Arbeitsgericht durch ein (noch nicht
8 8 rechtskräftiges) Urteil der Kündigungsschutzklage stattgegeben hat und die Interessen des Arbeitnehmers an der Beschäftigung die des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung überwiegen. In diesem Falle spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, was bei der gebotenen Interessensabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist (BAG vom , GS 1/84, NZA 1985, 702). Im Rahmen der Interessensabwägung war zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in diesem Verfahren erstinstanzlich obsiegt hat. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ausnahmsweise besondere Arbeitgeberinteressen vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung trotz des erstinstanzlichen Urteils unzumutbar machen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat in dem Rechtsstreit nur teilweise obsiegt, da bei der Kostenentscheidung der im Kammertermin zurückgenommene allgemeine Feststellungsantrag anteilsmäßig zu berücksichtigen war. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus 61 Abs. 1, 42 Abs. 4 Satz 1 Gerichtskostengesetz, 3 und 5 ZPO. Die Kündigung war mit insgesamt drei Bruttomonatseinkommen und der Weiterbeschäftigungsantrag mit zwei Bruttomonatseinkommen berücksichtigt worden. Im Rahmen der Kostenentscheidung wurde der allgemeine Feststellungsantrag mit einem Bruttomonatseinkommen anteilig berücksichtigt. Als Bruttomonatseinkommen ist ein Betrag in Höhe von 2.175,03 zugrunde gelegt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Brandenburg, Zeppelinstr. 136, Potsdam einzulegen.
9 9 Die Berufungsschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Berufung kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Brandenburg eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Urteilszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach.
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